König Maximilian I. erinnert für sich und seine Nachkommen am Reich an die zahlreichen nützlichen Dienste, die weiland Graf Jos Niklaus [I.] von Zollern ihm, weiland Herzog Sigmund [von Österreich] und seinem Vater Kaiser Friedrich III. löblichen Gedächtnisses, auch an jene, die weiland Bischof Friedrich [II.] von Augsburg, Graf Friedrich Eitel Friedrich, Graf Friedrich Albrecht und Graf Friedrich Hans ihm und dem Reich in schweren Zeiten mit Leib und Gütern bisher geleistet haben, wobei die Grafen Friedrich Eitel Friedrich, Friedrich Albrecht und Friedrich Hans von Zollern ihr Leben verloren haben. Maximilian würdigt die mittäglichen Dienste und vielen Ratschläge, die ihm sein Hofmeister Graf Eitel Friedrich [II.] von Zollern geleistet hat, leistet und in Zukunft leisten wird und lässt ihm deswegen durch seinen Oheim und Kurfürsten, den Markgrafen Joachim [I.] von Brandenburg, das Erbkämmereramt des heiligen Reiches zu Lehen verleihen. Dies geschieht in Übereinstimmung eines Vertrages mit dem seligen Philipp, dem letzten Herrn von Weinsberg, der das Erbkämmereramt bisher innegehabt und getragen hat. Kaiser Friedrich III. hat Graf Eitel Friedrich [II.] einst einen Schuldbrief über 4.000 Gulden ausgestellt und auf Schloss und Herrschaft Donaustauf (Thumbstauff) verschrieben, den er nun dem König aushändigt, während Maximilian I. dem Grafen dazu 1.000 Gulden auf die Reichsstadtsteuer der Stadt Lindau verschrieben hat. Maximilian I. schlägt nun diese Schulden in Höhe von insgesamt 5.000 Gulden auf die Reichsstadtsteuer der Stadt Reutlingen, die Bürgermeister und Rat der Stadt jährlich am St. Martinstag an die königliche Kammer schulden und die zu jedem Ziel 275 Gulden erbringt. Maximilian I. verleiht diese Reichsstadtsteuer an Eitel Friedrich zu rechtem Mannlehen, damit dieser und seine Nachkommen ihren Dienst als Erbkämmerer desto eifriger versehen. Das Erbkämmereramt sollen Graf Eitel Friedrich [II.], seine ehelichen männlichen Leibeserben, sodann deren Erbenserben, jeweils der Älteste, innehaben und dieselben sollen mit der Reichssteuer der Stadt Reutlingen vom König und vom heiligen Reich belehnt sein. Die Reutlinger sind verpflichtet, die Steuer jährlich zu den festgelegten Zeiten an den Erbkämmerer abzuliefern. Die Erbkämmer haben Gelübde und Eid zu leisten, dass sie bei ihrem Mannfall ihr Amt von neuem von den römischen Königen und Kaisern zu Lehen nehmen, wie es Graf Eitel Friedrich [II.] jetzt auch gegenüber König Maximilian I. getan hat. Die Erbkämmerer haben dem König und dem heiligen Reich getreu, gehorsam und gewärtig zu sein, zu dienen und zu handeln wie es sich gebührt. Wenn Maximilian I. oder seine Nachfolger die 5.000 Gulden Reichssteuer der Stadt Reutlingen wieder ablösen und für das Reich ledig machen, sollen Maximilian und seine Nachfolger es demselben von Zollern ein halbes Jahr zuvor ankündigen. Sobald Maximilian I. oder seine Nachfolger die 5.000 Gulden abbezahlt haben, dürfen sie mit der Stadtsteuer frei nach der Notdurft des Reiches verfahren, ohne Irrungen und Verhinderungen durch die Erbkämmerer. Maximilian I. befiehlt den Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, freien Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vitztümern, Vögten, Pflegern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgergemeinden und allen anderen Untertanen und Getreuen des Reiches, Graf Eitel Friedrich [II.] und dessen männliche eheliche Leibeserben bei dieser Verleihung zu belassen und nicht dagegen zu handeln. Zuwiderhandelnde ziehen sich die schwere Ungnade des Königs und des Reiches sowie eine Strafe von 50 Mark lötigen Goldes zu, die hälftig an die Kammer des Reiches und hälftig an den Grafen Eitel Friedrich [II.] von Zollern und dessen männliche eheliche Leibeserben zu zahlen sind. Der Brief ist besiegelt mit dem königlichen Insiegel. Gegeben zu Salzburg am sechsten Tag des Monats Dezember nach Christi Geburt 1506, des römischen Reichs im 21. und des ungarischen im 17. Jahre. / (1506 Dezember 6), 1533 Juni 9 (Montag vor vnsers lieben hern Fronlichnams tag)Details...
Brandenburg, Joachim Nestor I. von; Kurfürst, 1484-1535 |
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