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Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 101059434
Suchbereich:Landesarchiv insgesamt
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Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 296
Archivalieneinheit
Schriftwechsel Herzog Christophs von Württemberg mit König Ferdinand I., Erzbischof Daniel von Mainz und Kardinal Otto von Augsburg sowie Akten über den ihm und den Kurfürsten vom König befohlenen Auftrag, zwischen Markgraf Georg Friedrich I. von Brandenburg-Ansbach und den fränkischen Einigungsständen zu vermitteln. / 1556-1557

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Mainz, Daniel Brendel von Homburg; Erzbischof, Kurfürst, 1523-1582
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 308
Archivalieneinheit
Schuldforderung des Hans Schaller von Heideck an Markgraf Albrecht II. Alcibiades von Brandenburg-Kulmbach. / 15. Juli 1561

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Mainz, Daniel Brendel von Homburg; Erzbischof, Kurfürst, 1523-1582
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 574
Archivalieneinheit
Landgraf Wilhelm IV. von Hessen-Kassel benachrichtigt Herzog Christoph von Württemberg über die Antwort des Kurfürsten August von Sachsen bezüglich der gemeinschaftlichen Interzession für den gefangenen Herzog Johann Friedrich II. von Sachsen, worauf ihm Herzog Christoph antwortet, dass der Kurfürst von Mainz der Interzession beizutreten geneigt sei und durch Kurfürst Friedrich III. von der Pfalz auch die Kurfürsten von Trier und Köln für eine gemeinsamen Fürbitte gewonnen werden sollten. / Juni 1567

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Mainz, Daniel Brendel von Homburg; Erzbischof, Kurfürst, 1523-1582
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 605
Archivalieneinheit
Erzbischof Daniel von Mainz will den zollfreien Transport einer Essiglieferung auf dem Rhein an Herzog Christoph von Württemberg regeln, wofür sich dieser bedankt. / Juni 1555-Juli 1555

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Mainz, Daniel Brendel von Homburg; Erzbischof, Kurfürst, 1523-1582
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 606
Archivalieneinheit
Erzbischof Daniel von Mainz lädt Herzog Christoph von Württemberg zu einem Aufenthalt ein, da sich der Herzog gerüchteweise zur Verhandlungen über die Grafschaft Katzenelnbogen nach Bacharach begebe, worauf Herzog Christoph die Einladung ablehnt und auf ein späteres Kennenlernen verweist. / Oktober 1555

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Mainz, Daniel Brendel von Homburg; Erzbischof, Kurfürst, 1523-1582
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 607
Archivalieneinheit
Herzog Christoph von Württemberg verwendet sich bei Erzbischof Daniel von Mainz für Graf Ernst von Holstein, um ihm ein nach dem Tode des Grafen von Rheineck zufallendes kurmainzisches Lehen zukommen zu lassen, worauf geantwortet wird, dass das Lehen bereits vom Mainzer Erzstift eingezogen worden sei. / Oktober 1559

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Mainz, Daniel Brendel von Homburg; Erzbischof, Kurfürst, 1523-1582
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 608
Archivalieneinheit
Herzog Christoph von Württemberg verwendet sich für die Erben des Hauptmanns Sebastian Vogelsperger um Übergabe eines bei dem Erzstift Mainz stehenden Kapitals von 16.000 Gulden, welches den Erben vorenthalten wurde, worüber Erzbischof Daniel von Mainz die Auskunft erteilt, dass der Hauptmann bekanntermaßen wegen Majestätsbeleidigung (crimen laesae maiestatis) im Jahr 1548 hingerichtet wurde und nach einem kaiserlichen Dekret alle seine Verlassenschaft eingezogen wurde und daher auch dieses Kapital von dem verstorbenen Erzbischof Albrecht für den kaiserlichen Fiskal beigetrieben worden sei. / Ca. September 1560-Oktober 1560

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Mainz, Daniel Brendel von Homburg; Erzbischof, Kurfürst, 1523-1582
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 609
Archivalieneinheit
Auf ein Fürschreiben von Herzog Christoph von Württemberg und Erzbischof Daniel von Mainz für Bernhard von Liebenstein bezüglich der Ablösung eines Pfandschillings gibt der Erzbischof Nachricht, dass dem Gesuch des von Liebenstein entsprochen wurde, der sich daher auch für die erlassene Fürschrift bedankt. / Mai 1562-Juni 1562

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Mainz, Daniel Brendel von Homburg; Erzbischof, Kurfürst, 1523-1582
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 610
Archivalieneinheit
Erzbischof Daniel von Mainz gibt Herzog Christoph von Württemberg Nachricht, dass wegen der erbetenen Zollbefreiung für Weine, die für Herzog Philipp von Braunschweig bestimmt seien, die verlangten Zollbriefe ausgefertigt wären. / 13. September 1564

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Mainz, Daniel Brendel von Homburg; Erzbischof, Kurfürst, 1523-1582
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 611
Archivalieneinheit
Herzog Christoph von Württemberg meldet Erzbischof Daniel von Mainz, da dieser sich bei seinem letzten Besuch in Stuttgart über ein Augenleiden beklagt hatte, dass er sich mit dem Augenarzt Ulrich Kindsvater in Schorndorf besprochen habe und dieser sich einen Monat nach Mainz begebe. / Juni 1566-Juli 1566

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Mainz, Daniel Brendel von Homburg; Erzbischof, Kurfürst, 1523-1582
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 787
Archivalieneinheit
Pfalzgraf Ottheinrich leitet Herzog Christoph von Württemberg die Nachrichten, die er von dem kaiserlichen Gesandten Johann Ulrich Zasius erhalten hat weiter, über u. a. den nächsten geplanten Kurfürstentag und die Bedrohung durch die Türken, und berichtet von der Weiterreise des Gesandten zu Bischof Daniel von Mainz nach Aschaffenburg. / August 1557

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Mainz, Daniel Brendel von Homburg; Erzbischof, Kurfürst, 1523-1582
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 814
Archivalieneinheit
Pfalzgraf Ottheinrich benachrichtigt Herzog Christoph von Württemberg über die an ihn und Erzbischof Daniel von Mainz ergangene Erinnerung bezüglich der entlassenen französischen Truppen. / Oktober 1558

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Mainz, Daniel Brendel von Homburg; Erzbischof, Kurfürst, 1523-1582
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1026
Archivalieneinheit
An Herzog Christoph von Württemberg weitergeleiteter Schriftwechsel zwischen Landgraf Wilhelm IV. von Hessen-Kassel und Erzbischof Daniel von Mainz bezüglich militärischer Werbungen in mainzischen Orten. / Ca. April 1567

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Mainz, Daniel Brendel von Homburg; Erzbischof, Kurfürst, 1523-1582
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1636
Archivalieneinheit
Erzbischof Daniel von Mainz und Bischof Friedrich von Würzburg bitten um den Obervogt Erasmus von Venningen von Neuenbürg, um diesen als Obmann in ihren nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen einzusetzen, was auch genehmigt wird. / März 1572

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Mainz, Daniel Brendel von Homburg; Erzbischof, Kurfürst, 1523-1582
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 504 Bü 9
Archivalieneinheit
Auseinandersetzung zwischen Herzog Ludwig von Württemberg und Erzbischof Daniel von Mainz über die widerrechtliche Abtrennung zweier Wiesenstücke aus dem Lehengut des Stifts Möckmühl in Ruchsen.
Nr. 1-29
1570-1572
Alte Signatur:
Stift Möckmühl
Laden A.
7. Büschel

Auseinandersetzung zwischen dem Stift Möckmühl und dem kurhessischen Beamten in Ruchsen über den "Kelterwein" (Wein, der als Abgabe für die Benutzung der Kelter entrichtet werden muß).
Enthält nur:
Bericht des Stiftsverwalters zu Möckmühl nebst drei Beilagen.
1705
Alte Signatur:
Archiv
Stift Möckmühl
Lad. A. 7. b. / 1570-1572, 1705

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Mainz, Daniel Brendel von Homburg; Erzbischof, Kurfürst, 1523-1582
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 486 U 843
Archivalieneinheit
Kaiser Ferdinand I. bestätigt dem Abt Dominikus von Kloster Rot die von Karl V. verliehenen Judenfreiheiten des Klosters (Vgl. U 840). / 19. April 1559

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Mainz, Daniel Brendel von Homburg; Erzbischof, Kurfürst, 1523-1582
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 486 U 848
Archivalieneinheit
Kaiser Maximilian II. bestätigt dem Abt Martin und dem Konvent des Klosters Rot alle von seinen Vorgängern verliehenen Freiheiten, Rechte und Privilegien. / 19. März 1566

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Mainz, Daniel Brendel von Homburg; Erzbischof, Kurfürst, 1523-1582
Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 486 U 852
Archivalieneinheit
Kaiser Rudolf II. bestätigt dem Abt Martin und dem Konvent des Klosters Rot alle von seinen Vorgängern verliehenen Freiheiten, Rechte und Privilegien. / 7. November 1577

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Mainz, Daniel Brendel von Homburg; Erzbischof, Kurfürst, 1523-1582
Staatsarchiv Sigmaringen Ho 173/174 T 2 Nr. 120
Archivalieneinheit
Kaiser Maximilian II. verleiht Philipp Dietrich Speth von Zwiefalten (Philips Dieterich Spet von Zwifalten) das Hoch- oder Halsgericht mitsamt dem Blutbann in dessen Herrschaften Hettingen und Gammertingen (Gamertingen) als Lehen des Kaisers und des heiligen Reiches. Der Blutbann soll von tauglichen Amtsleuten und Unterrichtern ausgeübt werden. Die Amtsleute sollen Übeltäter, sobald diese die hohe Obrigkeit und das Gebiet der beiden Herrschaften Hettingen und Gammertingen betreten, ergreifen, gefangen nehmen, peinlich befragen, nach den Rechten des heiligen Reiches und insbesondere der aufgerichteten Halsgerichtsordnung strafen und richten, dies allerdings ohne Schaden an den Rechten und Gerechtigkeiten des Kaisers und des heiligen Reiches. Die Erben und Nachkommen des Philipp Dietrich Speth von Zwiefalten, Inhaber der Herrschaften Hettingen und Gammertingen, sollen, so oft es zu Fällen kommt, vom Kaiser, seinen Nachkommen, den Römischen Kaisern und Königen und dem heiligen Reich mit dem Blutbann belehnt werden. Philipp Dietrich Speth von Zwiefalten lässt dem Kaiser durch seinen Bevollmächtigten Hans von Rechberg von Hohenrechberg ein gewohnliches Gelübde und einen Eid leisten, wie er sich einen solchen auch von seinen Unterrichtern, an die die Ausübung des Blutbanns delegiert ist, leisten lassen soll, nämlich zu geloben, dem Kaiser und dem heiligen Reich gehorsam und gewärtig zu sein und getreulich zu dienen, hinsichtlich des Blutbanns gleich und unparteiisch über die Reichen und die Armen zu richten, sich nicht von Liebe, Leid, Mut, Gabe, Gunst, Furcht, Freund- oder Feindschaft beeinflussen zu lassen und allein gerechtes Gericht und Recht gegenüber Gott dem Allmächtigen am Jüngsten Gericht verantworten zu wollen. / 1566 Mai 2

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Brendel von Homburg, Daniel; Erzbischof von Mainz, Kurfürst, 1522-1582
Staatsarchiv Sigmaringen Ho 173/174 T 2 Nr. 121
Archivalieneinheit
Kaiser Maximilian II. erneuert, konfirmiert und bestätigt Philipp Dietrich Speth von Zwiefalten (Philips Dietterich Spett von Zwifalten) ein Wochen- und Jahrmarktprivileg König Sigismunds für seine Stadt Gammertingen (stettlein Gamertingen) und deren Bürger und Einwohner. Nach Kaiser Maximilians II. Willen sollen die Bürger und Einwohner Gammertingens die Wochen- und Jahrmarkt-Freiheit genießen, jedoch nicht zum Schaden der Wochen- und Jahrmärkte anderer Städte. Kaiser Maximilian II. befiehlt allen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, Freiherren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vitztümern, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen anderen Untertanen und Getreuen des Reiches, die Stadt Gammertingen in ihrer Marktfreiheit nicht zu behindern; etwaige Schädiger verfallen der schweren Ungnade und Strafe des Kaisers und des Reiches. / (1418 September 17), 1566 Mai 2

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Brendel von Homburg, Daniel; Erzbischof von Mainz, Kurfürst, 1522-1582
Staatsarchiv Sigmaringen Ho 173/174 T 2 Nr. 122
Archivalieneinheit
Kaiser Maximilian II. gewährt Philipp Dietrich Speth von Zwiefalten zu Hettingen und Gammertingen (Philips Dietterich Spett von Zwifalten zu Hettingen vnd Gamertingen) auf dessen Bitten hin infolge zahlreicher Klagen und Beschwerden von Untertanen und Hintersassen die Freiheit, der zufolge kein Jude und keine Jüdin mit Dienern, Eigenleuten, Hintersassen, Untertanen, Zugehörigen und Verwandten wie auch deren Weibern, Kindern, Ehehalten, Dienstboten und Hausgesinde weder auf liegenden Gütern, seien diese Eigenbestand oder Lehen, noch auf fahrenden Gütern, noch auf anderen Unterpfandsbriefen oder Verschreibungen, noch auf Treu und Glauben ohne das Vorwissen und die Erlaubnis Philipp Dietrich Speths von Zwiefalten Leihe-, Fürsteck- (fursteckhen), Tausch-, Wechsel- oder andere Kontrakte abschließen darf. Ausgenommen hiervon wird was zu täglicher Nahrung und Notdurft von fahrender Habe oder Bargeld gekauft oder verkauft wird sowie freie, aufrichtige Handlungen und Kommerzien in den freien offenen Messen und Jahrmärkten. Die genannten Kontrakte dürfen nach Publikation dieser Freiheit weder mündlich, schriftlich, heimlich oder öffentlich ohne Wissen und Bewilligung Speths eingegangen werden und weder vor dem kaiserlichen und Reichshofgericht zu Rottweil (Rotweil) noch vor fremden Gerichten geladen (fürfordern) und beklagt werden, noch darf etwas (ichts) auf Ladung und Klagen seitens der Juden erkannt, gerichtet oder geurteilt werden. In solchen Kontrakten, Obligationen und Darlehen darf keine verborgene List oder Betrug gebraucht oder aufgewendet werden. Bei Verstößen dagegen sollen die Juden das Hauptgut des dargeliehenen oder ausgezählten Geldes samt daraus folgenden Schulden verwirkt haben und solches dem Speth, seinen Erben und Nachkommen zustehen. Vor diesem Brief bei Juden aufgelaufene verschwiegene Schulden spethischer Untertanen und Hintersassen, die die Juden nicht anzeigen, gelten als verwirkt und heimgefallen und werden von Speth eingezogen und einbehalten, Anhörungen und Klagen werden hierzu nicht zugelassen. Von Juden vor dem Hofgericht zu Rottweil gegen spethische Untertanen und Hintersassen angestrengte Prozesse um ohne Wissen und Bewilligung Speths abgeschlossene Schuldsachen sollen ohne Nachteil und Schaden an Hab und Gut der spethischen Untertanen erfolgen. Ohne Wissen und Bewilligung Speths abgeschlossene gen. Kontrakte, Verschreibungen und Verzichte seiner Untertanen und Hintersassen mit Juden sollen nichtig sein. Zuwiderhandlungen gegen den Inhalt dieses Briefes durch Juden werden mit 10 Mark lötigen Goldes, zu zahlen an die Kammer des Kaisers und des Reiches, bestraft. Kaiser Maximilian II. befiehlt allen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, Freiherren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Vitztümern, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Hofrichtern, Landrichtern und allen anderen Richtern, Schöffen, Urteilssprechern, Bürgermeistern, Räten, Bürgern, Gemeinden, besonders den Richtern des kaiserlichen Hofgerichtes Rottweil, allen anderen Gerichten und allen anderen Untertanen und Getreuen des Reiches, insonderheit denen, die Juden und Jüdinnen hinter sich sitzen haben, auf ein Ersuchen Speths oder von dessen Erben und Nachkommen schriftlich Auskunft über die Schuldkontrakte ihrer Juden mit den spethischen Untertanen und Hintersassen zu erteilen und Speth und dessen Untertanen und Hintersassen nicht an den im vorliegenden Privileg genannten Freiheiten zu hindern; Zuwiderhandelnde verfallen der Ungnade des Reiches und einer Strafe von 40 Mark lötigen Goldes, die jeweils hälftig an die Kammer des Kaisers und des Reiches und an Philipp Dietrich Speth und dessen Erben und Nachkommen zu zahlen sind. / 1566 Mai 16

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Brendel von Homburg, Daniel; Erzbischof von Mainz, Kurfürst, 1522-1582
Staatsarchiv Sigmaringen Ho 173/174 T 2 Nr. 126
Archivalieneinheit
Kaiser Rudolf II. bestätigt, konfirmiert und erneuert Philipp Dietrich Speth von Zwiefalten (Philips Diettrich Spett von und zu Zwifalten) auf dessen Bitten hin den [inserierten] Freiheitsbrief Kaiser Maximilians II. wider die wucherlichen Kontrakte der Juden vom 16. Mai 1566. Rudolf II. befiehlt allen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, Freiherren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Vitztümern, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Hofrichtern, Landrichtern und allen anderen Richtern, Schöffen, Urteilssprechern, Bürgermeistern, Räten, Bürgern, Gemeinden, besonders den Richtern des kaiserlichen Hofgerichtes Rottweil, allen anderen Gerichten und allen anderen Untertanen und Getreuen des Reiches, besonders jene, die Juden und Jüdinnen bei sich sitzen haben, Speth, dessen Erben und Nachkommen nicht an den im vorliegenden Privileg genannten Freiheiten zu hindern; Zuwiderhandelnde verfallen der schweren Ungnade und Strafe des Kaisers und des Reiches. / (1566 Mai 16), 1577 August 19

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Brendel von Homburg, Daniel; Erzbischof von Mainz, Kurfürst, 1522-1582
Staatsarchiv Sigmaringen Ho 173/174 T 2 Nr. 127
Archivalieneinheit
Kaiser Rudolf II. bestätigt, konfirmiert und erneuert Philipp Dietrich Speth von Zwiefalten (Philips Dieterich Spet von vnd zu Zwifalten) auf dessen Bitten hin den [inserierten] Freiheitsbrief König Sigismunds über einen Wochen- und Jahrmarkt in Gammertingen vom 17. September 1418. Nach Kaiser Rudolfs II. Willen sollen die Bürger und Einwohner Gammertingens die Wochen- und Jahrmarkt-Freiheit genießen, jedoch nicht zum Schaden der Wochen- und Jahrmärkte anderer Städte. Kaiser Rudolf II. befiehlt allen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, Freiherren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vitztümern, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen anderen Untertanen und Getreuen des Reiches, die Stadt Gammertingen in ihrer Marktfreiheit nicht zu behindern; etwaige Schädiger verfallen der schweren Ungnade und Strafe des Kaisers und des Reiches. / (1418 September 17), 1577 August 19

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Brendel von Homburg, Daniel; Erzbischof von Mainz, Kurfürst, 1522-1582
Staatsarchiv Sigmaringen Ho 173/174 T 2 Nr. 128
Archivalieneinheit
Kaiser Rudolf II. verleiht Philipp Dietrich Speth von Zwiefalten (Philips Dietrich Spett von Zwifalten) das Hoch- oder Halsgericht mitsamt dem Blutbann in dessen Herrschaften Hettingen und Gammertingen als Lehen des Kaisers und des heiligen Reiches. Der Blutbann soll von tauglichen Amtsleuten und Unterrichtern ausgeübt werden. Die Amtsleute sollen Übeltäter, sobald diese die hohe Obrigkeit und das Gebiet der beiden Herrschaften Hettingen und Gammertingen betreten, ergreifen, gefangen nehmen, peinlich befragen, nach den Rechten des heiligen Reiches und insbesondere der aufgerichteten Halsgerichtsordnung strafen und richten, dies allerdings ohne Schaden an den Rechten und Gerechtigkeiten des Kaisers und des heiligen Reiches. Die Erben und Nachkommen des Philipp Dietrich Speth von Zwiefalten, Inhaber der Herrschaften Hettingen und Gammertingen, sollen, so oft es zu Fällen kommt, vom Kaiser, seinen Nachkommen, den Römischen Kaisern und Königen und dem heiligen Reich mit dem Blutbann belehnt werden. Philipp Dietrich Speth von Zwiefalten hat dem kaiserlichen Bevollmächtigten Sigmund von Hornstein, Deutschordenslandkomtur der Ballei Elsass und Burgund, vom Tag dieses Briefes an bis zum St. Andreas-Tag [30. November] ein gewohnliches Gelübde und einen Eid zu leisten, wie er sich einen solchen auch von seinen Unterrichtern, an die die Ausübung des Blutbanns delegiert ist, leisten lassen soll, nämlich zu geloben, dem Kaiser und dem heiligen Reich gehorsam und gewärtig zu sein und getreulich zu dienen, hinsichtlich des Blutbanns gleich und unparteiisch über die Reichen und die Armen zu richten, sich nicht von Liebe, Leid, Mut, Gabe, Gunst, Furcht, Freund- oder Feindschaft beeinflussen zu lassen und allein gerechtes Gericht und Recht gegenüber Gott dem Allmächtigen am Jüngsten Gericht verantworten zu wollen. / 1577 August 19

Details...

Symbol für Lesezeichen

Brendel von Homburg, Daniel; Erzbischof von Mainz, Kurfürst, 1522-1582
Staatsarchiv Sigmaringen Ho 173/174 T 2 Nr. 129
Archivalieneinheit
Kaiser Rudolf II. bestätigt, konfirmiert und erneuert Philipp Dietrich Speth von Zwiefalten (Phillipps Dieterich Spett von vnnd zu Zwifalten) auf dessen Bitten hin den [inserierten] Freiheitsbrief Kaiser Maximilians II. über die Unzuständigkeit fremder Gerichte in Angelegenheiten der Herren von Speth und deren Untertanen vom 16. November 1570. Ausgenommen sind von diesem Privileg indes Sachen und Fälle, die unter dem fünften Titel des zweiten Teiles der durch Kaiser Maximilian II. erneuerten Hofgerichtsordnung begriffen sind. Rudolf II. befiehlt allen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, Freiherren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Vitztümern, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Hofrichtern, Landrichtern und allen anderen Richtern, Freischöffen, Urteilssprechern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen anderen Untertanen und Getreuen des Reiches, Speth, dessen Erben und Nachkommen nicht an den im vorliegenden Privileg genannten Freiheiten zu hindern; Zuwiderhandelnde verfallen der schweren Ungnade und Strafe des Kaisers und des Reiches. / (1570 November 16), 1577 August 19

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Brendel von Homburg, Daniel; Erzbischof von Mainz, Kurfürst, 1522-1582
Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 101059434
Suchbereich:Landesarchiv insgesamt
Treffer:1 bis 25 von 32
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