Konrad und Volz von Weitingen (Ich Conradt vnd Ich Voltze von Weittingen), Gebrüder und Söhne des Volz von Weitingen selig, bekunden für sich und ihre Erben, dass sie den Gebrüdern Friedrich und Engelhard von Enzberg und deren Erben ihre Stadt Mühlheim (Milhaim) an der Donau, ihre Burg und Feste Bronnen (Brunnen), oberhalb des Klosters Beuron (Peuren) gelegen, und ihre Rechte und Gewaltsame zu Kolbingen, im Tal Beuron, zu Irndorf, zu Buchheim (Buechen) und zu Worndorf samt allen Zugehörden verkauft haben. Die Stadt Mühlheim und die Feste Bronnen mit allen Zugehörden sind Lehen des Bischofs von Konstanz. Des Weiteren verkaufen die Aussteller den beiden Enzbergern ihre Dörfer Königsheim (Küngshaim), Böttingen (Bettingen), Mahlstetten (Maalstetten) und alle ihre Rechte, Güter, Vogteien, Gewaltsame im Dorf Stetten mit allen Zugehörden als Eigen, sodann das Kloster Beuron an der Donau mit allen Rechten, Gewaltsamen, Lehen, Vogteien und Gewohnheiten, die sie und ihre Altvorderen bisher innegehabt und hergebracht haben. Der Verkauf umfasst die Städte, Festen, Dörfer, Klöster, Höfe, Leute und Güter mitsamt ihren Rechten, Herrlichkeiten, Gerichten, Lehen, Leihen, Kirchen, Kirchsätzen, Pfründen, Zehnten, Vogteien, Wildbännen, Wäldern, Gewässern, Weiden, Gewaltsamen, Häusern, Höfen, Hofstätten, Äckern, Wiesen, Weingärten, Keltern, Kelterrechten, Mühlen, Mühlhofstätten, Steuern, Diensten, Frondiensten und allen Zinsen, Gülten und sonstigen Zugehörden, wie sie einst ihr Vorfahr Konrad von Weitingen von Graf Friedrich [V.] von Zollern[-Schalksburg] (Graue Fritzen von Zoller) genannt Mülli selig käuflich erworben hat und wie sie die Aussteller bis auf den heutigen Tag innegehabt haben. In den Kauf eingeschlossen wird ferner das Dorf Nendingen, das Lehen des Abtes von Reichenau ist, sowie ihr Eigenteil zu Worndorf, der einstmals Bilgri von Heudorf selig gehört hat, mit allen Rechten, Nutzen und Zugehörden samt der Eigenschaft, dem Lösungsrecht und dem Weingeld zu Zell [Radolfzell?]. Die Käufer sollen diese letzten Rechte für 900 Gulden aus der Pfandschaft des Grafen Eberhard [II.] von Werdenberg lösen. Der gesamte Verkauf ist für 8.500 Gulden erfolgt, deren Empfang die Aussteller bestätigen. Die Aussteller übergeben die gesamten Güter, Eigen wie Lehen, den Käufern an der freien Reichsstraße mit Mund, Hand und Zweig. Die Käufer sollen alle Güter und Rechte künftig innehaben, besetzen, besitzen, nutzen, nießen, versetzen, verkaufen und damit wie mit ihren anderen Eigengütern verfahren, unverhindert durch die Aussteller und deren Erben. Dieselben verzichten auf alle Briefe, Forderungen, Eigenschaften und Rechte, die sie bisher daran gehabt haben oder künftig haben möchten. Sollten dereinst weitere Briefe aufgefunden werden, die den Käufern zunutze sind, sind diese unverzüglich den Käufern auszuhändigen; unnütze Briefe hingegen sollen nichtig sein. Die Aussteller geloben, vor allen Stätten und Gerichten für die verkauften Güter und Rechte nach Bedarf einzustehen. Als weitere Sicherheit setzen die Aussteller den Grafen Rudolf [V.] von Hohenberg, den Grafen Friedrich [XII.] von [Hohen-]Zollern genannt Öttinger, den Grafen Friedrich von [Hohen-]Zollern genannt Eitelfritz, Herrn Volkhard von Ow, Ritter, Diemo von Dettingen zu Dettingen, Georg von Neuneck, Albrecht von Neuneck, Ulrich von Lichtenstein, Heinz von Hailfingen zu Pfäffingen, Auberlin von Hailfingen, Märklin von Hailfingen, beide zu Entringen gesessen, Heinrich von Ow, Fritz von Dettingen, Egge Böcklin (Begklin), Wolff von Ow, Hans Schenk von Stauffenberg, Walther von Ow, Reinhard Böcklin (Begklin), Ostertag von Lustnau zu Pfäffingen und Burkhard Wichseler, den Schultheißen von Rottenburg am Neckar, ein. Sollten den Käufern am Eigen- oder Lehengut etwas ansprächig gemacht werden, wofür die Aussteller nicht einstehen, so haben die Käufer volle Befugnis, die Bürgen anzumahnen. Die Gemahnten haben sich mitsamt einem Knecht und Pferd innerhalb von acht Tagen in einem offenen||Wirtshaus in Rottweil oder Rottenburg am Neckar einzufinden, um dort Geiselschaft zu leisten, bis die Käufer schadlos gehalten sind. Die Bürgen dürfen die geschuldete Leistung untereinander nur mit Gunst und Willen der Käufer tauschen. Sollte ein Bürge sterben oder außer Landes gehen, ist er von den Ausstellern durch einen ebenso tauglichen Bürgen zu ersetzen. Geschieht dies nicht, haben die verbleibenden Bürgen die jeweils angemahnte Leistung zu vollbringen, bis die Zahl der Bürgen wieder erfüllt ist. Sollten die Aussteller, ihre Erben oder Bürgen den ihnen auferlegten Pflichten nicht nachkommen, dürfen sich die Käufer, deren Erben und Helfer an allen Gütern und Leuten der Aussteller und Bürgen auf beliebige Weise schadlos halten. Die Aussteller, ihre Erben und Bürgen verzichten auf alle geistlichen und weltlichen Freiheiten und Rechtsbehelfe, die sie hiervor schirmen können. Die Aussteller geloben für sich und ihre Erben unter Eid, niemals gegen die Bestimmungen dieses Briefes zu handeln, die Rechte der Käufer nicht anzufechten, alles wahr, stet, fest und unverbrüchlich einzuhalten und die Bürgen von ihrer Bürgschaft und Leistung ohne Schaden zu lösen. Die Bürgen bekunden und geloben, ihre Bürgschaften wahr und stet einzuhalten. / am nesten montag vor Sannt Michels tag des Hailigen Ertzengels Details...
Hohenzollern, Friedrich XII. von; Graf, genannt der Öttinger, -1443 |
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