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Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 1019685670
Suchbereich:Landesarchiv insgesamt
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Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 201 U 131
Archivalieneinheit
Gottfried Werner, Freiherr zu Zimmern, Herr zu Meßkirch und Wildenstein, quittiert als Vormund der Kinder seines verstorbenen Vetters, des Grafen Eitel Friedrich zu Zollern, der Stadt Reutlingen die am vergangenen St. Martins Tag fällig gewesene Stadtsteuer im Betrag von 250 fl. / Zinstag nach St. Othmar Tag, des hl. Abts

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Zimmern, Gottfried Werner von; Freiherr, 1484-1554
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 201 U 132
Archivalieneinheit
Gottfried Werner, Freiherr zu Zimmern, Herr zu Wildenstein und Meßkirch, quittiert als Vormund der Kinder seines Vetters, des Grafen Eitel Friedrich zu Zollern, der Stadt Reutlingen die am vergangenen St. Martins Tag fällig gewesene Stadtsteuer im Betrag von 250 fl. / Andree apostoli

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Zimmern, Gottfried Werner von; Freiherr, 1484-1554
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 203 U 32
Archivalieneinheit
Mandat Kaiser Friedrichs betreffend das Verfahren gegen Ächten und Aberächter, gegen welche das Urteil vom Hofgericht Rottweil ergangen ist, und Aufstellung eines Fiskals bei demselben zur Beitreibung der Strafen und Bußen. / Erichtag nach Sankt Egidientag

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Zimmern, Gottfried Werner von; Freiherr, 1484-1554
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 203 U 1188
Archivalieneinheit
Lehensrevers des Pfaffen Ludwig Zimmermann von Meßkirch gegen Gottfried von Zimmern um die Kaplanei St. Gallenpfründ zu Herrenzimmern im Schloss. / Dienstag nach dem Sonntag Jubilate

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Zimmern, Gottfried Werner von; Freiherr, 1484-1554
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 203 U 830
Archivalieneinheit
Lehensrevers der Heiligenpfleger der Frauenkirche in Bösingen gegen den Freiherrn Gottfried von Zimmern um den Kornzehnten auf Studholz. / Freitag nach unsers Herrn Beschneidung

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Zimmern, Gottfried Werner von; Freiherr, 1484-1554
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 203 U 439
Archivalieneinheit
Bürgerrechtsbrief für Gottfried Freiherr von Zimmern mit seiner Herrschaft Seedorf mit Schlössern, Leuten, Gütern und Waldungen auf sein und seines Vetters Werner Lebzeiten, gegen Zahlung einer jährlichen Steuer von 10 Gulden und unter sonstigen genannten Bedingungen (Öffnung der Schlösser, Kriegshilfe usw.); ihre Erben sollen, falls sie mit der Herrschaft Seedorf aus dem Burgerrecht treten, 1000 Gulden Abzug zahlen. / Dienstag vor Sankt Jörgentag

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Zimmern, Gottfried Werner von; Freiherr, 1484-1554
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 203 U 470
Archivalieneinheit
Johann Werner von Zimmern, Frei und Herr zu Oberndorf, nimmt den den seinem Vetter Gottfried von Zimmern mit der Stadt Rottweil zugleich in seinem Namen an Zinstag vor Sankt Jörgen 1497 abgeschlossenen Bürgerrechtsvertrag an. / Dienstag nach Sankt Franziskustag

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Zimmern, Gottfried Werner von; Freiherr, 1484-1554
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 203 U 474
Archivalieneinheit
Gebrüder und Freiherren Johann Werner, Gottfried Werner und Wilhelm Werner von Zimmern verpflichten sich gegen die Stadt, ihr im Fall der Verpfändung oder des Verkaufs von Oberndorf und Seedorf an Nichtmitglieder der Familie Anzeige zu machen und ihr das Vorrecht zu lassen. / Sankt Niklaustag

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Zimmern, Gottfried Werner von; Freiherr, 1484-1554
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 203 U 483
Archivalieneinheit
Schuldschein von Gottfried Werner von Zimmern, Herr zu Meßkirch und Wildenstein, als Hauptgülter des Grafen Heinrich von Lupfen, Landgraf zu Stühlingen und Herr zu Hohenhewen, sowie des Truchsess Jerig Freiherr von Waldburg als Mitgülten gegen Johann Werner von Zimmern, um 900 Gulden und 45 Gulden Zinsen unter Verpfändung der Herrschaft Meßkirch und Verpflichtung zum Einlager in Rottweil, Villingen und Oberndorf. / Sankt Conraditag des heiligen Bischofs

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Zimmern, Gottfried Werner von; Freiherr, 1484-1554
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 203 U 512
Archivalieneinheit
Gottfried Wernher, Freiherr zu Zimmern, Herr zu Meßkirch und Wildenstein verfügt auf Ansuchen der Stadt Oberndorf, dass von deren Gericht an die Herrschaft Zimmern appelliert werden soll. / Montag nach Letare

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Zimmern, Gottfried Werner von; Freiherr, 1484-1554
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 203 U 1543
Archivalieneinheit
Gottfried Werner von Zimmern, Herr zu Meßkirch und Wildenstein, verkauft der Stadt Rottweil seine beiden Dörfer Hochmössingen und Winzeln, auch den Weiher daselbst, mit allen Rechten und Nutzungen um 4220 Gulden. / Freitag nach dem Sonntag Misericordia Domini

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Zimmern, Gottfried Werner von; Freiherr, 1484-1554
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 203 U 1544
Archivalieneinheit
Gottfried Werner von Zimmern verpflichtet sich, die Stadt wegen der Verkaufsobjekte [die Dörfer Hochmössingen und Winzeln sowie den Weiher daselbst] gegen Jedermann schadlos zu halten. / Freitag nach dem Sonntag Misericordia Domini

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Zimmern, Gottfried Werner von; Freiherr, 1484-1554
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 203 U 1545
Archivalieneinheit
Freiherr Gottfried Werner von Zimmern bevollmächtigt den Schultheiß Sebastian Vogel von Oberndorf, die an Rottweil verkauften Flecken Hochmössingen und Winzeln ihrer Pflichten gegen ihn zu entbinden und ihnen zu erlauben, der Stadt zu huldigen. / Montag nach dem Sonntag Jubilate

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Zimmern, Gottfried Werner von; Freiherr, 1484-1554
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 203 U 521
Archivalieneinheit
Bürgrechtsbrief für Johannes Werner und Gottfried Werner Freiherrn von Zimmern, Herrn zu Meßkirch, Falken- und Wildenstein, mit ihrer Herrschaft Oberndorf samt den dazu gehörigen vier Dörfern und Seedorf: die Stadt darf in die genannten Flecken keinen Zusatz legen; die von Oberndorf sollen nicht schuldig sein, der Stadt zuzuziehen, die Stadt Oberndorf soll Rottweil offen Haus sein, die Herren von Zimmern sollen jährlich 12 Gulden Schirmgeld zahlen; der Abzug - im Falle des Austritts aus dem Burgrecht - soll 240 Gulden betragen. / Dienstag nach dem Sonntag Quasimodogeniti

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Zimmern, Gottfried Werner von; Freiherr, 1484-1554
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 203 U 532
Archivalieneinheit
Die Gebrüder Johann Werner und Wilhelm Werner Grafen von Zimmern, Herren zu Wildenstein und Falkenstein, vergleichen, zugleich im Namen ihres Bruders Gottfried, einen Streit zwischen der Stadt Rottweil und der Stadt Oberndorf mit den Dörfern Waldmössingen, Beffendorf, Bochingen und Altoberndorf, auch Seedorf, Untertanen Graf Johann Werners, wegen des Burgrechts und etlicher in der Landenbergsichen Fehde erwachsener Kosten; die Stadt gibt der Stadt Oberndorf den Bürgerbrief zurück und verspricht auf das geforderte Abzugsgeld, Oberndorf auch seine Schadensersatzforderung. / Mittwoch nach dem Sonntag Misericordia domini

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Zimmern, Gottfried Werner von; Freiherr, 1484-1554
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 203 Bü 18, 8
Vorgang
Vertrag zwischen der Stadt Rottweil und Gottfried Wernher Freiherr von Zimmern, Herr zu Wildenstein und Meßkirch, wegen der freien Pirsch und eines in Beffendorf betretenen und nach Oberndorf geführten Übeltäters: der Gefangene wird der Stadt überantwortet, wie alle, die künftig in der Herrschaft Oberndorf Totschlag verüben; alle anderen Übeltäter, die in Beffendorf, Waldmössingen und Altoberndorf betreten werden, sollen von Zimmern oder Rottweil gerichtet werden, wer zuerst in der Sache einschreitet. / Dienstag nach Sankt Egidientag

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Zimmern, Gottfried Werner von; Freiherr, 1484-1554
Hauptstaatsarchiv Stuttgart R 4/008 S974075/301
Archivalieneinheit
Schloß Meßkirch / Mittwoch, 29. Oktober 1997

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Zimmern, Gottfried Werner von; Freiherr, 1484-1554
Staatsarchiv Sigmaringen Ho 80 T 2 Nr. 332
Archivalieneinheit
Ferdinand I., Römischer König, schließt einen Vertrag mit dem Grafen Joachim von Zollern, dieser auch namens seines verstorbenen Bruders Graf Eitelfriedrich [III.] und anstelle des Grafen Christoph von Werdenberg, des Herrn Heinrich von Berschaltz [korr. in Berstett], des Freiherrn Gangolf [II.], Herrn zu Hohengeroldseck und Sulz, Landvogt im Elsass und des Freiherrn Gottfried Werner von Zimmern, Herrn zu Wildenstein und Meßkirch, über den Anfall der Grafschaften, Herrschaften und Schlösser von Veringen, Langenenslingen (Enßlingen), Billafingen (Palffingen), Warmtal (Wermstall) und Sigmaringen (Simeringen) nach dem Ableben des Grafen Christoph von Werdenberg an die Grafen von Zollern. Graf Joachim handelt dabei für seinen Neffen Karl [I.], den Sohn seines verstorbenen Bruders Eitelfriedrich [III.], und verpflichtet sich, dem Hof 15.000 römische Gulden zu entrichten. König Ferdinand wird nach dem Heimfall der Grafschaften, Herrschaften und Schlösser mitsamt allen Rechten, Gerechtsamen und Pertinenzen an das Haus Östereich diese nach einer Schatzung dem Sohn des Grafen Eitelfriedrich [III.] und daraufhin dessen Erben im Mannesstamme als rechtes Mannlehen zur Verwaltung und Nutzung ausgeben. Die Lehnsinhaber sind zur Treue gegen Ferdinand bzw. dessen Erben, den Erzherzögen von Österreich verpflichtet. Nach dem Tod des Grafen Christoph von Werdenberg bestimmen beide Vertragsparteien je zwei Personen, die die Einkünfte besagter Grafschaften und Herrschaften auf ihren Wert hin prüfen. Im Falle einer Uneinigkeit der vier Personen über die Schatzung sollen sie sich einen Obmann wählen, der zu entscheiden hat. Nach erfolgter Schatzung und Vergleichung sollen die obengenannten, von den Zollern bezahlten 15.000 Gulden mit der Schatzungssumme verrechnet werden und etwaige Reste der Schatzung von den Zollern an König Ferdinand bzw. dessen Erben erstattet und bezahlt werden. Im Falle des Todes des Sohnes des Grafen Eitelfriedrich [III.] vergibt König Ferdinand die besagten Grafschaften und Herrschaften an den Grafen Joachim bzw. an den Grafen Franz Wolfgang bzw. deren Leibserben. Sollte der Graf von Werdenberg überlebende männliche Nachkommen haben, zahlt König Ferdinand binnen dreier Jahre die 15.000 Gulden an die Grafen von Zollern zurück. / 1532 Dezember 4

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Zimmern, Gottfried Werner von; Graf, 1484-1554
Staatsarchiv Sigmaringen Ho 156 T 1 Nr. 28
Archivalieneinheit
Kaspar von Klingenberg als gemeiner Obmann, Heinrich Wiglin, Stadtammann zu Meßkirch als Zusatz des Freiherrn Gottfried Werner zu Zimmern, Herrn zu Meßkirch und Wildenstein, und Kaspar Miller, Urteilsprecher des kaiserlichen Hofgerichts zu Rottweil als Zusatz des Hans Ulrich, Administrators der Propstei des Gotteshauses Beuron, legen die zwischen den beiden Parteien über Wun, Weide, Trieb, Tratt, Äcker, Wiesen, Brunnen, Holz, Feld, Grund und Boden, die Fischenz in der Donau, den großen und kleinen Zehnten und die Heiligenrechnung zu Leibertingen und Oberstetten entstandenen Streigkeiten bei:
1. Die Blankenhalde soll gemeine Weide bleiben.
2. Betr. das Eigentum von der Mark, genannt der Mehlbaum, am Schnellenberg bei des Propsts von Beuron Braittin - alter Kalkofen - Stein ob der Götzinenwiese - Gürenbad - Stein ob der oberen Sengi - Stein ob dem Wangen- oder Füllintal an der Straße von Beuron gen Leibertingen - Wangen- oder Füllintal - Donau: Was rechts dieser Begrenzung gen Wildenstein und Leibertingen unter- und oberhalb Wildensteins und diesseits der Donau liegt, gehört mit Eigentum, Grund und Boden gen Wildenstein und Leibertingen. Wenn der Herr von Zimmern und seine Erben die Wiese - das Leibach genannt - heuen wollen, soll das Heu nicht über die Wiesen des Gotteshauses Beuron geführt werden, bevor nicht die von Beuron Heu gemacht haben. Was links der Grenzen gegen Beuron zu liegt, gehört mit Eigentum, Grund und Boden dem Gotteshaus Beuron.
3. Gemeiner Trieb von der Mark, die ob Blindenloch steht, gen Leibertingen - Stein ob der Götzinenwiese - Gürenbad - Stein ob der oberen Sengi - Buchbronnen - Donau - Tiefe Wiese - donauabwärts bis Stein im Wangen - oder Füllintal an der Donau - Wangen - oder Füllintal aufwärts - Stein ob dem Wangen - oder Füllintal bei der Straße - Stein ob Blindenloch: Was zwischen den Marken liegt, soll gemeiner Trieb, Wun und Weide derer von Beuron, Wildenstein und Leibertingen sein. Der Herr von Zimmern soll dort keinen Bauhof machen. Bevor der Schäfer von Leibertingen mit den Schafen kommt, soll man 14 Tage das gehörnte Vieh darauf treiben.
4. Der Herr von Zimmern hat über den Buechbronnen das Verfügungsrecht. Wenn er die von Beuron über den rechten Bronnen nicht fahren lassen will, sollen die von Beuron einen Kohner durch den Hag oder Geschlag machen lassen, wodurch der Fluß vom Brunnen in einen Trog zur Viehtränke geht.
5. Alle großen und kleinen Zehnten zu Wildenstein, Leibertingen und Oberstetten sollen Beuron gehören. Administrator und Propst sollen dafür sorgen, daß die von Leibertingen wöchentlich mit 2 gesprochenen Ämtern versehen werden: die eine Messe am Sonntag, die andere in der Woche. Dazu soll Beuron die Kirchen zu Leibertingen und Oberstetten in gutem baulichen Zustand halten. Ein durch Brand oder Baufälligkeit erforderlich werdender Neubau soll der Administrator mit dem Gut des Heiligen zu Leibertingen oder Oberstetten und mit den Frondiensten der Untertanen machen.
6. In der Donau sollen die von Beuron abwärts bis zur Mark bei dem Hau Hausel unter dem Furt fischen.
7. Wenn die Heiligenpfleger zu Leibertingen und Oberstetten jährlich Rechnung legen wollen, sollen sie dies 8 Tage vorher dem Propst als Kirchherrn oder seinem Anwalt anzeigen.
8. Beide Parteien sollen einander gute Nachbarn sein. Es werden 2 gleichlautende Urkunden ausgestellt / 1515 April 26 (Donnerstag nach Georg)

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Zimmern, Gottfried Werner von; Graf, 1484-1554
Staatsarchiv Sigmaringen Ho 160 T 2 Nr. 5
Archivalieneinheit
Hans Jakob von Landau zu Wall, Ritter, als Obmann, Gottfried Werner Freiherr zu Zimmern, Herr zu Wildenstein und Meßkirch, Rudolf von Fridingen, Landkomtur der Ballei Elsass und Burgund, Sebastian von Stöttern, Deutschordenskomtur zu Mainau, und Christoph Graf zu Werdenberg und zum Heiligenberg als Zusätze legen die Streitigkeiten über die Niedergerichte außerhalb des Dorfes Liggersdorf über Strafen und Bußen in den Dörfern und Niedergerichten des Landkomturs zu Mainau gütlich bei. (Erwähnt wird ein früherer Vertrag zwischen den Grafen [von Werdenberg] und dem verstorbenen Wolfgang von Klingenberg, Landkomtur, den Wolf Rytter und Adam von Honburg, Vettern, Hans von Bodman und Georg Stehelin von Stockburg schriftlich verfasst hatten). Der Vertrag regelt folgende Angelegenheiten:
1) Die bärenden Bäume, die im Bezirk des Niedergerichts des Landkomturs zu Immenstaad auf Landstraße und Bauwegen stehen.
2) Verkündigung kaiserlicher oder königlicher Mandate an die Untertanen.
3) Anhängen von Bengeln an die Hunde um Immenstaad.
4) Zweiungen und Aufruhr im Niedergericht des Landkomturs zu Immenstaad.
5) Aufruhr, Empörung und Raisen.
6) Die Landstraßen und der Untergang daselbst.
7) Die 2 Höfe des Landkomturs zu Ruschweiler und zum Burckhof.
8) Äcker in Ruschweiler; auch Streitigkeiten zwischen Hohenfels, Kalkofen, Selgetsweiler und Liggersdorf einerseits und denen von Sentenhart andererseits zwischen denen von Pfrungen, einerseits und denen von Egelreute, Niederweiler und Ruschweiler andererseits über Trieb, Tratt und Eigentum.
9) Die Güter zu Niederweiler.
10) Bruch gelobten Friedens in den Niedergerichten des Landkomturs und Komturs innerhalb und außerhalb des Etters.
11) Injurien und Schmähworte
12) Bestrafung von lebensgefährlicher Verwundung
13) Bestrafung von Gliederbeschädigungen und -verwundungen ("fließende Wunden").
14) Grenzveränderungen; Missachtung der Flurgrenzen durch Überähren, Übermähen, Überschneiden, Überzäunen.
15) Bestrafung von Freveln, die sich außerhalb von Zwing und Bann, Holz und Feld des Dorfes Liggersdorf abgespielt haben.
16) Vereinbarung einer Einung des Dorfs Immenstaad durch Dorfmeister, 2 Heiligenpfleger und 3 Zusätze. Bestrafung für Übertretungen der Einung.
Es werden 2 gleichlautende Ausfertigungen gemacht, für jede Partei eine. / Fr. n. Peter und Paul

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Zimmern, Gottfried Werner von; Graf, 1484-1554
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 26
Archivalieneinheit
Karl [I.], Graf von [Hohen-]Zollern (Comes Carolus de Zollern), erstgeborener und legitimer Sohn des Grafen Eitelfriedrich [III.] von [Hohen-]Zollern (Frederici Comitis de Zollern) und der Freifrau Johanna von [Witthem und] Beersel (Bersele), Ernst, Markgraf von Baden[-Durlach], und Gottfried Werner, Graf von Zimmern und Wildenstein (Gotefridus Wernher comes de Zimbern ac Wildenstain), bekunden in eigenem Namen und als Vormünder der minderjährigen Geschwister des Grafen Karl [I.] mit Namen Eitel Friedrich (Frederici), Felix, Johanna und Anna, zwecks des käuflichen Erwerbs der Herrschaften und Grafschaften Sigmaringen und Veringen und der damit verbundenen großen Geldaufwendungen bei ihren geliebten Onkeln, den Herren Heinrich [IV.] und Georg von [Witthem und] Beersel (Bersele) um den Verkauf einer jährlichen Rente in Höhe von 250 rheinischen Gulden aus den Gütern des verstorbenen Herrn Heinrich [III.] von [Witthem und] Beersel, Ritters des Ordens vom Goldenen Vlies, und der erwähnten Freifrau Johanna nachgesucht zu haben. Die Herren von [Witthem und] Beersel willigen in das Geschäft ein. Die Investitur in die Geldrente erfolgt erst unter Einbezug und anschließender Zustimmung des Lehnhofes des Herzogtums Brabant. / 1540 Juni 7

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Zimmern, Gottfried Werner von; Graf, 1484-1554
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 146
Archivalieneinheit
Markgraf Kasimir von Brandenburg, Stettin etc., die Markgrafen Philipp [I.] und Ernst von Baden und Hachberg, Gebrüder, die Grafen Christoph und Felix von Werdenberg und Heiligenberg, Gebrüder, Georg [III.] Truchsess und Freiherr von Waldburg, Statthalter des Fürstentums Württemberg, Graf Friedrich [II.] von Fürstenberg, Graf Joachim von [Hohen-]Zollern, Schweikhart Freiherr von Gundelfingen, Gangolf [II.] und Walter, Herren von Hohengeroldseck, Gottfried Werner Freiherr von Zimmern und Wilhelm Schenk und Freiherr von Limpurg bekunden, dass sie als Vettern, Schwäger und Oheime des Grafen Christoph Friedrich von [Hohen-]Zollern in Tübingen zusammengekommen sind, zum einen wegen des Esslinger Abschieds vom Mittwoch nach dem Sonntag Misericordia Domini [18. April] 1526 in Sachen des Grafen Christoph Friedrich, des Schlosses und der Herrschaft Hohenzollern, sowie zum anderen der Schulden und versessenen Zinsen halber, deretwegen die Grafschaft einst dem Grafen Eitel Friedrich [III.] von [Hohen-]Zollern nach der Riedlinger Abrede vom Donnerstag nach dem St. Ottmarstag [20. November] 1522 verpfändet worden ist.
1.) Auf Bitten des Grafen Christoph Friedrich ist erstlich beschlossen worden, dass seine Kuratoren, Vormünder und Verwalter ihr Amt bis zu seiner Volljährigkeit ausüben. Markgraf Philipp [I.] von Baden[-Baden] und Georg [III.] Truchsess und Freiherr von Waldburg[-Zeil] haben dieses Amt angenommen und sollen sich in gebührlicher Form vom kaiserlichen Regiment bestätigen lassen.
2.) Die Grafschaft und das Schloss Hohenzollern sind einst Graf Eitel Friedrich [III.] um 7.200 Gulden wegen laufender Schulden und versessener Zinsen verpfändet worden, die den Kindern Graf Eitel Friedrichs [III.] bzw. an ihrer statt ihren Vormündern, dem Grafen Joachim von [Hohen-]Zollern, dem Grafen Felix von Werdenberg, Gottfried Werner Freiherrn von Zimmern und Gangolf [II.] Herrn von Hohengeroldseck, bezahlt werden sollen. Ausweislich der Rechnungen und Quittungen sollen dem Grafen Eitel Friedrich [III.] und dessen Erben von den 7.200 Gulden noch 3.138 Gulden, 4 Kreuzer und 4 Heller hier zu Tübingen bezahlt werden, um das laut des Abschieds zu Esslingen geliehene Geld der Fürsten, Grafen und Herren der Freundschaft zu erlegen.
3.) In einer Rechnung haben sich wegen 1.552 Gulden Missverständnisse ergeben; diese sollen hier in Tübingen erlegt werden.
4.) 2.739 Gulden an Schulden stehen insgesamt noch unbezahlt aus, nämlich 100 Gulden an den Heiligen zu Grosselfingen, 1.604 Gulden an die Erben des Herrn [Heinrich Marx] von Stöffeln, 60 Gulden an die von Syrmentingen, wobei diese 60 Gulden strittig sind und vor Erörterung der Sache nicht ausgezahlt werden sollen, 700 Gulden an die Propstei zu Wolfegg, 20 Gulden an den "Helden", 28 Gulden an Hans Fürster, 38 Gulden an den "Gremhansen", 120 Gulden an den Zollmeister, 69 Gulden an den alten Vogt zu Jungingen. Diese Schulden sollen von jener Summe bezahlt werden, die die Freundschaft nach Inhalt der Esslinger Abrede zu leihen bewilligt.
5.) Die Vormünder der Kinder des Grafen Eitel Friedrich [III.] sollen alle Zinsen und Schulden bezahlen, die Graf Eitel Friedrich [III.] ihnen zu Lebzeiten und nach seinem Tod hinterlassen hat und die bis zum St. Martinstag 1526 verfallen sind, ohne Schaden und Nachteil der Vormünder des Grafen Christoph Friedrich.
6.) Als die Freundschaft der Grafen von Hohenzollern am Donnerstag nach dem Ottmarstag 1522 zu Riedlingen zusammengekommen ist, ist abseits des Abschieds ausdrücklich beschlossen worden, dass Graf Eitel Friedrich [III.] bis zu 400 Gulden für den neuen Bau am Schloss Hohenzollern verwenden darf. Hat er diese Summe für neue, nützliche und notwendige Bauten ausgegeben, sollen Graf Christoph Friedrich oder seine Vormünder 200 Gulden, Graf Joachim von [Hohen-]Zollern 100 Gulden und die Kinder von Graf Eitel Friedrich [III.] ebenfalls 100 Gulden zahlen.||7.) Graf Christoph Friedrich hat den Erben des Bastian von Ow aufgrund früherer Ablösungen künftig jährlich nur noch 100 Gulden zu zinsen. Von den 1.552 Gulden sollen 1.000 Gulden genommen werden, die die Vormünder der Kinder des Grafen Eitel Friedrich [III.] gegen den Erhalt einer Quittung zahlen sollen, welche besagt, dass den Erben des Bastian von Ow von 150 Gulden 50 Gulden abgelöst worden sind und selbige Ablösung auf den Hauptbrief geschrieben wird.
8.) Die Freundschaft hat sich ferner darauf geeinigt, dass die Vormünder des Grafen Christoph Friedrich 1.000 Gulden Hauptgut zu jährlicher Verzinsung auf die Grafschaft Hohenzollern aufnehmen sollen und selbige anstelle der genannten 1.000 Gulden hinterlegten Geldes wieder erlegen sollen.
9.) Hinsichtlich der 1.604 Gulden Außenstände zugunsten der Kinder des Herrn Heinrich Marx von Stöffeln ist Folgendes besprochen worden: Diese sollen zur Hälfte an Schweikhart von Gundelfingen, den Vormund der Kinder, bezahlt werden, 100 Gulden auf nächste Weihnachten, während die übrigen 700 Gulden ihm als Vormund oder seinem Vogtkind, wenn es zu seinen Jahren kommt, jährlich zu 100 Gulden auf den St. Martinstag ausgezahlt werden sollen. Desgleichen sollen die übrigen 800 Gulden, die Graf Joachim von [Hohen-]Zollern wegen seiner Gemahlin gehören, bezahlt werden und zwar 300 Gulden auf Montag nach dem St. Nikolaustag, 100 Gulden an Weihnachten und die übrigen 400 Gulden zu je 100 Gulden jährlich am St. Martinstag. Hinsichtlich der 700 Gulden Außenstände zugunsten der Propstei Wolfegg ist Folgendes besprochen worden: Ab kommenden Weihnachten sollen jeweils an Weihnachten je 75 Gulden gezahlt werden, wobei an den letzten Weihnachten 100 Gulden gegeben werden sollen.
10.) Die Vormünder des Grafen Christoph Friedrich und der Kinder des Grafen Eitel Friedrich [III.] vergleichen miteinander ihre Rechnungen, um die Nutzungen, Früchte und Einkommen jedes Teils an der Herrschaft Zollern zu ermitteln, wobei festgestellt wird, dass dem Grafen Christoph Friedrich bzw. seinen Vormündern der Rest der Rechnung vom Sonntag Lätare 1521 bis Sonntag Lätare 1522 gebührt. [Im Nachfolgenden werden die Einkünfte an Geld und Naturalien sowie der Viehbestand an Schafen, Lämmern und Rindern detailliert aufgelistet, welche Graf Christoph Friedrich zustehen.]
11.) Schloss und Herrschaft Hohenzollern mitsamt allen Rechten und Zugehörden sollen nach Ausweis der Abschiede zu Riedlingen und Esslingen den Vormündern des Grafen Christoph Friedrich ausgehändigt werden, so wie sie Graf Eitel Friedrich [III.] einst hinterlassen hat.
12.) Die Vormünder des Grafen Christoph Friedrich und der Kinder des Grafen Eitel Friedrich [III.] sind hinsichtlich ihrer Vogtkinder auf die Erbeinigung der Grafen von Zollern verpflichtet.
13.) Auch soll dieselbe Erbeinigung besonders in Bezug auf die 500 Gulden unversetzter Gülten beachtet werden, die beim Schloss Hohenzollern verbleiben.
14.) Die Vormünder dürfen Graf Christoph Friedrich und dessen Erben die Herrschaft Zollern ohne Vorwissen der daran verschriebenen Freundschaft auf keinerlei Weise versetzen oder verkümmern. Die erwähnten 500 Gulden, die unverkümmert beim Schloss verbleiben, werden von den Aussteuern der hohenzollerischen Töchter ausgenommen.
15.) Was Aus- und Einlasse zu Hohenzollern anbelangt, hat man sich auf eine gesonderte Abrede verglichen.
16.) Die Vormünder des Grafen Christoph Friedrich verpflichten, wenn sie auf Hohenzollern sind, den dortigen Vogt auf alle ihn betreffenden Punkte der hohenzollerischen Erbeinigung. Kein Vormund soll das Haus Hohenzollern zu seinen eigenen Geschäften gebrauchen.
17.) Graf Joachim von [Hohen-]Zollern beabsichtigt hinsichtlich des Schlosses Hohenzollern Vormund des Grafen Christoph Friedrich zu werden, was jedoch von demselben abgelehnt wird. Die Frage soll auf Montag nach dem St. Nikolaustag zu Esslingen vom kaiserlichen Regiment entschieden werden.||18.) Graf Christoph Friedrich verpflichtet sich, jene Summe Geldes, die ihm von seinen Herren und der Freundschaft, wie zu Esslingen abgeredet, geliehen worden ist, binnen zehn Jahren zurückzuzahlen und sich vor seiner Volljährigkeit keiner Regierung sowie keiner Einnahmen und Ausgaben an Gefällen des Schlosses und der Herrschaft Hohenzollern zu unterziehen, was vom kaiserlichen Regiment zu bestätigen ist. Den Markgrafen und der Freundschaft ist es jedoch unbenommen, derzeit oder künftig einen oder mehrere Punkte der Verschreibung abzumildern oder abzuändern. Den Vormündern und der Freundschaft sollen auf deren Begehr Transsumpte oder Kopien der Hauptverschreibung ausgestellt werden. Für geliehene Geldsummen sollen jeweils eigene Urkunden ausgestellt werden.
19.) Wenn die Freundschaft von den Vormündern des Grafen Christoph Friedrich und der Kinder des Grafen Eitel Friedrich [III.] Rechnung begehrt, ist diese ihr unverweigert auszustellen.
20.) Dieser Abschied soll allen anderen Erbeinigungen und Verträgen der Grafen von Zollern unabbrüchlich und ohne Nachteil sein.
21.) Sollten aufgrund des vorliegenden Abschieds Irrungen und Zwietracht entstehen, sollen diese nach Inhalt und Ausweis des Riedlinger Abschieds ausgetragen werden. / (1522 November 20), 1526 November 16 (donrstag nach sannt Martins tag)

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Zimmern, Gottfried Werner von; Graf, 1484-1554
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 149
Archivalieneinheit
Graf Joachim von Hohenzollern, Erbkämmerer des Hl. Röm. Reiches und Hauptmann der Herrschaft Hohenberg etc. und Gottfried Werner Freiherr von Zimmern (Zymbern), Herr zu Wildenstein und Meßkirch etc. beurkunden, dass sie dem Bürgermeister und dem Rat der Reichsstadt Überlingen einen Vertragsbrief der Grafen Christoph Friedrich und Joachim von [Hohen-]Zollern über das Schloss und die Grafschaft Zollern vom 26. April 1535 zur Aufbewahrung übergeben haben. Die Überlinger sichern zu, die Urkunde wie ihre eigenen Briefe zu verwahren und quittieren deren Erhalt. Die Überlinger sollen die Urkunde den Ausstellern oder deren Machtboten nur dann wieder aushändigen, wenn sie ihren eigenen Legbrief durch Kampf, Kriegsübung, Diebstahl oder sonstige Ursachen verlieren. Sollte hingegen die in Überlingen verwahrte Urkunde durch Kampf, Kriegsübung, Diebstahl oder sonstige Ursachen verloren gehen und dies bekannt werden, haben die Aussteller, deren Erben oder Stellvertreter keine Befugnis, die Überlinger und deren Nachkommen rechtlich deswegen zu belangen. Sollten Bürgermeister und Rat der Stadt Überlingen wegen der verwahrten Urkunde rechtlich angegangen werden, werden die Aussteller auf ihre eigenen Kosten die Überlinger und deren Nachkommen davon ledig und los machen. / 1536 September 25

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Zimmern, Gottfried Werner von; Graf, 1484-1554
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 167
Archivalieneinheit
Kaiser Karl V. bekundet, dass ihn sein Reichserbkämmerer und Getreuer Graf Karl [I.] von [Hohen-]Zollern, kaiserlicher Truchsess, mitgeteilt hat, wonach infolge des tödlichen Abgangs des Grafen Christoph von Werdenberg die Grafschaft Sigmaringen (Singmaringen) an Graf Karl [I.] und dessen Gebrüder gefallen sei. Da Graf Karl [I.] aufgrund seiner Minderjährigkeit und der für ihn und seine jüngeren Brüder bestehenden Vormundschaft die Grafschaft nicht ohne kaiserliche Einwilligung einnehmen möchte, ruft er den Kaiser um Begnadung und Zulassung an. Karl V. erkennt die Aufrichtigkeit des Gesuches an und dispensiert Graf Karl [I.] nicht zuletzt eingedenk der Verdienste seines Vaters und seiner Voreltern an Kaiser und Reich von seiner Minderjährigkeit und hebt alle damit verbundenen Gebrechen und Mängel auf. Graf Karl [I.] darf unverhindert seiner unvogtbaren Jahre und seiner bestehenden Vormundschaft die Grafschaft Sigmaringen für sich und mit Rat seiner Freunde einnehmen, verwalten und regieren. Er darf im Zusammenhang mit der Verwaltung und Regierung handeln, tun, verwesen, gebieten und verbieten, wie wenn er zu seinem vogtbaren Alter gekommen sei, unverhindert durch dagegenstehende andere Rechte, Statuten, Satzungen, Ordnungen und Gewohnheiten. Graf Karl [I.] ist jedoch verpflichtet, seinen Brüdern, Vormündern und der Freundschaft auf deren Verlangen jederzeit Rechenschaft (raittung) über seine Verwaltung und Regierung abzulegen. Kaiser Karl V. befiehlt allen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, freien Herren, Rittern und besonders dem Grafen Joachim von [Hohen-]Zollern, seinem und des Reiches Erbkämmerer, dem Herrn Gangolf [II.] von Hohengeroldseck (Geroltzeckh) und dem Herrn Gottfried [Werner] von Zimmern, den Vormündern des Grafen Karl [I.], Knechten, Hauptleuten, Vitztümern, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen anderen Untertanen und Getreuen des Kaisers und des Reiches, dass sie den Grafen Karl [I.] am Genuss des kaiserlichen Privilegs der Aufhebung seiner Minderjährigkeit und der Einnahme, Verwaltung und Regierung der Grafschaft Sigmaringen nicht hindern oder durch Dritte daran hindern lassen. Zuwiderhandelnde verfallen der schweren Ungnade und Strafe des Kaisers und haben 20 Mark lötigen Goldes hälftig an die Kammer des Kaisers und des Reiches sowie hälftig an den Grafen Karl [I.] zu zahlen. / 1534 April 14

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Zimmern, Gottfried Werner von; Graf, 1484-1554
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 401
Archivalieneinheit
Graf Ludwig [XVI.] von Oettingen[-Oettingen] der Jüngere bekundet, dass sein lieber Vetter Graf Karl [I.] von [Hohen-]Zollern und Sigmaringen auf sein Bitten gegen den Grafen Friedrich [II.] von Fürstenberg, Heiligenberg und Werdenberg etc., mit Amtmann, Dorfpfleger und ganzer Gemeinde zu Frickingen in der Grafschaft Heiligenberg um 1.600 Gulden Hauptgut nebst dazugehörigen, auf den Tag Johann Baptist fallenden 80 Gulden Zins rechter Mitgülte und Selbstschuldner geworden ist und neben Gottfried Werner, Grafen und Herrn von Zimmern, Herrn zu Wildenstein und Meßkirch, und ihm selbst gegen Graf Friedrich [II.] und dessen Untertanen zu Frickingen um das genannte Hauptgut und die Zinsen als Mitgülte und Selbstschuldner verpflichtet und verschrieben ist. Der Aussteller verspricht, seinen Vetter Graf Karl [I.] und dessen Erben und Nachkommen hinsichtlich der Mitgültschaft von allen Zinsen, Kosten, Schäden und Nachteilen auf seine eigenen Kosten frei zu halten. Der Aussteller beabsichtigt, das Hauptgut nebst Zinsen ab dato in den nächsten drei Jahren abzulösen und Graf Karl [I.] gegen Verbindung und Angriff aller seiner gegenwärtigen und zukünftigen Güter gänzlich davon zu befreien. Sollte der Aussteller diesem Versprechen nicht nachkommen, so haben Graf Karl [I.] und seine Erben das Recht, den Aussteller von Pfullendorf aus in Leistung zu nehmen, auf dass er acht Tage nach der Mahnung in eigener Person oder aber zwei reisige Knechte mit zwei leistbaren Pferden an seiner statt in Leistung und Geiselschaft gehen. Der Aussteller verzichtet auf alle Freiheiten und Rechtsbehelfe gegen diese Verpflichtungen. / 1551 Juni 25 (Donerstag nach Sanct Johannes dess heiligen teuffers tag)

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Zimmern, Gottfried Werner von; Graf, 1484-1554
Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 1019685670
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