Markgraf Kasimir von Brandenburg, Stettin etc., die Markgrafen Philipp [I.] und Ernst von Baden und Hachberg, Gebrüder, die Grafen Christoph und Felix von Werdenberg und Heiligenberg, Gebrüder, Georg [III.] Truchsess und Freiherr von Waldburg, Statthalter des Fürstentums Württemberg, Graf Friedrich [II.] von Fürstenberg, Graf Joachim von [Hohen-]Zollern, Schweikhart Freiherr von Gundelfingen, Gangolf [II.] und Walter, Herren von Hohengeroldseck, Gottfried Werner Freiherr von Zimmern und Wilhelm Schenk und Freiherr von Limpurg bekunden, dass sie als Vettern, Schwäger und Oheime des Grafen Christoph Friedrich von [Hohen-]Zollern in Tübingen zusammengekommen sind, zum einen wegen des Esslinger Abschieds vom Mittwoch nach dem Sonntag Misericordia Domini [18. April] 1526 in Sachen des Grafen Christoph Friedrich, des Schlosses und der Herrschaft Hohenzollern, sowie zum anderen der Schulden und versessenen Zinsen halber, deretwegen die Grafschaft einst dem Grafen Eitel Friedrich [III.] von [Hohen-]Zollern nach der Riedlinger Abrede vom Donnerstag nach dem St. Ottmarstag [20. November] 1522 verpfändet worden ist. 1.) Auf Bitten des Grafen Christoph Friedrich ist erstlich beschlossen worden, dass seine Kuratoren, Vormünder und Verwalter ihr Amt bis zu seiner Volljährigkeit ausüben. Markgraf Philipp [I.] von Baden[-Baden] und Georg [III.] Truchsess und Freiherr von Waldburg[-Zeil] haben dieses Amt angenommen und sollen sich in gebührlicher Form vom kaiserlichen Regiment bestätigen lassen. 2.) Die Grafschaft und das Schloss Hohenzollern sind einst Graf Eitel Friedrich [III.] um 7.200 Gulden wegen laufender Schulden und versessener Zinsen verpfändet worden, die den Kindern Graf Eitel Friedrichs [III.] bzw. an ihrer statt ihren Vormündern, dem Grafen Joachim von [Hohen-]Zollern, dem Grafen Felix von Werdenberg, Gottfried Werner Freiherrn von Zimmern und Gangolf [II.] Herrn von Hohengeroldseck, bezahlt werden sollen. Ausweislich der Rechnungen und Quittungen sollen dem Grafen Eitel Friedrich [III.] und dessen Erben von den 7.200 Gulden noch 3.138 Gulden, 4 Kreuzer und 4 Heller hier zu Tübingen bezahlt werden, um das laut des Abschieds zu Esslingen geliehene Geld der Fürsten, Grafen und Herren der Freundschaft zu erlegen. 3.) In einer Rechnung haben sich wegen 1.552 Gulden Missverständnisse ergeben; diese sollen hier in Tübingen erlegt werden. 4.) 2.739 Gulden an Schulden stehen insgesamt noch unbezahlt aus, nämlich 100 Gulden an den Heiligen zu Grosselfingen, 1.604 Gulden an die Erben des Herrn [Heinrich Marx] von Stöffeln, 60 Gulden an die von Syrmentingen, wobei diese 60 Gulden strittig sind und vor Erörterung der Sache nicht ausgezahlt werden sollen, 700 Gulden an die Propstei zu Wolfegg, 20 Gulden an den "Helden", 28 Gulden an Hans Fürster, 38 Gulden an den "Gremhansen", 120 Gulden an den Zollmeister, 69 Gulden an den alten Vogt zu Jungingen. Diese Schulden sollen von jener Summe bezahlt werden, die die Freundschaft nach Inhalt der Esslinger Abrede zu leihen bewilligt. 5.) Die Vormünder der Kinder des Grafen Eitel Friedrich [III.] sollen alle Zinsen und Schulden bezahlen, die Graf Eitel Friedrich [III.] ihnen zu Lebzeiten und nach seinem Tod hinterlassen hat und die bis zum St. Martinstag 1526 verfallen sind, ohne Schaden und Nachteil der Vormünder des Grafen Christoph Friedrich. 6.) Als die Freundschaft der Grafen von Hohenzollern am Donnerstag nach dem Ottmarstag 1522 zu Riedlingen zusammengekommen ist, ist abseits des Abschieds ausdrücklich beschlossen worden, dass Graf Eitel Friedrich [III.] bis zu 400 Gulden für den neuen Bau am Schloss Hohenzollern verwenden darf. Hat er diese Summe für neue, nützliche und notwendige Bauten ausgegeben, sollen Graf Christoph Friedrich oder seine Vormünder 200 Gulden, Graf Joachim von [Hohen-]Zollern 100 Gulden und die Kinder von Graf Eitel Friedrich [III.] ebenfalls 100 Gulden zahlen.||7.) Graf Christoph Friedrich hat den Erben des Bastian von Ow aufgrund früherer Ablösungen künftig jährlich nur noch 100 Gulden zu zinsen. Von den 1.552 Gulden sollen 1.000 Gulden genommen werden, die die Vormünder der Kinder des Grafen Eitel Friedrich [III.] gegen den Erhalt einer Quittung zahlen sollen, welche besagt, dass den Erben des Bastian von Ow von 150 Gulden 50 Gulden abgelöst worden sind und selbige Ablösung auf den Hauptbrief geschrieben wird. 8.) Die Freundschaft hat sich ferner darauf geeinigt, dass die Vormünder des Grafen Christoph Friedrich 1.000 Gulden Hauptgut zu jährlicher Verzinsung auf die Grafschaft Hohenzollern aufnehmen sollen und selbige anstelle der genannten 1.000 Gulden hinterlegten Geldes wieder erlegen sollen. 9.) Hinsichtlich der 1.604 Gulden Außenstände zugunsten der Kinder des Herrn Heinrich Marx von Stöffeln ist Folgendes besprochen worden: Diese sollen zur Hälfte an Schweikhart von Gundelfingen, den Vormund der Kinder, bezahlt werden, 100 Gulden auf nächste Weihnachten, während die übrigen 700 Gulden ihm als Vormund oder seinem Vogtkind, wenn es zu seinen Jahren kommt, jährlich zu 100 Gulden auf den St. Martinstag ausgezahlt werden sollen. Desgleichen sollen die übrigen 800 Gulden, die Graf Joachim von [Hohen-]Zollern wegen seiner Gemahlin gehören, bezahlt werden und zwar 300 Gulden auf Montag nach dem St. Nikolaustag, 100 Gulden an Weihnachten und die übrigen 400 Gulden zu je 100 Gulden jährlich am St. Martinstag. Hinsichtlich der 700 Gulden Außenstände zugunsten der Propstei Wolfegg ist Folgendes besprochen worden: Ab kommenden Weihnachten sollen jeweils an Weihnachten je 75 Gulden gezahlt werden, wobei an den letzten Weihnachten 100 Gulden gegeben werden sollen. 10.) Die Vormünder des Grafen Christoph Friedrich und der Kinder des Grafen Eitel Friedrich [III.] vergleichen miteinander ihre Rechnungen, um die Nutzungen, Früchte und Einkommen jedes Teils an der Herrschaft Zollern zu ermitteln, wobei festgestellt wird, dass dem Grafen Christoph Friedrich bzw. seinen Vormündern der Rest der Rechnung vom Sonntag Lätare 1521 bis Sonntag Lätare 1522 gebührt. [Im Nachfolgenden werden die Einkünfte an Geld und Naturalien sowie der Viehbestand an Schafen, Lämmern und Rindern detailliert aufgelistet, welche Graf Christoph Friedrich zustehen.] 11.) Schloss und Herrschaft Hohenzollern mitsamt allen Rechten und Zugehörden sollen nach Ausweis der Abschiede zu Riedlingen und Esslingen den Vormündern des Grafen Christoph Friedrich ausgehändigt werden, so wie sie Graf Eitel Friedrich [III.] einst hinterlassen hat. 12.) Die Vormünder des Grafen Christoph Friedrich und der Kinder des Grafen Eitel Friedrich [III.] sind hinsichtlich ihrer Vogtkinder auf die Erbeinigung der Grafen von Zollern verpflichtet. 13.) Auch soll dieselbe Erbeinigung besonders in Bezug auf die 500 Gulden unversetzter Gülten beachtet werden, die beim Schloss Hohenzollern verbleiben. 14.) Die Vormünder dürfen Graf Christoph Friedrich und dessen Erben die Herrschaft Zollern ohne Vorwissen der daran verschriebenen Freundschaft auf keinerlei Weise versetzen oder verkümmern. Die erwähnten 500 Gulden, die unverkümmert beim Schloss verbleiben, werden von den Aussteuern der hohenzollerischen Töchter ausgenommen. 15.) Was Aus- und Einlasse zu Hohenzollern anbelangt, hat man sich auf eine gesonderte Abrede verglichen. 16.) Die Vormünder des Grafen Christoph Friedrich verpflichten, wenn sie auf Hohenzollern sind, den dortigen Vogt auf alle ihn betreffenden Punkte der hohenzollerischen Erbeinigung. Kein Vormund soll das Haus Hohenzollern zu seinen eigenen Geschäften gebrauchen. 17.) Graf Joachim von [Hohen-]Zollern beabsichtigt hinsichtlich des Schlosses Hohenzollern Vormund des Grafen Christoph Friedrich zu werden, was jedoch von demselben abgelehnt wird. Die Frage soll auf Montag nach dem St. Nikolaustag zu Esslingen vom kaiserlichen Regiment entschieden werden.||18.) Graf Christoph Friedrich verpflichtet sich, jene Summe Geldes, die ihm von seinen Herren und der Freundschaft, wie zu Esslingen abgeredet, geliehen worden ist, binnen zehn Jahren zurückzuzahlen und sich vor seiner Volljährigkeit keiner Regierung sowie keiner Einnahmen und Ausgaben an Gefällen des Schlosses und der Herrschaft Hohenzollern zu unterziehen, was vom kaiserlichen Regiment zu bestätigen ist. Den Markgrafen und der Freundschaft ist es jedoch unbenommen, derzeit oder künftig einen oder mehrere Punkte der Verschreibung abzumildern oder abzuändern. Den Vormündern und der Freundschaft sollen auf deren Begehr Transsumpte oder Kopien der Hauptverschreibung ausgestellt werden. Für geliehene Geldsummen sollen jeweils eigene Urkunden ausgestellt werden. 19.) Wenn die Freundschaft von den Vormündern des Grafen Christoph Friedrich und der Kinder des Grafen Eitel Friedrich [III.] Rechnung begehrt, ist diese ihr unverweigert auszustellen. 20.) Dieser Abschied soll allen anderen Erbeinigungen und Verträgen der Grafen von Zollern unabbrüchlich und ohne Nachteil sein. 21.) Sollten aufgrund des vorliegenden Abschieds Irrungen und Zwietracht entstehen, sollen diese nach Inhalt und Ausweis des Riedlinger Abschieds ausgetragen werden. / (1522 November 20), 1526 November 16 (donrstag nach sannt Martins tag)Details...
Brandenburg-Ansbach, Kasimir; Markgraf; 1481-1527 |
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