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Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 10211790X
Suchbereich:Landesarchiv insgesamt
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Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 29 Bü 27
Archivalieneinheit
Versuch der Einführung der Reformation im Erzbistum Köln und die daraus entstandenen Unruhen / 1583-1586

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Köln, Ernst von Bayern; Erzbischof, Kurfürst, 1554¿1612
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 182
Archivalieneinheit
Anzeige Herzog Albrechts V. von Bayern über die Geburt seines Sohnes Ernst von Bayern. / Dezember 1554

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Köln, Ernst von Bayern; Erzbischof, Kurfürst, 1554¿1612
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1386
Archivalieneinheit
Herzog Wilhelm V. von Bayern meldet Herzog Ludwig von Württemberg den Tod seines Vaters Herzog Albrecht V. von Bayern, worauf die Räte Hans Ludwig Speth von Höpfigheim und Kilian Bertschin mit Kondolenzschreiben an die Herzöge Wilhelm, Ernst und Ferdinand sowie an die Herzogin Maria Jakobäa und Anna nach München geschickt werden. / November 1579-Dezember 1579

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Köln, Ernst von Bayern; Erzbischof, Kurfürst, 1554¿1612
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1412
Archivalieneinheit
Bischof Ernst von Freising bittet zwecks Durchreise durch das Herzogtum Württemberg zum Reichstag und für Kammergerichtsvisitationen Herzog Ludwig von Württemberg um das Geleit. / 1570-1577

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Köln, Ernst von Bayern; Erzbischof, Kurfürst, 1554¿1612
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1504
Archivalieneinheit
Erzbischof Ernst von Köln benachrichtigt Herzog Ludwig von Württemberg über Drohungen der Staaten von Holland gegen die verwitwete Gräfin von Neuenahr (Newenar). / April 1592

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Köln, Ernst von Bayern; Erzbischof, Kurfürst, 1554¿1612
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1511
Archivalieneinheit
Anfrage Landgraf Wilhelms IV. von Hessen-Kassel zur Ernennung Ernst von Bayerns zum Bischof von Hildesheim. / März 1573

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Köln, Ernst von Bayern; Erzbischof, Kurfürst, 1554¿1612
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1529
Archivalieneinheit
Landgraf Wilhelm IV. von Hessen-Kassel übermittelt Herzog Ludwig von Württemberg die Gerüchte über den Tod des Kölner Erzbischofs, Ernst von Bayern, und verspricht ihm, die Akten der letzten Deputationsverhandlung abschreiben zu lassen. / Dezember 1590

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Köln, Ernst von Bayern; Erzbischof, Kurfürst, 1554¿1612
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1576
Archivalieneinheit
Korrespondenz zwischen Herzog Ludwig von Württemberg und den Pfalzgrafen Johann Kasimir, Ludwig und Philipp Ludwig zu den Bedenken der evangelischen Stände über die Nachfolge Ernst von Bayerns als Erzbischof von Köln nach dem Rücktritt Salentins von Isenburg. / Januar 1577-September 1577

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Köln, Ernst von Bayern; Erzbischof, Kurfürst, 1554¿1612
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1810
Archivalieneinheit
Bitte des Erzbischofs Ernst von Köln um eine Audienz für seinen Rat Lorenz von Wensin (Laurentz Wensin). / 16. August 1605

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Köln, Ernst von Bayern; Erzbischof, Kurfürst, 1554¿1612
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 107 U 18
Archivalieneinheit
Konsens- und Bewilligungsbrief des Erzbischofs Ernst von Köln über den Abschied und Vergleich zwischen Kaiser Rudolf II. und seinen Brüdern und Vettern, den Herzögen von Österreich und zwischen Herzog Friedrich I. von Württemberg und seinen Erben und Nachkommen. Die beiden Herzogtümer Württemberg und Teck werden vermöge erster Erection von dem Kaiser künftig als ein freies Reichslehen zu Lehen gegeben / 8. Oktober 1599

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Köln, Ernst von Bayern; Erzbischof, Kurfürst, 1554¿1612
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 220 Bü 216
Archivalieneinheit
Einsetzung der kaiserlichen Kommission im Streit um die freie Pürsch im hohezollerischen Forst zwischen Herzog Ludwig von Württemberg und Graf Eitelfriedrich I. von Hohenzollern-Hechingen / 1582

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Köln, Ernst von Bayern; Erzbischof, Kurfürst, 1554¿1612
Hauptstaatsarchiv Stuttgart L 1 U 61
Archivalieneinheit
Abschriften der Konsensbriefe der Erzherzöge Matthias, Maximilian, Albrecht und Ferdinand für sich und ihre minderjährigen Gebrüder Leopold, Maximilian und Karl von Österreich, wie auch der drei geistllichen Reichskurfürsten von Mainz, Trier und Köln, über den im Jahre 1599 verabschiedeten Prager Vertrag der aufgehobenen österreichischen Afterlehenschaft der beiden Herzogtümer Württemberg und Teck (...) im September und Oktober 1599, September, Oktober und Dezember 1601 und Januar 1602. / (September-Oktober 1599, Dezember 1601-Januar 1602)

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Köln, Ernst von Bayern; Erzbischof, Kurfürst, 1554¿1612
Hauptstaatsarchiv Stuttgart L 1 U 61-62, 7
Dokument
Konsensbrief des Kurfürsten Ernst von Köln
Anfang: "Von Gottes Gnaden, Wir Ernst, erwählter und bestättigter zu Erz-Bischoff von Cölln..."
Schluss: "...der geben ist zu Arnsperg, den achten Monatstag Octobris, im Eintausend, fünf hundert, neun und neünzigsten Jahr." / 8. Oktober 1599

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Köln, Ernst von Bayern; Erzbischof, Kurfürst, 1554¿1612
Hauptstaatsarchiv Stuttgart L 1 U 62
Archivalieneinheit
Vidimus über die Konsensbriefe in U 61 / 31. Oktober 1650

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Köln, Ernst von Bayern; Erzbischof, Kurfürst, 1554¿1612
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 23
Archivalieneinheit
Fragment des Ehekontrakts der Markgräfin Elisabeth, Witwe des Markgrafen Jakob [III.] von Baden und Hachberg etc., geborenen Gräfin von Culemborg (Kuyllenburg), Freifrau zu Pallandt (Paland), mit Graf Karl [II.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Erbkämmerer des Hl. Römischen Reiches, nach vorausgegangener Vermittlung Wilhelms [V.], des Pfalzgrafen bei Rhein und Herzogs in Ober- und Niederbayern, und der im Testament verordneten Vormünder des christseligen Markgrafen Jakob [III.] von Baden und Hachberg.
1.) Die fürstliche Witwe und der Herr Graf haben ihr Eheversprechen alsbald und noch an diesem Tag nach üblicher christlicher katholischer Gewohnheit öffentlich vor Gesandten, anwesender gräflicher Freundschaft und anderen Gästen und Hofgesinde durch einen katholischen Priester im offenen Saal vor der Vesper bestätigen zu lassen.
2.) Nach Vollzug der Ehe haben sich die beiden Eheleute zeit ihres Lebens die eheliche Treue zu wahren. Graf Karl [II.] soll der fürstlichen Witwe in allen Geschäften ein legitimus Administrator sein und sich mit Ernst um die jetzigen und künftigen Kinder der Witwe kümmern. Beide Eheleute haben alle Kinder mütterlich und väterlich zu lieben, im besonderen Graf Karl [II.] die markgräflichen Pupillen.
3.) Die Eheleute haben am morgigen Tag, den 14. Mai die hl. Messe mit gewöhnlicher Solennität zu besuchen und sollen den Allmächtigen um die Erteilung seiner ferneren Gnade bitten.
4.) Die fürstliche Witwe verspricht, die von ihrem Vater, dem Grafen Floris von Culemborg, anlässlich ihrer Heirat mit Markgraf Jakob [III.] erlangten 20.000 Gulden Heiratsgut nunmehr auf den Grafen Karl [II.] zu transferieren. Wenn die 20.000 Gulden noch nicht erlegt sind, soll sich die fürstliche Witwe bemühen, sie Graf Karl [II.] auszuhändigen, damit dieser zeit seines Lebens von den Witwengütern 1.000 Gulden Zins empfangen kann und darüber genügend versichert ist.
5.) Graf Karl [II.] hat seiner Ehefrau als Widerlage ebenfalls 20.000 Gulden auf die Grafschaft Sigmaringen und Veringen zu verschreiben bewilligt, auf dass letztere bis zu ihrem Tod jährlich 1.000 Gulden Zins davon genießen kann.
6.) Graf Karl [II.] sichert seiner Ehefrau in einem gesonderten Wittumsbrief den Witwensitz auf dem Schloss Sigmaringen zu.
7.) Falls Graf Karl [II.] vor seiner Ehefrau ohne gemeinsame leibliche Kinder stirbt, soll diese, sofern sie ihren Witwenstuhl nicht verrückt, nach dem 30. zeit ihres Lebens ihren Witwensitz auf Schloss Sigmaringen haben, unverhindert durch die Kinder aus der ersten Ehe Graf Karls [II.]. Dabei sollen der fürstlichen Witwe alle von ihr besessenen oder ihr geschenkten Güter sowie die darüber Auskunft gebenden Dokumente und Briefe abgefolgt werden. Nach dem 30. sollen ihr alsbald semel pro semper 4 Fuder Wein, 100 Malter Vesen, 100 Malter Hafer zum anfänglichen Einzug des Witwengutes und zu ihrer besseren Unterhaltung geliefert werden, ferner ihre bisherige eheliche Bettstatt und vier weitere Betten und Bettstatten für Jungfrauen und Mägde, alsdann 600 Gulden für die fahrende Habe und für ihrem Hofstaat gemäßes Silbergeschirr. Das Schloss Sigmaringen ist auf Kosten der Erben und Nachkommen Graf Karls [II.] in Bau und Besserung zu halten, jedes Jahr ist der Witwe die notwendige Beholzung und 50 Gulden für den Kucheldienst zu liefern, auch sind ihr jedes Jahr die 1.000 Gulden Zins aus der Widerlage seitens der Vogtei oder Rentmeisterei Sigmaringen zu erlegen, entweder an einem festen oder zu mehreren zu vereinbarenden Terminen.
[...] [...] [...]
Als Unterhändler und Ratgeber der fürstlichen Witwe werden genannt: Graf Schweikhart von Helfenstein, Herr zu Gundelfingen, Statthalter zu Landsberg; Johannes Pistorius Nidanus, Doktor der Theologie; Johann Köppl, Kastner zu Landsberg; alle drei bayerische Räte
Als Unterhändler und Ratgeber des Grafen werden genannt: Graf Wilhelm [II.] von Oettingen[-Wallerstein]; Graf Christoph von Hohenzollern[-Haigerloch]; Marx Fugger der Jüngere, Herr||zu Kirchberg und Weißenhorn, Präsident des kaiserlichen Kammergerichts zu Speyer.
Erzbischof Ernst von Köln, Kurfürst, und Andreas Kardinal von Österreich, Bischof von Konstanz und Brixen, sind zum Hochzeitsfest eingeladen worden, haben aber aus Zeitnot ihr Nichterscheinen schriftlich entschuldigt.
Beide Seiten approbieren die getroffenen Vereinbarungen und verpflichten sich selbst, ihre Erben und Nachkommen darauf. Graf Karl [II.] setzt zur Zahlung seiner Verpflichtungen sein gesamtes Land, Leute und Güter als Unterpfand ein. / 1591 [Mai 13]

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Bayern, Ernst von; Erzbischof, Köln; 1554-1612
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 24
Archivalieneinheit
Ehekontrakt der Markgräfin Elisabeth, Witwe des Markgrafen Jakob [III.] von Baden und Hachberg etc., geborenen Gräfin von Culemborg (Kuyllenburg), Freifrau zu Pallandt (Paland), mit Graf Karl [II.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen etc., nach vorausgegangener Vermittlung Wilhelms [V.], des Pfalzgrafen bei Rhein und Herzogs in Ober- und Niederbayern, und der im Testament verordneten Vormünder des christseligen Markgrafen Jakob [III.] von Baden und Hachberg.
1.) Die fürstliche Witwe und der Herr Graf haben ihr Eheversprechen alsbald und noch an diesem Tag nach üblicher christlicher katholischer Gewohnheit öffentlich vor fürstlichen Gesandten, anwesender gräflicher Freundschaft und anderen Gästen und Hofgesinde durch einen katholischen Priester im offenen Saal vor der Vesper bestätigen zu lassen.
2.) Nach Vollzug der Ehe haben sich die beiden Eheleute zeit ihres Lebens die eheliche Treue zu wahren. Graf Karl [II.] soll der fürstlichen Witwe in allen Geschäften ein legitimus Administrator sein und sich mit Ernst um die jetzigen und künftigen Kinder der Witwe kümmern. Beide Eheleute haben alle Kinder mütterlich und väterlich zu lieben, im besonderen Graf Karl [II.] die markgräflichen Pupillen.
3.) Die Eheleute haben am morgigen Tag, den 14. Mai die hl. Messe mit gewöhnlicher Solennität zu besuchen und sollen den Allmächtigen um die Erteilung seiner ferneren Gnade bitten.
4.) Die fürstliche Witwe verspricht, die von ihrem Vater, dem Grafen Floris von Culemborg, anlässlich ihrer Heirat mit Markgraf Jakob [III.] erlangten 20.000 Gulden Heiratsgut nunmehr auf den Grafen Karl [II.] zu transferieren. Wenn die 20.000 Gulden noch nicht erlegt sind, soll sich die fürstliche Witwe bemühen, sie Graf Karl [II.] auszuhändigen, damit dieser zeit seines Lebens von den Witwengütern 1.000 Gulden Zins empfangen kann und darüber genügend versichert ist.
5.) Graf Karl [II.] hat seiner Ehefrau als Widerlage ebenfalls 20.000 Gulden auf die Grafschaft Sigmaringen und Veringen zu verschreiben bewilligt, auf dass letztere bis zu ihrem Tod jährlich 1.000 Gulden Zins davon genießen kann.
6.) Graf Karl [II.] sichert seiner Ehefrau in einem gesonderten Wittumsbrief den Witwensitz auf dem Schloss Sigmaringen zu.
7.) Falls Graf Karl [II.] vor seiner Ehefrau ohne gemeinsame leibliche Kinder stirbt, soll diese, sofern sie ihren Witwenstuhl nicht verrückt, nach dem 30. zeit ihres Lebens ihren Witwensitz auf Schloss Sigmaringen haben, unverhindert durch die Kinder aus der ersten Ehe Graf Karls [II.]. Dabei sollen der fürstlichen Witwe alle von ihr besessenen oder ihr geschenkten Güter sowie die darüber Auskunft gebenden Dokumente und Briefe abgefolgt werden. Nach dem 30. sollen ihr alsbald semel pro semper 4 Fuder Wein, 100 Malter Vesen, 100 Malter Hafer zum anfänglichen Einzug des Witwengutes und zu ihrer besseren Unterhaltung geliefert werden, ferner ihre bisherige eheliche Bettstatt und vier weitere Betten und Bettstatten für Jungfrauen und Mägde, alsdann 600 Gulden für die fahrende Habe und für ihrem Hofstaat gemäßes Silbergeschirr. Das Schloss Sigmaringen ist auf Kosten der Erben und Nachkommen Graf Karls [II.] in Bau und Besserung zu halten, jedes Jahr ist der Witwe die notwendige Beholzung und 50 Gulden für den Kucheldienst zu liefern, auch sind ihr jedes Jahr die 1.000 Gulden Zins aus der Widerlage seitens der Vogtei oder Rentmeisterei Sigmaringen zu erlegen, entweder an einem festen oder zu mehreren zu vereinbarenden Terminen. Getreide soll ihr nach Bedarf abgefolgt werden, jedoch von den 1.000 Gulden Zins abgezogen werden. Die fürstliche Witwe ist von den Schulden Graf Karls [II.], dessen Vorfahren und Kindern entbunden, jedoch nicht befugt, die Wittumsgüter zu verkaufen, zu versetzen, zu verändern oder zu beschweren. Dagegen soll sie, solange sie die Residenz in Sigmaringen bewohnt, von den Kindern, Erben und Nachkommen Graf Karls [II.] mit Wildbret versorgt werden.
Falls Graf Karl [II.] vor seiner Ehefrau||bei Vorhandensein gemeinsamer ehelicher Kinder stirbt, bleiben die hinsichtlich des Witwensitzes soeben beschriebene Regelungen bestehen. Was die Kinder anbelangt, so sollen Land, Leute und Mobilien des Grafen Karl [II.] nach alter Disposition und Erbeinigung des Hauses Hohenzollern bzw. nach gemeinem Brauch und Herkommen bei gräflichen Häusern zwischen den Kindern beider Ehen aufgeteilt werden. Den Kindern aus der Ehe mit Elisabeth aber soll ausschließlich das Silbergeschirr Elisabeths zustehen. Die mütterlichen Güter der beiden Ehen sollen getrennt an die jeweiligen Kinder vererbt werden. Was die Kinder Elisabeths aus ihrer ersten Ehe mit dem Markgrafen Jakob [III.] und mögliche Kinder aus ihren weiteren Ehen anbelangt, so sollen diese Kinder nach den Rechten des Landes, in denen die Güter ihrer Mutter liegen oder auch nach gemeinen Rechten versorgt werden. Elisabeth behält im Falle ihrer Witwenschaft ihre Kinder aus der Ehe mit Graf Karl [II.] bei sich, zieht sie auf und erhält dafür zur Alimentation und Kompens Einkünfte aus dem Erbe Graf Karls [II.].
Falls Elisabeth vor Graf Karl [II.] sterben solllte und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind, fallen alle von Graf Karl [II.] eingesetzten Güter an ihn zurück. Letzterer darf das Heiratsgut und davon fallende Zinsen lebenslang genießen. Er ist lediglich verpflichtet, Dokumente und Briefe, die ihren vorigen Kindern zustehen, an diese auszuhändigen. Falls Elisabeth vor Graf Karl [II.] sterben sollte und gemeinsame Leibeserben vorhanden sind, soll gleichmäßig und ohne Änderung mit den väterlichen und mütterlichen Ländereien, Leuten und Gütern verfahren werden und Graf Karl [II.] für seine Kinder aus der Ehe mit Elisabeth bis zu ihrem erlangten Alter als Tutor und Kurator fungieren.
Der Heiratsvertrag bezieht die Freundschaft zum Vater der Braut, dem Grafen Floris von Culemborg, und zu den fürstlichen markgräflichen Kindern der Braut ein.
Als Unterhändler und Ratgeber der fürstlichen Witwe werden genannt: Graf Schweikhart von Helfenstein, Herr zu Gundelfingen, Statthalter zu Landsberg; Johannes Pistorius Nidanus, Doktor der Theologie; Johann Köppl, Kastner zu Landsberg; alle drei Räte der fürstlichen Durchlauchtigkeit zu Bayern
Als Unterhändler und Ratgeber des Grafen werden genannt: Graf Wilhelm [II.] von Oettingen[-Wallerstein]; Graf Christoph von Hohenzollern[-Haigerloch]; Marx Fugger der Jüngere, Herr zu Kirchberg und Weißenhorn, Präsident des kaiserlichen Kammergerichts zu Speyer
Erzbischof Ernst von Köln, Kurfürst, und Andreas Kardinal von Österreich, Bischof von Konstanz und Brixen, sind zum Hochzeitsfest eingeladen worden, haben aber aus Zeitnot ihr Nichterscheinen schriftlich entschuldigt.
Markgräfinwitwe Elisabeth und Graf Karl [II.] approbieren die getroffenen Vereinbarungen und verpflichten sich selbst, ihre Erben und Nachkommen darauf. Graf Karl [II.] setzt zur Zahlung seiner Verpflichtungen sein gesamtes Land, Leute und Güter als Unterpfand ein. Die Unterhändler beider Seiten bestätigen das Zustandekommen der Heiratsvergleichsinhalte. Graf Rudolf [IV.] von Sulz, Landgraf im Klettgau und Hofrichter des Hl. Römischen Reiches zu Rottweil, bestätigt den Vertrag. / 1591 Mai 13

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Bayern, Ernst von; Erzbischof, Köln; 1554-1612
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 32
Archivalieneinheit
Ernst [von Bayern], erwählter und bestätigter Erzbischof von Köln (Colln), Erzkanzler für Italien, Kurfürst und Administrator des Bistums Lüttich etc., bekundet, das nächste freiwerdende Kanonikat in der Stadt Lüttich dem Grafen Eitel Friedrich, Sohn des Grafen Karl [II.] von Hohenzollern[-Sigmaringen], zugesagt und versprochen zu haben. / 1599 Juni 2

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Bayern, Ernst von; Erzbischof, Köln; 1554-1612
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 385
Archivalieneinheit
Erzbischof Ernst von Köln, Erzkanzler des Heiligen Römischen Reiches in Italien etc., bekennt, dass er Graf Karl [II.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen etc. auf dem gegenwärtigen Reichstag hinsichtlich der Befriedigung einer Schuldforderung über 3.132 Goldgulden 16 Albus mit Bezug zum zuletzt verstorbenen Afterdechanten und Rat seiner Domkirche, dem Grafen Christoph Ladislaus von Nellenburg, Herrn zu Tengen selig, vertrösten muss. Weil sich der Reichstag wider Zuversicht in die Länge zieht und Erzbischof Ernst wegen der Kosten seines unvermeidlichen Aufenthalts keine weiteren Ausgaben entblößen kann, hat er mit Graf Karl [II.] vereinbart, die Erstattung bis zur nächsten Frankfurter Fastenmesse erfolgen zu lassen. Erzbischof Ernst sagt Graf Karl [II.] oder dessen Bevollmächtigten zu, die besagte Forderung auf der nächsten Frankfurter Fastenmesse ohne Verzug durch den Kölner Handelsmann Ferdinand Krall oder dessen Bevollmächtigten gegen gebührende Quittung erstatten und erlegen zu lassen. / 1594 August 4

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Bayern, Ernst von; Erzbischof, Köln; 1554-1612
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 414
Archivalieneinheit
Schuld- und Zinsverschreibung des Grafen Johann von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen etc. über 1.000 Gulden Hauptgut gegen die Grafen Marx Wilhelm von Oettingen[-Wallerstein] und Johann Albrecht von Oettingen[-Spielberg], Kammerherren des Herzogs Ernst in Bayern / 1612 August 10

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Bayern, Ernst von; Erzbischof, Köln; 1554-1612
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 R 53,812
Archivalieneinheit
Sigmaringen: Korrespondenzen zwischen dem Erzherzog Ferdinand zu Österreich aus Innsbruck, dem Kurfürsten Ernst von Köln (Herzog von Bayern) aus seiner Stadt Lüttich, da er zugleich Bischof daselbst war, mit dem Grafen Karl II. zu Hohenzollern und Sigmaringen wegen des abgesetzten Bischofs Gebhard von Köln (Cöln) (Gebhard III. Truchsess von Waldburg) / 1589-1595

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Bayern, Ernst von; Erzbischof, Köln; 1554-1612
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 R 143,34
Archivalieneinheit
Köln (Cöln): Schuldforderung von 3.132 Goldgulden 16 Albus, welche Graf Karl (II.) von Hohenzollern-Sigmaringen dem Kurfürsten und Erzbischof Ernst von Köln (1583-1612), einem Herzog von Bayern, vorgeliehen hat; der Schuldschein ist ausgestellt zu Regensburg, den 4. August 1594 / 1589-1655

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Bayern, Ernst von; Erzbischof, Köln; 1554-1612
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 R 143,35
Archivalieneinheit
Köln (Cöln): Berichte und einzelne Korrespondenzen über die Ansprüche des Fürsten Meinrad (I.) von Hohenzollern-Sigmaringen an weiland den Kurfürsten Ernst von Köln, Herzog von Bayern, mit 313 Goldgulden / 1655

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Bayern, Ernst von; Erzbischof, Köln; 1554-1612
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 R 143,80
Archivalieneinheit
Oettingen: Schuld- und Zinsverschreibung des Grafen (Fürsten) Johann von Hohenzollern-Sigmaringen über 1000 Gulden Hauptgut gegen die Grafen Marx Wilhelm von Oettingen[-Wallerstein] und Johann Albrecht von Oettingen[-Spielberg], Kammerherrn des Herzogs Ernst in Bayern (Baiern), vom 10. August 1612 nebst Korrespondenzen hierüber von später / 1612-1686

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Bayern, Ernst von; Erzbischof, Köln; 1554-1612
Staatsarchiv Sigmaringen FAS DS 1 T 8-10 U 17
Archivalieneinheit
Erzbischof Ernst von Köln, Erzkanzler von Italien und Kurfürst, Bischof von Lüttich etc. bekundet, dass sein abtrünniger Lehnsmann Graf Adolf von Neuenahr (Newenar) wegen zahlreicher gegen das Erzstift und das Domkapitel Köln verübter Gewalttaten, Verwüstungen und Plünderungen, sodann wegen einer Verschwörung gegen ihn selbst und schließlich wegen Felonie seine Lehen, Allodialgüter, Leib und Leben verwirkt hat, weswegen er die im Erzstift Köln befindlichen Lehen und Allodialgüter Graf Adolfs von Neuenahr und dabei im Besonderen Schloss, Stadt und Herrlichkeit Alpen (Alppen), ihres Zeichens Eigentum, Lehen und Offenhaus des Erzstifts Köln, nach dem unausgesöhnten Tod des Grafen eingezogen hat. Der Aussteller belehnt den Grafen Karl [II.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen etc. aufgrund erwiesener Dienste gegenüber dem Erzstift und dem Hause Bayern, noch bevor einer seiner Söhne Mitglied des Erzstifts und Kanoniker des Domstiftes zu Köln geworden ist, kraft dieses Briefes mit Schloss und Stadt Alpen nebst Herrlichkeiten und allem Zubehör als Lehen des Erzstiftes Köln. Der Aussteller empfängt von Graf Karl [II.] hierfür die gewöhnliche Huldigung und Pflicht. Graf Karl [II.] schwört und gelobt einen leiblichen Eid zu Gott und zu den Heiligen, dass er das Lehen getreulich verdient und verwahrt, das Beste und den Frommen des Ausstellers und des Erzstifts allzeit fördert, vor Schaden warnt und all dasjenige tut, was ein Mann seinem Lehnsherrn wegen des Lehens zu tun schuldig und pflichtig ist. Der Aussteller behält sich für sich, das Erzstift und seine Nachfolger ein Öffnungsrecht an Schloss und Stadt Alpen vor; ferner sollen alle Verschreibungen, Verträge und Briefe des Ausstellers und des Erzstiftes mit Bezug zum Schloss und zur Stadt Alpen weiterhin in Kraft bleiben. / 1594 Februar 3

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Bayern, Ernst von; Erzbischof, Köln; 1554-1612
Staatsarchiv Sigmaringen Dep. 30/1 T 3 Nr. 1926
Archivalieneinheit
Die truchsessiche Familie von Waldburg-Trauchburg schickt eine Gesandtschaft an den Kurfürsten- und Fürstentag zu Rothenburg o.T. mit dem Auftrag, sich um die Freilassung des Truchseß Karl aus der Gefangenschaft des Erzbischofs und Kurfürsten von Köln, Ernst Herzog von Baiern, zu bemühen; Truchseß Karl hatte sich in den "Kölner Wirren" für seinen Bruder Gebhard, den abgestzten Erzbischof von Köln, eingesetzt. / 1584

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Bayern, Ernst von; Erzbischof, Köln; 1554-1612
Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 10211790X
Suchbereich:Landesarchiv insgesamt
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