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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 76 InsertArchivalieneinheit
Breuberg, 1556 Oktober 15 (geschehen zu Preuberg den 15. Oktobris anno 1556) 
Catharina, geborene von Stolberg, Gräfin zu Wertheim, Witwe, übergibt ihrem Vater Ludwig, Graf zu Stolberg, Königstein, Rochefort und Wertheim, und seinen Erben die Erbgerechtigkeit an den wertheimischen Gütern mit allem Zubehör, so sie vom jungen Fräulein von Wertheim ihrer und des Grafen Michel Tochter, geerbt hat. Sie überträgt ihm auch die von Graf Michel gemachten Schulden und übergibt das Geschütz mit Zubehör, außerdem alles, was ihr durch "himlichs" Verschreibung und wittumshalber außerhalb der Morgengabe gebührt. Stirbt Ludwig ohne männliche Erben, so soll die ganze Erbschaft wieder an sie fallen. Sie behält sich alle fahrende Habe, das Geschütz ausgenommen, vor (Silbergeschirr etc.), das Geschütz soll ihr Vater und dessen männliche Erben nicht veräußern dürfen. Weiterhin behält sie sich vor die Pfandschaft mit allen Nutzungen und falls diese ausgelöst würde, den Pfandschilling. Regierung, Obrigkeit und Jagd in diesem Gebiet soll ihrem Vater zustehen. Sollte sie sich "verändern" (heiraten), so wird sie, um eine Zertrennung der Grafschaft Wertheim zu verhindern, die Pfandschaft an ihren Vater und seine männlichen Erben gegen billige Vergeltung abtreten. Für all das verschreibt Graf Ludwig ihr und ihrem Erben 800 fl. Frankfurter Währung. Sollten ihm aber jene, welche auf der Erbschaft ebenfalls Anspruch erheben, einen Teil entreißen, so soll Graf Ludwig und seine Erben 800 fl. nur bezahlen, wenn der übrig bleibende Teil soviel eintrage, wenn nicht, einen dem Ertrag entsprechenden Teil. Die 800 fl. verschreibt er ihr auf die Grafschaft Wertheim und laut einer noch auszustellenden Urkunde auf ein bestimmtes Pfand. Dazu erneuert er die Verschreibung von 100 fl. Morgengabe auf Marktheidenfeld (Haydenfeldt) und erspricht die 2000 fl. Goldes, welche er ihr vom Heiratsgut noch schuldet, bis zur Zahlung jährlich mit 100 fl. zu verzinsen laut eines Briefes, den er noch ausstellen will. Stirbt Catharina ohne Erben, so sollen diese Summen an Graf Ludwig und seine Erben zurückfallen, es sei denn, sie hätte über ihre Morgengabe eine andere Verfügung getroffen. Stirbt Ludwig ohne männlichen Erben, so soll das Geschütz dem, der Königstein bekommt, zufallen, sofern er Catharina leistet, was ihr verschrieben ist. Wird das Geschütz nach Königstein gebracht, so soll sein Erbe an Catharina 4000 fl. Frankfurter Währung bezahlen, fehlt ein Teil des Geschützes, dann den entsprechenden Teil der Summe. Solange Catharina Witwe bleibt, soll sie in dem Schloß Remlingen wohnen dürfen, und Ludwig soll etliche Fronden, Dienste und Besetzung zu ihrer Notdurft verordnen. Außerdem verschreibt er ihr das Kleine Weidwerk mit Hasen, Hühner und Vogelfang und die Fischerei im Holzkircher Bach. Die Baulast des Hauses soll sie tragen. Falls sich Catharina zum 2. Mal verehelicht, soll das Schloß wieder Ludwig und seinen Erben gehören. 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 76Archivalieneinheit
Frankfurt, 1557 März 18 (off dunstagk nach Reminiscere, 18. tag des monats Martii in des k.r. reichsstatt Frankfurt in des erbaren Caspar Weytzenn werkmeisters Behausung bei dem Santtborn gelegen) 
Johan Zwengell von Heidelberg, Wormser Bistums, kaiserlicher Notar und des Gerichts zu Frankfurt Prokurator, beurkundet, Catharina, Gräfin zu Wertheim, habe vor ihm und nachbenannten Zeugen durch Johan Keller folgende Erklärung abgeben lassen:
Ihr Gemahl, Graf Michael zu Wertheim und Herr zu Breuberg, habe bei seinem Tode ein Töchterlein, Barbara genannt, hinterlassen und da dieses nach Graf Michael gestorben sei, sei dessen väterliche Erbschaft auf sie als Mutter übergegangen. Sie habe die Erbschaft "mit Freiheit eines Inventars" angenommen, ihres Gemahls Ehre und seines löblichen, veralteten Stammes der durch sein Absterben geendet, Reputation höher stellend als ihren Nutzen. Seitdem habe sie aber erkannt, daß es ihr als einer jungen Frau und Witwe beschwerlich sei, den Erbschaft länger zu behalten, zumal ihr Vater über die ganze wertheimische Erbschaft "der Obrigkeit" und mit "den Regalien alle verfallenen wertheimischen Lehen erlangt" habe, und neben ihr und ihrem Vater sich etliche andern als Miterben angemeldet hätten, so daß es ihr bedenklich erscheine, ohne "Obrigkeit" die Erbschaft inne zu haben und sich ihretwegen in Streitigkeiten zu begeben. Deshalb hat sie mit ihrem Vater einen Vertrag abgeschlossen, den sie durch den Notar verlesen lies. Es folgt der Vertrag (StAWt-G Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 76 Insert). Nach der Verlesung gaben sie und ihr Vater die Zustimmung, und sie übertrug nun ihrem Vater und seinen männlichen, ehelichen Erben die Erbschaft des Töchterleins und was ihr Wittums halber gebührte, und entäußerte sich dessen "mit Mund, Hand und Habe". Sie versprach, dem Notar als einer "offenen" Person die Hand reichend, Einhalten des Vertrages, dieser nahm dem Brauch entsprechend die Übertragung vor und verpflichtete sich, zwei oder mehr Urkunden darüber auszustellen.
Erbetene Zeugen; der ehrenhafte und weise Christoff Keller Schöffe und des Rates und Juncker Justinian von Holtzhausen, Bürger zu Frankfurt.
Außerdem waren anwesend: Walpurg geb. von Widt, Gräfin zu Stolberg, Königstein und Rochefort, Ludwigs Gemahlin, der hochgelehrte und ehrenhafte Hieronimus von Glauburg, der Rechten Doktor und Johan Keller, Amtmann zu Eppstein, ihrer Gnaden Räte. Der Notar hat die Urkunde eigenhändig geschrieben, unterschrieben und signiert.
 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 77Archivalieneinheit
Königstein, 1559 Mai 19 (gegeben off unserm schlos Königstein den 19. Mai 1559) 
Ludwig Graf zu Stolberg, Königstein, Rochefort, Wertheim und Wernigerode, Herr zu Eppstein, Münzenberg, Agimont und Breuberg hat von Catharina, geb. von Stolberg, Gräfin zu Wertheim, Witwe, 1557 die Erbschaft Michaels, des Grafen von Wertheim, ihres Gemahls und ihrer bald nach diesem verschiedenen Tochter Barbara eingeräumt erhalten. Dazu hat Catharina zu seinen Gunsten auf alle Forderungen, die sie auf Wertheim und Breuberg Wittums halber hat, verzichtet, des gleichen auf ihr rückständiges Heiratsgut, jedoch ohne ihre Morgengab von 100 fl. jährlich verschrieben auf Marktheidenfeld. Hierfür hat ihr Ludwig eine stattliche Pension laut eines Briefes de dato Donnerstag nach Reminiscere, den 18. März 1557, versprochen. In Anbetracht der Schulden, in die er durch Erwerb der Grafschaft geraten und da er noch keine männlichen Erben erhalten, sie also erbberechtigt sei, erließ Catharina ihrem Vater die Pension und alle Forderungen, die sie an ihm hatte, laut eines Briefes de dato Königstein, Freitag den 19. Mai 1559 mit Siegel und Unterschrift. Dafür vermacht ihr Ludwig alle Gefälle von dem Dorf Dertingen in der Grafschaft Wertheim gelegen, wobei er sich und seinen männlichen Erben die hohe und niedrige Obrigkeit, Gerichtsbarkeit, die Jagd und die Fischerei vorbehält. Auch verschreibt er ihr die Atzung für die die Renten einnehmenden und aufnehmenden Diener samt ihren Pferden. Das Heu und Stroh von Dertingen behält er sich für die Hofhaltung und Wertheim vor. Er weist den Schultheiß und die Gemeinde an, seiner Tochter die Abgaben etc. zu leisten und überlässt ihr "der vier Herrn Hof zu Wertheim" als Wohnung. Heiratet sie nochmals, so sollen die Abgaben und der Hof wieder an Ludwig und seine männlichen Erben fallen. Dafür sollen ihr aber diese 500 fl. Pension fränkischer Währung verschreiben, eventuell auf Dertingen. Was sie auf dem Hof verbaut, soll ihr bei ihrem Verzicht ersetzt werden, jedoch nicht mehr als 1000 fl. Außer den 500 fl. jährlich sollen ihr seine männlichen Erben 4000 fl. im Voraus geben oder verschreiben und ihr die Pfandschaft Homburg zustehen, jedoch ohne Obrigkeit, Jagd bis zur Wiederlosung von Würzburg, und dann der Pfandschilling. 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 77aArchivalieneinheit
Königstein, 1559 Mai 19 (gegeben zu Königstein of freitag den 19. May 1559) 
Catharina, Gräfin zu Wertheim, Witwe, geb. von Stolberg und Wernigerode, stellt einen Revers aus zu StAWt-G Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 77 (1559 Mai 19). 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 79Archivalieneinheit
Wertheim, 1566 Januar 12 (geb. und gesch. zu Wertheim den 12. tag Januarii 1566) 
Philipp, Graf zu Hanau und Herr zu Lichtenberg, und Otto Graf zu Eberstein haben eine Heirat verabredet mit Philipp, Graf zu Eberstein für diesen selbst und Ludwig, Grafen zu Stolberg, für seine Tochter Catharina, Witwe und Gräfin zu Wertheim. Philipp und Catharina versprechen sich gegenseitig die Ehe. Catharina will ihrem Mann an Heiratsgut in die Ehe bringen 6500 fl. auf der Pfandschaft des Amts Homburg am Main und 7000 fl. auf der Pfandschaft Laudenbach und 500 fl. bar. Beide Pfandschaften sollen Philipp nach dem Beilager eingeräumt werden. Dagegen verspricht Graf Philipp seiner Gemahlin 2800 fl. als Hauptgut und 1400 fl. jährliche Renten zum Widerlager und, wenn es von Graf Wilhelm zu Nassau, Katzenelnbogen und seiner Gemahlin Juliana geb. von Stolberg auch geschehe, 2000 fl. mit jährlich 100 fl. Rente als Morgengabe und verschreibt diese Summe auf das Haus und Amt Gochsheim (Gechtzheim). Was Catharina gegenwärtig an Barschaft, Zinsen etc. hat, ist hier ausgenommen. Was sie während der Ehe gewinnt und erbt, soll ihrem Gemahl zur Verwaltung übergeben werden unbeschadet ihres Verfügungsrechtes darüber. Stirbt Catharina ohne Erben, so hat Graf Philipp die Nutznießung ihres Vermögens auf Lebenszeit, nach seinem Tode fällt ihr Vermögen das abgezogene, über das sie verfügt hat, an ihre Erben zurück. Da sie über ihre Morgengabe frei verfügen kann, sollen Philipp oder seine Erben das Pfand für die Morgengabe mit 2000 fl. auslösen können; ist die Morgengabe nicht vergeben so soll sie an Philipps Erben fallen. Stirbt Graf Philipp vor seiner Gemahlin, so soll sie zu ihrem Wittumssitz Bau- und Brennholz, Fronde, Dienste, Fischerei und Jagd haben, dazu ihre Aussteuer, Widerlegung und Morgengabe, ihre Kleider, Kleinodienund sonstigen Schmuck, den halben Teil der Fahrnis das Rüstzeug und Geschätz ausgenommen. Heiratet sie dann nochmals, so muß sie den Wittumssitz verlassen und das Pfand für 2800 fl. zu lösen geben. Hinterlassen beide Kinder, so soll es nach gemeinem kaiserlichen Recht gehandhabt werden. Stirbt eines von beiden vor den Beilager, so ist dieser Vertrag hinfällig. Jeder Teil hat eine der beiden gleichlautenden Urkunden erhalten. 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 80Archivalieneinheit
Gochsheim, 1566 Januar 20 (gesch. zu Gechtzheim den 20. Januar 1566) 
Philipp, Graf zu Eberstein, der sich durch die Vermittlung des Grafen Philipp zu Hanau und Ottos, Grafen zu Eberstein, mit Catharina von Stolberg und Königstein, Gräfin und Witwe zu Wertheim, verlobt und in der Heiratsverschreibung vom "andern Jahr" versprochen hat, seiner Gemahlin für 2800 Fl. Heiratsgut und Widerlage das Amt Gochsheim (Gechtzheim) zu verschreiben so daß sie für den Fall daß er vor ihr sterbe, davon jährlich 1400 fl. Zins, die Fronden, Dienste etc. erhalte, verschreibt ihr dieses Amt, Schloß und Stadt. Heiratet Catharina nach seinem Tode wieder, so soll es nach ihrem Heiratsbrief gehalten werden. Mit den Schulden, die auf dem Amt ruhen, soll sie nichts zu tun haben. 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 114Archivalieneinheit
Stuttgart, 1566 August 26 (geben zu Stuttgartten montag den 26. tag dess monats Augusti 1566) 
Christoph, Herzog zu Württemberg und Teck, Graf zu Mömpelgart, gibt seine Einwilligung dazu, daß Philipp, Graf zu Eberstein, seiner versprochenen ehelichen Hausfrau Catharina, Gräfin zu Wertheim, Witwe, geb. von Stolberg und Königstein, 28000 fl. mit 1400 fl. Rente auf die Stadt (Kraichtal-) Gochsheim, ein Württemberger Lehen, verschreibt und ihr das als Wittum zusichert, wie es vorher Philipps Mutter, Johanna, Gräfin zu Hanau und Liechtenberg in Wittumsweise innehatte. Diese hat ihrem Sohn zuliebe darauf Verzicht geleistet. 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 86Archivalieneinheit
1570 März 29 (geb. off mittwoch nach dem hayligen Ostertag 1570) 
Benedictus, Abt von Schussenried, Prämonstratenser Ordens im Konstanzer Bistum, vidimiert auf Bitten des Ulrich, Grafen zu Montfort und Rothenfels, Herr zu Tettnang und Wasserburg und des Georg von Freundsberg, Freiherrn zu Mindelheim, Herr zu St. Petersberg und Störtzingen, den Vormündern der Söhne Johann Jacobs Freiherrn zu Königsegg und Aulendorf (StAWt-G Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 86, 1527 Juni 10). 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 84 VidimusArchivalieneinheit
1571 August 3 (gesch. und geb. den dritten tagk Augusti 1571) 
Christoph, Dompropst zu Halberstadt, Graf zu Stolberg, Königstein, Rochefort und Wernigerode, Herr zu Eppstein, hat, bedrückt durch eine Schuldenlast von 6000 fl., seinen Bruder durch eindringliche Bitten dahin gebracht, diese auf das Amt Butzbach als Hypothek zu nehmen, obwohl dieses schon mit Schulden belastet und überdies Ludwigs Gemahlin Walburg, geb. von Wied, Gräfin zu Stolberg und Könnigstein, als Wittum ausgesetzt ist. Er verpflichtet sich nun, für den Fall, dass die Gräfin nach dem Tode ihres Gemahls ihr Wittum antreten muss, dieses dann von allen darauf lastenden Schulden, also auch von denen, welche Ludwig darauf angehäuft hat, in Summa 25000 oder 26000 fl. zu befreien. Als Pfand hiefür versetzt er der Gräfin das Haus und die Grafschaft Königstein. Die Gräfin soll Butzbach erst übernehmen müssen, wenn es von der Schuld befreit sei. Für später darauf gemachte Schulden haftet der Graf jedoch nicht. Sein Bruder Albrecht, Jeorg und Heinrich und seine Vettern Wolff Ernst, Botho, Johann und Heinrich, die Brüder erteilen ihren Konsens und versprechen für den Fall von Christophs Tod die Aufrechthaltung seiner Verbindlichkeit. Der Graf und diese genannten unterzeichnen und Siegeln. 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 83Archivalieneinheit
1573 November 1 (gesch. 1. Novembris 1573) 
Ludwig, Graf zu Stolberg, Königstein, Rochefort und Wertheim, Herr zu Eppstein, Münzenberg, Agimondt und Breuberg, hat seiner Gemahlin Walpurg, geb. von Wied, Gräfin und Frau zu Stolberg und Königstein mit der Kellerei und dem Amt Butzbach bewittumt. Er hat aber im Dorf Rockenberg obigen Amtes seinen Hof, den einst Wolff Insteiger bebaute, mit Scheuer, Ställen und zugehörigem Platz, ferner 3 Huben, 8 1/4 Morgen, zehnthalb Ruten Landes, 11 3/4 Morgen, 13 1/4 Ruten und 1/16 Rute Wiesen, 2 3/4 Morgen und achthalb Ruten Weingarten, weiterhin 4 Holzmarken im Rockenberger Wald vertauscht an den ehrenhaften Eittel von Rückingen, weiland Lorentz von Schwalbach Tochtermann, für 2 Huben, 12 3/4 Morgen, 28 1/4 Ruten Landes, ferner 5 Morgen 30 1/4 Ruten Weingarten, 21 und vierthalb Viertel Morgen und 16 Ruten Wiesen, zu Schwalbach gelegen, dazu für dessen Anforderung an die Burg und Behausung zu Schwalbach. Ludwig verschreibt nun die eingetauschten Güter an Stelle der erstgenannten seiner Gemahlin als Wittum. Sie sollen nach ihrem Tode an seine Nachfolger in der Grafschaft Königstein fallen. 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 85Archivalieneinheit
Königstein, 1575 Juni 17 (gesch. zu Königstein den 17. Juni 1575) 
Christoph, Domprobst zu Halberstadt, Graf zu Stolberg, Königstein, Rochefort und Wernigerode, Herr zu Eppstein, Münzenberg und Breuberg, bestätigt, daß sein Bruder Ludwig sel. seiner Gemahlin Walpurg, geb. von Wied, Gräfin zu Stolberg und Königstein Stadt, Amt und Kellerei Butzbach als Wittum ausgesetzt habe. Die darauf lastenden Schulden sollen die Gräfin nicht berühren. Deshalb übernimmt Christoph die Verpflichtung, die Gräfin für die auf ihr Wittum von Ludwig und ihm gehäuften Schulden schadlos zu halten und verpfändet ihr zu diesem Zweck alle Einkünfte der Kellerei Königstein. 
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G-Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 84Archivalieneinheit
1578 Januar 23 (Actum donnerstags den 23. Januarii anno etc. 1578) 
Johannes Palche von Bentheim, Notar am kaiserlichen Kammergericht zu Speyer, z. Zt. Stadtschreiber zu Friedberg, vidimiert die Kopie StAWt-G Rep. 10a Lade III-IV A Nr. 84 (1571 August 3). 
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