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Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 119450909
Suchbereich:Landesarchiv insgesamt
Treffer: 6
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 471 U 1
Archivalieneinheit
Papst Honorius II. nimmt die von dem Pfalzgrafen Adalbert und seinen Brüdern dem Hl. Stuhl übertragene Kirche zu Anhausen in seinen Schutz und fügt verschiedene nähere Bestimmungen über deren Rechtsverhältnisse hinzu. / V. Kal. Decbrs. pontif. dom. Honorii II. anno I.

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Honorius II. (Lamberto Scannabecchi); Papst, um 1060-1130
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 23 B 5
Archivalieneinheit
Sammlung von Privilegien, Pfand- und Lehensbriefen, Verträgen, Reversen und anderen Urkunden und Schriften der Landstände der schwäbischen Landvogtei, der Klöster Beuron, Waldsee und Weingarten, der Reichsstadt Ravensburg, der Stadt Saulgau, der Reichserbtruchsessen von Waldburg sowie einiger weiterer in der Landvogtei Schwaben gesessener Standesherren betreffend Jurisdiktion, Jagdrechte, Ungeld u.a. U 1124 X 10, Papst Honorius II. - Kl. Beuron. 1131 III 29, Papst Innozenz II. - Kl. Beuron. 1131 III 29, Lothar III. (von Supplinburg) - Kl. Beuron. 1393 VIII 2, Hg. Leopold IV. von Österreich - Kl. Beuron. U 1492 V 13, Papst Innozenz VIII. - Kl. Beuron. 1531 VII 8, Hans Schneider - Kl. Beuron. 1536 III 8, Jörg Tetschler - Kl. Beuron. Ferner Verträge, Pacht- und andere Briefe von 1650-1752. Bem.: Lädl.76, 10/40 W; Lad.31 Rubrica 19 No 178, W 141/01; L.76, 13/40 W; No 55 Lad. 32, W/28; No 68 Lad. 5; No 69 Lad. 5, 6/154 W; No 181 Lad. 82, 11/175 W; No 625 Lad. 73, 17/178 W; No 483 Lad. 84, 8/178 W / (1124-) 1621-1752

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Honorius II. (Lamberto Scannabecchi); Papst, um 1060-1130
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 2a
Archivalieneinheit
Papst Urban II. nimmt auf dessen Bitten hin Propst Berthold (Bertaldo) und das dem hl. Martin und der seligen Jungfrau Maria geweihte, zwischen zwei Bergen oberhalb des Ufers der Donau im Konstanzer Gebiet gelegene und von einem Peregrinus auf Eigengut errichtete Kloster Beuron (Bueron) in seinen päpstlichen Schutz auf, nachdem es zuvor vom Propst dem hl. Petrus und der römischen Kirche als Eigen übertragen wurde. Ohne Erlaubnis des Propstes und des Konvents soll niemand Eigentum besitzen oder das Kloster verlassen dürfen. Sollte ein Weggelaufener wieder erscheinen, haben der Propst und seine Nachfolger volle Befugnis, ihm alle seine Aufgaben zu verbieten. Kein Bischof, Abt oder Propst darf ihn aufnehmen. Der Aussteller gewährt dem Konvent die freie Wahl des Propstes und stattet es mit den römischen Freiheiten aus. Hierfür haben die Empfänger dem Lateranischen Palast alljährlich 1 Byzantinischen Aureus oder Silbermünzen gleichen Wertes zu zahlen. Niemand darf das Kloster und dessen Besitzungen schädigen. Zuwiderhandelnde gleich welchen Standes verfallen dem göttlichen Strafgericht. Allen an diesem Ort gerecht Dienenden sei der Frieden des Herrn Jesu Christ zugesichert. / Anno dominice incarnationis Mo. Nonago. VIIo. Indictione Va pontificatus autem domni Vrbani secundi pape anno decimo

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Honorius II.; Papst, 1060-1130
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 3
Archivalieneinheit
Papst Honorius II. nimmt auf Bitten der dortigen kanonisch lebenden Brüder die Martinskirche in Beuron (Byron), die zu Ehren der sl. Jungfrau Maria geweiht und zwischen zwei Bergen am Ufer der Donau im Konstanzer Gebiet gelegen ist, einst von einem Peregrinus auf Eigengut errichtet und dem hl. Petrus und der römischen Kirche als Eigen übertragen worden ist, in seinen päpstlichen Schutz auf. Der Aussteller bestätigt der Kirche von Beuron, gegenwärtige und künftige, durch Freigiebigkeiten der Päpste, Fürsten oder Gläubigen und auf kanonischem Wege erlangte Rechte allezeit zu schützen. Er gewährt dem Konvent die freie Wahl des Propstes, der nach seiner Wahl vom Konstanzer Bischof, so dieser katholisch und in der Gnade des apostolischen Stuhles befindlich ist, zu investieren ist. Der Propst darf die Abtwürde annehmen, so es dem Konvent gefällt. Die Abtweihe hat vom Bischof von Konstanz vorgenommen zu werden. Ansonsten erklärt der Aussteller die Beuroner Bruderschaft gegenüber jedermann für unabhängig. Des Weiteren gewährt der Aussteller ein Begräbnisrecht im Kloster. Ohne Erlaubnis des Propstes und des Konvents soll niemand Eigentum besitzen oder das Kloster verlassen dürfen. Sollte ein Weggelaufener wieder erscheinen, haben der Propst und seine Nachfolger volle Befugnis, ihm alle seine Aufgaben und die Kommunion zu verbieten. Kein Bischof, Abt oder Propst darf ihn aufnehmen. Beuron wird zudem die freie Wahl des Schirmvogtes zuerkannt. Sollte sich der Vogt als unnützlich erweisen, darf er gegen einen geeigneten ausgetauscht werden. Niemand darf das Kloster und dessen Besitzungen schädigen. Für den Empfang der römischen Freiheiten sind dem Lateranischen Palast alljährlich 1 Byzantinischer Aureus oder Silbermünzen gleichen Wertes zu zahlen. Gegen dieses Privileg Zuwiderhandelnde gleich welchen Standes verfallen dem göttlichen Strafgericht. Allen an diesem Ort gerecht Dienenden sei der Frieden des Herrn Jesu Christ zugesichert. / VI. id. oct. Anno dominice incarnationis M.C.XX.IIII. Anno vero solaris cycli XIIII. Decennov. autem cycli anno VII. indictione IIII; Luna II.

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Honorius II.; Papst, 1060-1130
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 6
Archivalieneinheit
Papst Eugen III. bekundet, dass er wie sein Vorgänger Honorius II. Propst Friedrich (Friderico) und die Brüder der Kirche des sl. Martin zu Beuron (Byron) auf deren Bitten hin in seinen und des sl. Petrus' Schutz aufnimmt. Der Aussteller bestätigt den Kanonikern ihre durch den Stifter Peregrinus und die Freigiebigkeit weiterer Gläubiger sowie der Päpste und Fürsten erlangten oder künftig noch zu erlangenden Besitzungen und Rechte. Nach der abgelegten kanonischen Profeß darf niemand ohne Erlaubnis der gesamten Kongregation aus der Gemeinschaft ausscheiden. Niemand darf den Ausscheidenden aufnehmen. Niemand darf die Vogtei über Beuron auf erbrechtlichem Wege an sich bringen, der Vogt ist vom Prälaten mit Rat des Konvents zu wählen, wie von Honorius II. festgelegt worden ist. Das Begräbnisrecht an diesem Ort ist frei. Nach dem Tod des Propstes hat der Konvent nach Mehrheitsbeschluss und nach der Augustinerregel einen neuen Propst zu wählen. Der Aussteller befiehlt, Beuron nicht zu stören oder seine Besitzungen zu schädigen, sondern vielmehr vollumfänglich zu bewahren. Für den empfangenen Schutz des apostolischen Stuhles ist dem Aussteller und seinen Nachfolgern alljährlich 1 Aureus zu bezahlen. Wer gegen die Bestimmungen dieses Briefes verstößt, wird seiner Machtstellung und Ehren entkleidet und verfällt dem göttlichen Urteil. Jenen aber, die den Ort und seine Rechte bewahren, sei der ewige Frieden des Herrn Jesu Christi zugesprochen. / VII. kl. martis Indictione VIIII. Incar. dnice. Anno Mo. Co. XLo. Vo. Pontificatus uero domni Eugenii papa III. Anno Primo

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Honorius II.; Papst, 1060-1130
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 328
Archivalieneinheit
Papst Paul V. erkennt die von seinen Vorgängern Urban II., Honorius II., Innozenz II. und Eugen III. der Augustinerchorherrenpropstei Beuron teils neu bestätigten, teils neu verliehenen Rechte und Privilegien an. / sexto Kl. Nouembris

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Honorius II.; Papst, 1060-1130
Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 119450909
Suchbereich:Landesarchiv insgesamt
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