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Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 118593323
Suchbereich:Landesarchiv insgesamt
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Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 522 I U 1584
Archivalieneinheit
Johannes [VI. Plütscheid], Abt, sowie Prior und Konvent des Klosters des Apostels St. Matthias vor den Mauern von Trier bestätigen, daß sie am 12. September 1591 den bayerischen Fürsten Gebrüder Philipp, Bischof von Regensburg, und Ferdinand, Propst in Straßburg, mit Zustimmung ihres Herrn, des Erzbischofs von Trier, mehrere Reliquien geschenkt haben, darunter Knochen-, Haar- und Gewandteile der Apostel Matthias, Philipp, Petrus und Andreas, der Kirchenväter und mehrerer Heiliger und Märtyrer, u.a. des heiligen englischen Königs Oswald. Mit Kollationsvermerk des Notars Oswald Stadler, Hofprokurator in München, vom 22. August 1603. / die decimo sexto mensis Martii

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Petrus; Apostel, -67
Hauptstaatsarchiv Stuttgart GU 119 Bü 1081
Archivalieneinheit
Aufnahme von dem Gemälde Madonna mit Jesuskind zwischen dem Apostel Petrus und dem Heiligen Georg von Giovanni Bellini; aufgenommen von Anderson, Rom / o. J.

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Petrus; Apostel, -67
Hauptstaatsarchiv Stuttgart Q 2/40 Bü 267
Archivalieneinheit
Glückwunschschreiben zu Alfred Hagenlochers 65. Geburtstag, Dankschreiben Hagenlochers / 1979

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Petrus; Apostel, -67
Hauptstaatsarchiv Stuttgart Q 2/40 Bü 316
Archivalieneinheit
Fotoalbum mit Farbaufnahmen der Ölskizzen von Johann Fidelis Wetz aus dem Besitz von Alfred Hagenlocher, die der Stadt Sigmaringen als Stiftung übergeben und in einer Ausstellung dort gezeigt wurden / 1988

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Petrus; Apostel, -67
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 135
Archivalieneinheit
Papst Sixtus IV. erlaubt auf Bitten des seitens des [Erz-]Herzogs Sigmund von Österreich an die Kurie gesandten Ritters Ulrich von Frundsberg (Fruntsperg) den Brüdern Georg [II.], Ulrich und Hugo [XI.] von Werdenberg, ihren Frauen, Kindern und ihrem Gesinde, Butter und andere Milchspeisen an den Fasttagen zu essen. Zuwiderhandelnde ziehen den Zorn des allmächtigen Gottes und der seligen Apostel Petrus und Paulus auf sich. / 1472 November 20

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Petrus; Apostel, 1 Jh. v.Chr.-1. Jh.
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 2
Archivalieneinheit
Papst Urban II. nimmt auf dessen Bitten hin Propst Berthold (Bertaldo) und das dem hl. Martin und der seligen Jungfrau Maria geweihte, zwischen zwei Bergen oberhalb des Ufers der Donau im Konstanzer Gebiet gelegene und von einem Peregrinus auf Eigengut errichtete Kloster Beuron (Bueron) in seinen päpstlichen Schutz auf, nachdem es zuvor vom Propst dem hl. Petrus und der römischen Kirche als Eigen übertragen wurde. Ohne Erlaubnis des Propstes und des Konvents soll niemand Eigentum besitzen oder das Kloster verlassen dürfen. Sollte ein Weggelaufener wieder erscheinen, haben der Propst und seine Nachfolger volle Befugnis, ihm alle seine Aufgaben zu verbieten. Kein Bischof, Abt oder Propst darf ihn aufnehmen. Der Aussteller gewährt dem Konvent die freie Wahl des Propstes und stattet es mit den römischen Freiheiten aus. Hierfür haben die Empfänger dem Lateranischen Palast alljährlich 1 Byzantinischen Aureus oder Silbermünzen gleichen Wertes zu zahlen. Niemand darf das Kloster und dessen Besitzungen schädigen. Zuwiderhandelnde gleich welchen Standes verfallen dem göttlichen Strafgericht. Allen an diesem Ort gerecht Dienenden sei der Frieden des Herrn Jesu Christ zugesichert. / Anno dominice incarnationis Mo Nonagesimo VII.e Indictione Va pontificatus autem domni Vrbani secundi pape anno decimo

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Petrus; Apostel, 1 Jh. v.Chr.-1. Jh.
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 2a
Archivalieneinheit
Papst Urban II. nimmt auf dessen Bitten hin Propst Berthold (Bertaldo) und das dem hl. Martin und der seligen Jungfrau Maria geweihte, zwischen zwei Bergen oberhalb des Ufers der Donau im Konstanzer Gebiet gelegene und von einem Peregrinus auf Eigengut errichtete Kloster Beuron (Bueron) in seinen päpstlichen Schutz auf, nachdem es zuvor vom Propst dem hl. Petrus und der römischen Kirche als Eigen übertragen wurde. Ohne Erlaubnis des Propstes und des Konvents soll niemand Eigentum besitzen oder das Kloster verlassen dürfen. Sollte ein Weggelaufener wieder erscheinen, haben der Propst und seine Nachfolger volle Befugnis, ihm alle seine Aufgaben zu verbieten. Kein Bischof, Abt oder Propst darf ihn aufnehmen. Der Aussteller gewährt dem Konvent die freie Wahl des Propstes und stattet es mit den römischen Freiheiten aus. Hierfür haben die Empfänger dem Lateranischen Palast alljährlich 1 Byzantinischen Aureus oder Silbermünzen gleichen Wertes zu zahlen. Niemand darf das Kloster und dessen Besitzungen schädigen. Zuwiderhandelnde gleich welchen Standes verfallen dem göttlichen Strafgericht. Allen an diesem Ort gerecht Dienenden sei der Frieden des Herrn Jesu Christ zugesichert. / Anno dominice incarnationis Mo. Nonago. VIIo. Indictione Va pontificatus autem domni Vrbani secundi pape anno decimo

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Petrus; Apostel, 1 Jh. v.Chr.-1. Jh.
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 3
Archivalieneinheit
Papst Honorius II. nimmt auf Bitten der dortigen kanonisch lebenden Brüder die Martinskirche in Beuron (Byron), die zu Ehren der sl. Jungfrau Maria geweiht und zwischen zwei Bergen am Ufer der Donau im Konstanzer Gebiet gelegen ist, einst von einem Peregrinus auf Eigengut errichtet und dem hl. Petrus und der römischen Kirche als Eigen übertragen worden ist, in seinen päpstlichen Schutz auf. Der Aussteller bestätigt der Kirche von Beuron, gegenwärtige und künftige, durch Freigiebigkeiten der Päpste, Fürsten oder Gläubigen und auf kanonischem Wege erlangte Rechte allezeit zu schützen. Er gewährt dem Konvent die freie Wahl des Propstes, der nach seiner Wahl vom Konstanzer Bischof, so dieser katholisch und in der Gnade des apostolischen Stuhles befindlich ist, zu investieren ist. Der Propst darf die Abtwürde annehmen, so es dem Konvent gefällt. Die Abtweihe hat vom Bischof von Konstanz vorgenommen zu werden. Ansonsten erklärt der Aussteller die Beuroner Bruderschaft gegenüber jedermann für unabhängig. Des Weiteren gewährt der Aussteller ein Begräbnisrecht im Kloster. Ohne Erlaubnis des Propstes und des Konvents soll niemand Eigentum besitzen oder das Kloster verlassen dürfen. Sollte ein Weggelaufener wieder erscheinen, haben der Propst und seine Nachfolger volle Befugnis, ihm alle seine Aufgaben und die Kommunion zu verbieten. Kein Bischof, Abt oder Propst darf ihn aufnehmen. Beuron wird zudem die freie Wahl des Schirmvogtes zuerkannt. Sollte sich der Vogt als unnützlich erweisen, darf er gegen einen geeigneten ausgetauscht werden. Niemand darf das Kloster und dessen Besitzungen schädigen. Für den Empfang der römischen Freiheiten sind dem Lateranischen Palast alljährlich 1 Byzantinischer Aureus oder Silbermünzen gleichen Wertes zu zahlen. Gegen dieses Privileg Zuwiderhandelnde gleich welchen Standes verfallen dem göttlichen Strafgericht. Allen an diesem Ort gerecht Dienenden sei der Frieden des Herrn Jesu Christ zugesichert. / VI. id. oct. Anno dominice incarnationis M.C.XX.IIII. Anno vero solaris cycli XIIII. Decennov. autem cycli anno VII. indictione IIII; Luna II.

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Petrus; Apostel, 1 Jh. v.Chr.-1. Jh.
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 4
Archivalieneinheit
Papst Innozenz II. nimmt auf Bitten von Propst Friedrich und dessen Brüdern die Martinskirche in Beuron (Burron), die zu Ehren der sl. Jungfrau Maria geweiht und zwischen zwei Bergen oberhalb des Ufers der Donau im Konstanzer Gebiet gelegen ist, einst von einem Peregrinus auf Eigengut errichtet und dem hl. Petrus und der römischen Kirche als Eigen übertragen worden ist, in seinen päpstlichen Schutz auf. Der Aussteller versichert, dass die heutigen Rechte sowie die künftig durch Freigiebigkeit der Päpste und Fürsten oder durch Übertragung der Gläubigen auf rechtem und kanonischem Wege erlangten Rechte der Kanonikergemeinschaft stets unter dem Schutz des apostolischen Stuhles stehen werden. Niemand soll ohne Zustimmung des Propstes Friedrich, seiner Nachfolger oder des gesamten Konvents das Kloster verlassen dürfen. Wer es wagen sollte zurückzukehren, darf von Propst Friedrich und dessen Nachfolgern von der Kommunion ausgeschlossen werden und von keinem Bischof, Abt oder Propst aufgenommen werden. Nach dem Tod des Propstes wählt der Konvent nach Mehrheitsbeschluss einen neuen Propst. Niemand darf das Kloster und dessen Besitzungen schädigen. Ohne Zustimmung des Konvents darf zudem niemand die Vogtei ausüben. Zuwiderhandelnde gleich welchen Standes verlieren ihre Machtstellungen und Würden und verfallen dem göttlichen Strafgericht. Allen an diesem Ort gerecht Dienenden sei der Frieden des Herrn Jesu Christ zugesichert. Bote und Bittsteller dieser Urkunde war Bruder Heinrich von Schwandorf (frater Heinricus de Sueindorphe). / Data iiii. kl. aprilis anno dominice incarnationis Millesimo centesimo XXXmo I. Indictione nona Anno uero regni Lotharii Romanorum regis serenissimi VI.o

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Petrus; Apostel, 1 Jh. v.Chr.-1. Jh.
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 5
Archivalieneinheit
König Lothar III. bekundet, dass er die Kirche der sl. Gottesmutter und Jungfrau Maria und des hl. Martin, die von Peregrinus auf eigenem Grund errichtet und dem sl. Petrus und der hl. römischen Kirche als Eigengut übertragen worden ist, auf deren Bitten hin in seinen königlichen Schutz aufnimmt. Der Aussteller versichert, gegenwärtige und künftige, durch Freigiebigkeiten der Päpste, Fürsten oder Gläubigen und auf kanonischem Wege erlangte Besitzungen der Kirche allezeit zu schützen. Nach dem Tod eines Propstes ist dessen Nachfolger ausschließlich aufgrund des Rates der Brüder oder von der Mehrheit der Brüder zu wählen. Niemand darf es wagen, die Kirche oder ihre Besitztümer zu stören oder zu schädigen. Niemand darf sich die Vogtei der Kirche anmaßen, wenn er nicht vom Propst mit dem Rat der Brüder gewählt worden ist. Der Vogt soll solange amtieren wie es den Brüdern gefällt. Papst Innozenz II. bestätigt dieses vom Aussteller gegebene Manuskript mittels der Autorität des Herrn Jesu Christi, der Apostel Petrus und Paulus und derjenigen seines Amtes. Zuwiderhandelnde dieser Urkunde verfallen dem Kirchenbann. Bote und Bittsteller dieser Urkunde war Bruder Heinrich von Schwandorf (frater Heinricus de Sueindorphe). / Data III. Kal. Aprilis anno dominice incarnationis millesimo centesimo XXXmo I. Indictione nona, anno uero regni Lotharii Romanorum regis serenissimi VIo.

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Petrus; Apostel, 1 Jh. v.Chr.-1. Jh.
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 6
Archivalieneinheit
Papst Eugen III. bekundet, dass er wie sein Vorgänger Honorius II. Propst Friedrich (Friderico) und die Brüder der Kirche des sl. Martin zu Beuron (Byron) auf deren Bitten hin in seinen und des sl. Petrus' Schutz aufnimmt. Der Aussteller bestätigt den Kanonikern ihre durch den Stifter Peregrinus und die Freigiebigkeit weiterer Gläubiger sowie der Päpste und Fürsten erlangten oder künftig noch zu erlangenden Besitzungen und Rechte. Nach der abgelegten kanonischen Profeß darf niemand ohne Erlaubnis der gesamten Kongregation aus der Gemeinschaft ausscheiden. Niemand darf den Ausscheidenden aufnehmen. Niemand darf die Vogtei über Beuron auf erbrechtlichem Wege an sich bringen, der Vogt ist vom Prälaten mit Rat des Konvents zu wählen, wie von Honorius II. festgelegt worden ist. Das Begräbnisrecht an diesem Ort ist frei. Nach dem Tod des Propstes hat der Konvent nach Mehrheitsbeschluss und nach der Augustinerregel einen neuen Propst zu wählen. Der Aussteller befiehlt, Beuron nicht zu stören oder seine Besitzungen zu schädigen, sondern vielmehr vollumfänglich zu bewahren. Für den empfangenen Schutz des apostolischen Stuhles ist dem Aussteller und seinen Nachfolgern alljährlich 1 Aureus zu bezahlen. Wer gegen die Bestimmungen dieses Briefes verstößt, wird seiner Machtstellung und Ehren entkleidet und verfällt dem göttlichen Urteil. Jenen aber, die den Ort und seine Rechte bewahren, sei der ewige Frieden des Herrn Jesu Christi zugesprochen. / VII. kl. martis Indictione VIIII. Incar. dnice. Anno Mo. Co. XLo. Vo. Pontificatus uero domni Eugenii papa III. Anno Primo

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Petrus; Apostel, 1 Jh. v.Chr.-1. Jh.
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 11
Archivalieneinheit
Papst Martin IV. bestätigt dem Propst und dem Konvent des Klosters in Beuron (Burren), Augustinerordenspropstei und Konstanzer Diözese, auf deren Bitten hin die von seinen Vorgängern dem Kloster Beuron zugestandenen Freiheiten und Immunitäten wie auch die von Königen, Fürsten und anderen Christgläubigen verliehenen Rechte. Niemand soll es wagen dieser Bestätigung zuwiderzuhandeln. Wer es dennoch versucht, wird den Zorn des allmächtigen Gottes und der sll. Apostel Petrus und Paulus auf sich ziehen. / II. kl. Nouembris Pontificatus nostri Anno quarto

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Petrus; Apostel, 1 Jh. v.Chr.-1. Jh.
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 12
Archivalieneinheit
Papst Honorius IV. gestattet dem Propst und dem Konvent des Klosters von Beuron (Bueron), Augustinerordenspropstei und Konstanzer Diözese, auf deren Bitten hin, sofern sie nicht selbst den Anlass für das Interdikt bieten, während eines über dem Land verhängten Interdikts hinter verschlossenen Türen, ohne Glockenschläge und mit leiser Stimme Gottesdienste zu feiern. Niemand soll es wagen dieser Erlaubnis zuwiderzuhandeln. Wer es dennoch versucht, wird den Zorn des allmächtigen Gottes und der sll. Apostel Petrus und Paulus auf sich ziehen. / XII. kl. Decembris Pontificatus nostri Anno Primo

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Petrus; Apostel, 1 Jh. v.Chr.-1. Jh.
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 45
Archivalieneinheit
Erzbischof Jakob von Neopatras (Leopatrensis), Erzbischof Peter von Smyrna (Smirnensis), Erzbischof Nikolaus "Junopolensis" und die Bischöfe Augustin von Siliwri (Salubriensis), Berthold von Sosopol (Cisopolensis), Robert von Daulis (Dauatensis), Philipp "Jauatensis", Johannes "Armirocensis", Peter von Sfacia (Sunaciensis), Thomas von Syba (Sinensis), Franziskus "Lapsatensis", Paulus "Sirapetrensis", Cosmas von Trabzon (Trapasonensis), Albertin "Surmenensis", Lazarus von Butrint (Botrontinensis), Raphael von Arcadia (Archadiensis), Egidius "Fauariensis", Johannes "Carimnensis", Richard von Bisaccia (Bisaciensis), Engelbert "Banuariensis", Johannes "Lutinensis", Richard von Athyra (Naturensis), Peter von Avlona (Valonensis), Johannes "Agytonensis", Wilhelm "Azariensis", Franziskus von Vregen (Vrehenensis), Anancius "Ransiensis", Johannes von Veglia (Ueglenensis), Gerald "Betoniensis", Guillin "Sabamensis" und Peter von Cagli (Caliensis) [Erzbischöfe und Bischöfe an der Kurie des Papstes Innozenz VI. zu Avignon] bekunden, dass sie beim Besuch des Klosters Beuron (Buyran) nahe der Donau (Tanabium), Regularkanoniker St. Augustinusordens wie auch der dortigen angegliederten Pfarrkirche, Konstanzer Diözese, zu Ehren der sl. Jungfrau Maria, der hll. Bischof Martin, Johannes Baptist und Nikolaus sowie anderer Heiliger, deren Reliquien in den Kapellen wie auch Altären enthalten sind, allen Bußfertigen und Bekennern an den Festtagen der Kirchenpatrone und der sl. Jungfrau Maria sowie an Weihnachten, Beschneidung des Herrn, Epiphanias, während der Fastenzeit und besonders an Gründonnerstag, Karfreitag, Ostern (große wie kleine Litanei), Himmelfahrt, Pfingsten, Dreifaltigkeitssonntag und Fronleichnam, Kreuzauffindung und Kreuzerhöhung, St. Michael, St. Peter und Paul sowie aller anderen Apostel, St. Johannes Baptist und St. Johannes Evangelist sowie aller anderen Evangelisten, der vier Kirchenlehrer, sowie aller Heiligen und jener nach denen die Kapellen und Altäre des Klosters und der Pfarrkirche geweiht sind, namentlich der hll. Stephan, Georg, Laurentius, Antonius, Erhard, Sebastian, Blasius, Valentin, Erasmus, Quirin, Jodok, Lazarus, Ulrich, Christoph, Pirmin und Moritz sowie der hll. Maria Magdalena, Martha, Anna, Afra, Helena, Margarethe, Brigitte, Elisabeth, Katharina, Agnes, Ursula, Dorothea und auch in den Wochen der besagten Festtage, sofern sie Gottesdiensten und Predigten beiwohnen, bestimmte Gebetsleistungen vollbringen oder der Kloster- beziehungsweise Kirchenfabrik Spenden darbringen, benötigte Materialien beibringen, zum Seelenheil der Konstanzer Bischöfe, der Herren von Zollern, Hohenberg, Fürstenberg und Nellenburg, unter deren Herrschaft das Kloster und seine Zugehörde liegen, anderer Wohltäter des Klosters und der Kirche, im Besonderen aber für die Seele des Klosterstifters Peregrinus, einstigen Herzogs von Alemannien, des Propstes Konrad Brüsch (Brusche), des Kustos Berthold genannt Swertfurbe, Konrads des Sachsen, Burkhard Zigers, Johannes Alwigs, Berthold Sperlings und Johannes Simmlers, Kanoniker desselben Klosters, wie auch für die Seelen des Herrn Heinrich genannt Wölfelin (Woluelin), Rektors der Pfarrkirche zu Bingen (Byengen), welcher diesen Ablassbrief an der römischen Kurie erbeten hat, wirken, sollen durch die Barmherzigkeit des allmächtigen Gottes und der Autorität der sl. Apostel Petrus und Paulus 40 Tage Ablass in tödlichen Sünden (criminalium) und 1 Jahr und 1 Karene in minder wichtigen Sünden (uenalium) gewähren. Die durch den apostolischen Stuhl ins Kloster Beuron und zum Tische der Kapitelherren inkorporierten und vereinigten Pfarrkirchen St. Peter in Irndorf (Yrendorf) und Buchheim (Boychan) sollen an allen genannten Festtagen an den beschriebenen Ablässen in vollem Umfang teilhaben, soweit es hierzu einen Konsens des Diözesan gibt. / XXIII die mensis Maii anno domini Mo. Co. Co. Co. LXIIo. Indictione XV., pontificatus sanctissimi in Christo patris domini Innocencii diuina prouidencia pape sexti anno decimo

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Petrus; Apostel, 1 Jh. v.Chr.-1. Jh.
Staatsarchiv Sigmaringen {Transfix zu FAS DS 26 T 2 Nr. 45}
Archivalieneinheit
Bischof Heinrich [III. von Brandis] von Konstanz bekundet, dass er den gesiegelten Indulgenzbrief der bischöflichen Brüder unversehrt gesehen und gelesen hat und anschließend den vorliegenden Brief als Transfix daran befestigt hat. Der Aussteller spricht dem Propst von Beuron seine Zustimmung kraft Amtes zu den Bestimmungen dieses Indulgenzbriefes aus und spendet aus Barmherzigkeit des allmächtigen Gottes und mittels der Autorität der sll. Apostel Petrus und Paulus allen Bußbereiten und Bekennern ebenfalls 40 Tage Ablass. / XVII. Kalendas mensis Octobris Indictione XVa

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Petrus; Apostel, 1 Jh. v.Chr.-1. Jh.
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 59
Archivalieneinheit
Papst Gregor XI. bekundet dem Propst und dem Konvent des Klosters St. Marien in Beuron (Burren), St. Augustinusordens und Konstanzer Diözese, dass er auf ihre Bitten hin alle von seinen Vorgängern, den römischen Pontifices, vergabten Freiheiten und Immunitätsbriefe wie auch die von Königen, Fürsten und anderen Christgläubigen dem Kloster rechtmäßig zugestandenen Freiheiten und Abgabenbefreiungen mit apostolischer Autorität bestätigt und bekräftigt. Zuwiderhandelnde ziehen sich den Zorn des allmächtigen Gottes und der sll. Apostel Petrus und Paulus zu. / XIIII. Kal. Februarii Pontificatus nostri Anno Tertio

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Petrus; Apostel, 1 Jh. v.Chr.-1. Jh.
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 122
Archivalieneinheit
Jordanus [Giordano Orsini], Bischof von Albano, teilt Richard Durer, Priester der Konstanzer Diözese, und dessen Brüdern und Schwestern mit, dass er ihnen aus päpstlicher Autorität, da ihm die Pönitentiarie obliegt, das Recht verleiht, einen geeigneten und verschwiegenen Priester als Beichtiger zu erwählen. Sofern es sich nicht um ihm anvertraute Sünden handelt, deren Beratung dem apostolischen Stuhl zufällt, verfügt der Beichtiger über die apostolische Autorität, für ein Jahrfünft von Sünden zu lösen. Sollten die Empfänger ihre Gelübde für eine Pilgerfahrt ins Heilige Land nicht aufrechterhalten können, kann der Beichtiger diese in andere fromme Werke eintauschen, ausgenommen freilich die Gelübde der sll. Petrus und Paulus sowie des Apostels Jakobus. / III. Non. Decembris Pontificatus domini Martini pape V Anno Nono

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Petrus; Apostel, 1 Jh. v.Chr.-1. Jh.
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 181
Archivalieneinheit
Papst Innozenz VIII. entbietet dem Propst und dem Konvent in Beuron an der Donau (Biren citra Danunbium), St. Augustinusordens, Konstanzer Diözese und Mainzer Provinz, seinen Gruß und apostolischen Segen. Der Aussteller nimmt auf die Bitten von Propst und Konvent dieselben mit allen ihren gegenwärtigen und künftigen Besitzungen in den Schutz des sl. Petrus auf und bestätigt alle von seinen Vorgängern, den römischen Pontifices, verliehenen Freiheiten und Immunitäten, wie auch alle anderen Privilegien und Ausnahmen weltlicher Abgaben, die dem Kloster von Königen, Fürsten und anderen Christgläubigen verliehen worden sind. Im Besonderen sind damit die Zehnten, ersten Erträge, Zinsen, Äcker, Früchte, Felder, Häuser, Mühlen, Weingärten, bewaldeten Orte, Wälder, stehenden Gewässer, Seen, Fischweiher, Fließgewässer, Flüsse, Rechte, Gerechtigkeiten und Besitzungen in Lautlingen (Lutlingen), Pfeffingen, sodann in Straßberg und in Winterlingen bei Ebingen, in Dormettingen (Tormetingen), in Dautmergen (Tietmeringen), in Erlaheim (Erlen), in Engstlatt (Engschlatt) bei Balingen, in Krozingen (Crotzingen) bei Freiburg sowie in Hofen und in Stafflangen (Stafflang) bei Biberach (Bibracum), Lehengüter bei Mengen und andere zum Kloster gehörende Mobilien und Immobilien gemeint. Der Aussteller bekräftigt dem Kloster diese Besitzungen kraft dieses Briefes mit seiner apostolischen Autorität und unterstellt sie seiner Schirmherrschaft, ausgenommen die Zehnten, die von einem allgemeinen Konzil festgelegt werden. Zuwiderhandelnde ziehen sich den Zorn des allmächtigen Gottes und der sll. Apostel Petrus und Paulus zu. / Tertio Id. Maii

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Petrus; Apostel, 1 Jh. v.Chr.-1. Jh.
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 204
Archivalieneinheit
Sixt von Hausen zu Hausen (Husen) bekundet, dass er zum Seelenheil seines Vaters Eberhard von Hausen, seiner Mutter Margarethe von Suntheim selig, seiner Ahnfrau Magdalena von Weschbach selig, seiner einstigen Ehefrau Sigena von Freyberg selig, seiner Ehefrau Elisabeth Sürg vom Sürgenstein (Sirgin von Sirgenstein) und aller, die aus diesem Geschlecht geschieden sind, wie auch aller gläubigen Seelen zu Trost und Erlösung und um seines Heils willen dem Kirchherrn Christian Briel sowie Hans Widmaier, Heinrich Scherer, alle drei zu Egesheim (Egessen) in der Herrschaft Hohenberg, als Heiligenpflegern des Himmelsfürsten St. Peter und der Heiligen zu Egesheim mitsamt der hl. Jungfrau St. Ottilia seinen Zehnten zu Ensisheim (Enssesein) vermacht, den er laut Auskunft des Kaufbriefes vom Montag nach Letare [10. März] 1494 von Jörg von Werenwag gekauft hat. Ausgenommen sind hiervon die Äcker auf dem Berg oberhalb von Dietstaig, die St. Peter zu Nusplingen eigen sind, sodann jene Äcker im "Thal", die dem St. Blasius-Gut zu Nusplingen gehören, das der Spindler innehat, der Acker unter Dietstaig namens St. Peters-Acker, den Thomas Scherer innegehabt hat und der den Zehnten nach Nusplingen zahlt, wie es aus einem Brief vom Lichtmessabend [1. Februar] 1500 hervorgeht, sowie schließlich die anderen Äcker oberhalb von Dietstaig, die nicht St. Peter eigen sind und welche der Aussteller vormals der Allerheiligenbruderschaft zu Nusplingen als Gottesgabe übereignet hat. Alle anderen Zehnten zu Ensisheim im Tal und auf dem Berg sollen hingegen die Egesheimer Heiligenpfleger als ihr Eigentum einnehmen. In der Pfarrkirche zu Egesheim soll für den Aussteller eine Jahrzeit gefeiert werden. Der Aussteller gibt den genannten Zehnten mit allen hinzugegebenen Briefschaften in die Hände und Gewalt der Heiligenpflege zu Egesheim, damit Letztere ihn künftig einnehmen, innehaben, nutzen, besitzen, nießen, besetzen, entsetzen und damit wie mit anderem Heiligengut verfahren können, unverhindert durch den Aussteller und dessen Erben. Der Aussteller verzichtet für sich und seine Erben auf alle Forderungen, Rechte, Gerechtigkeiten und Ansprüche an besagtem Zehnten und den darüber weisenden Briefen zugunsten der Heiligenpfleger und deren Nachfolger. Der Aussteller verspricht, diese Aufgabe und Verschreibung gänzlich wahr und fest einzuhalten. / vf Donstag nach Martini desz heiligen Bischoffs

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Petrus; Apostel, 1 Jh. v.Chr.-1. Jh.
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 226
Archivalieneinheit
Auberlin Denkinger (Denckhinger) und Hans Huber (Hansz Hueber) zu Egesheim (Egiszhain), beide verordnete Pfleger des Himmelsfürsten Petrus als Patron zu Anhausen und Heiliger zu Egesheim und der Jungfrau St. Ottilia zum Bild daselbst, bekunden für sich und ihre Nachfolger, dass sie mit Wissen und Geheiß des Johann Baptista Hämerlin, Landschreibers, und des Hans Schwaiger, derzeitigen Obervogtes in der Oberen Herrschaft Hohenberg sowie obersten Mitheiligenpflegers und Verwalters, ihrem Herrn, dem Grafen Jos Niklaus [II.] von Hohenzollern, Herrn zu Haigerloch, Erbkämmerer etc. und dessen Erben alle Zehnten beider obengenannten Heiligen zu Ensisheim (Ensieshaim), wie sie sie einst von Sixt von Hausen selig als Seelgerät für sich und seine verstorbenen Familienangehörigen geschenkt bekommen, verkauft haben. Ausgenommen vom Verkauf sind die Ecken auf dem Berg "ob Dietstaig", die St. Peter zu Nusplingen gehören, ein Acker im "Thall ob der Reingkhern" gelegen, der zum St. Blasius-Gut zu Nusplingen gehört, welches Gallin Klainer innehat, unten auf den Acker des Käufers und oben auf das Wiesfeld stößt, sowie der Acker "ob Dietstaig" namens St. Peter-Acker, der hinab gegen den "Dietstaig" und herauf gegen den Hag stößt. Selbige Äcker geben den Zehnten nach Nusplingen, ausgenommen den großen Zehnten. Die Aussteller übergeben den Zehnten ansonsten dem Käufer wie sie ihn mit allen Zugehörungen und Gerechtigkeiten innegehabt, hergebracht und genutzt haben, für 180 Gulden Landeswährung, deren bare Bezahlung sie dem Käufer kraft dieses Briefes bestätigen und quittieren. Graf Jos Niklaus [II.] und seine Erben sollen den genannten Zehnten mit allen Gerechtigkeiten und Zugehörden jetzt und künftig innehaben, einfordern, einnehmen, empfangen, besitzen, nutzen, brauchen und damit wie mit ihren anderen Eigenzehnten und -gütern verfahren, unverhindert durch die Aussteller und deren Nachfolger. Dieselben verzichten auf den besagten Zehnten und auf alle Gerechtigkeiten, Eigenschaften, Besitzungen und anderen Ansprüche, die sie bisher daran gehabt haben oder künftig daran gewinnen möchten. Die Aussteller und ihre Nachfolger fungieren als Gewährsleute dieses Verkaufes und haben für den Käufer nach Bedarf einzustehen. Sollte künftig ein Brief oder Register mit Bezug zum Zehnten aufgefunden werden, haben die Aussteller es dem Käufer unverzüglich zu überantworten. / auf Mitwoch nach Sontag Inuocauit in der Fasten

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Petrus; Apostel, 1 Jh. v.Chr.-1. Jh.
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 26 T 2 Nr. 227
Archivalieneinheit
Auberlin Denkinger (Aberlin Denckhinger) und Hans Huber (Hanns Huober) zu Egesheim (Egeszhaim), beide verordnete Pfleger des Himmelsfürsten Petrus als Patron zu Anhausen und Heiliger zu Egesheim und der Jungfrau St. Ottilia zum Bild daselbst, bekunden für sich und ihre Nachfolger, dass sie mit Wissen und Geheiß des Johann Baptista Hämerlin, Landschreibers, und des Hans Schwaiger, derzeitigen Obervogtes in der Oberen Herrschaft Hohenberg sowie obersten Mitheiligenpflegers und Verwalters, ihrem Herrn, dem Grafen Jos Niklaus [II.] von Hohenzollern, Herrn zu Haigerloch, Erbkämmerer etc. und dessen Erben alle Zehnten beider obengenannten Heiligen zu Ensisheim (Eimssiszheim), wie sie sie einst von Sixt von Hausen selig als Seelgerät für sich und dessen verstorbene Familienangehörige geschenkt bekommen, verkauft haben. Ausgenommen vom Verkauf sind die Ecken auf dem Berg "ob Dietstaig", die St. Peter zu Nusplingen gehören, ein Acker im "Thal ob der Ringkernen" gelegen, der zum St. Blasius-Gut zu Nusplingen gehört, welches Galle Klainer innehat, unten auf den Acker des Käufers und oben auf das Wiesfeld stößt, sowie der Acker "ob Dietstaig" namens St. Peter-Acker, der hinab gegen den "Dietstaig" und herauf gegen den Hag stößt. Selbige Äcker geben den Zehnten nach Nusplingen, ausgenommen den großen Zehnten. Die Aussteller übergeben den Zehnten ansonsten dem Käufer, wie sie ihn mit allen Zugehörungen und Gerechtigkeiten innegehabt, hergebracht und genutzt haben, für 180 Gulden Landeswährung, deren bare Bezahlung sie dem Käufer kraft dieses Briefes bestätigen und quittieren. Graf Jos Niklaus [II.] und seine Erben sollen den genannten Zehnten mit allen Gerechtigkeiten und Zugehörden jetzt und künftig innehaben, einfordern, einnehmen, empfangen, besitzen, nutzen, brauchen und damit wie mit ihren anderen Eigenzehnten und -gütern verfahren, unverhindert durch die Aussteller und deren Nachfolger. Dieselben verzichten auf den besagten Zehnten und auf alle Gerechtigkeiten, Eigenschaften, Besitzungen und anderen Ansprüche, die sie bisher daran gehabt haben oder künftig daran gewinnen möchten. Die Aussteller und ihre Nachfolger fungieren als Gewährsleute dieses Verkaufes und haben für den Käufer nach Bedarf einzustehen. Sollte künftig ein Brief oder Register mit Bezug zum Zehnten aufgefunden werden, haben die Aussteller solches dem Käufer unverzüglich zu überantworten. / vff Mitwoch nach Sontag Inuocauit in der Fasten

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Petrus; Apostel, 1 Jh. v.Chr.-1. Jh.
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 169 T 1 Nr. 857
Archivalieneinheit
Reproduktionen (Kupfertiefdruck, Fotografie) von Kunstwerken als Postkarten

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Petrus; Apostel, 1 Jh. v.Chr.-1. Jh.
Staatsarchiv Sigmaringen FAS H 1/1 T 1 I,16
Archivalieneinheit
Bingen (St. Petrus und Paulus)

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Petrus; Apostel, 1 Jh. v.Chr.-1. Jh.
Staatsarchiv Sigmaringen FAS H 1/1 T 1 I,31
Archivalieneinheit
Veringenstadt (St. Petrus)

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Petrus; Apostel, 1 Jh. v.Chr.-1. Jh.
Staatsarchiv Sigmaringen FAS H 1/1 T 1 VI,3
Archivalieneinheit
Rom: St. Peter (Bronzebild des hl. Petrus [von Arnolfo di Cambio])

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Petrus; Apostel, 1 Jh. v.Chr.-1. Jh.
Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 118593323
Suchbereich:Landesarchiv insgesamt
Treffer:1 bis 25 von 37
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