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Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 100586376
Suchbereich:Landesarchiv insgesamt
Treffer: 19
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 29 Bü 27
Archivalieneinheit
Versuch der Einführung der Reformation im Erzbistum Köln und die daraus entstandenen Unruhen / 1583-1586

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Bayern, Ferdinand; Herzog, Feldherr, 1550-1608
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 59 Bü 170
Archivalieneinheit
Verzeichnis der Vögel, welche die Herzöge Ferdinand und Wilhelm V. von Bayern sowie Landgraf Georg von Hessen geschickt haben / 4. - 22. Februar 1583

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Bayern, Ferdinand; Herzog, Feldherr, 1550-1608
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1367
Archivalieneinheit
Herzog Albrecht V. von Bayern bittet Herzog Ludwig von Württemberg, den als Truchsess in württembergischen Hofdiensten stehenden Philipp von Layenburg als Hofmeister für seinen Sohn Ferdinand abzugeben, was Herzog Ludwig auch genehmigt. / April 1578

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Bayern, Ferdinand; Herzog, Feldherr, 1550-1608
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1386
Archivalieneinheit
Herzog Wilhelm V. von Bayern meldet Herzog Ludwig von Württemberg den Tod seines Vaters Herzog Albrecht V. von Bayern, worauf die Räte Hans Ludwig Speth von Höpfigheim und Kilian Bertschin mit Kondolenzschreiben an die Herzöge Wilhelm, Ernst und Ferdinand sowie an die Herzogin Maria Jakobäa und Anna nach München geschickt werden. / November 1579-Dezember 1579

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Bayern, Ferdinand; Herzog, Feldherr, 1550-1608
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1402
Archivalieneinheit
Herzog Ferdinand von Bayern bedankt sich bei Herzog Ludwig von Württemberg für die zwei geschenkten englischen Hunde und bedauert, dass er für Herzog Ludwig im Moment keine Leithunde auftreiben könne. / Juni 1574

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Bayern, Ferdinand; Herzog, Feldherr, 1550-1608
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1403
Archivalieneinheit
Herzog Ferdinand von Bayern schickt Herzog Ludwig von Württemberg acht Fuchshunde, wogegen dieser mehrere Falken nach Bayern absendet. / Oktober 1576-November 1576

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Bayern, Ferdinand; Herzog, Feldherr, 1550-1608
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1404
Archivalieneinheit
Danksagungsschreiben Herzog Ferdinands von Bayern für das von Herzog Ludwig von Württemberg übersendete Sackgarn. / Februar 1578

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Bayern, Ferdinand; Herzog, Feldherr, 1550-1608
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1405
Archivalieneinheit
Bitte Herzog Ludwigs von Württemberg an Herzog Ferdinand von Bayern um ein spanisches Pferd sowie Austausch von Falken. / September 1578-Februar 1593

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Bayern, Ferdinand; Herzog, Feldherr, 1550-1608
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1406
Archivalieneinheit
Herzog Ludwig von Württemberg übersendet Herzog Ferdinand von Bayern eine Armbrust samt Bolzen für die Entenjagd. / April 1580

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Bayern, Ferdinand; Herzog, Feldherr, 1550-1608
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1407
Archivalieneinheit
Empfehlungsschreiben Herzog Ferdinands von Bayern an Herzog Ludwig von Württemberg für den jungen Valentin Hebenstreit, der in der Falknerei angestellt werden möchte. / September 1580

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Bayern, Ferdinand; Herzog, Feldherr, 1550-1608
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1408
Archivalieneinheit
Herzog Ludwig von Württemberg erhält von Herzog Ferdinand von Bayern ein Reitpferd. / September 1588

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Bayern, Ferdinand; Herzog, Feldherr, 1550-1608
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1409
Archivalieneinheit
Herzog Ludwig von Württemberg schickt Herzog Ferdinand von Bayern ein Arzneibuch und möchte im Gegenzug ein Rezept erhalten, um Harnischblech zu härten, worauf Herzog Ferdinand mitteilt, dass ihm diese Kunst unbekannt sei. / März 1590

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Bayern, Ferdinand; Herzog, Feldherr, 1550-1608
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1411
Archivalieneinheit
Herzog Ferdinand von Bayern schickt der Gemahlin von Herzog Ludwig von Württemberg, Herzogin Ursula, zwei Zelterpferde, worauf Herzog Ludwig ihn bittet, seinem Bruder Herzog Wilhelm V. von Bayern ein beiliegendes Bildnis Martin Luthers auszuhändigen. / August 1591

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Bayern, Ferdinand; Herzog, Feldherr, 1550-1608
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1410
Archivalieneinheit
Herzog Ferdinand von Bayern kann eine seit sieben Jahren bestehende Schuld von 20.000 Gulden bei Herzog Ludwig von Württemberg nicht begleichen, lässt 1593 eine erste Rate von 5.000 Gulden durch seinen Zahlmeister übergeben. / April 1592-Februar 1593

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Bayern, Ferdinand; Herzog, Feldherr, 1550-1608
Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 71 Bü 1709
Archivalieneinheit
Zwei Bitten Herzog Ferdinands von Bayern um Falken. / April 1597-April 1603

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Bayern, Ferdinand; Herzog, Feldherr, 1550-1608
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 31
Archivalieneinheit
Georg Friedrich [I.], Markgraf von Brandenburg[-Ansbach], in Preußen und in Schlesien zu Jägerndorf Herzog etc., Ferdinand, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Ober- und Niederbayern etc., Schweikhart, Graf von Helfenstein, Freiherr zu Gundelfingen etc., und Rudolf [IV.], Graf von Sulz, Landgraf im Klettgau etc., bekunden und beweisen gegenüber dem Dekan und dem Kapitel des hohen Erz- und Domstiftes zu Köln (Cöln), dass Graf Johann von Hohenzollern der eheliche Sohn des Grafen Karl [II.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen und der Gräfin Euphrosina von Hohenzollern, geborenen Gräfin von Oettingen[-Wallerstein] (Öttingen) wohl- und christseligen Gedächtnisses, ist. Ebenso wird bekundet und bewiesen, dass Graf Friedrich [V.] von Oettingen[-Wallerstein] und seine Gemahlin Euphrosina, geborene Gräfin von Oettingen, Vater und Mutter der besagten Gräfin Euphrosina sind und Ahnherr und Ahnfrau des Grafen Johann gewesen sind. Es wird weiter bekundet und bewiesen, dass der Vater des Grafen Friedrich [V.] der Graf Ludwig [XV.] von Oettingen[-Oettingen] gewesen ist und dessen Gemahlin Gräfin [Maria] Salome von Hohenzollern die Mutter des Grafen Friedrich gewesen ist, sodass beide Urahnherr und Urahnfrau des Grafen Johann gewesen sind. Es wird weiter bekundet und bewiesen, dass Graf Martin von Oettingen und seine Gemahlin Landgräfin Anna von Leuchtenberg Vater und Mutter der vorgenannten Gräfin Euphrosina von Oettingen und somit Urahnherr und Urahnfrau des Grafen Johann gewesen sind. Somit ist bewiesen, dass Graf Johann von seiner Frau Mutter Linie von gräflichen und fürstlichen Stämmen, nämlich Oettingen[-Wallerstein], Hohenzollern, Oettingen[-Oettingen] und Leuchtenburg herkommt und geboren wurde. Die vier Ahnstämme der Mutter werden seit Menschengedenken und länger durchlaucht, hoch- und wohlgeboren genannt, geachtet, gehalten, sind es gewesen und sind es noch, wie es die Aussteller an Eides statt nicht anders wissen noch gehört haben. / 1592 März 1

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Bayern, Ferdinand; Herzog; Feldherr, 1550-1608
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 34
Archivalieneinheit
Aufschwörung der Vorfahren mütterlicherseits des Grafen Eitel Friedrich von Hohenzollern[-Sigmaringen], des späteren Kardinals und Bischofs von Osnabrück, beim Domstift zu Köln (Colln) durch Ferdinand, Pfalzgrafen bei Rhein, Herzog in Ober- und Niederbayern, den Grafen Gottfried von Oettingen[-Oettingen], den Grafen Ulrich von Oettingen[-Wallerstein] und Johann Ludwig von der Hohensax und Forstegg / 1602 Oktober 24

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Bayern, Ferdinand; Herzog; Feldherr, 1550-1608
Staatsarchiv Sigmaringen FAS HS 1-80 T 1-6 U 191
Archivalieneinheit
Verordnung des Grafen Karl [II.] von Hohenzollern-Sigmaringen, wie es nach seinem Ableben gehalten werden soll:
Nachdem sich Leib und Seele getrennt haben, soll sein Körper mit einem seiner schwarzen Klagekleider und einem ungerischen Klagerock bekleidet, in einen blauen Sack gelegt, danach in die Hofkapelle verbracht werden, wo er mitsamt zwei Lichtern am Haupt sechs oder acht Stunden stehen gelassen werden soll. Danach soll der Sack geschlossen werden und dann auf eine hölzerne Bahre gesetzt werden. Zwei Priester sollen sich mit zwei anderen Priestern abwechseln und Tag und Nacht die gewöhnlichen Gebete halten. Bis zum Begräbnis soll in der Hofkapelle jeden Tag ein Requiem gelesen werden. Es sollen weder Geld noch Ketten, Ringe und Armbänder miteingeschlossen werden. Dagegen soll ihm sein kleiner schwarzer römischer Paternoster sowie ein Rosenkranz an den Hals gehängt, sein täglich verwendeter Psalter in die Hand gegeben und sein auf dem Simsen in der Stube befindliches Kruzifix auf die Brust gelegt werden. Die bei der Leiche wachenden Priester sollen untertags und abends mit dem Notdürftigen versorgt werden, jedoch sollen aller Überfluss oder Zechen auf das Höchste verhütet werden. Seine Räte und Beamten sollen nach seinem Tod zuerst den Herzog Ferdinand den Älteren in Bayern, den Grafen Schweikhart von Helfenstein, den Grafen Wilhelm [II.] den Älteren von Oettingen[-Wallerstein] und seinen (Schwieger-)Sohn Marx Fugger über den Tod und das Begräbnis informieren und dafür Sorge tragen, dass sich das Begräbnis nicht länger als sechs Tage erstreckt.
Wenn die Zeit zum Begräbnis gekommen ist, soll nachmittags die Leiche mit gewöhnlichen Zeremonien in die Kirche und in das Gewölbe neben seine selige liebste Gemahlin [Euphrosine] gestellt werden. Darauf soll ein qualifizierter Priester eine Leichenpredigt halten, gefolgt von einer ganzen Vigil, einer Vesper und einer Seelvesper beim Grab, wie es dem römischen Brauch entspricht. Neben der Leiche sollen zu beiden Seiten je drei hausarme Männer gehen. Jeder von ihnen soll kreuzweise zwei schwarz angestrichene Windlichter mit angefügtem zollerischen Wappen tragen und für die Dauer des Gottesdienstes neben dem Grab stehen und sitzen bleiben. Dabei sollen sie lange Röcke und Kappen tragen. Nach ihrem Dienst sollen sie im Hof eine Mahlzeit und ein Laib Brot erhalten, wie ein solcher den Armen an Gründonnerstag gereicht wird. Die Priester sollen nach der Mahlzeit 1 Gulden erhalten. Am darauffolgenden Morgen soll abermals eine Vigil gehalten werden, am siebten Tag sollen dem gestifteten Jahrtag entsprechend in der Kirche u. a. die Fenster verhangen und Lichter aufgestellt werden. Das Almosen soll mit Danksagung und Gebet empfangen werden. Da die Kirche für die armen Leute zu klein ist, sollen sich diese auf dem Zimmeracker versammeln und nach vollendetem Gottesdienst in die Kirche geführt werden. Der Pfarrer hat einen tauglichen Priester abzuordnen, der eine Seelmesse hält, in dem das Volk ermahnt werden soll, für die liebe Seele zu beten. Wer nicht in die Kirche gehen und auch nicht bei der Seelmesse bleiben möchte, dem soll kein Almosen gegeben werden. Nach vollendeter Messe soll jedem armen Menschen ein Laible Brot und 1 Batzen, den Jungen ein Laible Brot und 1/2 Batzen, an der Kirchentür ausgehändigt werden. Die Laible sollen zu Hof und auf Kosten Graf Karls [II.] gebacken werden, sodass aus jedem Malter 100 Laible werden. Die Räte und Beamten sollen qualifizierte Leute dazu abordnen, dass es beim Gottesdienst züchtig und gottesfürchtig und bei der Almosenverteilung ehrbar und ordentlich zugeht. Dergestalt soll es innerhalb und außerhalb der Kirche gleichfalls auch auf den 30. Tag gehalten werden. Den sechs Armen am Grab sollen dann neben dem gen. Brot und Geld auch die Röcke und Kappen gelassen werden. Den 50 oder 60 angeforderten Priestern soll bei den Gottesdiensten im Hof Futter und Mahlzeit gereicht werden.||Was nicht in dieser Verordnung geregelt ist, stellt Graf Karl [II.] seinen Abgeordneten und befreundeten Räten und Beamten anheim. Nach Vollendung der Gottesdienste soll sein versiegeltes und sich im Gewölbe der kleinen Kammer befindliches Testament von seiner Gemahlin [Elisabeth] im Beisein des Grafen Wilhelm [II.] von Oettingen[-Wallerstein] und des Marx Fugger, Herrn von Kirchberg und Weißenhorn, seiner lieben Schwäger, Brüder, Söhne und Tochtermänner eröffnet werden. Wegen des zwischen ihnen einst bestehenden Neides, möchte Graf Karl [II.] seinem Bruder Graf Eitel Friedrich [IV./I.] vergeben und verzeihen. Bis nach dem 30. Tage soll jeder Diener und Beamte bei seinem Amt und Dienst verbleiben. Graf Karl [II.] ersucht seine Räte und Beamten, die ihm gegenüber gezeigte Treue, Ehrlichkeit und Redlichkeit auch nach seinem Absterben gegenüber seinen Leibeskindern zu erzeigen, dieselben nicht gleich zu verlassen, sondern mitzuhelfen, damit seiner lieben Gemahlin nichts Widriges begegne. Der allmächtige Gott verleihe allen durch Jesus Christus, seinen eigenen Sohn eine selige Auferstehung. Amen. / 1593

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Bayern, Ferdinand; Herzog; Feldherr, 1550-1608
Staatsarchiv Sigmaringen {Insert in FAS HS 1-80 T 1-6 U 586}
Archivalieneinheit
Eigenhändig verfasstes Testament des Grafen Karl [II.] von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen etc.: Der Testamentslasser übergibt seine arme Seele in die gnadenreiche Hand der allerheiligsten Dreifaltigkeit. Sein Testament soll bis zum 30. Tage uneröffnet bleiben. Wie es mit dem Begräbnis, dem 1., 7. und 30. Tage sowie mit der Ausstellung des Almosens und des geistlichen Legats zu halten ist, ist in einem gesonderten Libell geregelt. Was den Jahrtag anbelangt, so ist für denselben eine gesonderte Stiftung in der hiesigen Kirche ergangen, die bereits von der geistlichen Obrigkeit approbiert und bestätigt worden ist und die von seinen Erben und Nachkommen einzuhalten ist. Die von seiner ersten Gemahlin Gräfin Euphrosine von Hohenzollern, geborenen Gräfin von Oettingen[-Wallerstein] und die von ihm selbst und seiner Gemahlin Gräfin Elisabeth von Hohenzollern, geborenen Gräfin von Culemborg wöchentlich auf den Samstag gestifteten Seelmessen sind vermöge der Stiftungsbriefe einzuhalten. Für seine zumeist noch minderjährigen Kinder setzt Graf Karl [II.] den Pfalzgrafen Ferdinand den Älteren bei Rhein, Herzog in Ober- und Niederbayern etc., seinen Schwager, Sohn und Tochtermann Graf Wilhelm [II.] den Älteren von Oettingen[-Wallerstein] und Marx Fugger, Herrn zu Kirchberg und Weißenhorn als Vormünder ein, dass sie im Falle seines Todes gemeinsam mit seiner Ehefrau die Vormundschaft über die Kinder beider Ehen übernehmen und die Kinder in der katholischen Religion, Gottesfurcht, Zucht und Ehrbarkeit erziehen und unterweisen sollen. Dabei soll vermieden werden, die Kinder an lutherische, calvinische oder andere sektiererische Höfe, Schulen und Orte zu bringen und die Töchter mit Ketzern zu verheiraten. Wenn sich eines oder mehrere Kinder diesbezüglich als ungehorsam erweisen, soll ihnen die Erbschaft entzogen und ihnen weder Heiratsgut noch Unterhaltung gegeben werden. Wiewohl die Vormundschaft auch Blutsverwandten gebührt, so hat es der Aussteller aus zwei Gründen unterlassen, seinen Bruder Graf Eitel Friedrich [I.] von Hohenzollern[-Hechingen] damit zu betrauen. Zum einen können wegen der Grafschaft Sigmaringen in der Auseinandersetzung mit Graf Joachim von Fürstenberg etc., der helfensteinischen Vormundschaft zu Neuffen, Berthold Freiherrn von Königsegg und am meisten mit Graf Wilhelm von Zimmern Nachteile und Schäden für Graf Eitel Friedrich [I.] und seine Erben entstehen; zum anderen werden keinerlei Obrigkeiten, Forsten und andere Rechte nach dem Ableben Graf Wilhelms von Zimmern, so dieser keine männlichen Leibeserben hinterlassen sollte, an den Inhaber der Grafschaft Sigmaringen fallen.
Hinsichtlich des Wittums und der Unterhaltung seiner Gemahlin sollen folgende Bestimmungen gelten: Der Witwensitz soll sich im Schloss zu Sigmaringen befinden und jene Zimmer umfassen, die seine Mutter seligen Gedächtnisses in ihrem Witwenstand genutzt hat, nämlich neun große und kleine Stuben samt ihren zugehörigen Kammern für die gemeinsamen Töchter und unerwachsenen Kinder. Sollte die Witwe mit ihren Kindern gemeinsam wohnen und hausen, sollen die Kinder mit dem Rat der Vormundschaft in aller Gottesfurcht, Zucht und Ehrbarkeit erzogen werden; dazu sollen der Witwe Wein, Fleisch, Wildbret und allerhand Küchendienst sowie alles in Küche und Keller Notwendige gereicht werden. Ebenso sollen ihr Hofmeister, Burgvogt, Koch, Keller und Bäcker zur Verfügung stehen. Hinzu kommen jährlich 1.000 Gulden an Geld, das der Witwe zur freien Verfügung steht, mit dem sie etwa Kleidung oder andere Notwendigkeiten besorgen kann.
Als Erben seiner Verlassenschaft setzt der Aussteller seine derzeit lebenden Söhne, die Grafen Johann, Eitel Friedrich und Ernst Georg samt den Söhnen, die er mit seiner jetzigen Gemahlin erzeugen möchte, ein. Kein Sohn soll zur Regierung gelassen werden, der noch nicht das 22. Lebensjahr erreicht hat. Sein ältester Sohn Johann ist bislang für den geistlichen Stand ausersehen und mit Propsteien und Präbenden versehen,||von welchen er indes zu einem bequemen und gelegenen Zeitpunkt resignieren und diese seinem Bruder Eitel Friedrich übergeben soll. Graf Johann soll als der Ältere, sobald er das Alter erreicht, die Grafschaften Sigmaringen und Veringen erlangen und im Schloss Sigmaringen Wohnung nehmen. Nach dem Tod des Testamentslassers und seiner letzten Ehefrau sollen die niederländischen, gilfischen und lothringischen Herrschaften und Güter zwischen den Kindern beider Ehen, nämlich den fürstlichen Fräulein Anna und Jakobäa, Töchtern des ersten Gemahls Markgraf Jakob [III.] von Baden[-Hachberg] hochseligen Gedächtnisses, und weiteren Personen zerstückelt werden. Um diese Herrschaften nicht noch mehr in fremde Hände geraten zu lassen, verordnet der Aussteller, dass sein Sohn Johann mit dem älteren Fräulein, der Markgräfin Anna von Baden[-Hachberg], vermählt werden soll. Der Vormund beider Fräulein, Pfalzgraf Wilhelm [V.] bei Rhein, Herzog in Ober- und Niederbayern, hat hierzu bereits sein Einverständnis gegeben. Der zweite Sohn Graf Eitel Friedrich soll Geistlicher werden. Der Aussteller ermahnt ihn zu einem gottesfürchtigen und tugendhaften Lebensweg. Nach dem Willen des Vaters soll er nicht ein gleichsam weltlicher Domherr werden, sondern sich förderlich zum Priester weihen lassen, der Gott mit aufrichtigem und andächtigem Herzen dient und jungen Leuten ein Vorbild darstellt. Graf Eitel Friedrich soll von qualifizierten Leuten erzogen werden und neben Latein auch andere Sprachen, besonders Italienisch und Französisch erlernen. Zur Unterhaltung sollen ihm jährliche Einkünfte im Wert von höchstens 2.000 Gulden veranschlagt werden und ihm solange gezahlt werden, bis er mit eigenen Benefizien zu diesen Einkünften kommt. Sollte Graf Eitel Friedrich seine Pfründen durch Krieg oder andere von ihm nicht hervorgerufene Ungunst verlieren, soll ihn der Inhaber von Schloss Sigmaringen unterstützen beziehungsweise bei sich im Schloss aufnehmen, bis er wieder an seine Pfründen gelangt. Hinsichtlich des dritten Sohnes Graf Ernst Georg stellt es der Aussteller der Vormundschaft anheim, ihn als Kriegsmann zu erziehen. Im Einvernehmen mit seiner Frau Gräfin Elisabeth ordnet der Aussteller an, Graf Ernst Georg mit dem Fräulein Markgräfin Jakobäa von Baden[-Hachberg] zu verloben, um Erbansprüche auf die niederländischen, gilfischen, lothringischen und manderscheidischen Herrschaften und Güter aufrecht zu erhalten und deren weitere Entfremdung und Zersplitterung zu verhindern. Im erfolgreichen Erbfall soll Graf Ernst Georg alle von Gräfin Elisabeth herrührende Herrschaften und Güter besitzen und innehaben. Der Vormundschaft obliegt es, die Aufteilung der sonstigen Einkünfte der Verlassenschaft des Ausstellers zwischen den Grafen Johann und Ernst Georg sowie möglichen weiteren ehelichen Söhnen aufzuteilen. Für den Fall, dass die beiden Fräulein Markgräfinnen lutherisch bleiben und nicht in die Ehe einwilligen, werden sich Ausführungen im Testament seiner Gemahlin Gräfin Elisabeth finden.
Was seine fünf noch ledigen, ehelich gezeugten Töchter betrifft, besagt die zollerische Erbeinigung, dass drei von ihnen verheiratet werden sollen, die übrigen aber zum geistlichen Stand erzogen und in die Gotteshäuser getan werden. Grundsätzlich sollen die Töchter nicht zu einem Weg gezwungen werden. Seine Tochter Maria, in deren Kindbett seine erste Gemahlin verstorben ist, soll zum geistlichen Stand erzogen werden und mit fünf Jahren in das Gotteshaus Inzigkofen verbracht werden. Wenn Maria zu Verstand kommt und nicht im Kloster bleiben möchte, soll ihr weiterer dortiger Verbleib zum Schaden von Kloster und Familie nicht erzwungen werden. Der Inhaber von Sigmaringen ist verpflichtet, so wie bei seiner ältesten Schwester Anna Maria bereits geschehen, zwei weitere Schwestern zur Heirat nach Laut der zollerischen Erbeinigung auszusteuern. Für die anderen drei Schwestern sieht der Aussteller aus seinen erkauften und ersparten Gefällen jeweils 3.000 Gulden Heiratsgut vor.||Sofern eine von ihnen weltlich bleibt und heiraten möchte und die Heirat mit Wissen und Willen der Vormünder, der Brüder und nächsten Freunde tatsächlich katholisch und standesgemäß erfolgt, sind die Brüder zu einer Aussteuer und zur Ausrichtung einer geziemenden Hochzeit verpflichtet. Wenn eine oder mehrere der Schwestern weltlich und unverheiratet bleiben, so sollen Graf Johann oder Graf Ernst Georg jene mit einer Jungfrau und einem Kammermädchen, Essen, Trinken, Gemach und dem Notwendigen versorgen. Die Zinsen ihres Heiratsgutes darf die Tochter nutzen, um Kleidung oder andere Notwendigkeiten zu besorgen. Jene Töchter, die sich in den geistlichen Stand begeben, sollen 2.000 Gulden an Heiratsgut, Hochzeit- und Professgeld ausgezahlt bekommen. Seine jüngste, mit Gräfin Elisabeth erzeugte Tochter Maria Elisabeth soll ebenfalls mit 3.000 Gulden ausgestattet werden. Maria Elisabeth stehen aufgrund ihrer mütterlichen Erbansprüche neben ihren Stiefschwestern, den Markgräfinnen Anna und Jakobäa, jedoch Güter im Wert von 10.000 Gulden zu; gleichzeitig hat sie den Verzicht gemäß der zollerischen Erbeinigung zu leisten.
Nach dem Tod des Grafen Eitel Friedrich [I.] von Hohenzollern-Hechingen, des Bruders des Austellers, soll dessen Reichserbkämmererwürde samt Nutzungen und Zinsen an den ältesten Sohn des Ausstellers, Graf Johann, bis an dessen Lebensende übergehen. Auch ansonsten soll sich bei Erbfällen an die Bestimmungen der zollerischen Erbeinigung gehalten werden. Insbesondere der Inhaber Sigmaringens ist verpflichtet, die von Familienmitgliedern getätigten Stiftungen und Gotteshäuser, besonders das Gotteshaus Inzigkofen, zu pflegen und zu schützen. Der Aussteller ordnet an, über die jährlichen Armenspeisungen jährlich beim Kasten in Sigmaringen ordentlich Rechnung zu führen. Um die Zahl der ausgeteilten Früchte zu erhöhen, gibt der Aussteller von seinem Kasten noch 50 Malter Vesen und 50 Malter Roggen hinzu, um diese im Notfall den armen Untertanen zu geben.
Der Aussteller erbittet sich ein standesgemäßes Grab, wobei die neue Begräbnisstätte mit einem weiten Gewölbe versehen werden soll. Beim Bischof von Konstanz soll um Erlaubnis nachgesucht werden, die bisher in Särglein im Gotteshaus Hedingen liegenden gestorbenen Kinder beider Ehen in seine Begräbnisstätte umzubetten. Seine neu angefangene Rüstkammer und das Zeughaus sollen künftig ungeteilt beim Haus Sigmaringen verbleiben und von dessen Inhabern nach und nach vermehrt werden. Auch die von seinem Vater selig eingerichtete Vapitzerei [?] soll ungeteilt verbleiben.
Der Aussteller stellt es der Vormundschaft anheim, das übrige Voraus an die hinterlassenen Kinder zu verteilen oder zu versilbern. Nach seinem Tod soll jenen nach dem 30. Tage abgefertigten Adligen und Stallknechten ein Pferd nach jeder Qualität gegeben werden. Sein alter Nimitz soll bei seiner Gemahlin verbleiben und ein Leben lang unterhalten werden; möchte er nicht bleiben, sollen ihm 50 Gulden ausgehändigt werden.
Der Testamentslasser behält sich nach seinem Willen vor, das Testament zu mindern, zu mehren oder abzutun. / 1593 September 24

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Bayern, Ferdinand; Herzog; Feldherr, 1550-1608
Suchbegriff(e): Personen-GND Nr. 100586376
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