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Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 119393395
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Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 193 Bü 12
Archivalieneinheit
Einladung des Grafen Karl von Zollern an Herzog Christoph von Württemberg zur Hochzeit von Graf Karls Tochter Maria mit Graf Schweickhart von Helfenstein. Bitte des Grafen Karl an den Herzog um Lieferung von Wein und Wildpret zur Hochzeit und Überlassung von Jagdhunden. / 1561

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Helfenstein, Schweickhart von; Graf, Jurist, 1539-1591
Staatsarchiv Sigmaringen Ho 80 A T 1 Nr. 132
Archivalieneinheit
Graf Schweikhart von Helfenstein (Schweickardt Graue zue Helfenstain), Graf Karl [II.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen (Vöhringen) und Gräfin Katharina von Hohenzollern[-Haigerloch], geborene Freifrau von Welsperg (Wehlsperg) und Primör, Witwe, Vormünder der Söhne des verstorbenen Grafen Christoph von Hohenzollern[-Haigerloch] (Christoff Grauen zue Hochen Zollern, Sigmaringen vnd Vöhringen) schließen einen Vertrag mit Vogt, Gericht und ganzer Gemeinde des Fleckens Trillfingen (Drillfingen) über Fronen, Schatzungen sowie Reichs- und Kreiskontributionen ab, dem eine Erbhuldigungsverweigerung seitens der Trillfinger und eine anschließende gnädige Wiederaufnahme in die Huld der Vormundschaft vorausgegangen sind.
1.) Die Aussteller verzeihen den Trillfingern Widersetzlichkeit und Ungehorsam, erlassen die Strafe und entlassen ihre Mitgemeindeleute Hans Stahl, Christian Scharr und Jakob Tallmar nach Leistung der Urfehde aus dem Gefängnis.
2.) Die von Trillfingen sollen wie von alters her zu den Mühlen und dazu noch einen Tag im Jahr fronen, sollen aber vom Holzhauen und von Fuhren zum Schloss wie auch vom Hegen und Jagen außerhalb der Herrschaft Haigerloch befreit sein.
3.) Sie sollen von den im Römischen Reich bewilligten Zielern und allen künftigen Reichskreis- und anderen gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Kontributionen und Schatzungen frei sein und von der Vormundschaft kostenfrei gegen jeden vertreten werden.
4.) Sie sollen alle ihre Früchte auf den Markt zu Haigerloch zum Verkauf bringen. Wenn sie diese zum gebührlichen Wert wie die Leute aus anderen benachbarten Orten nicht verkaufen können, soll ihnen anderweitiger Verkauf unverwehrt sein.
5.) Sie können künftig den "Harder Acker" als gemeine Weide, für Trieb und Tratt, auch zum Bebauen unbehindert gebrauchen.
6.) Die Ordnung der Schäfereien betr. sollen sie wider Gebühr und altes Herkommen nicht beschwert werden.
7.) Vogt, Gericht und Gemeinde zu Trillfingen überlassen zum Beweis der Dankbarkeit und des Gehorsams den "Salach" im Tiergarten mit 1 1/2 Mannsmahd Wiesen, wovon das Hauptgut von 150 Gulden verzinst werden soll, den Vormündern und ihren Mündeln als Eigentum, um in desto milderem, väterlichem und gnädigen Schutz und Schirm gehalten zu werden.
8.) Die von Trillfingen entrichten von ihren Gütern, die in der "Aydtsteuer" geschätzt liegen, von jeden 100 Gulden von 1596 ab auf die Dauer der Vormundschaft jährlich 1 Taler 18 Batzen gemeiner Landeswährung Frongeld und Schatzung und zwar zu zwei Terminen: Auf Maria Lichtmeß [2. Februar] und auf Martini [11. November], jedesmal die Hälfte. Diese Abmachung über Fron und Schatzung ist auf die Dauer der Vormundschaft begrenzt. Nach ihrer Beendigung können die junge Herrschaft und die Untertanen von Trillfingen diese aufkündigen und ändern. / 1595 Oktober 31 (Zinstag post Simonis & Judae)

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Helfenstein, Schweikhart von; Graf, 1539-1599
Staatsarchiv Sigmaringen Ho 177 T 1 Nr. 164
Archivalieneinheit
Graf Schweikhard zu Helfenstein, Freiherr zu Gundelfingen und Gomingen, fürstlich bayerischer Rat und Statthalter zu Landsberg, Graf Karl zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, römisch kaiserlicher Majestät und fürstliche Durchlaucht in Bayern Rat und Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, und Gräfin Katharina zu Hohenzollern, Freifrau zu Welsperg und Primör, Witwe des verstorbenen Grafen Christoph zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerers, bekunden als verordnete und am kaiserlichen Kammergericht zu Speyer bestätigte Vormünder der hinterlassenen jungen Herren: Beim Ableben des verstorbenen Grafen hatten Schultheiß, Gericht und Gemeinde der der Herrschaft Haigerloch inkorporierten Flecken wegen vermeintlicher Beschwerden die Erbhuldigung verweigert und mußten erst durch kaiserliches Mandat dazu gezwungen werden. Es erschienen daraufhin Vogt, Gericht und Gemeinde des Fleckens Trillfingen, bekannten ihr Unrecht - durch Verweigung von Fronen, Schatzung, Reichs- und Kreiskontributionen hatten sie die Vormundschaft geschädigt - und baten, wiederum in Gnaden in Erbhuldigung angenommen zu werden. Nach Ablegung der Erbhuldigung wurden ihre Beschwerden angehört. Es wurde dann folgender Vergleich geschlossen:
1) Die Aussteller verzeihen den Trillfingern Widersetzlichkeit und Ungehorsam, erlassen die Strafe und entlassen ihre Mitgemeindeleute Hans Stahl, Christian Scharr und Jakob Tallmar nach Leistung der Urfehde aus dem Gefängnis
2) Die von Trillfingen sollen wie von alters her zu den Mühlen und dazu noch einen Tag im Jahr fronen, sollen aber von Holzhauen und Fahren zum Schloß wie auch vom Hegen und Jagen außerhalb der Herrschaft Haigerloch befreit sein
3) Sie sollen von den im römischen Reich bewilligten Zielen und allen künftigen Reichskreis- und anderen gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Kontributionen und Schatzungen frei sein und von der Vormundschaft kostenfrei gegen jeden vertreten werden
4)Sie sollen alle ihre Früchte auf den Markt zu Haigerloch zum Verkauf bringen. Wenn sie diese zum gebührlichen Wert wie die Leute aus anderen benachbarten Orten nicht verkaufen können, soll ihnen anderweitiger Verkauf unverwehrt sein
5) Sie können künftig den Horber Acker als gemeine Weide, für Trieb und Tratt, auch zu Bebauen unbehindert gebrauchen
6) Die Ordnung der Schäfereien betr. sollen sie wider Gebühr und altes Herkommen nicht beschwert werden
7) Vogt, Gericht und Gemeinde zu Trillfingen überlassen zum Beweis der Dankbarkeit und des Gehorsams den "Salach" im Tiergarten mit 1 1/2 Mannsmahd Wiesen, wovon das Hauptgut von 150 Gulden verzinst werden soll, den Vormündern und ihren Mündeln als Eigentum, um in desto milderem, väterlichem und gnädigen Schutz und Schirm gehalten zu werden
8) Die von Trillfingen entrichten von ihren Gütern, die in der "Aydtsteuer" geschätzt liegen, von jedem 100 Gulden von 1596 ab auf die Dauer der Vormundschaft jährlich 1 Taler 18 Batzen gemeiner Landeswährung Frongeld und Schatzung und zwar zu zwei Terminen: Auf Maria Lichtmeß [2. Feburar] und auf Martini [11. November], jedesmal die Hälfte. Diese Abmachung über Fron und Schatzung ist auf die Dauer der Vormundschaft begrenzt. Nach ihrer Beendigung können die junge Herrschaft und die Untertanen von Trillfingen diese aufkündigen und ändern / 1595 Oktober 31 (Zinstag n. Simon und Juda)

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Helfenstein, Schweikhart von; Graf, 1539-1599
Staatsarchiv Sigmaringen Ho 177 T 1 Nr. 165
Archivalieneinheit
Graf Schweikhard von Helfenstein, Freiherr zu Gundelfingen und Gonngen [?], fürstlich bayerischer Rat und Stadthalter zu Landsberg, Graf Karl zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, der kaiserlichen Majestät und fürstliche Durchlaucht in Bayern Rat und Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, und Gräfin Katharina zu Hohenzollern, geb. Freifrau zu Welsperg und Primör, Witwe des verstorbenen Grafen Christoph zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerers, bekunden als verordnete und am kaiserlichen Kammergericht in Speyer bestätigte Vormünder der von dem verstorbenen Grafen Christoph hinterlassenen Söhne: Aus etlichen Ursachen wollten sie die Judenschaft in der Stadt Haigerloch abschaffen. Da die Untertanen den Juden jedoch noch eine namhafte Summe Geldes schuldig waren, die in so kurzer Zeit nicht bezahlt werden konnte, hatten sie darum gebeten, die Juden unter vormundschaftlichem Schutz und Schirm noch wohnen zu lassen. Die Aussteller versprechen daher für die Dauer der Vormundschaft den Juden Jakob, Wosse, Sußman, Heliaß und Mayr, mit Weib, Kindern und Brotgesinde in Haigerloch bleiben zu dürfen. Sie sollen alle kaiserlichen und königlichen Freiheiten, Schutz und Schirm wie andere Untertanen und Hintersassen der Vormundschaft haben, auch Wun, Wasser und Weide gebrauchen dürfen. Die Juden dürfen mit den Untertanen Handel und Kaufmannschaft treiben, mit welchen Waren sie wollen, doch ohne Schaden der Obrigkeit und ohne Wucher, sondern so wie die anderen Untertanen der Vormundschaft. Von den Amtleuten sollen die Juden Rechtshilfe erhalten. Gegenüber säumigen Schuldnern sollen sich die Juden des Bescheids der Amtleute oder des Gs. bedienen. Die Juden sollen keinen Untertanen mit ausländischen Gerichten bedrängen, sondern unter dem Stab Recht suchen, wo der Beklagte gesessen ist. Freiheit des jüdischen Glaubens zu Hause und in der Schule wird den Juden und ihrem Brotgesinde zugesichert. Fremde Juden müssen Geleitgeld zahlen. Wer aus der Stadt Haigerloch wegziehen will, soll dies ein halbes Jahr zuvor der Obrigkeit ankündigen. Für die Dauer der Vormundschaft sollen die Juden ab 1596 8 Tage vor bis 8 Tage nach Jacobi [18. Juli - 1. August] 100 Gulden Landeswährung [am Rand: nach dem besiegelten Brief jeder 20 Gulden] an die Rentmeisterei zahlen. Dagegen werden ihnen der 2 1/2 Gulden betragende Freihofzins, auch gelieferte Tücher und Judenzoll erlassen, wie sie auch von anderen Beschwerungen befreit sein sollen. Von steuerpflichtigen Gütern, deren sie aber keine kaufen sollen, sollen sie die Beschwerungen tragen wie andere Untertanen / [1595]

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Helfenstein, Schweikhart von; Graf, 1539-1599
Staatsarchiv Sigmaringen Ho 177 T 1 Nr. 166
Archivalieneinheit
Schweikhard Graf zu Helfenstein, Freiherr zu Gundelfingen und Gomingen, bayerischer Rat und Statthalter zu Landsberg, Karl Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, kaiserlicher Rat und Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, und Katharina Gräfin zu Hohenzollern, Freiin zu Welsberg und Primör, Witwe, als an der kaiserlichen Kammer zu Speyer bestätigte Vormünder der von dem verstorbenen Graf Christoph zu Hohenzollern, ... Kämmerer des Erzherzogs Ferdinand zu Österreich, hinterlassenen Söhne und Töchter, verkaufen an Hans Eger, Vormundsuntertan und Hintersassen zu Höfendorf, ihren Hof zu Höfendorf mit zugehörigen Stücken und Gütern, Rechten, Zinsen und Gülten: Behausung und Hofraite, eine Scheune, eine Hofstatt, 2 Mannsmahd 2 1/2 Viertel Gärten, 4 Mannsmahd 1 Viertel Wiesen, ungefähr 70 Jauchert Ackerfeld in den Zeigen Kremensee, Rangendingen und gegen Wachendorf und 7 Jauchert Wälder und Holzfeld, alles detailliert aufgeführt
Anlieger: Konrad Eberhard; Michel Saile; Kurz Hans Beither; Baltas Gfrörer, Vogt zu Höfendorf; Jerg Beither; Jakob Rockh; die Klosterfrauen von Hirrlingen; Michel Haller; Hans Eberhard; Hans Beither; Martin Saile; Konrad Rockh; Adam Saile; Veit Saile (zu Bietenhausen) Lang Hans Beither; St. Agatha [Pfründe] zu Bietenhausen; Gild Rockh; Kaspar Rockh; Hans Hoch zu Höfendorf; Jakob Saile; Hans Saile; Martin Beither; Christoph Wendler von Pregenacht, Statthalter zu Rottenburg; Hans Beither, Schultheiß zu Wachendorf
Flurnamen: Gemeindegasse; Allmendgasse; Laibertswiesen; Friesengarten; in oberen Garten; in neuen Wiesen; Thausenloch; Baurenfeld; Rangendinger Weg; Höfendorfer Steg; die Starzel; Gemeinde Hirrlingen; Höfendorfer Tal; Judenwinkel; auf der Schär; Pfründacker; Acker im Glockhenthurn; Kremenseer Weg; Balinger Weg bzw. Straße; im Gereith; im Löchle; im Latteseck; in der Röthe; Schießgasse; im Seltenbach; Haigerlocher Weg; Mauracker; des Burlins Trette; am Seltengraben; alte Grube; auf der Höhe; in der Braite; der Barbeiacker; am Hezloch; Bietenhauser Weg; Grubacker; im Steinriegel; der Frühmeßacker Bierlinger Weg; Brechen; im Schottelrein; auf dem Hummelberg; Daunengraben; Pfaffenhalde; der Frauenhau am Haigerlocher Weg
Gefälle gehen aus Hof und Gütern an die Herrschaft, an die Heiligenvogtei zu Kirchberg, an Joseph von Ow zu Wachendorf, Adam von Ow zu Hirrlingen, den Heiligen daselbst, in die Frühmesse zu Bietenhausen. Es ziehen in den Hof die Witwe des verstorbenen Jakob Wiest zu Höfendorf und die Kapelle von Rangendingen. Eingezogen wird in diesem Hof die Hälfte des Zehnten von Äckern ob dem Balinger Weg, Kremensee zu. Der Zehnte erträgt in normalen Jahren 150 Garben allerlei Früchte. Auch der kleine Zehnte wird in eine Summe zusammengezogen und dem Inhaber des Hof wird der 3. Pfennig wieder zugestellt. Die Kaufsumme beträgt 1196 Gulden Landeswährung (den Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzer gerechnet). Der Käufer hat 150 Gulden in bar bezahlt. Die übrigen 1046 Gulden hat er jährlich zu verzinsen. An Lichtmeß [15]97 will er 100 Gulden ablösen. Von den restlichen 946 Gulden sollen 500 Gulden mit 25 Gulden jährlich auf Bartholomäus dem Christoph Wendler von Pregennacht., Statthalter zu Rottenbug, die anderen 446 Gulden den Verkäufern mit 22 Gulden 18 Kreuzer auf Lichtmeß verzinst werden laut Schuldbrief / 11. Februar 1596

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Helfenstein, Schweikhart von; Graf, 1539-1599
Staatsarchiv Sigmaringen Ho 177 T 1 Nr. 167 (a)
Archivalieneinheit
Es wird bekundet: Zwischen Priorin und Konvent des Gotteshauses Kirchberg, Statthaltern und Amtleuten der Herrschaft Hohenberg zu Rottenburg am Neckar als verordneten Superintendenten dieses Gotteshauses einerseits sowie Schultheiß, Bürgermeister, Gericht und Gemeinde des Marktfleckens Empfingen und Johann Baldung von Löwen und Othmar Metzger, gräflich hohenzollerischen Oberamtleuten zu Haigerloch, andererseits war Streit über Zins und Zehnten von Gütern entstanden, die zwischen Emfpingen und dem Hof des Klosters Kirchberg, "Weyherhof" genannt, auf dem Hungerbihl gelegen waren. Martin Baur, Schultheiß zu Felldorf, Obmann, Thomas Nagelin, Vogt, und Konrad Weßner, des Gerichts zu Veringen ...[Loch]... und Kaspar Vischer, Bürger zu Ahldorf haben als von beiden Parteien gewählte Schiedsleute ein Lagerbuch des Gotteshauses Kirchberg und einen Extrakt der Kellerei Sulz eingesehen und den Streit beigelegt, indem sie die Grenzen aussteinten. Flurnamen: Seetal, Hungerbihl. Für Kirchberg versprechen Magnus Raffler und Eliseus Zwey, beide Schaffner zu Kirchberg und Horb, und für Empfingen Georg Walther und Martin Katz, beide Bürgermeister, den Vertrag zu halten / 1596 September 26 (Do)

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Helfenstein, Schweikhart von; Graf, 1539-1599
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 16
Archivalieneinheit
Eitel Friedrich [IV.], Karl [II.], Christoph und Joachim, Grafen von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen etc., bekunden, dass sie sich nach dem Tod ihres Vaters, des Grafen Karl [I.] (Carlins des Ältern) von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen etc. wohlseligen Gedächtnisses, vermöge der väterlichen Disposition und Erbeinigung hinsichtlich der Erbteilung der väterlichen Verlassenschaft und im Besonderen hinsichtlich des Witwenunterhalts, der Verzinsung, des Heiratsgutes, der Widerlage, der Morgengabe und weiterer Unterhaltsfragen ihrer geliebten Frau Mutter, Gräfin Anna von Hohenzollern, geborenen Markgräfin von Baden[-Durlach], Witwe, freundlich und brüderlich geeinigt und verglichen haben. Auf folgende Punkte haben sich die drei Gebrüder Eitel Friedrich [IV.], Karl [II.] und Christoph im Beisein und mit Rat der Tochtermänner ihrer Mutter, des Grafen Schweikhard von Helfenstein, Freiherrn zu Gundelfingen, und des Grafen Wilhelm [II.] von Oettingen[-Wallerstein], verglichen:
1.) Von den 18.000 Gulden Hauptgut an Heiratsgut und Widerlage ihrer Mutter beträgt die Verzinsung 900 Gulden, von den 1.000 Gulden Hauptgut der Morgengabe ihrer Mutter beträgt die Verzinsung 50 Gulden. Die drei Grafen zahlen ihrer Mutter die insgesamt 950 Gulden Verzinsung jährlich an zwei Terminen, namentlich am Georgstag und am Martinstag zu jeweils 450 Gulden aus, beginnend mit dem Martinstag des 76sten Jahres. Zu Lebzeiten ihres Vaters sind von den 1.000 Gulden Hauptgut der Morgengabe noch 2.000 Gulden an Zinsen aufgelaufen, die bislang der Gräfinmutter nicht ausgezahlt wurden. Die Gräfinmutter verzichtet auf diese Forderung, weswegen ihr die Grafen Eitel Friedrich [IV.] und Karl [II.] jährlich jeder einen Stier und ein Schwein, Graf Christoph aber einen guten Hirsch zukommen lassen.
2.) Die drei Söhne geben ihrer Mutter zu deren Witwenunterhaltung an Früchten und Wein 50 Malter Vesen, 50 Malter Hafer, beides Sigmaringer Maß, sowie 4 Seefuder Wein, die jährlich zum Martinstag oder ungefähr 14 Tage davor oder danach ohne Unkosten der Gräfinmutter nach Sigmaringen geliefert werden. Die Gebrüder übernehmen von den genannten Geldern, Wein und Früchten je einen Drittteil und tragen dafür Sorge, damit ihre Mutter rechtzeitig und ausreichend versorgt wird.
3.) Was die Versorgung der Mutter mit Brennholz, Fisch, Hennen, Hühnern und Eiern anbelangt, hat man sich darauf verständigt, dass sich der überschlagene Jahresbedarf der Gräfinmutter an Brennholz auf 150 Klafter beläuft. Graf Karl [II.] soll seine Mutter mit Brennholz versorgen, während ihm seine Brüder Eitel Friedrich [IV.] und Christoph dafür je 16 Gulden und 40 Kreuzer entrichten sollen. In Ermangelung eines eigenen Fischwassers der Gräfinmutter sollen die drei Söhne der Mutter jährlich für den Fischbedarf 26 Gulden und 40 Kreuzer, für den Bedarf an Hennen, Hühnern und Eiern 25 Gulden, alles jeweils zu einem Drittel, das heißt 17 Gulden und 13 Kreuzer zahlen. Die Lieferung der obbeschriebenen Sachen zur Witwenunterhaltung soll auf den Georgstag ihren Anfang und Ausgang nehmen.
4.) Sofern die Gräfinmutter ihren Witwensitz in Sigmaringen aus ehrenhaften und erheblichen Gründen zugunsten eines anderen Sitzes verlassen möchte, haben ihr die drei Söhne für ihren neuen Witwensitz jährlich 200 Gulden, jeder 66 Gulden und 10 Batzen, auszuzahlen. Der Gräfinmutter ist es in diesem Fall erlaubt, ihr Bettgewand und ihren Hausrat mit sich zu nehmen. Die nach Sigmaringen gehörenden Teile des Bettgewandes und des Hausrates sollen nach ihrem Tod an Graf Karl [II.] fallen, das übrige an Bettgewand, Leinwand und Hausrat aber zu drei Teilen geteilt werden.
Gräfin Anna von Hohenzollern nimmt die genannten Bewilligungen des Vergleiches an, erklärt alle ihre Forderungen für erfüllt und verzichtet auf alle Ausflüchte, Ein- und Widerrede oder geistliche und weltliche Rechtsbehelfe. Sie verspricht, die genannten Vertragspunkte wahrhaft, fest und stet einzuhalten und niemals dagegen zu reden oder zu handeln.||Ihre drei Söhne Eitel Friedrich [IV.], Karl [II.] und Christoph versprechen und geloben bei ihrer gräflichen Ehre für sich und ihre Erben und Nachkommen, die Vertragspunkte des Vergleiches stet, fest und genau einzuhalten und zu vollziehen. / 1576 Mai 3

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Helfenstein, Schweikhart von; Graf, 1539-1599
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 17
Archivalieneinheit
Eitel Friedrich [IV.], Karl [II.] und Christoph, Grafen von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen etc., bekunden, dass sie sich nach dem Tod ihres Vaters, des Grafen Karl [I.] (Carls des Eltern) von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen etc. lob- und wohlseligen Gedächtnisses, wegen dessen Verlassenschaft freundlich und brüderlich miteinander geeinigt und verglichen haben. Hinsichtlich der Verzinsung des Heiratsgutes, der Widerlage, der Morgengabe und weiterer künftiger Unterhaltsfragen ihrer geliebten Frau Mutter, Gräfin Anna von Hohenzollern, geborenen Markgräfin von Baden[-Durlach], Witwe, haben sich die drei Brüder mit deren Tochtermännern, dem Grafen Schweikhard von Helfenstein, Freiherrn zu Gundelfingen, und dem Grafen Wilhelm [II.] von Oettingen[-Wallerstein], nach freundlicher, schwägerlicher und brüderlicher Unterhandlung auf folgende Punkte geeinigt und verglichen:
Von den 18.000 Gulden Hauptgut an Heiratsgut und Widerlage ihrer Mutter beträgt die Verzinsung 900 Gulden. Die drei Grafen zahlen ihrer Mutter davon jährlich an zwei Terminen, namentlich am Georgstag und am Martinstag jeweils 450 Gulden aus, beginnend mit dem Martinstag des laufenden 76sten Jahres.
Von den 1.000 Gulden Hauptgut der Morgengabe ihrer Mutter beträgt die jährliche Verzinsung 50 Gulden. Die drei Grafen zahlen ihrer Mutter davon jährlich an zwei Terminen, namentlich am Georgstag und am Martinstag jeweils 25 Gulden aus, beginnend mit dem kommenden Martinstag.
Die drei Söhne geben zur Unterhaltung ihrer Mutter und der zuvor ausgesteuerten Töchter und Schwestern, Gräfinnen von Hohenzollern, an Früchten und Wein jährlich 50 Malter Vesen, 50 Malter Hafer sowie 4 Fuder Wein, über deren Entrichtung sich die Brüder untereinander verglichen haben.
Was die Versorgung der Mutter mit Hennen, Hühnern, Eiern und Fisch anbelangt, hat man sich darauf verständigt, dass der Jahresbedarf der Gräfinmutter durch die Grafschaft Sigmaringen gedeckt werden soll. Darüber soll ein Verzeichnis angelegt werden, damit sich Graf Karl [II.] mit seinen Brüdern Eitel Friedrich [IV.] und Christoph über die Unkosten vergleichen kann.
Sofern die Gräfinmutter ihren Witwensitz in Sigmaringen aus hochbeweglichen Ursachen zugunsten eines anderen Sitzes verlassen möchte, zahlen ihre drei Söhne ihr dafür 200 Gulden aus.
Gräfin Anna von Hohenzollern erklärt ihre Forderungen für erfüllt, verspricht, die genannten Vertragspunkte wahrhaft, fest und stet einzuhalten und verzichtet auf alle Ausflüchte, Ein- und Widerrede oder geistliche und weltliche Rechtsbehelfe. Ihre drei Söhne Eitel Friedrich [IV.], Karl [II.] und Christoph wie auch ihre Schwiegersöhne versprechen für sich und ihre Erben, die Vertragspunkte des Vergleiches stet, fest und genau einzuhalten und zu vollziehen und auch auf alle Rechtsbehelfe zu verzichten. / 1576 Mai 3

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Helfenstein, Schweikhart von; Graf, 1539-1599
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 18
Archivalieneinheit
Eitel Friedrich [IV.], Karl [II.], Christoph und Joachim, Grafen von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen etc., bekunden, dass sie sich nach dem Tod ihres Vaters, des Grafen Karl [I.] (Carlins des Ältern) von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen etc. wohlseligen Gedächtnisses, vermöge der väterlichen Disposition und Erbeinigung hinsichtlich der Erbteilung der väterlichen Verlassenschaft und im Besonderen hinsichtlich des Witwenunterhalts, der Verzinsung, des Heiratsgutes, der Widerlage, der Morgengabe und weiterer Unterhaltsfragen ihrer geliebten Frau Mutter Gräfin Anna von Hohenzollern, geborenen Markgräfin von Baden[-Durlach], Witwe, freundlich und brüderlich geeinigt und verglichen haben. Auf folgende Punkte haben sich die drei Gebrüder Eitel Friedrich [IV.], Karl [II.] und Christoph im Beisein und mit Rat der Tochtermänner ihrer Mutter, des Grafen Schweikhard von Helfenstein, Freiherrn zu Gundelfingen, und des Grafen Wilhelm [II.] von Oettingen[-Wallerstein], verglichen:
1.) Von den 18.000 Gulden Hauptgut an Heiratsgut und Widerlage ihrer Mutter beträgt die Verzinsung 900 Gulden, von den 1.000 Gulden Hauptgut der Morgengabe ihrer Mutter beträgt die Verzinsung 50 Gulden. Die drei Grafen zahlen ihrer Mutter die insgesamt 950 Gulden Verzinsung jährlich an zwei Terminen, namentlich am Georgstag und am Martinstag zu jeweils 450 Gulden aus, beginnend mit dem Martinstag des 76sten Jahres. Zu Lebzeiten ihres Vaters sind von den 1.000 Gulden Hauptgut der Morgengabe noch 2.000 Gulden an Zinsen aufgelaufen, die bislang der Gräfinmutter nicht ausgezahlt wurden. Die Gräfinmutter verzichtet auf diese Forderung, weswegen ihr die Grafen Eitel Friedrich [IV.] und Karl [II.] jährlich jeder einen Stier und ein Schwein, Graf Christoph aber einen guten Hirsch zukommen lassen.
2.) Die drei Söhne geben ihrer Mutter zu deren Witwenunterhaltung an Früchten und Wein 50 Malter Vesen, 50 Malter Hafer, beides Sigmaringer Maß, sowie 4 Seefuder Wein, die jährlich zum Martinstag oder ungefähr 14 Tage davor oder danach ohne Unkosten der Gräfinmutter nach Sigmaringen geliefert werden. Die Gebrüder übernehmen von den genannten Geldern, Wein und Früchten je einen Drittteil und tragen dafür Sorge, damit ihre Mutter rechtzeitig und ausreichend versorgt wird.
3.) Was die Versorgung der Mutter mit Brennholz, Fisch, Hennen, Hühnern und Eiern anbelangt, hat man sich darauf verständigt, dass sich der überschlagene Jahresbedarf der Gräfinmutter an Brennholz auf 150 Klafter beläuft. Graf Karl [II.] soll seine Mutter mit Brennholz versorgen, während ihm seine Brüder Eitel Friedrich [IV.] und Christoph dafür je 16 Gulden und 40 Kreuzer entrichten sollen. In Ermangelung eines eigenen Fischwassers der Gräfinmutter sollen die drei Söhne der Mutter jährlich für den Fischbedarf 26 Gulden und 40 Kreuzer, für den Bedarf an Hennen, Hühnern und Eiern 25 Gulden, alles jeweils zu einem Drittel, das heißt 17 Gulden und 13 Kreuzer zahlen. Die Lieferung der obbeschriebenen Sachen zur Witwenunterhaltung soll auf den Georgstag ihren Anfang und Ausgang nehmen.
4.) Sofern die Gräfinmutter ihren Witwensitz in Sigmaringen aus ehrenhaften und erheblichen Gründen zugunsten eines anderen Sitzes verlassen möchte, haben ihr die drei Söhne für ihren neuen Witwensitz jährlich 200 Gulden, jeder 66 Gulden und 10 Batzen, auszuzahlen. Der Gräfinmutter ist es in diesem Fall erlaubt, ihr Bettgewand und ihren Hausrat mit sich zu nehmen. Die nach Sigmaringen gehörenden Teile des Bettgewandes und des Hausrates sollen nach ihrem Tod an Graf Karl [II.] fallen, das übrige an Bettgewand, Leinwand und Hausrat aber zu drei Teilen geteilt werden.
Gräfin Anna von Hohenzollern nimmt die genannten Bewilligungen des Vergleiches an, erklärt alle ihre Forderungen für erfüllt und verzichtet auf alle Ausflüchte, Ein- und Widerrede oder geistliche und weltliche Rechtsbehelfe. Sie verspricht, die genannten Vertragspunkte wahrhaft, fest und stet einzuhalten und niemals dagegen zu reden oder zu handeln.||Ihre drei Söhne Eitel Friedrich [IV.], Karl [II.] und Christoph versprechen und geloben bei ihrer gräflichen Ehre für sich und ihre Erben und Nachkommen, die Vertragspunkte des Vergleiches stet, fest und genau einzuhalten und zu vollziehen. / 1576 Mai 3

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Symbol für LesezeichenBestellsymbol

Helfenstein, Schweikhart von; Graf, 1539-1599
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 21
Archivalieneinheit
Notariatsinstrument über die Aufhebung des bisherigen Testaments der Markgräfin Elisabeth von Baden und Hachberg (Hochberg), geborenen Gräfin von Culemborg (Cuylenburg), Freifrau zu Pallandt (Paland). Die Markgräfin tritt in Begleitung des Hieronymus von Pflummern (Hieronimus von Pflaumern), Doktors beider Rechte und gräflich hohenzollerischen Rates und Kanzlers zu Sigmaringen, und im Beisein gen. Zeugen vor den Notar. Der mündliche Vortrag des Kanzlers bekundet den Willen, das am 10. Mai 1587 aufgestellte Testament der Markgräfin zu kassieren, zu annullieren und aufzuheben, was durch die Markgräfin mündlich bestätigt wird. / 1591 Mai 14

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Helfenstein, Schweikhart von; Graf, 1539-1599
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 23
Archivalieneinheit
Fragment des Ehekontrakts der Markgräfin Elisabeth, Witwe des Markgrafen Jakob [III.] von Baden und Hachberg etc., geborenen Gräfin von Culemborg (Kuyllenburg), Freifrau zu Pallandt (Paland), mit Graf Karl [II.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Erbkämmerer des Hl. Römischen Reiches, nach vorausgegangener Vermittlung Wilhelms [V.], des Pfalzgrafen bei Rhein und Herzogs in Ober- und Niederbayern, und der im Testament verordneten Vormünder des christseligen Markgrafen Jakob [III.] von Baden und Hachberg.
1.) Die fürstliche Witwe und der Herr Graf haben ihr Eheversprechen alsbald und noch an diesem Tag nach üblicher christlicher katholischer Gewohnheit öffentlich vor Gesandten, anwesender gräflicher Freundschaft und anderen Gästen und Hofgesinde durch einen katholischen Priester im offenen Saal vor der Vesper bestätigen zu lassen.
2.) Nach Vollzug der Ehe haben sich die beiden Eheleute zeit ihres Lebens die eheliche Treue zu wahren. Graf Karl [II.] soll der fürstlichen Witwe in allen Geschäften ein legitimus Administrator sein und sich mit Ernst um die jetzigen und künftigen Kinder der Witwe kümmern. Beide Eheleute haben alle Kinder mütterlich und väterlich zu lieben, im besonderen Graf Karl [II.] die markgräflichen Pupillen.
3.) Die Eheleute haben am morgigen Tag, den 14. Mai die hl. Messe mit gewöhnlicher Solennität zu besuchen und sollen den Allmächtigen um die Erteilung seiner ferneren Gnade bitten.
4.) Die fürstliche Witwe verspricht, die von ihrem Vater, dem Grafen Floris von Culemborg, anlässlich ihrer Heirat mit Markgraf Jakob [III.] erlangten 20.000 Gulden Heiratsgut nunmehr auf den Grafen Karl [II.] zu transferieren. Wenn die 20.000 Gulden noch nicht erlegt sind, soll sich die fürstliche Witwe bemühen, sie Graf Karl [II.] auszuhändigen, damit dieser zeit seines Lebens von den Witwengütern 1.000 Gulden Zins empfangen kann und darüber genügend versichert ist.
5.) Graf Karl [II.] hat seiner Ehefrau als Widerlage ebenfalls 20.000 Gulden auf die Grafschaft Sigmaringen und Veringen zu verschreiben bewilligt, auf dass letztere bis zu ihrem Tod jährlich 1.000 Gulden Zins davon genießen kann.
6.) Graf Karl [II.] sichert seiner Ehefrau in einem gesonderten Wittumsbrief den Witwensitz auf dem Schloss Sigmaringen zu.
7.) Falls Graf Karl [II.] vor seiner Ehefrau ohne gemeinsame leibliche Kinder stirbt, soll diese, sofern sie ihren Witwenstuhl nicht verrückt, nach dem 30. zeit ihres Lebens ihren Witwensitz auf Schloss Sigmaringen haben, unverhindert durch die Kinder aus der ersten Ehe Graf Karls [II.]. Dabei sollen der fürstlichen Witwe alle von ihr besessenen oder ihr geschenkten Güter sowie die darüber Auskunft gebenden Dokumente und Briefe abgefolgt werden. Nach dem 30. sollen ihr alsbald semel pro semper 4 Fuder Wein, 100 Malter Vesen, 100 Malter Hafer zum anfänglichen Einzug des Witwengutes und zu ihrer besseren Unterhaltung geliefert werden, ferner ihre bisherige eheliche Bettstatt und vier weitere Betten und Bettstatten für Jungfrauen und Mägde, alsdann 600 Gulden für die fahrende Habe und für ihrem Hofstaat gemäßes Silbergeschirr. Das Schloss Sigmaringen ist auf Kosten der Erben und Nachkommen Graf Karls [II.] in Bau und Besserung zu halten, jedes Jahr ist der Witwe die notwendige Beholzung und 50 Gulden für den Kucheldienst zu liefern, auch sind ihr jedes Jahr die 1.000 Gulden Zins aus der Widerlage seitens der Vogtei oder Rentmeisterei Sigmaringen zu erlegen, entweder an einem festen oder zu mehreren zu vereinbarenden Terminen.
[...] [...] [...]
Als Unterhändler und Ratgeber der fürstlichen Witwe werden genannt: Graf Schweikhart von Helfenstein, Herr zu Gundelfingen, Statthalter zu Landsberg; Johannes Pistorius Nidanus, Doktor der Theologie; Johann Köppl, Kastner zu Landsberg; alle drei bayerische Räte
Als Unterhändler und Ratgeber des Grafen werden genannt: Graf Wilhelm [II.] von Oettingen[-Wallerstein]; Graf Christoph von Hohenzollern[-Haigerloch]; Marx Fugger der Jüngere, Herr||zu Kirchberg und Weißenhorn, Präsident des kaiserlichen Kammergerichts zu Speyer.
Erzbischof Ernst von Köln, Kurfürst, und Andreas Kardinal von Österreich, Bischof von Konstanz und Brixen, sind zum Hochzeitsfest eingeladen worden, haben aber aus Zeitnot ihr Nichterscheinen schriftlich entschuldigt.
Beide Seiten approbieren die getroffenen Vereinbarungen und verpflichten sich selbst, ihre Erben und Nachkommen darauf. Graf Karl [II.] setzt zur Zahlung seiner Verpflichtungen sein gesamtes Land, Leute und Güter als Unterpfand ein. / 1591 [Mai 13]

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Helfenstein, Schweikhart von; Graf, 1539-1599
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 24
Archivalieneinheit
Ehekontrakt der Markgräfin Elisabeth, Witwe des Markgrafen Jakob [III.] von Baden und Hachberg etc., geborenen Gräfin von Culemborg (Kuyllenburg), Freifrau zu Pallandt (Paland), mit Graf Karl [II.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen etc., nach vorausgegangener Vermittlung Wilhelms [V.], des Pfalzgrafen bei Rhein und Herzogs in Ober- und Niederbayern, und der im Testament verordneten Vormünder des christseligen Markgrafen Jakob [III.] von Baden und Hachberg.
1.) Die fürstliche Witwe und der Herr Graf haben ihr Eheversprechen alsbald und noch an diesem Tag nach üblicher christlicher katholischer Gewohnheit öffentlich vor fürstlichen Gesandten, anwesender gräflicher Freundschaft und anderen Gästen und Hofgesinde durch einen katholischen Priester im offenen Saal vor der Vesper bestätigen zu lassen.
2.) Nach Vollzug der Ehe haben sich die beiden Eheleute zeit ihres Lebens die eheliche Treue zu wahren. Graf Karl [II.] soll der fürstlichen Witwe in allen Geschäften ein legitimus Administrator sein und sich mit Ernst um die jetzigen und künftigen Kinder der Witwe kümmern. Beide Eheleute haben alle Kinder mütterlich und väterlich zu lieben, im besonderen Graf Karl [II.] die markgräflichen Pupillen.
3.) Die Eheleute haben am morgigen Tag, den 14. Mai die hl. Messe mit gewöhnlicher Solennität zu besuchen und sollen den Allmächtigen um die Erteilung seiner ferneren Gnade bitten.
4.) Die fürstliche Witwe verspricht, die von ihrem Vater, dem Grafen Floris von Culemborg, anlässlich ihrer Heirat mit Markgraf Jakob [III.] erlangten 20.000 Gulden Heiratsgut nunmehr auf den Grafen Karl [II.] zu transferieren. Wenn die 20.000 Gulden noch nicht erlegt sind, soll sich die fürstliche Witwe bemühen, sie Graf Karl [II.] auszuhändigen, damit dieser zeit seines Lebens von den Witwengütern 1.000 Gulden Zins empfangen kann und darüber genügend versichert ist.
5.) Graf Karl [II.] hat seiner Ehefrau als Widerlage ebenfalls 20.000 Gulden auf die Grafschaft Sigmaringen und Veringen zu verschreiben bewilligt, auf dass letztere bis zu ihrem Tod jährlich 1.000 Gulden Zins davon genießen kann.
6.) Graf Karl [II.] sichert seiner Ehefrau in einem gesonderten Wittumsbrief den Witwensitz auf dem Schloss Sigmaringen zu.
7.) Falls Graf Karl [II.] vor seiner Ehefrau ohne gemeinsame leibliche Kinder stirbt, soll diese, sofern sie ihren Witwenstuhl nicht verrückt, nach dem 30. zeit ihres Lebens ihren Witwensitz auf Schloss Sigmaringen haben, unverhindert durch die Kinder aus der ersten Ehe Graf Karls [II.]. Dabei sollen der fürstlichen Witwe alle von ihr besessenen oder ihr geschenkten Güter sowie die darüber Auskunft gebenden Dokumente und Briefe abgefolgt werden. Nach dem 30. sollen ihr alsbald semel pro semper 4 Fuder Wein, 100 Malter Vesen, 100 Malter Hafer zum anfänglichen Einzug des Witwengutes und zu ihrer besseren Unterhaltung geliefert werden, ferner ihre bisherige eheliche Bettstatt und vier weitere Betten und Bettstatten für Jungfrauen und Mägde, alsdann 600 Gulden für die fahrende Habe und für ihrem Hofstaat gemäßes Silbergeschirr. Das Schloss Sigmaringen ist auf Kosten der Erben und Nachkommen Graf Karls [II.] in Bau und Besserung zu halten, jedes Jahr ist der Witwe die notwendige Beholzung und 50 Gulden für den Kucheldienst zu liefern, auch sind ihr jedes Jahr die 1.000 Gulden Zins aus der Widerlage seitens der Vogtei oder Rentmeisterei Sigmaringen zu erlegen, entweder an einem festen oder zu mehreren zu vereinbarenden Terminen. Getreide soll ihr nach Bedarf abgefolgt werden, jedoch von den 1.000 Gulden Zins abgezogen werden. Die fürstliche Witwe ist von den Schulden Graf Karls [II.], dessen Vorfahren und Kindern entbunden, jedoch nicht befugt, die Wittumsgüter zu verkaufen, zu versetzen, zu verändern oder zu beschweren. Dagegen soll sie, solange sie die Residenz in Sigmaringen bewohnt, von den Kindern, Erben und Nachkommen Graf Karls [II.] mit Wildbret versorgt werden.
Falls Graf Karl [II.] vor seiner Ehefrau||bei Vorhandensein gemeinsamer ehelicher Kinder stirbt, bleiben die hinsichtlich des Witwensitzes soeben beschriebene Regelungen bestehen. Was die Kinder anbelangt, so sollen Land, Leute und Mobilien des Grafen Karl [II.] nach alter Disposition und Erbeinigung des Hauses Hohenzollern bzw. nach gemeinem Brauch und Herkommen bei gräflichen Häusern zwischen den Kindern beider Ehen aufgeteilt werden. Den Kindern aus der Ehe mit Elisabeth aber soll ausschließlich das Silbergeschirr Elisabeths zustehen. Die mütterlichen Güter der beiden Ehen sollen getrennt an die jeweiligen Kinder vererbt werden. Was die Kinder Elisabeths aus ihrer ersten Ehe mit dem Markgrafen Jakob [III.] und mögliche Kinder aus ihren weiteren Ehen anbelangt, so sollen diese Kinder nach den Rechten des Landes, in denen die Güter ihrer Mutter liegen oder auch nach gemeinen Rechten versorgt werden. Elisabeth behält im Falle ihrer Witwenschaft ihre Kinder aus der Ehe mit Graf Karl [II.] bei sich, zieht sie auf und erhält dafür zur Alimentation und Kompens Einkünfte aus dem Erbe Graf Karls [II.].
Falls Elisabeth vor Graf Karl [II.] sterben solllte und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind, fallen alle von Graf Karl [II.] eingesetzten Güter an ihn zurück. Letzterer darf das Heiratsgut und davon fallende Zinsen lebenslang genießen. Er ist lediglich verpflichtet, Dokumente und Briefe, die ihren vorigen Kindern zustehen, an diese auszuhändigen. Falls Elisabeth vor Graf Karl [II.] sterben sollte und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind, soll gleichmäßig und ohne Änderung mit den väterlichen und mütterlichen Ländereien, Leuten und Gütern verfahren werden und Graf Karl [II.] für seine Kinder aus der Ehe mit Elisabeth bis zu ihrem erlangten Alter als Tutor und Kurator fungieren.
Der Heiratsvertrag bezieht die Freundschaft zum Vater der Braut, dem Grafen Floris von Culemborg, und zu den fürstlichen markgräflichen Kindern der Braut ein.
Als Unterhändler und Ratgeber der fürstlichen Witwe werden genannt: Graf Schweikhart von Helfenstein, Herr zu Gundelfingen, Statthalter zu Landsberg; Johannes Pistorius Nidanus, Doktor der Theologie; Johann Köppl, Kastner zu Landsberg; alle drei Räte der fürstlichen Durchlauchtigkeit zu Bayern
Als Unterhändler und Ratgeber des Grafen werden genannt: Graf Wilhelm [II.] von Oettingen[-Wallerstein]; Graf Christoph von Hohenzollern[-Haigerloch]; Marx Fugger der Jüngere, Herr zu Kirchberg und Weißenhorn, Präsident des kaiserlichen Kammergerichts zu Speyer
Erzbischof Ernst von Köln, Kurfürst, und Andreas Kardinal von Österreich, Bischof von Konstanz und Brixen, sind zum Hochzeitsfest eingeladen worden, haben aber aus Zeitnot ihr Nichterscheinen schriftlich entschuldigt.
Markgräfinwitwe Elisabeth und Graf Karl [II.] approbieren die getroffenen Vereinbarungen und verpflichten sich selbst, ihre Erben und Nachkommen darauf. Graf Karl [II.] setzt zur Zahlung seiner Verpflichtungen sein gesamtes Land, Leute und Güter als Unterpfand ein. Die Unterhändler beider Seiten bestätigen das Zustandekommen der Heiratsvergleichsinhalte. Graf Rudolf [IV.] von Sulz, Landgraf im Klettgau und Hofrichter des Hl. Römischen Reiches zu Rottweil, bestätigt den Vertrag. / 1591 Mai 13

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Helfenstein, Schweikhart von; Graf, 1539-1599
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 52
Archivalieneinheit
Heiratsabrede zwischen dem Grafen Karl [II.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen etc. namens seiner ältesten Tochter Anna Maria, Gräfin von [Hohen-]Zollern, und Johann Fugger (Hansen Fuggern), Herrn zu Kirchberg und Weißenhorn, namens seines Sohnes Marx Fugger.
1.) Die Braut erhält von ihrem Vater 8.000 Gulden zu rechtem Heiratsgut, von ihrem Bräutigam 8.000 Gulden zu rechter Widerlage sowie 2.000 Gulden als freie Morgengabe. Die Gesamtsumme beläuft sich auf 18.000 Gulden, jeder Gulden zu 15 Batzen und 60 Kreuzer gerechnet.
2.) Sollte Marx Fugger vor seiner Ehefrau sterben und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sein, sollen das Heiratsgut, die Widerlage und die Morgengabe zur freien Verfügung an die Ehefrau heimfallen, ihr erblich zustehen und verbleiben. Dasselbe gilt für an sie vermachte und geschenkte Güter, Kleinodien, Schmuck und Kleidung, die Hälfte des ihr an der Hochzeit verehrten Silbergeschirrs, die eheliche Bettstatt und die Hälfte aller anderen Fahrnis. Binnen Jahresfrist nach dem Todesfall sollen ihr von den nächsten Erben des Marx Fugger 3.000 Gulden gezahlt werden, womit alle ihre weiteren Ansprüche an der liegenden und fahrenden Hinterlassenschft ihres Mannes abgegolten sind. Zur Behausung und Unterhaltung der Witwe sollen die Erben des Marx Fugger jedes Jahr, solange die Witwe im Witwenstand verbleibt, 1.400 Gulden zahlen.
3.) Sollte Anna Maria vor ihrem Ehemann sterben und keine gemeinsamen Kinder vorhanden sein, sollen die Widerlage, das Heiratsgut, die Kleider, Kleinodien, Schmuck und alle ihre Fahrnis an den Ehemann fallen. Für den Erhalt der Fahrnis soll Marx Fugger binnen Jahresfrist nach dem Tod seiner Ehefrau deren nächsten Erben 1.500 Gulden zahlen, womit deren weitere Erbansprüche abgegolten sind. Was seiner Ehefrau zu Lebzeiten sonst als Erbschaft, Übergabe, Schenkung oder sonstwie überkommen ist, soll an die nächsten Erben und Freunde ihrer Seite fallen.
4.) Sollte Marx Fugger vor seiner Ehefrau sterben und eines oder mehrere gemeinsame Leibeserben vorhanden sein, sollen Anna Maria das Heiratsgut, die Widerlage, die Morgengabe und alles weitere im zweiten Artikel Genannte zufallen. Die Kinder sollen derart bevormundet werden, wie bisher bei der Familie Fugger Vormundschaften gehandhabt worden sind. Die minderjährigen Kinder sollen solange in der Zucht der Witwe bleiben, bis sie nach dem Gutachten der Vormundschaft verschickt oder sonst untergebracht werden. Die Mutter soll hinsichtlich ihrer Kinder mit Rat und Vorwissen der Vormünder handeln. Sollten während ihrer Witwenschaft eines oder mehrere Kinder sterben, soll die Mutter von jedem dieser Kinder 1.000 Gulden väterlich angefallenen Gutes erben. Sollten alle ihre ehelichen Kinder sterben, soll sie vom letzten Kind 2.000 Gulden erben, alles weitere soll an die Linie Marx' Fuggers und deren nächste Blutsfreunde fallen. Sollte Anna Maria nach allen ihren Kindern auch selbst sterben, fallen Heiratsgut, Widerlage, Morgengabe und ihre sonstigen Güter an ihre nächsten Blutsfreunde. Sollte sich Anna Maria wieder verheiraten, so hat sie mit Rücksicht auf ihre Kinder erster Ehe ihrem zweiten oder dritten Ehemann nicht mehr als 8.000 Gulden zu verheiraten oder zu vermachen. Die mütterlichen Güter sollen gerecht zwischen den Kindern aller Ehen geteilt werden, ausgenommen sind davon jene 8.000 Gulden Widerlage von Marx Fugger, die allein die Leibeserben aus erster Ehe erben sollen.
5.) Sollte Anna Maria vor ihrem Ehemann sterben und eines oder mehrere gemeinsame Leibeserben vorhanden sein, sollen die Widerlage und das Heiratsgut an Marx Fugger zu freiem Besitz und Nutzung fallen. Letzterer hat die Kinder bei Erreichen des vogtbaren Alters väterlich zu versehen und auszusteuern. Sollte sich Marx Fugger zum zweiten oder dritten Male verheiraten und Kinder bekommen, so soll den Kindern aus erster Ehe deren gesamtes mütterliches Erbe zu einem Voraus werden und verbleiben, nämlich die 8.000 Gulden Heiratsgut, die Morgengabe, so||sie zu Lebzeiten der Mutter empfangen und nicht verändert wurde, sowie alles sonstige von der Mutter erlangte Gut. Sollten eines oder mehrere der Kinder erster Ehe zu Lebzeiten des Vaters versterben, sollen die überlebenden Kinder das mütterliche Gut erben und solange eines davon überlebt, soll der Vater kein Eigentum daran haben. Das mütterliche Gut fällt an Marx Fugger, sofern ihn keines seiner Kinder erster Ehe überlebt.
6.) Die Heiratsabrede soll keinem freien und letzten Willen eines Ehegemahls vorgreifen, sofern Dinge außerhalb der die beiden Ehegemahle verbindenden Verpflichtungen betroffen sind. Anna Maria darf indes den Schmuck, den sie von Marx Fugger oder dessen Freunden und Verwandten derselben Linie geschenkt bekommen hat, allein an ihre eheleiblichen Kinder verwenden und diesen weder verkaufen, vertestieren, verschenken noch vergeben. Sofern alle ihre Kinder vor ihr sterben, kann Anna Maria hinsichtlich dieses Schmuckes wie mit ihrem Eigentum frei verfahren.
7.) Sollten einzelne Artikel erläutert werden oder es zu Missverständnissen kommen, so sollen von beiden Freundschaften vier verständige Leute herangezogen werden und diesen die Sache zu gutem Spruch anvertraut werden. Sollte kein Vergleich zustandekommen, sollen beide Freundschaften einen Obmann zu sich nehmen. Der nunmehr mehrheitlich von fünf Personen getroffene Spruch soll dann gültig sein. Gemäß der zollerischen Erbeinigung sollen zwei Heiratsnotuln verfertigt werden. Ferner sollen durch diese Heiratsnotuln jene aufgehoben und kassiert werden, denen zufolge Anna Maria von ihrem Vater Graf Karl [II.] 3.000 Gulden Heiratsgut abgefolgt und erstattet werden sollen, alles andere, was in diesem Brief begriffen ist, indes wahr, fest, stet und unverbrüchlich gehalten und geleistet werden.
Graf Karl [II.] von Hohenzollern und Hans Fugger versprechen sich als Väter anstelle ihrer Kinder gegenseitig, die Vertragsbestimmungen einzuhalten. / 1588 Juli 9

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Helfenstein, Schweikhart von; Graf, 1539-1599
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 53
Archivalieneinheit
Anna Maria Fugger, Frau von Kirchberg und Weißenhorn, geborene Gräfin von Hohenzollern, bekundet, dass sie mit Rat, Gunst, Wissen und Willen des Marx Fugger des Jüngeren, Herrn von Kirchberg und Weißenhorn, ihres Herrn und Ehemanns, sowie des Grafen Schweikhart von Helfenstein, Freiherrn zu Gundelfingen und Momignies (Bomingnis), fürstlich bayerischen Rates und Pflegers zu Landsberg, ihres Vetters und hierzu erbetenen Vogtes, freiwillig gegenüber dem Grafen Karl [II.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen etc., ihrem Herrn und Vater, und gegenüber allen dessen Erben und Nachkommen, für sich und alle ihre Erben auf alle väterlichen, mütterlichen, brüderlichen, schwesterlichen und vetterlichen Erb- und Erbgerechtigkeiten und Erbanfälle, so diese in der gräflich hohenzollerischen Erbeinigung und in den gen. Gestalten begriffen sind, vollumfänglich verzichtet. Dagegen erhält Anna Maria Fugger 2.000 Gulden Hauptgut samt einer ehelichen Ausfertigung an Kleidern, Kleinodien und Schmuck, wie es einer geborenen Gräfin vom Stande her gebührt. Von ihrer Mutter, Gräfin Euphrosina von Hohenzollern, geborenen Gräfin von Oettingen, erhält Anna Maria Fugger noch 1.000 Gulden hinzu. Mit diesen 3.000 Gulden Heiratsgut hat Anna Maria Fugger laut der verfertigten Heiratsverschreibung dergestalt zu verfahren, dass die obgenannten Stücke, Güter und Einnahmen weiterhin von Graf Karl [II.], dessen Erben und Nachkommen vollumfänglich innegehabt und genutzt werden, ohne Verhinderung durch Anna Maria Fugger und deren Erben und Nachkommen. Anna Maria Fugger verzichtet hierauf mit Rat, Wissen und Willen ihres Ehemannes und ihres hierzu berufenen Vogtes, wie sie auch auf jedweden Rechtsbehelf hiergegen verzichtet. Lediglich im Falle des Todes aller männlichen, ehelich geborenen Grafen von Hohenzollern soll dieser Verzicht Anna Marias und ihrer Erben aufgehoben und dieselbe zu ihrem Erbteil als einem freien ledigen Anfall zugelassen werden. Marx Fugger und Graf Schweikhart von Helfenstein bekennen mit ihren Siegeln, dass dieser Verzicht mit ihrem Rat, Wissen und Willen vorgegangen und geschehen ist. / 1589 Februar 15

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Helfenstein, Schweikhart von; Graf, 1539-1599
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 54
Archivalieneinheit
Notariatsinstrument, aufgenommen am 16. Februar 1589 zu Sigmaringen im Schloss im Frauenzimmer des oberen Gemachs im Beisein des Hieronymus von Pflummern (Pflaumern), Doktors der Rechte und hohenzollernschen Rates, über den Vollzug des Erbverzichts der Anna Maria Fugger, geborenen Gräfin von Hohenzollern, gegenüber ihrem Vater, dem Grafen Karl [II.] von Hohenzollern[-Sigmaringen], anlässlich ihrer Vermählung mit Marx Fugger, Herrn zu Kirchberg und Weißenhorn. Der Text der Verzichtsurkunde vom Vortag, dem 15. Februar 1589 wird wiedergegeben: Anna Maria Fugger, Frau von Kirchberg und Weißenhorn, geborene Gräfin von Hohenzollern, bekundet, dass sie mit Rat, Gunst, Wissen und Willen des Marx Fugger des Jüngeren, Herrn von Kirchberg und Weißenhorn, ihres Herrn und Ehemanns, sowie des Grafen Schweikhart von Helfenstein, Freiherrn zu Gundelfingen und Momignies (Bomingnis), fürstlich bayerischen Rates und Pflegers zu Landsberg, ihres Vetters und hierzu erbetenen Vogtes, freiwillig gegenüber dem Grafen Karl [II.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen etc., ihrem Herrn und Vater, und gegenüber allen dessen Erben und Nachkommen, für sich und alle ihre Erben auf alle väterlichen, mütterlichen, brüderlichen und vetterlichen Erb- und Erbgerechtigkeiten und Erbanfälle, so diese in der gräflich hohenzollerischen Erbeinigung und in den gen. Gestalten begriffen sind, vollumfänglich verzichtet. Dagegen erhält Anna Maria Fugger 2.000 Gulden Hauptgut samt einer ehelichen Ausfertigung an Kleidern, Kleinodien und Schmuck, wie es einer geborenen Gräfin vom Stande her gebührt. Von ihrer Mutter, Gräfin Euphrosina von Hohenzollern, geborenen Gräfin von Oettingen, erhält Anna Maria Fugger noch 1.000 Gulden hinzu. Mit diesen 3.000 Gulden Heiratsgut hat Anna Maria Fugger laut der verfertigten Heiratsverschreibung dergestalt zu verfahren, dass die obgenannten Stücke, Güter und Einnahmen weiterhin von Graf Karl [II.], dessen Erben und Nachkommen vollumfänglich innegehabt und genutzt werden, ohne Verhinderung durch Anna Maria Fugger und deren Erben und Nachkommen. Anna Maria Fugger verzichtet hierauf mit Rat, Wissen und Willen ihres Ehemannes und ihres hierzu berufenen Vogtes, wie sie auch auf jedweden Rechtsbehelf hiergegen verzichtet. Lediglich im Falle des Todes aller männlichen, ehelich geborenen Grafen von Hohenzollern soll dieser Verzicht Anna Marias und ihrer Erben aufgehoben und Anna Maria zu ihrem Erbteil als einem freien ledigen Anfall zugelassen werden. Marx Fugger und Graf Schweikhart von Helfenstein bekennen mit ihren Siegeln, dass dieser Verzicht mit ihrem Rat, Wissen und Willen vorgegangen und geschehen ist.
Nach der Verlesung des Urkundentextes leistet Anna Maria Fugger vor dem Notar [Leonhard Schießer] anstatt eines Eides und Handgelübdes nach dem Willen ihres Vaters lediglich ein Handgelübde. Geschehen ist dieser Verzicht in Gegenwart des Joachim von Hausen und Stetten zum kalten Markt, des Eitelfriedrich von Westerstetten und Drackenstein (Trackenstein) zu Straßberg und Lautlingen und des Hans Christoph Volland von Vollandseck als glaubwürdigen Zeugen.
Demgegenüber bekunden Anna Maria Fugger, Graf Schweikhart von Helfenstein und Marx Fugger der Jüngere am 15. April 1595, dass bei obbenanntem Verzicht Anna Maria Fugger trotz fleißiger Bitten kein leiblicher Eid, sondern nur ein Handgelübde abgenommen wurde. Sollten sich in künftiger Zeit deswegen Spänne und Irrungen ergeben, bringen die Aussteller insbesondere gegenüber den Urteilern zum Ausdruck, dass das Handgelübde anstatt eines leiblich geschworenen Eides nicht weniger gültig sein und Kraft und Bestand haben soll. Da der Notar Leonhard Schießer, gewesener hohenzollerischer Sekretär, mittlerweile verstorben ist, haben Anna Maria Fugger, Graf Schweikhart von Helfenstein und Marx Fugger der Jüngere ihre Siegel und Unterschriften angebracht. / (1589 Februar 16), 1595 April 15

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Helfenstein, Schweikhart von; Graf, 1539-1599
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 61
Archivalieneinheit
Notariatsinstrument, aufgenommen zu Sigmaringen im Schloss durch die kaiserlichen Notare Heinrich Schweiker und M. Johann Dumminger über den Vollzug des Erbverzichts der Freiin Maria Jakobea (Jacobe) von Harrach, geborenen Gräfin von [Hohen-]Zollern, gegenüber ihrem Vater, dem Grafen Karl [I.] von Hohenzollern und Sigmaringen etc., anlässlich ihrer Vermählung mit Leonhard [V.] dem Jüngeren von Harrach, Freiherrn von Rohrau im Beisein des Markgrafen Karl [II.] von Baden und Hochberg, des Leonhard [IV.] des Älteren von Harrach, Freiherrn zu Rohrau, des Grafen Georg von Helfenstein, des Wolf Wilhelm von Maxelrain, Freiherrn zu Waldeck, des Freiherrn Hans Jakob zu Königsegg und Aulendorf, des Grafen Schweikhart von Helfenstein, Leonhards [V.] des Jüngeren von Harrach, Freiherrn zu Rohrau und des Grafen Karl [I.] von Hohenzollern und Sigmaringen. Der Text der Verzichtsurkunde vom gleichen Tag wird wiedergegeben: Maria Jakobea (Maria Jacobe) von Harrach, Freiin von Rohrau (Roraw), geborene Gräfin von [Hohen-]Zollern, bekundet für sich und ihre Erben, dass sie mit Rat, Gunst, Wissen und Willen ihres Gemahls Leonhard [V.] (Lienharten) des Jüngeren von Harrach, Freiherrn zu Rohrau etc., und ihres hierzu erbetenen Vogtes Hans Jakob Freiherrn zu Königsegg (Königseckh) und Aulendorf gegen den Grafen Karl [I.] von Hohenzollern und Sigmaringen etc., ihren Herrn und Vater, und gegenüber allen dessen Erben und Nachkommen, für sich und alle ihre Erben auf alle väterlichen, mütterlichen, brüderlichen und vetterlichen Erb- und Erbgerechtigkeiten und Erbanfälle, so diese in der gräflich hohenzollerischen Erbeinigung und in den gen. Gestalten begriffen sind, vollumfänglich verzichtet. Dagegen erhält Maria Jakobea von Harrach 2.000 Gulden Hauptgut samt 1.000 Gulden an Ausfertigungen. Mit diesen 3.000 Gulden Heiratsgut, zu denen noch 1.000 Gulden von ihrer Mutter, Gräfin Anna von Hohenzollern, geborenen Markgräfin von Baden, hinzukommen, hat Maria Jakobea von Harrach laut der verfertigten Heiratsverschreibung dergestalt zu verfahren, dass die obgenannten Stücke, Güter und Einnahmen weiterhin von Graf Karl [I.], dessen Erben und Nachkommen vollumfänglich innegehabt und genutzt werden, ohne Verhinderung durch Maria Jakobea von Harrach und deren Erben und Nachkommen. Maria Jakobea von Harrach verzichtet hierauf mit Rat, Wissen und Willen ihres hierzu berufenen Vogtes und ihres Ehemannes, wie sie auch auf jedweden Anspruch und Rechtsbehelf dagegen dauerhaft verzichtet. Lediglich im Falle des Todes aller männlichen, ehelich geborenen Grafen von Hohenzollern soll dieser Verzicht Maria Jakobeas und ihrer Erben aufgehoben und Maria Jakobea zu ihrem Erbteil als einem freien ledigen Anfall zugelassen werden. Leonhard [V.] der Jüngere von Harrach und Hans Jakob Freiherr von Königsegg und Aulendorf bekennen mit ihren Siegeln, dass dieser Verzicht mit ihrem Rat, Wissen und Willen vorgegangen und geschehen ist. Nach Verlesung des Urkundentextes leistet Maria Jakobea von Harrach vor dem Notar Schweiker zur erneuten Bestätigung ihres Erbverzichts einen Eid. / 1563 August 11

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Helfenstein, Schweikhart von; Graf, 1539-1599
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 62
Archivalieneinheit
Beglaubigte Abschrift des Notariatsinstruments vom 11. August 1563 über den Vollzug des Erbverzichts der Freiin Maria Jakobea (Jacobe) von Harrach, geborenen Gräfin von [Hohen-]Zollern, gegenüber ihrem Vater, dem Grafen Karl [I.] von Hohenzollern und Sigmaringen etc., anlässlich ihrer Vermählung mit Leonhard [V.] dem Jüngeren von Harrach, Freiherrn von Rohrau im Beisein des Markgrafen Karl [II.] von Baden und Hochberg, des Leonhard [IV.] des Älteren von Harrach, Freiherrn zu Rohrau, des Grafen Georg von Helfenstein, des Wolf Wilhelm von Maxelrain, Freiherrn zu Waldeck, des Freiherrn Hans Jakob zu Königsegg und Aulendorf, des Grafen Schweikhart von Helfenstein, Leonhards [V.] des Jüngeren von Harrach, Freiherrn zu Rohrau und des Grafen Karl [I.] von Hohenzollern und Sigmaringen. Der Text der Verzichtsurkunde vom gleichen Tag wird wiedergegeben: Maria Jakobea (Maria Jacobe) von Harrach, Freiin von Rohrau (Roraw), geborene Gräfin von [Hohen-]Zollern, bekundet für sich und ihre Erben, dass sie mit Rat, Gunst, Wissen und Willen ihres Gemahls Leonhard [V.] (Lienharten) des Jüngeren von Harrach, Freiherrn zu Rohrau etc., und ihres hierzu erbetenen Vogtes Hans Jakob Freiherrn zu Königsegg (Künigseckh) und Aulendorf gegen den Grafen Karl [I.] von Hohenzollern und Sigmaringen etc., ihren Herrn und Vater, und gegenüber allen dessen Erben und Nachkommen, für sich und alle ihre Erben auf alle väterlichen, mütterlichen, brüderlichen und vetterlichen Erb- und Erbgerechtigkeiten und Erbanfälle, so diese in der gräflich hohenzollerischen Erbeinigung und in den gen. Gestalten begriffen sind, vollumfänglich verzichtet. Dagegen erhält Maria Jakobea von Harrach 2.000 Gulden Hauptgut samt 1.000 Gulden an Ausfertigungen. Mit diesen 3.000 Gulden Heiratsgut, zu denen noch 1.000 Gulden von ihrer Mutter, Gräfin Anna von Hohenzollern, geborenen Markgräfin von Baden, hinzukommen, hat Maria Jakobea von Harrach laut der verfertigten Heiratsverschreibung dergestalt zu verfahren, dass die obgenannten Stücke, Güter und Einnahmen weiterhin von Graf Karl [I.], dessen Erben und Nachkommen vollumfänglich innegehabt und genutzt werden, ohne Verhinderung durch Maria Jakobea von Harrach und deren Erben und Nachkommen. Maria Jakobea von Harrach verzichtet hierauf mit Rat, Wissen und Willen ihres hierzu berufenen Vogtes und ihres Ehemannes, wie sie auch auf jedweden Anspruch und Rechtsbehelf dagegen dauerhaft verzichtet. Lediglich im Falle des Todes aller männlichen, ehelich geborenen Grafen von Hohenzollern soll dieser Verzicht Maria Jakobeas und ihrer Erben aufgehoben und Maria Jakobea zu ihrem Erbteil als einem freien ledigen Anfall zugelassen werden. Leonhard [V.] der Jüngere von Harrach und Hans Jakob Freiherr von Königsegg und Aulendorf bekennen mit ihren Siegeln, dass dieser Verzicht mit ihrem Rat, Wissen und Willen vorgegangen und geschehen ist. Nach Verlesung des Urkundentextes leistet Maria Jakobea von Harrach vor dem Notar Schweiker zur erneuten Bestätigung ihres Erbverzichts einen Eid. Als Zeugen werden angeführt Junker Beat von Rietburg, markgräflich badischer Hofmeister, Hans Konrad von Ulm, markgräflich badischer Hofrat, und Hans Lew, Verwalter der Landvogtei Nellenburg. / 1563 August 12

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Helfenstein, Schweikhart von; Graf, 1539-1599
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 66
Archivalieneinheit
Ehevertrag zwischen dem Grafen Schweikart von Helfenstein und der Gräfin Maria von [Hohen-]Zollern, abgeschlossen durch die beiden Väter, die Grafen Georg [II.] von Helfenstein, Freiherrn zu Gundelfingen etc. und Karl [I.] von Hohenzollern und Sigmaringen etc. Graf Karl [I.] soll seiner Tochter 1.000 Gulden oder soviel an Kleidern und Kleinodien und was an solchen nicht gegeben ist an Geld erstatten; seine Tochter Maria soll nach Ordnung der christlich allgemeinen alten katholischen Kirche nach Kirchgang und Beischlaf den Grafen Schweikhart von Helfenstein, Freiherrn zu Gundelfingen als ihren ehelichen Gemahl haben. Nach Vollzug der Ehe soll Graf Karl [I.] seiner Tochter nach der hohenzollerischen Erbeinigung 2.000 Gulden und daraufhin die Mutter ihrer Tochter 1.000 Gulden zu rechter Ehesteuer und Heiratsgut zukommen lassen, jeden Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzer gerechnet. Ehesteuer und Heiratsgut sollen derart versichert werden, dass Graf Schweikhart der 3.000 Gulden habhaft wird und jährlich von 20 Gulden 1 Gulden Zins haben möge. Graf Georg [II.] von Helfenstein soll wegen seines Sohnes Maria 3.000 Gulden an Hauptgut widerlegen, ferner noch 1.000 Gulden als Morgengabe übergeben. Die insgesamt 7.000 Gulden Hauptgut sollen auf gute Eigengüter oder gewisse Renten, Zinsen und Gülten, an denen sie hebig sind, versichert und verwiesen werden, auf dass der Ertrag von 1 Gulden Zins auf 20 Gulden Hauptgut erzielt wird. Die 1.000 Gulden Morgengabe sollen derart vorteilhaft angelegt werden, dass sie Maria einen jährlichen Zinsertrag von 50 Gulden ermöglichen, über den sie frei verfügen kann. Nach Morgengabsrecht ist Maria berechtigt, die Morgengabe zu ihren Lebzeiten zu verschenken oder nach ihrem Tod, wem immer sie will, zu vermachen. Im Todesfall ihres Mannes soll Maria ihren Witwensitz entweder in den Schlössern Bichishausen oder Hayingen oder im Haus zu Riedlingen wählen. Der gewählte Sitz ist auf Kosten der Grafen von Helfenstein zu erhalten und mit angemessener Beholzung, einem Fischwasser samt etlichen Zinshühnern, Hennen und Eiern zu versehen. Maria ist nicht befugt, die Wittumsgüter zu verkaufen, zu versetzen, zu beschweren oder zu verändern, ohne Wissen und Willen des Grafen Georg [II.] und dessen Erben. Falls Graf Schweikart vor seiner Gemahlin stirbt und eheliche Kinder vorhanden sind, so darf die Witwe, solange sie im Witwenstand verbleibt und bei ihren Kindern bleibt, diese aus dem väterlichen Gut erziehen, wogegen die Regierung den Herrschaften Vormündern aus beiden Freundschaften zufällt. Sofern keine ehelichen Kinder vorhanden sind oder Maria als Witwe nicht bei ihren Kindern bleiben möchte, so soll sie ihr Wittum, ihr zugebrachtes Gut, die Widerlage und Morgengabe zeit ihres Lebens nutzen und nießen. Die Erben Graf Schweikharts haben ihr 600 rheinische Gulden für die fahrende Habe auszuhändigen, ferner ihre eheliche Bettstatt, vier Bettstatten für Jungfrauen und Mägde, 4 Seefuder Wein, 50 Malter Vesen, 50 Malter Hafer Riedlinger Maßes, die Hälfte des geschenkten Silbergeschirrs, alle zum Leib gehörenden Kleider, Kleinodien und Gebinde, schließlich auch das von ihr eingebrachte, ererbte oder erzeugte Silbergeschirr. Sofern die Hälfte des Silbergeschirrs ihrem Stand nicht entsprechen sollte, sollen ihr die Erben Graf Schweikharts zur Besserung 200 Gulden in bar aushändigen, jedoch sollen das gebesserte Geschirr oder die 200 Gulden nach ihrem Tod oder nach Änderung des Witwenstandes an die Erben Graf Schweikharts zurückfallen. Maria ist als Witwe nicht verpflichtet, vom Grafen Schweikhart oder dessen Vorfahren gemachte Schulden oder Zinsen zu bezahlen oder zu entrichten. Sofern sich Maria erneut verheiraten sollte und Kinder bekommt, sollen die Kinder aus erster und zweiter Ehe ihre Ehesteuer, die Morgengabe, sofern noch vorhanden, und alle ihre liegende, fahrende sowie im Erbgang erworbene Habe zu gleichen Teilen erben. Dagegen haben die Kinder zweiter oder dritter Ehe keinerlei Rechte an der Widerlage von 3.000||Gulden. Stirbt Maria vor ihrem Ehemann und hinterlässt ihm keine Kinder, soll Graf Schweikhart die 3.000 Gulden Heiratsgut ohne Minderung des Hauptgutes zeit seines Lebens genießen. Nach seinem Tod haben die Erben binnen eines halben Jahres das ehemalige Heiratsgut an den Grafen Karl [I.] oder dessen Erben auszuzahlen und nach Sigmaringen zu verbringen. Falls die Morgengabe noch nicht aufgebraucht sein sollte, ist diese an ihre nächsten Erben auszuzahlen, während die 3.000 Gulden Widerlage gänzlich an Graf Schweikhart oder dessen Erben zurückfallen. Gräfin Maria und Graf Schweikhart haben auf Geheiß Graf Karls [I.] noch gerichtlich auf den väterlichen, mütterlichen und brüderlichen Erbfall der Braut zu verzichten, ausgenommen ist nur jener Fall, in dem keiner der ehelich geborenen männlichen Grafen von Hohenzollern mehr am Leben wäre. Beide Parteien versprechen sich gegenseitig, die Bestimmungen des Heiratsvertrages einzuhalten und durchzuführen. / 1561 März 20

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Helfenstein, Schweikhart von; Graf, 1539-1599
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 67
Archivalieneinheit
Karl [I.], Graf zu Hohenzollern und Sigmaringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, Reichserbkämmerer, der kaiserlichen Majestät Rat und Hauptmann der Herrschaft Hohenberg etc., bekundet für sich und seine Erben, dass er anlässlich der Vermählung seiner Tochter Gräfin Maria von Helfenstein, geborenen Gräfin von [Hohen-]Zollern, mit dem Grafen Schweikhart von Helfenstein, Freiherrn zu Gundelfingen, vermöge der Erbeinigung der Grafen von Hohenzollern den Eheleuten 2.000 Gulden Heiratsgut und 1.000 Gulden Heimsteuer seitens seiner Ehefrau Gräfin Anna, geborenen Markgräfin von Baden, in bar zu empfangen zugesichert hat. Graf Karl [I.] verschreibt dazu seinem Schwiegersohn und seiner Tochter und deren Erben 150 Gulden jährlicher und freier Gült, welche Graf Karl [I.] und seine Erben ihnen jedes Jahr auf den St. Michaelstag oder in den darauf folgenden acht Tagen in der Stadt Riedlingen zu sicheren Händen übergeben. Versichert ist diese Verschreibung des Hauptgutes wie auch des Zinses auf die hohenzollerische Stadt Haigerloch mit allen ihren Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten, Renten, Zinsen, Gülten, Steuern, Zehnten, Umgeldern, Freveln, Fällen und anderen Nutzungen, ferner auf die dortigen Güter, Wiesen, Äcker, Gewässer, Hölzer, Felder, Wunn, Weid, Trieb und Tratt, welche sich derzeit oder künftig im Besitz des Grafen Karl [I.] befinden. Zur weiteren Sicherheit werden der Schwager des Grafen Karl [I.], Graf Wilhelm von Sulz, Landgraf im Klettgau, kaiserlicher Hofrichter zu Rottweil und Herr zu Vaduz, sowie Gall Schütz vom Eutingertal (Ytingerthall), hohenzollerischer Statthalter der Herrschaft Hohenberg, als Bürgen und Gewährsmänner eingesetzt, um die Zahlung der 150 Gulden Jahreszins sicherzustellen. Sollten Graf Karl [I.] und seine Erben und Nachkommen mit der Zahlung säumig sein oder ein sonstiger Mangel herrschen, so sollen eidesstattlich versichert binnen acht Tagen nach der ersten Mahnung an seiner Statt zwei ehrbare reisige Knechte mit zwei reisbaren Pferden nach Riedlingen in ein gastgebendes Wirtshaus reisen, das in der Mahnung bestimmt wird, um dort gewöhnliche Geiselschaft zu halten und zu leisten und seinem Schwiegersohn und seiner Tochter die ausstehenden Leistungen vollständig überbringen und bezahlen. Die als Unterpfand genannten Güter und jene der Bürgen können im Bedarfsfall solange angegriffen, gepfändet, versetzt, vertauscht, verkauft, vergantet oder zu eigenen Händen eingezogen werden, bis die Zinsleistungen und das Hauptgut für Graf Schweikhart und dessen Ehefrau gänzlich sichergestellt sind. Sterben die Bürgen, ernennen Graf Karl [I.] oder dessen Erben neue, ebenmässige Bürgen. Vor dieser Verschreibung und ihren Pflichten schützt Graf Karl [I.] und dessen Erben und Nachkommen keinerlei Rechtsbehelf, Rechtstitel oder Dispens. Mit Erlaubnis von Schwiegersohn und Tochter behalten sich Graf Karl [I.] und dessen Erben und Nachkommen jedoch vor, die Zahlung des St. Michaelstag-Jahreszinses, wann immer sie möchten, abzulösen. Der Termin soll ein Vierteljahr zuvor bekanntgegeben werden und daraufhin in Riedlingen die Ablösung aller noch ausstehenden Leistungen und deren Quittierung erfolgen. Beim Wiederfall der 3.000 Gulden Hauptgut soll es wie in der Heiratsnotul beschrieben gehalten werden. Die Bürgen versprechen eidesstattlich, die sie betreffenden Artikel einzuhalten und ihnen nachzukommen. / 1561 September 26

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Helfenstein, Schweikhart von; Graf, 1539-1599
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 68
Archivalieneinheit
Notariatsinstrument über eine Schenkung von 3.000 Gulden Hauptgut an das Gotteshaus Inzigkofen (Vnzkouen) durch die Gräfin Maria, Witwe des Grafen Schweikhart von Helfenstein, Tochter des Grafen Karl [I.] von Hohenzollern und Sigmaringen / 1607 Juli 24

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Helfenstein, Schweikhart von; Graf, 1539-1599
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 31
Archivalieneinheit
Georg Friedrich [I.], Markgraf von Brandenburg[-Ansbach], in Preußen und in Schlesien zu Jägerndorf Herzog etc., Ferdinand, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Ober- und Niederbayern etc., Schweikhart, Graf von Helfenstein, Freiherr zu Gundelfingen etc., und Rudolf [IV.], Graf von Sulz, Landgraf im Klettgau etc., bekunden und beweisen gegenüber dem Dekan und dem Kapitel des hohen Erz- und Domstiftes zu Köln (Cöln), dass Graf Johann von Hohenzollern der eheliche Sohn des Grafen Karl [II.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen und der Gräfin Euphrosina von Hohenzollern, geborenen Gräfin von Oettingen[-Wallerstein] (Öttingen) wohl- und christseligen Gedächtnisses, ist. Ebenso wird bekundet und bewiesen, dass Graf Friedrich [V.] von Oettingen[-Wallerstein] und seine Gemahlin Euphrosina, geborene Gräfin von Oettingen, Vater und Mutter der besagten Gräfin Euphrosina sind und Ahnherr und Ahnfrau des Grafen Johann gewesen sind. Es wird weiter bekundet und bewiesen, dass der Vater des Grafen Friedrich [V.] der Graf Ludwig [XV.] von Oettingen[-Oettingen] gewesen ist und dessen Gemahlin Gräfin [Maria] Salome von Hohenzollern die Mutter des Grafen Friedrich gewesen ist, sodass beide Urahnherr und Urahnfrau des Grafen Johann gewesen sind. Es wird weiter bekundet und bewiesen, dass Graf Martin von Oettingen und seine Gemahlin Landgräfin Anna von Leuchtenberg Vater und Mutter der vorgenannten Gräfin Euphrosina von Oettingen und somit Urahnherr und Urahnfrau des Grafen Johann gewesen sind. Somit ist bewiesen, dass Graf Johann von seiner Frau Mutter Linie von gräflichen und fürstlichen Stämmen, nämlich Oettingen[-Wallerstein], Hohenzollern, Oettingen[-Oettingen] und Leuchtenburg herkommt und geboren wurde. Die vier Ahnstämme der Mutter werden seit Menschengedenken und länger durchlaucht, hoch- und wohlgeboren genannt, geachtet, gehalten, sind es gewesen und sind es noch, wie es die Aussteller an Eides statt nicht anders wissen noch gehört haben. / 1592 März 1

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Helfenstein, Schweikhart von; Graf, 1539-1599
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 97
Archivalieneinheit
Notariatsinstrument, aufgenommen zu Sigmaringen im Schloss durch die kaiserlichen Notare Heinrich Schweiker und M. Johann Dumminger über den Vollzug des Erbverzichts der Gräfin Johanna von Oettingen[-Wallerstein], geborenen Gräfin von [Hohen-]Zollern, gegenüber ihrem Vater, dem Grafen Karl [I.] von Hohenzollern und Sigmaringen etc., anlässlich ihrer Vermählung mit dem Grafen Wilhelm [II.] von Oettingen[-Wallerstein] im Beisein des Grafen Friedrich [V.] von Oettingen[-Wallerstein], des Grafen Wolfgang [II.] von Oettingen[-Oettingen], des Heinrich [IV.], Grafen und Herrn zu Castell, des Freiherrn Hans Jakob von Königsegg und Aulendorf, des Grafen Schweikhart von Helfenstein, Herrn zu Gundelfingen, des Grafen Wilhelm [II.] von Oettingen[-Wallerstein], der Gräfin Margarete von Oettingen[-Oettingen], geborenen Markgräfin von Baden[-Durlach], der Gräfin Anna von Hohenzollern, geborenen Markgräfin von Baden[-Durlach], und des Grafen Karl [I.] von Hohenzollern und Sigmaringen. Der Text der Verzichtsurkunde vom gleichen Tag wird wiedergegeben: Gräfin Johanna von Oettingen[-Wallerstein] (Ötting), geborene Gräfin von [Hohen-]Zollern, bekundet für sich und ihre Erben, dass sie mit Rat, Gunst, Wissen und Willen ihres Gemahls, des Grafen Wilhelm [II.] von Oettingen[-Wallerstein], und ihres hierzu erbetenen Vogtes Hans Jakob Freiherrn von Königsegg (Künigszeckh) und Aulendorf gegen den Grafen Karl [I.] von Hohenzollern und Sigmaringen etc., ihren Herrn und Vater, und gegenüber allen dessen Erben und Nachkommen, für sich und alle ihre Erben auf alle väterlichen, mütterlichen, brüderlichen und vetterlichen Erbgerechtigkeiten und Erbanfälle, so diese in der gräflich hohenzollerischen Erbeinigung und in den gen. Gestalten begriffen sind, vollumfänglich verzichtet. Dagegen erhält Gräfin Johanna von Oettingen[-Wallerstein] 2.000 Gulden Hauptgut samt 1.000 Gulden an Ausfertigungen. Mit diesen 3.000 Gulden Heiratsgut, zu denen noch 1.000 Gulden von ihrer Mutter, Gräfin Anna von Hohenzollern, geborenen Markgräfin von Baden[-Durlach], hinzukommen, hat Gräfin Johanna laut der verfertigten Heiratsverschreibung dergestalt zu verfahren, dass die obgenannten Stücke, Güter und Einnahmen weiterhin von Graf Karl [I.], dessen Erben und Nachkommen vollumfänglich innegehabt und genutzt werden, ohne Verhinderung durch Gräfin Johanna und deren Erben und Nachkommen. Gräfin Johanna verzichtet hierauf mit Rat, Wissen und Willen ihres hierzu berufenen Vogtes und ihres Ehemannes, wie sie auch auf jedweden Anspruch und Rechtsbehelf dagegen dauerhaft verzichtet. Lediglich im Falle des Todes aller männlichen, ehelich geborenen Grafen von Hohenzollern soll dieser Verzicht Gräfin Johannas und ihrer Erben aufgehoben und Johanna zu ihrem Erbteil als einem freien ledigen Anfall zugelassen werden. Graf Wilhelm [II.] von Oettingen[-Wallerstein] und Hans Jakob Freiherr von Königsegg und Aulendorf bekennen mit ihren Siegeln, dass dieser Verzicht mit ihrem Rat, Wissen und Willen vorgegangen und geschehen ist. Nach Verlesung des Urkundentextes leistet Gräfin Johanna von Oettingen[-Wallerstein] vor dem Notar Schweiker zur erneuten Bestätigung ihres Erbverzichts einen Eid. / 1564 September 14

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Helfenstein, Schweikhart von; Graf, 1539-1599
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 127
Archivalieneinheit
Notariatsinstrument, aufgenommen im Schloss zu Sigmaringen im Frauenzimmer des oberen Gemachs, über den Vollzug des Erbverzichts der Gräfin Leonora, Tochter des Grafen Karl [I.] von Hohenzollern, anlässlich ihrer Vermählung mit dem Reichserbtruchsessen Karl, Freiherrn von Waldburg[-Trauchburg] im Beisein des Reichserbtruchsessen Gebhard, Freiherrn von Waldburg, Domherrn der Hochstifte Köln, Straßburg und Augsburg, der Grafen Eitel Friedrich [IV./I.] und Karl [I.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen etc. und des Reichserbtruchsessen Jakob [Christoph?], Freiherrn von Waldburg, Scheer und Trauchburg. Der Text der Verzichtsurkunde vom gleichen Tag wird wiedergegeben: Erbtruchsessin Leonora, Freiin von Waldburg, geborene Gräfin von [Hohen-]Zollern, bekundet für sich und ihre Erben, dass sie mit Rat, Gunst, Wissen und Willen ihres Gemahls, des Erbtruchsessen Karl, Freiherrn von Waldburg[-Trauchburg], und ihres hierzu erbetenen Vogtes, des Grafen Schweikhart von Helfenstein, Freiherrn zu Gundelfingen, gegen den Grafen Karl [I.] von Hohenzollern und Sigmaringen etc., ihren Herrn und Vater, und gegenüber allen dessen Erben und Nachkommen, für sich und alle ihre Erben auf alle väterlichen, mütterlichen, brüderlichen und vetterlichen Erbgerechtigkeiten und Erbanfälle, so diese in der gräflich hohenzollerischen Erbeinigung und in den gen. Gestalten begriffen sind, vollumfänglich verzichtet. Dagegen erhält Erbtruchsessin Leonora 2.000 Gulden Hauptgut samt 1.000 Gulden an Ausfertigungen. Mit diesen 3.000 Gulden Heiratsgut, zu denen noch 1.000 Gulden von ihrer Mutter, Gräfin Anna von Hohenzollern, geborenen Markgräfin von Baden[-Durlach], hinzukommen, hat Erbtruchsessin Leonora laut der verfertigten Heiratsverschreibung dergestalt zu verfahren, dass die obgenannten Stücke, Güter und Einnahmen weiterhin von Graf Karl [I.], dessen Erben und Nachkommen vollumfänglich innegehabt und genutzt werden, ohne Verhinderung durch Erbtruchsessin Leonora und deren Erben und Nachkommen. Erbtruchsessin Leonora verzichtet hierauf mit Rat, Wissen und Willen ihres hierzu berufenen Vogtes und ihres Ehemannes, wie sie auch auf jedweden Anspruch und Rechtsbehelf dagegen dauerhaft verzichtet. Lediglich im Falle des Todes aller männlichen, ehelich geborenen Grafen von Hohenzollern soll dieser Verzicht Erbtruchsessin Leonoras und ihrer Erben aufgehoben und Leonora zu ihrem Erbteil als einem freien ledigen Anfall zugelassen werden. Erbtruchsess Karl, Freiherr von Waldburg[-Trauchburg] und Graf Schweikhart von Helfenstein bekennen mit ihren Siegeln, dass dieser Verzicht mit ihrem Rat, Wissen und Willen vorgegangen und geschehen ist. Nach Verlesung des Urkundentextes leistet Erbtruchsessin Leonora vor dem Notar Spon zur erneuten Bestätigung ihres Erbverzichts einen Eid. / 1572 Mai 7

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Helfenstein, Schweikhart von; Graf, 1539-1599
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 128
Archivalieneinheit
Ehevertrag zwischen dem Grafen Karl [II.] von Hohenzollern und Sigmaringen etc. namens seiner Tochter, Fräulein Maria Jakobe, Gräfin von Hohenzollern, und der Frau Johanna, Erbtruchsessin, Freifrau von Waldburg, geborenen Gräfin von Zimmern, unter Beistand des Freiherrn Georg von Königsegg (Königseck) und Aulendorf, Herrn der Grafschaft Rothenfels (Rottenuelsz) und Staufen, namens ihres Sohnes Heinrich Reichserbtruchsessen, Freiherrn von Waldburg, Herrn zu Wolfegg (Wolfeck), Waldsee, Zeil und Marstetten etc.
1.) Graf Karl [II.] soll seine Tochter Maria Jakobe dem Erbtruchsessen Heinrich in die Ehe versprechen, dieser Maria Jakobe als Frau annehmen und beide Eheleute sollen die Ehe nach der allgemeinen christlichen und katholischen Kirchenordnung mit Kirchgang und Beischlaf vollziehen.
2.) Graf Karl [II.] hat seiner Tochter vermöge der Erbeinigung der Grafen von Hohenzollern 2.000 Gulden zu rechter Ehesteuer und Heiratsgut zu geben, die Brautmutter hat 1.000 Gulden beizusteuern. Die 3.000 Gulden, jeder Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzer gerechnet, sind binnen Jahresfrist nach dem Beischlaf auszuzahlen oder jährlich zu verzinsen und dementsprechend mit Bürgschaften und Unterpfändern zu verweisen und zu versichern, auf dass Erbtruchsess Heinrich des Heiratsgutes habhaft wird und jährlich von 20 Gulden Hauptgut 1 Gulden Zins genießen kann. Des Weiteren sollen Maria Jakobe standesgemäße Kleider, Kleinodien und Schmuckstücke ausgefertigt werden.
3.) Erbtruchsess Heinrich, dessen Mutter und die Herren Vormünder haben Maria Jakobe 3.000 Gulden als Widerlage auszuzahlen, die bis zur künftigen Abteilung der erbtruchsessischen Herrschaften und Güter auf obgenannte Herrschaften, nach erfolgter Erbteilung jedoch auf ein gesondert namhaft zu machendes Unterpfand zu verweisen und zu versichern sind, worüber der Ehefrau noch ein eigenes Transfix zu diesem Heiratsbrief ausgestellt werden wird, sodass Maria Jakobe im Witwenfall jedes Jahr von 20 Gulden Hauptgut 1 Gulden Zins empfangen kann.
4.) Erbtruchsess Heinrich hat mit Rat und Zutun seiner Mutter und der Vormünder seiner Ehefrau 1.000 Gulden Morgengabe binnen Jahresfrist nach dem Beischlaf auszuzahlen oder von da an jährlich auf landläufige Weise zu verzinsen. Die 1.000 Gulden Morgengabe kann Maria Jakobe verschenken oder frei vererben.
5.) Falls Erbtruchsess Heinrich vor seiner Ehefrau stirbt, soll diese einen Witwensitz in einem erbtruchsessischen Schloss oder Haus beziehen, der nach erfolgter Abteilung der erbtruchsessischen Herrschaften und Güter im genannten separaten Transfix benannt wird. Die Erben Heinrichs sollen den Bau auf ihre Kosten erhalten und die Witwe unentgeltlich mit dem nötigen Brennholz und jährlich mit 50 Gulden für den Kuchendienst, ferner mit 50 Malter Vesen, 50 Malter Roggen, 25 Malter Hafer, 4 Fuder Wein, alles nach Sigmaringer Währung, Maß und Eich, versorgen. Maria Jakobe ist nicht befugt, die Witwengüter zu verkaufen, zu versetzen, zu verändern oder zu beschweren.
6.) Falls Erbtruchsess Heinrich vor seiner Gemahlin stirbt und eheliche Kinder vorhanden sind, so darf die Witwe, solange sie im Witwenstand und bei ihren Kindern bleibt, diese bis zu ihrem mannbaren Alter aus dem väterlichen Gut erziehen, wohingegen die Regierung den verordneten Vormündern zufällt. Sofern keine ehelichen Kinder vorhanden sind oder Maria Jakobe als Witwe nicht bei ihren Kindern bleiben möchte, so soll sie ihr Wittum, ihr zugebrachtes Heiratsgut, die Widerlage und die Morgengabe, so sie letztere noch nicht empfangen hat, zeit ihres Lebens nutzen und nießen, so sie auch eines oder mehrere ihrer Kinder auf ihr Wittum mitnimmt und erzieht. Die Erben des Erbtruchsessen haben ihr 600 rheinische Gulden in bar für die fahrende Habe auszuhändigen, ferner ihre eheliche Bettstatt, sechs Bettstätten für Jungfrauen und Mägde, sodann die Hälfte des geschenkten Silbergeschirrs, alle||zum Leib gehörenden Kleider, Kleinodien und Gebende, schließlich auch das von ihr eingebrachte, ererbte oder erzeugte Silbergeschirr. Zur Besserung des Geschirrs sollen ihr die Erben des Erbtruchsessen 600 Gulden in bar aushändigen, jedoch sollen das gebesserte Geschirr oder die 600 Gulden nach ihrem Tod oder nach Änderung des Witwenstandes an die Erben des Erbtruchsessen zurückfallen. Maria Jakobe soll zum Auszug auf ihr Witwengut ein ganzes Jahr lang die Nutzung voreingegeben werden.
7.) Maria Jakobe ist als Witwe nicht verpflichtet, von ihrem Ehemann oder dessen Vorfahren gemachte Schulden oder Zinsen zu bezahlen oder zu entrichten. Sofern sich Maria Jakobe erneut verheiraten sollte und Kinder bekommt, sollen die Kinder aus erster und zweiter Ehe ihre 3.000 Gulden Ehesteuer, die 1.000 Gulden Morgengabe, sofern noch vorhanden, und alle ihre liegende, fahrende sowie im Erbgang erworbene Habe zu gleichen Teilen erben. Dagegen haben die Kinder zweiter oder dritter Ehe keinerlei Rechte an der Widerlage von 3.000 Gulden.
8.) Stirbt Maria Jakobe vor ihrem Ehemann und hinterlässt ihm keine Kinder, soll Erbtruchsess Heinrich die 3.000 Gulden Heiratsgut ohne Minderung des Hauptgutes zeit seines Lebens genießen. Nach seinen Tod haben seine Erben binnen eines halben Jahres das ungeschmälerte Heiratsgut samt den Kleidern, Kleinodien, Silbergeschirr, Gebenden und Schmuckstücken seiner verstorbenen Frau dem Grafen Karl [II.] oder dessen Erben auszuzahlen und nach Sigmaringen zu verbringen. Falls die Morgengabe noch nicht aufgebraucht sein sollte, ist diese an ihre nächsten Erben auszuzahlen, während die 3.000 Gulden Widerlage gänzlich an Erbtruchsess Heinrich oder dessen Erben zurückfallen.
9.) Maria Jakobe und Erbtruchsess Heinrich haben auf Geheiß Graf Karls [II.] noch gerichtlich und in rechtlich genügender Form auf den väterlichen, mütterlichen, brüderlichen und vetterlichen Erbfall der Braut zu verzichten, ausgenommen ist nur jener Fall, in dem keiner der ehelich geborenen männlichen Grafen von Hohenzollern mehr am Leben wäre.
10.) Erbtruchsess Heinrich und seiner Gemahlin Maria Jakobe ist es vorbehalten, mittels verordneten Dispositionen sich gegenseitig Güter zu verschaffen, zu vertestieren oder zu vermachen, jedoch ohne Nachteil an den Bestimmungen dieser Heiratsabrede.
11.) Alle im Vertrag nicht geklärten Eventualitäten sollen nach den gemeinen geschriebenen Rechten und dem Landesgebrauch, im Besonderen aber gemäß der Erbeinigung der Grafen von Hohenzollern gehandhabt werden. Beide Parteien versprechen für sich und ihre Erben, die Bestimmungen des Heiratsvertrages einzuhalten und durchzuführen. / 1595 April 9

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Helfenstein, Schweikhart von; Graf, 1539-1599
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 132
Archivalieneinheit
Maria Jakobe, Erbtruchsessin und Freifrau von Waldburg, geborene Gräfin von Hohenzollern, bekundet, dass sie mit Rat, Gunst, Wissen und Willen des Heinrich Reichserbtruchsessen, Freiherrn von Waldburg, Herrn zu Wolfegg, Waldsee, Zeil und Marstetten, ihres Herrn und Ehemanns, sowie des Grafen Schweikhart von Helfenstein, Freiherrn zu Gundelfingen und Momignies etc., ihres Vetters und hierzu erbetenen Vogtes, freiwillig gegenüber dem Grafen Karl [II.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen etc., ihrem Herrn und Vater, und gegenüber allen dessen Erben und Nachkommen, für sich und alle ihre Erben auf alle väterlichen, mütterlichen, brüderlichen, schwesterlichen und vetterlichen Erbgerechtigkeiten und Erbanfälle, so diese in der gräflich hohenzollerischen Erbeinigung und in den gen. Gestalten begriffen sind, vollumfänglich verzichtet. Dagegen erhält Erbtruchsessin Maria Jakobe 2.000 Gulden Hauptgut samt einer ehelichen Ausfertigung an Kleidern, Kleinodien und Schmuck, wie es einer geborenen Gräfin vom Stande her gebührt, die auf 1.000 Gulden angeschlagen wird. Mit diesen 3.000 Gulden Heiratsgut hat Erbtruchsessin Maria Jakobe laut der verfertigten Heiratsverschreibung dergestalt zu verfahren, dass die obgenannten Stücke, Güter und Einnahmen weiterhin von Graf Karl [II.], dessen Erben und Nachkommen vollumfänglich innegehabt und genutzt werden, ohne Verhinderung durch Erbtruchsessin Maria Jakobe und deren Erben und Nachkommen. Erbtruchsessin Maria Jakobe verzichtet hierauf mit Rat, Wissen und Willen ihres Ehemannes und ihres hierzu berufenen Vogtes, wie sie auch auf jedweden Rechtsbehelf dagegen verzichtet. Lediglich im Falle des Todes aller männlichen, ehelich geborenen Grafen von Hohenzollern soll dieser Verzicht Maria Jakobes und ihrer Erben aufgehoben und dieselbe zu ihrem Erbteil als einem freien ledigen Anfall zugelassen werden. Heinrich Reichserbtruchsess und Freiherr von Waldburg[-Wolfegg] und Graf Schweikhart von Helfenstein etc. bekennen mit ihren Siegeln, dass dieser Verzicht mit ihrem Rat, Wissen und Willen vorgegangen und geschehen ist. / 1595 April 15

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Helfenstein, Schweikhart von; Graf, 1539-1599
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