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Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 118703501
Suchbereich:Landesarchiv insgesamt
Treffer: 9
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 162 U 1
Archivalieneinheit
Verschreibung von Antonius, seinem Sohn Marx, Hans Jakob, Jörg, Christoph, Ulrich und Raimund Fugger, Vettern und Brüder, Herren zu Kirchberg und Weissenhorn, um die Öffnung von Niederalfingen und wegen des Geleits. / 7. März 1556

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Fugger, Johann Jakob; Kaufmann, Bürgermeister, 1516-1575
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 317 U 5
Archivalieneinheit
Herzog Christoph vidimiert Anton Fugger (Anthonius Fuckher) die Aufhebung der Belehnung von Anton und Johann Jakob Fugger mit Gut und Schloss Stettenfels durch Kaiser Karl V. / 11. Mai 1556

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Fugger, Johann Jakob; Kaufmann, Bürgermeister, 1516-1575
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 60 Bü 1333 (b)
Archivalieneinheit
Auseinandersetzungen zwischen den Gemeindeangehörigen zu Untersulmetingen und ihrem Ortsherren, Hieronymus Roth, Lizentiat der Rechte, wegen dessen Neubauten am dortigen Schloß und im Dorf. Erwerbung der österreichisch lehenbaren Herrschaft Untersulmetingen durch Hans Jakob Fugger. U 1444 X 13, Hg. Albrecht VI. von Österreich - Hans von Simentingen. / 1549-1553

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Fugger, Johann Jakob; Kaufmann, Bürgermeister, 1516-1575
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 481 L Bü 24
Archivalieneinheit
Verschiedene Abschriften von Forstakten betreffend den Kirchberger Forstbezirk, Beschreibungen des Forstbezirks. / 1666-1723

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Fugger, Johann Jakob; Kaufmann, Bürgermeister, 1516-1575
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 58
Archivalieneinheit
Ehevertrag zwischen Leonhard [V.] (Lienhardten) dem Jüngeren von Harrach, Freiherrn zu Rohrau (Roraw), Erbstallmeister in Österreich etc., und der Gräfin [Maria] Jakobea (Jacobe) von [Hohen-]Zollern, Tochter des Grafen Karl [I.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen etc., nach einer von Kaiser Maximilian [II.] bestellten Botschaft abgeschlossen durch dessen Kämmerer und obersten Stallmeister Vratislav von Pernstein (Vretiszlaussen Herr zuo Bernstein) etc. und von Seiten des Herzogs Albrecht [V.] von Bayern durch Wolf Wilhelm von Maxelrain (Wolff Wilhalmen von Meichselrein), Freiherrn zu Waldeck etc.
Graf Karl [I.] soll seiner Tochter 1.000 Gulden oder soviel an Kleidern und Kleinodien und was an solchen nicht gegeben ist an Geld erstatten; seine Tochter Maria Jakobea soll nach Ordnung der christlich allgemeinen alten katholischen Kirche nach Kirchgang und Beischlaf Leonhard [V.] den Jüngeren von Harrach als ihren ehelichen Gemahl haben. Nach Vollzug der Ehe soll Graf Karl [I.] seiner Tochter nach der hohenzollerischen Erbeinigung 2.000 Gulden und daraufhin die Mutter ihrer Tochter 1.000 Gulden zu rechter Ehesteuer und Heiratsgut zukommen lassen, jeden Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzer gerechnet. Ehesteuer und Heiratsgut sollen derart versichert werden, dass Leonhard der Jüngere der 3.000 Gulden habhaft wird und jährlich von 20 Gulden 1 Gulden Zins haben möge. Leonhard [IV.] der Ältere von Harrach soll wegen seines Sohnes Maria Jakobea 3.000 Gulden an Hauptgut widerlegen, ferner noch 1.000 Gulden als Morgengabe übergeben. Die 4.000 Gulden sollen auf seiner Herrschaft Grünberg (Gruenberg) oder im Fall bei Hans Jakob Fugger zu Augsburg im Interesse bleiben und liegen, damit sie zurzeit des Falls von 20 Gulden Hauptgut 1 Gulden Zins oder Abnutzung davon haben mögen. Graf Karl [I.] soll die 3.000 Gulden Ehesteuer erst im Interesse behalten, aber über kurz oder lang seinem Schwiegersohn zu dessen Händen überantworten. Leonhard der Jüngere ist daraufhin gehalten, die 3.000 Gulden Hauptgut an Ehesteuer entweder auf die Herrschaft Grünberg oder Grünthal (Gruenthal), welche die nächste Herrschaft hin zu den hohenzollerischen Landen sein wird, oder aber auf andere gute Eigengüter, Renten, Zinsen und Gülten, an denen Maria Jakobea hebig sein wird, zu versichern und zu verweisen, auf dass der vorgenannte Zinsertrag geleistet wird. Die 1.000 Gulden Morgengabe sollen derart vorteilhaft angelegt werden, dass sie Maria Jakobea einen jährlichen Zinsertrag von 50 Gulden ermöglichen, über den sie frei verfügen kann. Nach Morgengabsrecht ist Maria Jakobea berechtigt, die Morgengabe zu ihren Lebzeiten zu verschenken oder nach ihrem Tod, wem immer sie will, zu vermachen. Im Todesfall ihres Mannes soll Maria Jakobea ihren Witwensitz im vom Herrn von Harrach erbauten Haus in Wien haben, solange und soweit die alten Häuser mit Namen Grünberg oder Grünthal wieder erbaut sind. Alternativ kann sie ein dem Versprechen von Leonhard dem Älteren von Harrach nach innerhalb von fünf Jahren zu erkaufendes oder zu erbauendes, ihrem Stand entsprechendes Haus als Witwensitz wählen. Das gewählte Haus ist auf Kosten der Harrachs und deren Erben zu erhalten und mit Beholzung, einem Fischwasser samt etlichen Zinshühnern, Hennen und Eiern zu versehen. Maria Jakobea ist nicht befugt, die Wittumsgüter zu verkaufen, zu versetzen, zu beschweren oder zu verändern, ohne Wissen und Willen des Leonhard Harrach des Älteren und von dessen Erben. Falls Leonhard Harrach der Jüngere vor seiner Gemahlin stirbt und eheliche Kinder vorhanden sind, so darf die Witwe, solange sie im Witwenstand verbleibt und bei ihren Kindern bleibt, diese aus dem väterlichen Gut erziehen, wogegen die Regierung den Herrschaften Vormündern aus beiden Freundschaften zufällt. Sofern keine ehelichen Kinder vorhanden sind oder Maria Jakobea als Witwe nicht bei ihren Kindern bleiben möchte, soll sie ihr Wittum, ihr zugebrachtes Gut, die Widerlage und Morgengabe zeit ihres Lebens nutzen und nießen.||Die Erben Leonhards des Jüngeren haben ihr 600 rheinische Gulden für die fahrende Habe auszuhändigen, ferner ihre eheliche Bettstatt, vier Bettstatten für Jungfrauen und Mägde, 4 Fuder Wein, 100 Malter Vesen, 100 Malter Hafer, die Hälfte des geschenkten Silbergeschirrs, alle zum Leib gehörenden Kleider, Kleinodien und Gebende, schließlich auch das von ihr eingebrachte, ererbte oder erzeugte Silbergeschirr. Sofern die Hälfte des Silbergeschirrs ihrem Stand nicht entsprechen sollte, sollen ihr die Erben Leonhards des Jüngeren zur Besserung 200 Gulden in bar aushändigen, jedoch sollen das gebesserte Geschirr oder die 200 Gulden nach ihrem Tod oder nach Änderung des Witwenstandes an die Erben Leonhards des Jüngeren zurückfallen. Maria Jakobea ist als Witwe nicht verpflichtet, von Leonhard dem Jüngeren oder dessen Vorfahren gemachte Schulden oder Zinsen zu bezahlen oder zu entrichten. Sofern sich Maria Jakobea erneut verheiraten sollte und Kinder bekommt, sollen die Kinder aus erster und zweiter Ehe ihre Ehesteuer, die Morgengabe, sofern noch vorhanden, und alle ihre liegende, fahrende sowie im Erbgang erworbene Habe zu gleichen Teilen erben. Dagegen haben die Kinder zweiter oder dritter Ehe keinerlei Rechte an der Widerlage von 3.000 Gulden. Stirbt Maria Jakobea vor ihrem Ehemann und hinterlässt ihm keine Kinder, soll Leonhard der Jüngere die 3.000 Gulden Heiratsgut ohne Minderung des Hauptgutes zeit seines Lebens genießen. Nach seinen Tod haben die Erben binnen eines halben Jahres das ehemalige Heiratsgut an den Grafen Karl [I.] oder dessen Erben auszuzahlen und nach Sigmaringen zu verbringen. Falls die Morgengabe noch nicht aufgebraucht sein sollte, ist diese an ihre nächsten Erben auszuzahlen, während die 3.000 Gulden Widerlage gänzlich an Leonhard den Jüngeren oder dessen Erben zurückfallen. Maria Jakobea und Leonhard der Jüngere haben auf Geheiß Graf Karls [I.] noch gerichtlich auf den väterlichen, mütterlichen und brüderlichen Erbfall der Braut zu verzichten, ausgenommen ist nur jener Fall, in dem keiner der ehelich geborenen männlichen Grafen von Hohenzollern mehr am Leben wäre. Beide Parteien versprechen sich gegenseitig die Bestimmungen des Heiratsvertrages einzuhalten und durchzuführen. / 1563 März 1

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Fugger, Johann Jakob; Kaufmann, Bürgermeister, 1516-1575
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 59
Archivalieneinheit
Leonhard [IV.] der Ältere von Harrach, Freiherr zu Rohrau, oberster Erbstallmeister in Österreich, kaiserlicher geheimer Rat und oberster Kämmerer etc. verweist und versichert die Gemahlin seines Sohnes Leonhard [V.] des Jüngeren von Harrach, die Gräfin [Maria] Jakobea von [Hohen-]Zollern, Tochter des Grafen Karl [I.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen etc., für die in die Ehe gebrachten 4.000 Gulden mit dem gleichen Betrag auf die Herrschaft Grünberg. Graf Karl [I.] soll seiner Tochter 1.000 Gulden oder soviel an Kleidern und Kleinodien und was an solchen nicht gegeben ist an Geld erstatten; seine Tochter Maria Jakobea soll nach Ordnung der christlich allgemeinen alten katholischen Kirche nach Kirchgang und Beischlaf Leonhard [V.] den Jüngeren von Harrach als ihren ehelichen Gemahl haben. Nach Vollzug der Ehe soll Graf Karl [I.] seiner Tochter nach der hohenzollerischen Erbeinigung 2.000 Gulden und daraufhin Gräfin Anna von [Hohen-]Zollern, geborene Markgräfin von Baden[-Durlach], ihrer Tochter 1.000 Gulden zu rechter Ehesteuer und Heiratsgut zukommen lassen, jeden Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzer gerechnet. Ehesteuer und Heiratsgut sollen derart versichert werden, dass Leonhard der Jüngere der 3.000 Gulden habhaft wird und jährlich von 20 Gulden 1 Gulden Zins haben möge. Leonhard [IV.] der Ältere von Harrach soll wegen seines Sohnes Maria Jakobea 3.000 Gulden an Hauptgut widerlegen, ferner noch 1.000 Gulden als Morgengabe übergeben. Die 4.000 Gulden sollen auf seiner Herrschaft Grünberg (Gruenberg) oder im Fall bei Hans Jakob Fugger zu Augsburg im Interesse bleiben und liegen, damit sie zurzeit des Falls von 20 Gulden Hauptgut 1 Gulden Zins oder Abnutzung davon haben mögen. Graf Karl [I.] soll die 3.000 Gulden Ehesteuer erst im Interesse behalten, aber über kurz oder lang seinem Schwiegersohn zu dessen Händen überantworten. Leonhard der Jüngere ist daraufhin gehalten, die 3.000 Gulden Hauptgut an Ehesteuer entweder auf die Herrschaft Grünberg oder Grünthal, welche die nächste Herrschaft hin zu den hohenzollerischen Landen sein wird, oder aber auf andere gute Eigengüter, Renten, Zinsen und Gülten, an denen Maria Jakobea hebig sein wird, zu versichern und zu verweisen, auf dass der vorgenannte Zinsertrag geleistet wird. Die 1.000 Gulden Morgengabe sollen derart vorteilhaft angelegt werden, dass sie Maria Jakobea einen jährlichen Zinsertrag von 50 Gulden ermöglichen, über den sie frei verfügen kann. Nach Morgengabsrecht ist Maria Jakobea berechtigt, die Morgengabe zu ihren Lebzeiten zu verschenken oder nach ihrem Tod, wem immer sie will, zu vermachen. Im Todesfall ihres Mannes soll Maria Jakobea ihren Witwensitz im vom Herrn von Harrach erbauten Haus in Wien haben, solange und soweit die alten Häuser mit Namen Grünberg oder Grünthal wieder erbaut sind. Alternativ kann sie ein dem Versprechen von Leonhard dem Älteren von Harrach nach innerhalb von fünf Jahren zu erkaufendes oder zu erbauendes, ihrem Stand entsprechendes Haus als Witwensitz wählen. Das gewählte Haus ist auf Kosten der Harrachs und deren Erben zu erhalten und mit Beholzung, einem Fischwasser samt etlichen Zinshühnern, Hennen und Eiern zu versehen. Maria Jakobea ist nicht befugt, die Wittumsgüter zu verkaufen, zu versetzen, zu beschweren oder zu verändern, ohne Wissen und Willen des Leonhard Harrach des Älteren und von dessen Erben. Falls Leonhard Harrach der Jüngere vor seiner Gemahlin stirbt und eheliche Kinder vorhanden sind, so darf die Witwe, solange sie im Witwenstand verbleibt und bei ihren Kindern bleibt, diese aus dem väterlichen Gut erziehen, wogegen die Regierung den Herrschaften Vormündern aus beiden Freundschaften zufällt. Sofern keine ehelichen Kinder vorhanden sind oder Maria Jakobea als Witwe nicht bei ihren Kindern bleiben möchte, soll sie ihr Wittum, ihr zugebrachtes Gut, die Widerlage und Morgengabe zeit ihres Lebens nutzen und nießen. Die Erben Leonhards des Jüngeren haben ihr 600 rheinische Gulden für die fahrende Habe auszuhändigen,||ferner ihre eheliche Bettstatt, vier Bettstatten für Jungfrauen und Mägde, 4 Fuder Wein, 100 Malter Vesen, 100 Malter Hafer, die Hälfte des geschenkten Silbergeschirrs, alle zum Leib gehörenden Kleider, Kleinodien und Gebende, schließlich auch das von ihr eingebrachte, ererbte oder erzeugte Silbergeschirr. Sofern die Hälfte des Silbergeschirrs ihrem Stand nicht entsprechen sollte, sollen ihr die Erben Leonhards des Jüngeren zur Besserung 200 Gulden in bar aushändigen, jedoch sollen das gebesserte Geschirr oder die 200 Gulden nach ihrem Tod oder nach Änderung des Witwenstandes an die Erben Leonhards des Jüngeren zurückfallen. Maria Jakobea ist als Witwe nicht verpflichtet, von Leonhard dem Jüngeren oder dessen Vorfahren gemachte Schulden oder Zinsen zu bezahlen oder zu entrichten. Sofern sich Maria Jakobea erneut verheiraten sollte und Kinder bekommt, sollen die Kinder aus erster und zweiter Ehe ihre Ehesteuer, die Morgengabe, sofern noch vorhanden, und alle ihre liegende, fahrende sowie im Erbgang erworbene Habe zu gleichen Teilen erben. Dagegen haben die Kinder zweiter oder dritter Ehe keinerlei Rechte an der Widerlage von 3.000 Gulden. Stirbt Maria Jakobea vor ihrem Ehemann und hinterlässt ihm keine Kinder, soll Leonhard der Jüngere die 3.000 Gulden Heiratsgut ohne Minderung des Hauptgutes zeit seines Lebens genießen. Nach seinen Tod haben die Erben binnen eines halben Jahres das ehemalige Heiratsgut an den Grafen Karl [I.] oder dessen Erben auszuzahlen und nach Sigmaringen zu verbringen. Falls die Morgengabe noch nicht aufgebraucht sein sollte, ist diese an ihre nächsten Erben auszuzahlen, während die 3.000 Gulden Widerlage gänzlich an Leonhard den Jüngeren oder dessen Erben zurückfallen. Maria Jakobea und Leonhard der Jüngere haben auf Geheiß Graf Karls [I.] noch gerichtlich auf den väterlichen, mütterlichen und brüderlichen Erbfall der Braut zu verzichten, ausgenommen ist nur jener Fall, in dem keiner der ehelich geborenen männlichen Grafen von Hohenzollern mehr am Leben wäre. Leonhard [IV.] der Ältere von Harrach verspricht für sich und seine Erben, die Bestimmungen des Vertrages hinsichtlich Heiratsgut, Widerlage, Morgengabe, Witwensitz und Witwenversorgung einzuhalten und zu vollziehen. / 1563 August 8

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Fugger, Johann Jakob; Kaufmann, Bürgermeister, 1516-1575
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 1 T 8-10 U 35
Archivalieneinheit
König Ferdinand I. bekundet, dass ihm sein Getreuer Wolf von Homburg (Honburg) die Veste und das Schloss Hohenkrähen im Hegau mit allen Herrlichkeiten, Obrigkeiten und Zugehörden, welche Wolf von Homburg von ihm selbst und dem Haus Österreich als rechtes Mannlehen innegehabt, wie auch das halbe Dorf Duchtlingen, seines Zeichens Lehen der österreichischen Herrschaft Tengen, mit einem besiegelten Brief aufgesandt und ihn demütig gebeten hat, die Veste und das Schloss Hohenkrähen sowie das halbe Dorf Duchtlingen an ihren käuflichen Erwerber Hans Jakob Fugger, Herrn zu Kirchberg und Weißenhorn, für diesen selbst und für dessen Bruder Raimund [d. J.] und ihre leiblichen Erben und Erbenerben im Mannesstamme auf ewiglich zu verleihen. Die Eventualbelehnung bei Aussterben soll auf die Brüder von Hans Jakob und Raimund Fugger namens Georg, Christoph und Ulrich erfolgen. Sollten diese keine Manneserben haben, soll die Eventualbelehnung auf den kaiserlichen Rat Anton Fugger und dessen Leibeserben erfolgen. Hans Jakob Fugger hat seinerseits dem Aussteller mitgeteilt, dass er für sich und seine Brüder und Vettern von Wolf von Homburg auch den anderen Halbteil des Dorfes Duchtlingen mit allen dazugehörigen Äckern, Wiesen, Gewässern, Weingärten und allen anderen Rechten und Gerechtigkeiten als freies Eigen käuflich erworben hat und nunmehr dem Aussteller mit der Bitte um Belehnung als Lehen aufträgt. Der Aussteller verleiht als regierender Herr und Landesfürst des Hauses Österreich eingedenk der getreuen und nützlichen Dienste der Fugger und ihrer Vorfahren Hans Jakob und Raimund Fugger und deren Leibeserben im Mannesstamm die Veste und das Schloss Hohenkrähen sowie die genannten Güter und Stücke kraft dieses Briefes als rechtes Mannlehen. Die Fugger und ihre männlichen Leibeserben sollen die Veste Hohenkrähen mit allen Herrlichkeiten, Obrigkeiten, Gerechtigkeiten und Zugehörden, ferner die anderen obengenannten Stücke und Güter vom Aussteller und dessen Erben, den Erzherzögen von Österreich, als rechtes Mannlehen innehaben, gebrauchen, nutzen und nießen. Die fuggerischen Verwalter und Amtsleute sollen dem Aussteller mit der Veste und dem Schloss Hohenkrähen gewärtig sein, selbige dem Aussteller nach Bedarf offenhalten, den Aussteller und dessen Leute auf Anordnung ein- und ausgehen lassen und ansonsten niemanden aufnehmen. Insbesondere die Feinde des Ausstellers dürfen nicht aufgenommen werden, wie ihnen auch keinerlei Vorteile gegen den Aussteller und das Haus Österreich samt Verwandten eingeräumt werden dürfen. Hans Jakob Fugger schwört für sich und seine männlichen Lehenserben einen leiblichen Eid, das Schloss Hohenkrähen auf ihre eigenen Kosten in Friedens- und Kriegszeiten zu unterhalten, dem Aussteller deswegen getreu, gehorsam und gewärtig zu sein, das Lehen bei Fällen wieder von neuem zu empfangen und alles zu tun, was Lehenleute ihrem Lehnsherrn nach Lehen- und Landrecht schuldig, verbunden und pflichtig sind. Da Hans Jakob Fugger die andere Hälfte des Dorfes Duchtlingen dem Aussteller aus freiem Eigen als Lehen aufgetragen hat, gestattet der Aussteller im Falle des Aussterbens des fuggerischen Mannesstammes, dass die Hälfte des Dorfes Duchtlingen wieder vom Aussteller und dessen Erben angenommen wird. Erscheint dem Aussteller und dessen Erben eine solche Annahme nicht opportun, fällt das halbe Dorf als freies und lediges Eigen an die nächsten weiblichen Verwandten des fuggerischen Mannesstammes und deren Kinder, die das halbe Dorf Duchtlingen behalten oder mit Bewilligung des Ausstellers und dessen Erben verkaufen, verpfänden oder verändern können. / 1557 Oktober 26

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Fugger, Johann Jakob; Kaufmann, Bürgermeister, 1516-1575
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 1 T 8-10 U 36
Archivalieneinheit
Erzherzog Ferdinand [II.] von Österreich etc., Herzog von Burgund etc. bekundet, dass ihn sein Getreuer Hans Jakob Fugger, Herr zu Kirchberg und Weißenhorn, gebeten hat, die Veste und das Schloss Hohenkrähen samt dem Dorf Duchtlingen und seinen Zugehörden an Hans Ludwig von Bodman und dessen eheliche Leibeserben und Erbenerben im Mannesstamm zu verleihen, da dieser die besagten Stücke und Güter von Hans Jakob Fugger käuflich erworben hat. Die Eventualbelehnung soll im Falle des Aussterbens dieses Mannesstammes auf Hans Ludwigs Bruder Hans Georg von Bodman und dessen eheliche Leibeserben übergehen und im Falle von deren Aussterben wiederum auf Hans Konrad von Bodman und dessen ehelichen Sohn Hans Kaspar von Bodman sowie dessen eheliche Söhne Hans Konrad, Hans Jakob und Hans Dietrich und deren eheliche männliche Leibeserben übergehen. Der Aussteller bewilligt als regierender Herr und Landesfürst des Hauses Österreich die Alienation von Veste und Schloss Hohenkrähen samt dem Dorf Duchtlingen und verleiht Hans Ludwig von Bodman und dessen Leibeserben im Mannesstamm sowie nach ihnen den genannten bodmanschen Seitenverwandten die Veste und das Schloss Hohenkrähen sowie die genannten Güter und Stücke kraft dieses Briefes als rechtes Mannlehen. Die von Bodman und ihre männlichen Leibeserben sollen die Veste Hohenkrähen mit allen Herrlichkeiten, Obrigkeiten, Gerechtigkeiten und Zugehörden, ferner die anderen obengenannten Stücke und Güter vom Aussteller und dessen Erben, den Erzherzögen von Österreich, als rechtes Mannlehen innehaben, gebrauchen, nutzen und nießen. Die bodmanschen Verwalter und Amtsleute sollen dem Aussteller mit der Veste und dem Schloss Hohenkrähen gewärtig sein, selbige dem Aussteller nach Bedarf offenhalten, den Aussteller und dessen Leute auf Anordnung ein- und ausgehen lassen und ansonsten niemanden aufnehmen. Insbesondere die Feinde des Ausstellers dürfen nicht aufgenommen werden, wie ihnen auch keinerlei Vorteile gegen den Aussteller und das Haus Österreich samt Verwandten eingeräumt werden dürfen. Hans Ludwig von Bodman schwört für sich und seine männlichen Leibes- und Lehenserben einen leiblichen Eid, das Schloss Hohenkrähen auf eigene Kosten in Friedens- und Kriegszeiten zu unterhalten, dem Aussteller deswegen getreu, gehorsam und gewärtig zu sein, das Lehen bei Fällen wieder von neuem zu empfangen und alles zu tun, was Lehenleute ihrem Lehnsherrn nach Lehen- und Landrecht schuldig, verbunden und pflichtig sind. Da die Fugger die andere Hälfte des Dorfes Duchtlingen dem Aussteller einst aus freiem Eigen als Lehen aufgetragen haben, gestattet der Aussteller auch im Falle des Aussterbens des bodmanschen Mannesstammes, dass jene Hälfte des Dorfes Duchtlingen wieder vom Aussteller und dessen Erben angenommen wird. Erscheint dem Aussteller und dessen Erben eine solche Annahme nicht opportun, fällt das halbe Dorf als freies und lediges Eigen an die nächsten weiblichen Verwandten des bodmanschen Mannesstammes und deren Kinder, die das halbe Dorf Duchtlingen behalten oder mit Bewilligung des Ausstellers und dessen Erben verkaufen, verpfänden oder verändern können. / 1571 August 13

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Fugger, Johann Jakob; Kaufmann, Bürgermeister, 1516-1575
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 1 T 8-10 U 37
Archivalieneinheit
Kaiser Rudolf II. (Rudolff der ander) bekundet für sich und im Namen seiner Brüder und Vettern, der Erzherzöge von Österreich, als bevollmächtigter Regierer aller ober- und vorderösterreichischen Lande, dass sein Getreuer Hans Ludwig von Bodman vor ihm erschienen ist und ihn demütig gebeten hat, nach dem Tode Erzherzog Ferdinands [II.] von Österreich etc. von ihm die Veste und das Schloss Hohenkrähen im Hegau mit allen Herrlichkeiten, Obrigkeiten und Zugehörden als Mannlehen des Hauses Österreich, alsdann das halbe Dorf Duchtlingen als Lehen der österreichischen Herrschaft Tengen und schließlich die andere Hälfte des Dorfes Duchtlingen mit allen dazugehörigen Äckern, Wiesen, Gewässern, Weingärten und allen anderen Rechten und Gerechtigkeiten, wie sie einst Hans Jakob Fugger Kaiser Ferdinand I. hochlobseligsten Gedächtnisses im Jahr 1557 als Lehen aufgetragen hat, von neuem für sich und seine männlichen Leibeserben und Erbenerben zu empfangen. Die Eventualbelehnung soll im Falle des Aussterbens dieses Mannesstammes auf Hans Ludwigs Bruder Hans Georg von Bodman und dessen eheliche Leibeserben übergehen und im Falle von deren Aussterben wiederum auf Hans Konrad von Bodman und dessen ehelichen Sohn Hans Kaspar von Bodman sowie dessen eheliche Söhne Hans Konrad, Hans Jakob und Hans Dietrich und deren eheliche männliche Leibeserben übergehen. Der Aussteller verleiht Hans Ludwig von Bodman und dessen Leibeserben im Mannesstamm sowie nach ihnen den genannten bodmanschen Seitenverwandten die Veste und das Schloss Hohenkrähen sowie die genannten Güter und Stücke kraft dieses Briefes als rechtes Mannlehen. Die von Bodman und ihre männlichen Leibeserben sollen die Veste Hohenkrähen mit allen Herrlichkeiten, Obrigkeiten, Gerechtigkeiten und Zugehörden, ferner die anderen obengenannten Stücke und Güter vom Aussteller und dessen Erben, den Erzherzögen von Österreich, als rechtes Mannlehen innehaben, gebrauchen, nutzen und nießen. Die bodmanschen Verwalter und Amtsleute sollen dem Aussteller mit der Veste und dem Schloss Hohenkrähen gewärtig sein, selbige dem Aussteller nach Bedarf offenhalten, den Aussteller und dessen Leute auf Anordnung ein- und ausgehen lassen und ansonsten niemanden aufnehmen. Insbesondere die Feinde des Ausstellers dürfen nicht aufgenommen werden, wie ihnen auch keinerlei Vorteile gegen den Aussteller und das Haus Österreich samt Verwandten eingeräumt werden dürfen. Hans Ludwig von Bodman schwört für sich und seine männlichen Leibes- und Lehenserben einen leiblichen Eid, das Schloss Hohenkrähen auf eigene Kosten in Friedens- und Kriegszeiten zu unterhalten, dem Aussteller deswegen getreu, gehorsam und gewärtig zu sein, das Lehen bei Fällen wieder von neuem zu empfangen und alles zu tun, was Lehenleute ihrem Lehnsherrn nach Lehen- und Landrecht schuldig, verbunden und pflichtig sind. Da die Fugger die andere Hälfte des Dorfes Duchtlingen dem Aussteller einst aus freiem Eigen als Lehen aufgetragen haben, gestattet der Aussteller auch im Falle des Aussterbens des bodmanschen Mannesstammes, dass jene Hälfte des Dorfes Duchtlingen wieder vom Aussteller und dessen Erben angenommen wird. Erscheint dem Aussteller und dessen Erben eine solche Annahme nicht opportun, fällt das halbe Dorf als freies und lediges Eigen an die nächsten weiblichen Verwandten des bodmanschen Mannesstammes und deren Kinder, die das halbe Dorf Duchtlingen behalten oder mit Bewilligung des Ausstellers und dessen Erben verkaufen, verpfänden oder verändern können. / 1597 November 24

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Fugger, Johann Jakob; Kaufmann, Bürgermeister, 1516-1575
Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 118703501
Suchbereich:Landesarchiv insgesamt
Treffer:9