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Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 11870351X
Suchbereich:Landesarchiv insgesamt
Treffer: 12
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 317 U 9
Archivalieneinheit
Notariatsinstrument des Notars Jacob Fayhinger im Streit Hans Fuggers gegen Stadt Heilbronn über die Abgabe von gepfändeten Säcken mit Eicheln. / 19. Dezember 1589

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Fugger, Johann (Hans); Kaufmann, 1531-1598
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 112 Bü 2, 3
Vorgang
Markus (Marx) und Johann (Hans) von Fugger-Kirchberg-Weißenhorn verbürgen sich für die Erben des Matthäus Laymann gegen dessen Witwe zum Betrag von 6000 Gulden, falls diese beim Verkauf von Liebenau von den Erben nicht bezahlt werden sollten. / 27. Februar 1589

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Fugger, Johann; Kaufmann, 1531-1598
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 112 Bü 2, 5
Vorgang
Die Erben des Matthäus Laymann, Balthasar Laymann und Genossen, verpfänden das Gut Liebenau an die Gebrüder Markus und Johann Fugger. / 27. Februar 1589

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Fugger, Johann; Kaufmann, 1531-1598
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 515 II U 3029
Archivalieneinheit
Marx und Hans Fugger, Gebrüder, Herren zu Kirchberg und Weißenhorn, beurkunden, dass Maria Rauh, eheliche Tochter von Hans Rauh und Anna Simon, sich aus ihrer und der Herrschaft Babenhausen Leibherrschaft "erledigt" hat. Deshalb sprechen die Aussteller genannte Maria von der Eigenschaft ihres Leibes und Gutes und den Pflichten, "daruon herrüerdend", los. / 1. März 1567

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Fugger, Johann (Hans); Kaufmann, 1531-1598
Hauptstaatsarchiv Stuttgart {H 101/5 U 3}
Archivalieneinheit
Hz. Ludwig von Württemberg vermittelt zwischen Gf. Albrecht von Löwenstein und Hans Fugger, Gf. zu Kirchberg und Weißenhorn, wegen strittiger Wald- und Jagdrechte. / 10. Juni 1572

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Fugger, Johann; Kaufmann, 1531-1598
Hauptstaatsarchiv Stuttgart {H 101/5 U 4}
Archivalieneinheit
Hz. Ludwig von Württemberg beurkundet den Urteilsspruch in der Streitfrage zwischen Gf. Albrecht von Löwenstein und Hans Fugger, Gf. zu Kirchberg und Weißenhorn, über Waldungen bei Stettenfels. / 30. April 1576

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Fugger, Johann; Kaufmann, 1531-1598
Hauptstaatsarchiv Stuttgart {H 101/5 U 5}
Archivalieneinheit
Gf. Albrecht zu Löwenstein verkauft Hans Fugger, Gf. zu Kirchberg und Weißenhorn, und seinen Nachkommen die Waldungen Steinberg und "Zanckholtz" bei Stettenfels mit allem Zubehör. / 30. April 1576

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Fugger, Johann; Kaufmann, 1531-1598
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 50
Archivalieneinheit
Heiratsabrede zwischen dem Grafen Karl [II.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen etc. namens seiner ältesten Tochter Anna Maria, Gräfin von [Hohen-]Zollern, und Johann Fugger (Hansen Fugger), Herrn zu Kirchberg und Weißenhorn, namens seines Sohnes Marx Fugger.
1.) Die Braut erhält von ihrem Vater 8.000 Gulden zu rechtem Heiratsgut, von ihrem Bräutigam 8.000 Gulden zu rechter Widerlage sowie 2.000 Gulden als freie Morgengabe. Die Gesamtsumme beläuft sich auf 18.000 Gulden, jeder Gulden zu 15 Batzen und 60 Kreuzer gerechnet.
2.) Sollte Marx Fugger vor seiner Ehefrau sterben und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sein, sollen das Heiratsgut, die Widerlage und die Morgengabe zur freien Verfügung an die Ehefrau heimfallen, ihr erblich zustehen und verbleiben. Dasselbe gilt für an sie vermachte und geschenkte Güter, Kleinodien, Schmuck und Kleidung, die Hälfte des ihr an der Hochzeit verehrten Silbergeschirrs, die eheliche Bettstatt und die Hälfte aller anderen Fahrnis. Binnen Jahresfrist nach dem Todesfall sollen ihr von den nächsten Erben des Marx Fugger 3.000 Gulden gezahlt werden, womit alle ihre weiteren Ansprüche an der liegenden und fahrenden Hinterlassenschft ihres Mannes abgegolten sind. Zur Behausung und Unterhaltung der Witwe sollen die Erben des Marx Fugger jedes Jahr, solange die Witwe im Witwenstand verbleibt, 1.400 Gulden zahlen.
3.) Sollte Anna Maria vor ihrem Ehemann sterben und keine gemeinsamen Kinder vorhanden sein, sollen die Widerlage, das Heiratsgut, die Kleider, Kleinodien, Schmuck und alle ihre Fahrnis an den Ehemann fallen. Für den Erhalt der Fahrnis soll Marx Fugger binnen Jahresfrist nach dem Tod seiner Ehefrau deren nächsten Erben 1.500 Gulden zahlen, womit deren weitere Erbansprüche abgegolten sind. Was seiner Ehefrau zu Lebzeiten sonst als Erbschaft, Übergabe, Schenkung oder sonstwie überkommen ist, soll an die nächsten Erben und Freunde ihrer Seite fallen.
4.) Sollte Marx Fugger vor seiner Ehefrau sterben und eines oder mehrere gemeinsame Leibeserben vorhanden sein, sollen Anna Maria das Heiratsgut, die Widerlage, die Morgengabe und alles weitere im zweiten Artikel Genannte zufallen. Die Kinder sollen derart bevormundet werden, wie bisher bei der Familie Fugger Vormundschaften gehandhabt worden sind. Die minderjährigen Kinder sollen solange in der Zucht der Witwe bleiben, bis sie nach dem Gutachten der Vormundschaft verschickt oder sonst untergebracht werden. Die Mutter soll hinsichtlich ihrer Kinder mit Rat und Vorwissen der Vormünder handeln. Sollten während ihrer Witwenschaft eines oder mehrere Kinder sterben, soll die Mutter von jedem dieser Kinder 1.000 Gulden väterlich angefallenen Gutes erben. Sollten alle ihre ehelichen Kinder sterben, soll sie vom letzten Kind 2.000 Gulden erben, alles weitere soll an die Linie Marx' Fuggers und deren nächste Blutsfreunde fallen. Sollte Anna Maria nach allen ihren Kindern auch selbst sterben, fallen Heiratsgut, Widerlage, Morgengabe und ihre sonstigen Güter an ihre nächsten Blutsfreunde. Sollte sich Anna Maria wieder verheiraten, so hat sie mit Rücksicht auf ihre Kinder erster Ehe ihrem zweiten oder dritten Ehemann nicht mehr als 8.000 Gulden zu verheiraten oder zu vermachen. Die mütterlichen Güter sollen gerecht zwischen den Kindern aller Ehen geteilt werden, ausgenommen sind davon jene 8.000 Gulden Widerlage von Marx Fugger, die allein die Leibeserben aus erster Ehe erben sollen.
5.) Sollte Anna Maria vor ihrem Ehemann sterben und eines oder mehrere gemeinsame Leibeserben vorhanden sein, sollen die Widerlage und das Heiratsgut an Marx Fugger zu freiem Besitz und Nutzung fallen. Letzterer hat die Kinder bei Erreichen des vogtbaren Alters väterlich zu versehen und auszusteuern. Sollte sich Marx Fugger zum zweiten oder dritten Male verheiraten und Kinder bekommen, so soll den Kindern aus erster Ehe deren gesamtes mütterliches Erbe zu einem Voraus werden und verbleiben, nämlich die 8.000 Gulden Heiratsgut, die Morgengabe, so sie||zu Lebzeiten der Mutter empfangen und nicht verändert wurde, sowie alles sonstige von der Mutter erlangte Gut. Sollten eines oder mehrere der Kinder erster Ehe zu Lebzeiten des Vaters versterben, sollen die überlebenden Kinder das mütterliche Gut erben und solange eines davon überlebt, soll der Vater kein Eigentum daran haben. Das mütterliche Gut fällt an Marx Fugger, sofern ihn keines seiner Kinder erster Ehe überlebt.
6.) Die Heiratsabrede soll keinem freien und letzten Willen eines Ehegemahls vorgreifen, sofern Dinge außerhalb der die beiden Ehegemahle verbindenden Verpflichtungen betroffen sind. Anna Maria darf indes den Schmuck, den sie von Marx Fugger oder dessen Freunden und Verwandten derselben Linie geschenkt bekommen hat, allein an ihre eheleiblichen Kinder verwenden und diesen weder verkaufen, vertestieren, verschenken noch vergeben. Sofern alle ihre Kinder vor ihr sterben, kann Anna Maria hinsichtlich dieses Schmuckes wie mit ihrem Eigentum frei verfahren.
7.) Sollten einzelne Artikel erläutert werden oder es zu Missverständnissen kommen, so sollen von beiden Freundschaften vier verständige Leute herangezogen werden und diesen die Sache zu gutem Spruch anvertraut werden. Sollte kein Vergleich zustandekommen, sollen beide Freundschaften einen Obmann zu sich nehmen. Der nunmehr mehrheitlich von fünf Personen getroffene Spruch soll dann gültig sein. Sollte ein Ehegemahl vor dem Hochzeitsfest und dem Beilager sterben, soll diese Heiratsabrede für keinen Teil bindend sein und kassiert werden.
Graf Karl [II.] von Hohenzollern und Hans Fugger versprechen sich als Väter anstelle ihrer Kinder gegenseitig, die Vertragsbestimmungen einzuhalten. / 1588 Juli 9

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Fugger, Johann; Kaufmann, 1531-1598
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 52
Archivalieneinheit
Heiratsabrede zwischen dem Grafen Karl [II.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen etc. namens seiner ältesten Tochter Anna Maria, Gräfin von [Hohen-]Zollern, und Johann Fugger (Hansen Fuggern), Herrn zu Kirchberg und Weißenhorn, namens seines Sohnes Marx Fugger.
1.) Die Braut erhält von ihrem Vater 8.000 Gulden zu rechtem Heiratsgut, von ihrem Bräutigam 8.000 Gulden zu rechter Widerlage sowie 2.000 Gulden als freie Morgengabe. Die Gesamtsumme beläuft sich auf 18.000 Gulden, jeder Gulden zu 15 Batzen und 60 Kreuzer gerechnet.
2.) Sollte Marx Fugger vor seiner Ehefrau sterben und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sein, sollen das Heiratsgut, die Widerlage und die Morgengabe zur freien Verfügung an die Ehefrau heimfallen, ihr erblich zustehen und verbleiben. Dasselbe gilt für an sie vermachte und geschenkte Güter, Kleinodien, Schmuck und Kleidung, die Hälfte des ihr an der Hochzeit verehrten Silbergeschirrs, die eheliche Bettstatt und die Hälfte aller anderen Fahrnis. Binnen Jahresfrist nach dem Todesfall sollen ihr von den nächsten Erben des Marx Fugger 3.000 Gulden gezahlt werden, womit alle ihre weiteren Ansprüche an der liegenden und fahrenden Hinterlassenschft ihres Mannes abgegolten sind. Zur Behausung und Unterhaltung der Witwe sollen die Erben des Marx Fugger jedes Jahr, solange die Witwe im Witwenstand verbleibt, 1.400 Gulden zahlen.
3.) Sollte Anna Maria vor ihrem Ehemann sterben und keine gemeinsamen Kinder vorhanden sein, sollen die Widerlage, das Heiratsgut, die Kleider, Kleinodien, Schmuck und alle ihre Fahrnis an den Ehemann fallen. Für den Erhalt der Fahrnis soll Marx Fugger binnen Jahresfrist nach dem Tod seiner Ehefrau deren nächsten Erben 1.500 Gulden zahlen, womit deren weitere Erbansprüche abgegolten sind. Was seiner Ehefrau zu Lebzeiten sonst als Erbschaft, Übergabe, Schenkung oder sonstwie überkommen ist, soll an die nächsten Erben und Freunde ihrer Seite fallen.
4.) Sollte Marx Fugger vor seiner Ehefrau sterben und eines oder mehrere gemeinsame Leibeserben vorhanden sein, sollen Anna Maria das Heiratsgut, die Widerlage, die Morgengabe und alles weitere im zweiten Artikel Genannte zufallen. Die Kinder sollen derart bevormundet werden, wie bisher bei der Familie Fugger Vormundschaften gehandhabt worden sind. Die minderjährigen Kinder sollen solange in der Zucht der Witwe bleiben, bis sie nach dem Gutachten der Vormundschaft verschickt oder sonst untergebracht werden. Die Mutter soll hinsichtlich ihrer Kinder mit Rat und Vorwissen der Vormünder handeln. Sollten während ihrer Witwenschaft eines oder mehrere Kinder sterben, soll die Mutter von jedem dieser Kinder 1.000 Gulden väterlich angefallenen Gutes erben. Sollten alle ihre ehelichen Kinder sterben, soll sie vom letzten Kind 2.000 Gulden erben, alles weitere soll an die Linie Marx' Fuggers und deren nächste Blutsfreunde fallen. Sollte Anna Maria nach allen ihren Kindern auch selbst sterben, fallen Heiratsgut, Widerlage, Morgengabe und ihre sonstigen Güter an ihre nächsten Blutsfreunde. Sollte sich Anna Maria wieder verheiraten, so hat sie mit Rücksicht auf ihre Kinder erster Ehe ihrem zweiten oder dritten Ehemann nicht mehr als 8.000 Gulden zu verheiraten oder zu vermachen. Die mütterlichen Güter sollen gerecht zwischen den Kindern aller Ehen geteilt werden, ausgenommen sind davon jene 8.000 Gulden Widerlage von Marx Fugger, die allein die Leibeserben aus erster Ehe erben sollen.
5.) Sollte Anna Maria vor ihrem Ehemann sterben und eines oder mehrere gemeinsame Leibeserben vorhanden sein, sollen die Widerlage und das Heiratsgut an Marx Fugger zu freiem Besitz und Nutzung fallen. Letzterer hat die Kinder bei Erreichen des vogtbaren Alters väterlich zu versehen und auszusteuern. Sollte sich Marx Fugger zum zweiten oder dritten Male verheiraten und Kinder bekommen, so soll den Kindern aus erster Ehe deren gesamtes mütterliches Erbe zu einem Voraus werden und verbleiben, nämlich die 8.000 Gulden Heiratsgut, die Morgengabe, so||sie zu Lebzeiten der Mutter empfangen und nicht verändert wurde, sowie alles sonstige von der Mutter erlangte Gut. Sollten eines oder mehrere der Kinder erster Ehe zu Lebzeiten des Vaters versterben, sollen die überlebenden Kinder das mütterliche Gut erben und solange eines davon überlebt, soll der Vater kein Eigentum daran haben. Das mütterliche Gut fällt an Marx Fugger, sofern ihn keines seiner Kinder erster Ehe überlebt.
6.) Die Heiratsabrede soll keinem freien und letzten Willen eines Ehegemahls vorgreifen, sofern Dinge außerhalb der die beiden Ehegemahle verbindenden Verpflichtungen betroffen sind. Anna Maria darf indes den Schmuck, den sie von Marx Fugger oder dessen Freunden und Verwandten derselben Linie geschenkt bekommen hat, allein an ihre eheleiblichen Kinder verwenden und diesen weder verkaufen, vertestieren, verschenken noch vergeben. Sofern alle ihre Kinder vor ihr sterben, kann Anna Maria hinsichtlich dieses Schmuckes wie mit ihrem Eigentum frei verfahren.
7.) Sollten einzelne Artikel erläutert werden oder es zu Missverständnissen kommen, so sollen von beiden Freundschaften vier verständige Leute herangezogen werden und diesen die Sache zu gutem Spruch anvertraut werden. Sollte kein Vergleich zustandekommen, sollen beide Freundschaften einen Obmann zu sich nehmen. Der nunmehr mehrheitlich von fünf Personen getroffene Spruch soll dann gültig sein. Gemäß der zollerischen Erbeinigung sollen zwei Heiratsnotuln verfertigt werden. Ferner sollen durch diese Heiratsnotuln jene aufgehoben und kassiert werden, denen zufolge Anna Maria von ihrem Vater Graf Karl [II.] 3.000 Gulden Heiratsgut abgefolgt und erstattet werden sollen, alles andere, was in diesem Brief begriffen ist, indes wahr, fest, stet und unverbrüchlich gehalten und geleistet werden.
Graf Karl [II.] von Hohenzollern und Hans Fugger versprechen sich als Väter anstelle ihrer Kinder gegenseitig, die Vertragsbestimmungen einzuhalten. / 1588 Juli 9

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Fugger, Johann; Kaufmann, 1531-1598
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 374
Archivalieneinheit
Graf Karl [II.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen etc. bekundet als Hauptschuldner und Selbstbezahler zusammen mit Graf Wilhelm dem Älteren [II.] von Oettingen[-Wallerstein] und Graf Christoph von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen etc. als Mitgülten, Bürgen, Gewährsmännern und Selbstmitbezahlern, dass er den Gebrüdern Marx, Hans und Jakob Fugger, Herren von Kirchberg und Weißenhorn, seinem Schwiegersohn und seinen Schwägern, und deren Erben und Nachkommen für 1.240 Gulden in Münze als einen jährlich in Augsburg auf den Weihnachtstag zu errichtenden Zins seine Eigengüter, nämlich das Dorf Inzigkofen (Yuntzchouen), die drei Höfe zu Pault (Bauldt), Langenenslingen und die vier Mühlen zu Sigmaringenstadt, Sigmaringendorf, Langenenslingen und Veringendorf, in seinen Grafschaften Sigmaringen und Veringen gelegen, welche in gemeinen Jahren über 3.000 Gulden Nutzung ertragen mögen, samt Zugehörungen um 31.000 Gulden Münze zu kaufen gegeben hat. Für diesen Zins und das Hauptgut ist das Hab und Gut der angezeigten, aber auch aller anderen Haupt- und Mitgülten, Bürgen und Gewährsleute des Ausstellers, sei es liegend oder fahrend, gegenwärtig oder zukünftig, zu recht spezifiziertem Unterpfand versetzt und verschrieben worden. Aus gegenseitiger Freundschaft der Gebrüder Fugger zum Aussteller sind die 31.000 Gulden Hauptsumme von dato an die nächsten drei Jahre lang ohne jeden Zins und Abnutzung anzunehmen, und jenseits der drei Jahre maximal mit 4 Gulden Zins pro 100 Gulden Hauptgut zu versehen. Der Aussteller und seine Mitgülten und Bürgen versprechen den Gebrüdern Fugger, den Zins in Höhe von 1.240 Gulden spätestens 10 Jahre nach den 3 Jahren abzulösen und damit ihre als Unterpfand eingesetzten Güter zu entledigen. Es steht dem Aussteller oder dessen Erben frei, den Zins ganz oder in Teilen auch schon vor Ausgang der 10 Jahre abzulösen. Die Käufer sind verpflichtet, von der Kaufsumme mindestens 5.000 Gulden oder mehr anzunehmen und jedes Mal einen jährlichen Zins von 4 Gulden pro 100 Gulden fallen zu lassen. Der Aussteller ist verpflichtet, jede Ablösung ein halbes Jahr zuvor anzukündigen. / 1586 Dezember 23

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Fugger, Johann; Kaufmann, 1531-1598
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 543
Archivalieneinheit
Graf Karl [II.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen etc. bekundet, dass sein lieber Schwager und Gegenschweher Hans Fugger, Herr von Kirchberg und Weißenhorn, ihm 64.000 Gulden ohne Verzinsung geliehen hat, deren Empfang er mit dato dieses Briefes quittiert. Der Aussteller gelobt, Hans Fugger und dessen Erben die 64.000 Gulden Hauptgut wiederum zu erstatten, nämlich auf die nächstfolgenden zehn Weihnachtsfeiertage beziehungsweise acht Tage davor oder danach, beginnend mit dem Weihnachtsfest 1599, jeweils 5.000 Gulden zu zahlen und in der Stadt Augsburg auszuhändigen und zwar solange, bis die Summe von 64.000 Gulden aufgebracht ist. Als Sicherheit setzt der Aussteller alle seine Graf- und Herrschaften, Städte, Schlösser, Märkte, Dörfer, Weiler, Höfe, Renten, Zinsen, Gülten, Frevel, Strafen, Bußen, Nutzungen, Gefälle, Wunn, Weid, Trieb, Tratt, Äcker, Wiesen, Holz, Feld, Fischenzen, Weiher, Gewässer, Wasserläufe samt allen Jagden, Forsten, Geleitrechten, oberen und niederen Herrlichkeiten, Rechten und Gerechtigkeiten als Unterpfand ein, im Besonderen jedoch die in den Grafschaften Sigmaringen und Veringen gelegenen, erkauften und gegen niemanden verschriebenen oder verpfändeten liegenden Güter, nämlich das Dorf und das Gericht Inzigkofen (Yntzkhofen), die zwei Maierhöfe zu Pault (Bauldt), den ganzen Zehnten und die dazugehörigen Früchte, Geld, Hühner- und Eiergülten, die neu erkauften Behausungen, Scheuern, Stallungen, Äcker, Wiesen und Gärten mitsamt den daraus gehenden Gülten an Geld, Früchten, Hühnern und Eiern in und um Veringenstadt, die fünf Mahl- und Ölmühlen zu Sigmaringenstadt, Sigmaringendorf, Langenenslingen, Veringendorf und Hausen am Andelsbach samt allen zugehörigen Leuten, Renten, Zinsen, Gülten, Steuern, Zehnten, Freveln, Strafen, Bußen, Gefällen, Nutzungen, Einkommen, Hölzern, Feldern, Wunnen, Weiden, Trieb, Tratt, Stegen, Wegen, Fischenzen, Weihern, Gewässern, Fließgewässern, Ober- und Herrlichkeiten, forstlichen und geleitlichen Rechten und Gerechtigkeiten. Falls der Aussteller seine Zusagen nicht einhält, dürfen sich Hans Fugger und seine Erben an diesem Unterpfand auf beliebige Weise schadlos halten. Der Aussteller gibt dem kaiserlichen Kammergericht zu Speyer das Recht, auf Anrufen Hans Fuggers ein Exekutorialmandat gegen ihn selbst und seine Erben zu verhängen, damit eine möglichst schleunige Bezahlung Fuggers an Hauptgut und sonstigen Kosten und Schäden sichergestellt ist. Der Aussteller verzichtet auf alle Freiheiten und Rechtsbehelfe, die ihn vor diesen Verpflichtungen schützen können. / 1589 Dezember 25 (uff den heiligen Weichnecht tag)

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Fugger, Johann; Kaufmann, 1531-1598
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 R 53,166
Archivalieneinheit
Fugger: Heiratsabrede zwischen dem Grafen Karl II. zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen namens seiner ältesten Tochter Anna Maria, Gräfin zu Zollern, und dem Hans Fugger, Herren zu Kirchberg und Weißenhorn, namens seines Sohnes Marx Fugger

Originalurkunde auf Papier in Libellformat, gegeben zu Augsburg mit den eigenhändigen Unterschriften und Signeten des Grafen Karl II. und des Hans (Hannß) Fugger, hierbei eine unbeglaubigte Abschrift des Ehevertrages / 09.07.1588

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Fugger, Johann; Kaufmann, 1531-1598
Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 11870351X
Suchbereich:Landesarchiv insgesamt
Treffer:12