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Gemeinschaftliches Archiv Lade XIII-XIV, Rezesse, Spruchbriefe, Verträge (StAWt-G Rep. 9)
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 193Archivalieneinheit
1445 Mai 7 (uff freytag noch unsers heren auffartz tag anno domini M IIII XLV jor) 
Die Brüder Hans und Peter Ziche, von ihrem Bruder Endres Ziche dahin beraten, verzichten auf ihre Ansprüche, die sie im Streit mit ihrem Schwager Cuntze vom Hayn auf ein Gut zu Marktheidenfeld erhoben, das jener von seiner Frau, ihrer Schwester Els Ziche, und deren Kindern ererbt hat, und auf andere Forderungen an ihn. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 181Archivalieneinheit
1445 Oktober 7 (1445 am durnstag nach sant Franciscus tag) 
Burgfrieden für das Schloss Riedern
Graf Jorge zu Wertheim, Eberhard von Riedern, Ritter, Hanns, Endres und Jorge, Cuntz, Peter und Heinrich von Riedern, alle Brüder, Philips von Riedern, Capars sel. Sohn, schließen für sich und ihre Erben einen Burgfrieden für das Schloß zu Riedern. Nun folgt die Burgfriedensgrenze wie in XIII, 177 ("Der Burgfrieden soll gelten ..." bis "wieder an die Erffe u. zum Breitenauer Steg"), nur mit der am Rand vermerkten Abweichung (Steig). Weiter folgen die 3 Bestimmungen bis "bedienen", dann weiter: Die beiden Parteien wollen unter sich einen Baumeister aufstellen für den Zeitraum von 2 Jahren. Dieser soll das enhaltgelt (Geld für die in die Burg Aufgenommenen) einnehmen und es nach Rat und Wissen der Parteien verbauen. Nach Ablauf der 2 Jahre sollen die Parteien einen andern Baumeister wählen mit der gleichen Verpflichtung. Er hat auch von seinem Vorgänger in Gegenwart der Ganerben Rechenschaft zu nehmen, die Ganerben müssen jeweils zu dieser Rechenschaft erscheinen, Vertretung duch Freunde ist nicht gestattet. Das Baumeisteramt muß übernehmen, wer von den Ganerben gewählt wird. (Es folgen nun Bestimmungen für den Baumeister gegenüber von Adeligen, die in der Burg Schutz suchen. 2 große und ein kleines, ausgebranntes Loch in der Urkunde zerstören den Text. Erwähnt ist der Herr von Mainz und sein Burggraf zu Miltenberg.) Wer den Schutz der Burg genießt, muß den Burgfrieden beschwören. Für Aufnahme in die Burg soll stellen ein Fürst ... (Loch!) Armbrust und 4 Reisige in Rüstung, ein Graf oder ein Freiherr 20 fl., 2 Armbrüste und 2 gewappnete Reisige, ein Edelmann 10 fl., 1 Armbrust und 1 gewappneten Reisigen. Nur wer das hier Festgesetzte entrichtet hat, kann, nachdem die oben geschilderten Rechtsgebote erlassen sind (diese Bestimmungen sind oben durch die Löcher in Wegfall gekommen), in die Burg aufgenommen werden. Weiter die Bestimmungen auf XIII, 177 von "Entsteht im Schlosse" bis "ausgerufen werden" mit den Änderungen am Rand. Werden Ganerben in Krieg verwickelt, ohne ihn durch Vergleich oder Rechtsspruch abwenden zu können, so muß jeder Ganerbe für die ganze Dauer des Krieges einen gewappneten Knecht mit 1 Armbrust zur Burghut stellen. Das Schloß soll Türmer, Wächter und Torwarte erhalten, die jeder Ganerbe auf ihr Ziel entsprechend seines Anteils am Schloß bezahlen soll. Ist ein Ganerbe darin säumig, so soll er solange vom Schloß ausgeschlossen sein, bis er zahlt. Die Erben der Ganerben sollen nicht zur Burg zugelassen werden, ehe sie den Burgfrieden in die Hände des jeweiligen Baumeisters geschworen haben. Will einer im Schloß einreiten, so kann er 2 Nächte in die Stallung bei des andern einstellen, aber nicht länger, vorausgesetzt, daß der andere den Stall mit seinem Vieh nicht bestellt hat. Ist die Stallung nicht bestellt, aber mit "generden" verschlossen, so kann der Einreitende das Schloß aufschlagen, er muß aber dem Torwärter einen Tornosen für das Schloß geben, der ihn dann dem Inhaber des Schloßes gibt. Will einer der Ganerben jemand ins Schloß aufnehmen, so muß er es den andern mitteilen, will ein anderer auch einen aufnehmen, so hat der den Vorzug, der zuerst gemeldet hat. Bei Verpfändung und Verkauf behalten sie sich gegenseitig den Vortritt vor.
 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 52Archivalieneinheit
1448 Juni 9 (1448 sabbato post Bonifacii etc. episcopi) 
Hans von Erlenbach, Viztum des Herrn von Mainz zu Aschaffenburg, entscheidet in dem Streit zwischen Wilhelm, Grafen zu Wertheim, und den Bürgern der Stadt Obernburg wegen einem Haus zu Obernburg: Wenn die Bürger durch den Bürgermeister den Beweis erbringen können, daß sie das Haus mit dem Zins richtig aufgesagt haben, so soll es Graf Wilhelm gelten lassen, und sie sollen ihm keinen Zins mehr zu geben schuldig sein. Wenn aber der Graf beweisen kann, daß sich das Haus seit der Zeit ihrer Übernahme verschlechtert hat, so müssen sie ihm das ersetzen. Vier Männer von jeder Partei zwei, sollen über den Schadenersatz entscheiden. Hans von Erlenbach entscheidet das auf den Eid hin, den er seinem Herrn von Mainz geleistet hat, und damit die Parteien die weiteren Beweise erbringen können, bestimmt er ihnen einen Tag nach Aschaffenburg auf dinstag noch sant vites tag. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 148Archivalieneinheit
1449 April 1 (1449 am mitwochen in den heiligen Osterveyrtagen) 
Conrat Windeck und Peter Windeck, sein Sohn, erheben Erbansprüche gegen das Testament Gerhaws Schneiderin, Fritz Eysprechts sel. Hausfrau, für das diese den Pfarrer Heinrich Faut und den Bürgermeister Conrat Birckner zu Wertheim und ihren ehelichen Hauswirt Fritz Eyprecht als Vollstrecker und Getreuhänder aufgestellt hat. Die beiden Windeck sind die nächsten "Freunde" der Verstorbenen. Den Streit entschied der Eidam und Schwager der Windeck, Meister Conrat Armbruster von Bischofsheim, zu dem die Getreuhänder Conrat Brackenloch und Heintz Stigelitz, der Armbruster aber für den Windeck Peter Heyme und Hans Massenbach als Beiräte gewonnen haben. Die Windeck erhalten vom Erbe ihrer Muhme eine Abfindungssumme von 50 fl. sogleich ausbezahlt, was sie bestätigen. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 103Archivalieneinheit
1450 Februar 28 (1450 am samssdag nach sant Peters tag Kathedra) 
Graf Jorg (I.) zu Wertheim, Gotz und Wilhelm von Tottenheim, Brüder, Hans u. Peter von Tottenheim, Brüder, und Wilhelm von Tottenheim zu Messelhusen entscheiden in dem Streit zwischen Karl von Tottenheim einesteils und Jorg u. Mertin von Tottenheim, den Brüdern, andernteils betr. des väterlichen Erbteils. Wilhelm von Tottenheim hat Martin, seinen Vetter, dazu gebracht, die Entscheidung anzuerkennen.
Entscheid: Karl von Tottenheim soll vor den 600 fl. mütterliches Erbe und Geld seines Weibes 4000 fl. erhalten und zwar Oberleinach (Ubernlinach) halb für 2000 fl., die andere Hälfte sollen Jorg und Mertin behalten und Karl dafür 2000 fl. von der Schuld des Herrn von Mainz auf Gamburg abtreten. Geht aber Leinach auf dem Rechtswege an Graf Wilhelm von Henneberg und Karl von Thüngen verloren, so sollen die 1000 fl. Schuld und die unbezahlten Zinsen der Würzburger Domherrn Jorg umd Mertin ganz zufallen und somit auch Karls Teil. Von den 5000 fl., die auf Kitzingen verschrieben sind, sollen Jorg und Mertin 3000, Karl 2000 fl. erhalten.
Der Besitz zu Schüpf soll den Dreien gemeinsam gehören, um die beiden Häuser auf dem Schloß daselbst sollen sie das Los werfen, Karl soll eines und Jorg u. Mertin das andere erhalten, was sonst noch da ist, sollen sie teilen. Auch am Hof zu Unterschüpf sollen sie gemeinsam Anteil haben, er soll zum Schloß gehören. Von der Schuld zu Zellingen, 3000 fl. und dem Zubehör, soll jeder 1000 fl. und die unbezahlten Gülten, welche ihnen die Domherrn zu Würzburg schulden, sollen sie gemeinsam haben. Sie sollen sie zurückfordern und zu gesamter Hand anlegen, es wäre denn, daß Leinach verloren würde. Schloß und Dorf Schönfeld soll Karl ganz erhalten, desgleichen den Hof zu Bischofsheim, dagegen Jorg und Mertin den Hof zu Grünsfeld. Frucht und Wein, die zu Schüpf liegen, sollen sie teilen. Vom Hausrat soll Karl an Jorg und Mertin je 20 fl. hinaus bezahlen. Die 800 fl. Schuld der Lehen von Mainz, die Schuld des Grafen Jorg zu Wertheim, die Schuld, welche Karl von Tottenheim aus seiner Rechnung schuldig blieb und die Schuld des Zorich von Stetten, die Karl innehat, sollen sie teilen. Betreffs der anderen Schulden hat sich jede Partei einen gekerbten Zettel (Chirograph) erhalten; diese Schulden sollen eingefordert und dann die Summe geteilt werden.
 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 143Archivalieneinheit
1452 November 27 (1452 am montag nach sant Katherinentag) 
Vergleich mit dem Deutschen Orden wegen Böttigheim
Jost von Uenningen, Deutschordensmeister in deutschen und welschen Landen, hat sich mit Graf Jorg (I.) zu Wertheim betr. des Schirmes zu Böttigheim, den die Grafschaft zu Wertheim dort ausübt, dafür gütlich verglichen, daß die Grafschaft des Ordens Leute und Güter zu Böttigheim schirmen soll, nur nicht gegen den Orden, daß aber des Ordens Eigenleute der Grafschaft nur tun und geben sollen, was sie bisher getan und gegeben haben.
 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 114Archivalieneinheit
1454 September 10 (Geb off dinstag nach unsser lieben frauwen dag als sie geboren wart 1454) 
Graf Wilhelm zu Wertheim, zur Zeit Burggraf zu Miltenberg, und Jacob Stude, "Kellner" daselbst, denen Erzbischof Dietterich (Dietrich von Erbach 1434-1459) zu Mainz, ihr Herr, aufgetragen hat, den Streit zwischen Külsheim (Kolssheym) und den "armen Leuten" von Dörlesberg zu schlichten, haben erkundet, daß die Dörlesberger beim Weiden im Schönert zwar von den Külsheimern seinerzeit gepfändet wurden, daß sie aber ihr Pfand ohne Entgelt wieder erhalten hätten. Deshalb entscheiden sie auf ihren dem Erzbischof geleisteten Eid, daß die Hausbesitzer zu Dörlesberg die Weide behalten sollen wenn sie ihre Rechte bei den "Heiligen" beschwören können. Hierzu bestimmen sie ihnen 3 Tage auf der Ratstube zu Miltenberg, nämlich Mittwoch nach Mauritii, Donnerstag nach Dyonisii u. Freitag vor Symonis et Jude, inzwischen soll der Viehtrieb ruhen. 2 Fertigungn. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 184aArchivalieneinheit
1455 März 20 
Duplikat von XIII, 184. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 184Archivalieneinheit
1455 März 20 
Gotfrid (IV. von Limpurg 1443-1455), Bischof zu Würzburg, entscheidet in dem Streite zwischen Graf Wilhelm und Johann (III.) zu Wertheim betreffs der Lehen, welche Schenk Conradt zu Erbach zu Röckenrode, Reichelsheim, Clingenburg und sonst in der Herrschaft Breuberg und Engelhart, Herr zu Rodenstein zu Bernfurt ebenda und Hanns von Rotenstein von der Herrschaft Wertheim zu Lehen haben, weiterhin wegen des Schlosses Hardheim und anderer Städte, die die Hardheimer im Amte Schweinberg von Wertheim zu Lehen, die Hartrat Truchses und Hanns von Durn sel. hatten und die ihre Erben erhalten sollen. Schiedsspruch: Graf Wilhelm soll als der Älteste, so lange er lebt, diese Lehen verleihen. Nach Wilhelms Tod soll Graf Johanns und, wenn er gestorben ist, sein ältester Sohn diese Lehen verleihen, nach dessen Tod aber wieder der Älteste aus Wilhelms Linie und so fort. Weitere Streitigkeiten hierüber soll jeweils der Bischof entscheiden. Dat.: Geb. u. gesch. am donrstage nach dem sontage Letare 1455. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 15Archivalieneinheit
1460 August 1 (gegeben am freytag vincula Petri 1460) 
Jorge, Graf und Herr zu Henneberg, Cunrat Herr zu Bickenbach und Jorg Lischle, Ritter, haben zwischen Bischof Johann (III.) von Würzburg und Graf Johann zu Wertheim folgendes vereinbart: Da die Herrschaft von Wertheim Schloß und Stadt Homburg (Hohenburg) von Würzburg verschrieben, dem Stift aber die Öffnung vorbehalten ist, muß der Graf, nachdem der Bischof die Öffnung jetzt infolge des Krieges benötigt, das Schloß mit Turmleuten, Torwarten und Wächtern bestellen, bis des Bischofs Leute aus- und einlassen und das dem würzburgischen Hauptmann eidlich geloben. Der Hauptmann muß aber dem Grafen eidlich geloben, die Öffnung nicht zu seinem Nachteil zu gebrauchen, das Schloß zu schützen, und wenn es der Bischof nicht mehr benötigt, zurückzugeben. So soll es auch bei jeder späteren Öffnung gehalten werden. Die Burggüter des Bischofs soll Graf Johann nicht berühren. Für die Hohenburger Verschreibung soll der Graf einen Revers ausstellen. Streitigkeiten zwischen Graf Johann und dem Bischof sollen die 12 Räte des Stifts oder die Mehrheit derselben entscheiden. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 164Archivalieneinheit
1462 
Abschied zu Röttingen
Auf Sonntag Nacht nach Galli (17. Okt.) soll eine Tagung in Würzburg stattfinden zwischen dem Erzbischof von Mainz (Adolf von Nassau 1461-1475) und dem Thungischen einerseits und Peter Lamprecht andererseits. Dazu soll der Erzbischof 2 Räte, Anthonius von Witstatt und einen anderen senden. Der Bischof von Würzburg (Johannes III. 1455-1466) soll Räte dazu schicken. Auch die Büchsenmeister sollen zu ihm stoßen. Sie sollen Homburg und was sonst noch nützlich ist, besichtigen. Auf die Tagung muß des Pfalzgrafen (Friedrich der Siegreiche 1449-1476) Beibrief gebracht werden.
Will man den Feindbrief morgens übergeben, so sollen die Nacht vorher 100 oder mehr Reisigen über Wertheim halten und aufhalten, was man dahin flößt oder liefert.
Zur Dertingen sollen die Herren zusammenstoßen, die Dörfer in der Gegend einnehmen und sich daran "betröstigen". Ist etwas schwer zu erobern, so soll das Geschrei erhoben werden. Das Schloß Remlingen dürfte ja nicht so leicht zu bezwingen sein. Soll es aber geschehen, so mag man etwas anderes ins Auge fassen.
Da Markgraf Brecht 1000 Fuder Weines zu Wertheim bestellt hat, die er nach Rothenburg führen will, soll ihm der Erzbischof von Mainz etwa 3 Feinde machen, ebenso der Herr von Würzburg, damit der Weinküfer verwehrt werde.
Eingezogene Erkundigungen hierüber sollen von Mainz nach Würzburg und umgekehrt mitgeteilt werden.
Verladen von Wein zu Lengefurt oder (Markt-) Heidenfeld soll der Bischof verwehren. Der Herr von Mainz soll sofort zum Pfalzgrafen schicken, damit der Bischof zu ihm zum Würzburger Tag eintrifft. Die Herren von Mainz und Würzburg sollen auf dem Würzburger Tage selbst ihre Sachwalter sein, da der Herr von Mainz auf seiner Straße beschädigt worden ist.
Der Pfalzgraf soll der Bischöfe Helfer werden und seinen "Feindsbrief" der Verabredung gemäß überschicken.
Die Feindbriefe sollen auf dienstag nach Galli zur Vesper Zeit vor Sonnenuntergang übergeben werden; am Mittwoch mit Sonnenaufgang soll man zu Roß und zu Fuß im Felde sein, jeder nach Anzahl seiner Pferde, Büchsen und Gezeuge. Die 3 Fürsten sollen auf kommenden Francisci Tag einen ihrer Räte mit Siegel und Vollmacht nach (Tauber-) Bischofsheim schicken und dort gegenseitig Briefe übergeben lassen, worauf sie allein keinen Frieden schließen wollen.
Wer der Bischöfe Feind wird, der soll auch des Pfalzgrafen Feind werden.
Die Herren von Mainz und Würzburg sollen sich am Franciscitag durch ihre Botschafter den versiegelten Bundbrief übergeben.
An diesem Tag soll auch endgültig beschlossen werden, wo und an welchem Tag die Herren zusammenstoßen. Jeder Bote soll das seinem Herrn heimbrigen, und dann soll zum Handeln gegriffen werden.
Der Herr von Mainz soll persönlich im Felde sein mit 800 Pferden und 2000 Mann zu Fuß. Auch soll der Herr von Mainz 1 Hauptbüchse mit Pulver, Stein und Zunder im Felde haben, dazu einen Büchsenmeister, der Herr von Würzburg aber 2 Büchsen mit Zubehör.
Auch wollen die 3 Fürsten eine gemeinsame Botschaft zu denen von Nürnberg schicken, um zu versuchen, ob sie nicht auch "in diese Ding zu bringen wären".
 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 165Archivalieneinheit
1462 Oktober 9 (Geben an sant Dyonisien tag 1462) 
Dieter (von Isenburg 1459-1461 u. 1475-1482), Erzbischof zu Mainz, und Johann, Bischof zu Würzburg verbinden sich zum Schutz der Reichsstraßen, nachdem Graf Johann (III.) zu Wertheim Kaufleuten Waren abgenommen hat. Kaiser Friedrich (III.) hat Bischof Johann dazu schriftlich beauftragt. Beide Verbündete wollen an bestimmter Zeit dem von Wertheim ihre "Feindbriefe" überschicken. Pfalzgraf Friedrich hat versprochen, den beiden seinen "Feindesbrief" auch zu geben, auf daß sie ihn mit den ihrigen am Mittwoch nach Allerheiligen von Sonnenuntergang dem Grafen Johann übersenden mögen. Auch will der Pfalzgraf ohne die beiden nicht Frieden schließen. Wer dem Grafen Johann hilft, soll auch Friedrichs Feind werden. Das gleiche versprechen die beiden Kirchenfürsten. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 109Archivalieneinheit
1462 Dezember 15 (Übergeb. am mitwochen nach sanndt Lucien tage der heyligen Jungfrawen 1462) 
Schiedsspruch des Bischofs Johannes (Johannes II. v. Grumbach) zu Würzburg, betreffend den Streit zwischen dem Abt Johannes zu St. Burkard und der Gemeinde Niederleinach. Die Leinacher haben von den Eigenleuten des Klosters auf den Höfen desselben zu Leinach Bede erhoben, was der Abt für unbillig erklärte. Vor dem bischöflichen Brückengericht nahm nun der Abt Bezug auf einen Spruch des Bischofs Gerhart (Gerhard v. Schwarzburg 1372-1400), den dieser fällte, als noch das Dorf unverpfändet im Besitz des Stiftes war. Nach diesem Spruch mußten die von Leinach die Klösterhöfe von der Steuerlast befreien, die erhobenen Steuern und die Gerichtskosten ersetzen. Da etliche Eigenleute dem Urteil widerstanden, wurden sie vom Würzburger Schultheiß gefangen gesetzt. Der Bischof entscheidet nun zwischen dem Abt und seinem Konvent einesteils u. dem festen Eytel, dem Vogt von Rieneck und Melchior Fuchs von Kanndenberge andernteils, den letzteren als den Machtboten des Grafen Johanns (III.) zu Wertheim, dem Leinach verpfändet ist, daß die Leinacher dem Abt für erhobene Steuer und Gerichtskosten 65 fl. an Pfingsten bezahlen sollen. Mit den Eigenleuten soll es aber künftig gehalten werden, wie der obige Urteilsspruch sagt. Außerdem sollen die Leinacher dem Würzburger Schultheiß innerhalb 14 Tagen 10 fl. zahlen als Klagegeld. Die Gefangenen sollen frei gegeben werden. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 167 TranssumptArchivalieneinheit
1463 Februar 12 (am samstag nach sant Appolonien tag 1463) 
Erzbischof Adolf von Mainz nimmt den Grafen Johann von Wertheim als Helfer gegen Dieter von Isenburg an
Adolf, Erzbischof von Mainz, ist durch Papst Pius, der Diether von Isenburg ob seiner Missetaten mit Zustimmung der Kardinäle und Einwilligung des Kaisers entsetzt hat, mit der Diözese Mainz "versehen" worden. Da ihm aber der Isenburg mit Gewalt Schlösser, Land und Leute des Stiftes vorenthält und mit seinem Anhang Erzbischof Adolf bekriegt, hat dieser in der "Notwehr" mit Einwilligung von Dechant und Kapitel am Domstift zu Mainz seinen Oheim Graf Johann (III.) zu Wertheim als seinen Diener und Helfer gegen Dither von Isenburg angenommen. Von dem Gegnern nimmt der Erzbischof und der Graf aus: Pfalzgraf Friderich, Emicho, Graf von Leiningen und Haman Echter. Für den Dienst gibt der Erzbischof dem Grafen 4000. fl., nämlich 2000 auf Ostern und 2000 auf Johanni in der Sonnenwende, wofür er Schuld- und Bürgschaftsbriefe erhalten hat.
Der Graf soll auf des Erzbischofs Kosten in seinen Schlössern 100 Reisige halten. Die gefangenen Reisigen soll der Graf gegen seine Leute, die in Gefangenschaft geraten sind, austauschen können, hernach soll er damit die des Erzbischofs und seiner Hauptleute lösen. Was dann an Gefangenen übrig bleibt, soll beiden Teilen zu ferneren Austausch und zu "Schatzung" in gleicher Weise zustehen.
Alle anderen Gefangenen wie Bürger, Kaufleute, Bauern und Juden gehören dem Grafen. Brandschatzung und Küchenvieh wird geteilt. Alle Vorräte an Getreide, Wein, Früchten, Fleisch und andere Speisen ebenso alles Geschütz mit Ausnahme der Handwaffen, die zur Beute gehören, sollen, vom Grafen erbeutet, geteilt werden. Eroberte Städte, Schlösser und befestigte Dörfer, die zum Stift gehören, aber nicht versetzt sind, soll der Graf 14 Tage nach der Eroberung an den Erzbischof übergeben. Sind sie verpfändet, so soll sie der Graf um das Lösungsgeld in Monatsfrist zu lösen geben. Geschieht die Lösung in Monatsfrist nicht, so kann der Graf seine Auslagen für Bewachung und Beschädigungen aufs Lösegeld schlagen, ist aber nicht gebunden, sie zur Lösung für den Erzbischof zu halten. Kann er sie nicht behaupten, so soll er für Schaden, den er beim Abzug durch Niederbrennen anrichtet, nicht haftbar sein. Wird er bei einem Anschlag durch weiteren Zuschub des Erzbischofs Stiftspfand erobert, so wird es geteilt, desgleichen Besitz der Feinde, der nicht dem Stift gehört. Ohne den Grafen will der Erzbischof keinen Frieden mit dem Isenburger schließen. Reisigenschaden ersetzt der Erzbischof dem Grafen am Ende des Krieges. Der Erzbischof nimmt den Grafen in Schutz und Schirm, er verspricht ihm vor seinen Räten den Rechtsschutz.
 
Pergament - Transsumpt 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 167Archivalieneinheit
1463 Februar 12 (at supra.) 
Revers des Grafen Johann (III.) zu Wertheim für Erzbischof Adolf zu Mainz, betr. Dienstleistung im Kampf gegen Dieter von Isenburg und seine Helfer. Insoweit die Urk. des Mainzers XIII, 167 Transsumpt. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 194Archivalieneinheit
1464 Februar 7 (Geg. am dinstag nach sant Dorothea tag der hiligen jungfrawen anno domini M CCCC LXIIII) 
Die Brüder Hans und Contze Schmytt und Ebhart Girlache als Vertreter seiner Hausfrau Margrethe quittieren als Erben ihres Vetters Hansen Eisgeln dem Hans Slosser von Tubach, Bürger zu Mergentheim, über 98 3/4 fl., den Kaufpreis eines von dem Verstorbenen gekauften Hauses. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 104Archivalieneinheit
Aschaffenburg, 1464 Mai 14 (Gesch. zu Aschaffenburg am montag nach dem sontage Exandi 1464) 
Conrat Herr zu Bickenbach, Hofmeister, Balthazar, Forstmeister von Gelnhusen, Marschall, und Wigant von Sellbach, Räte des erwählten und bestätigten Erzbischofs zu Mainz, Adolf (von Nassau 1461-1475), entscheiden im Namen ihres Herrn zwischen Graf Johann (III.) zu Wertheim und Jorg von Tottenheim an obigem Datum zu Aschaffenburg, wie folgt:
Jorg von Tottenheim soll künftig gegen die Grafen von Wertheim nichts mehr unternehmen; will er es aber doch tun, so soll er zuerst 100 fl. Frankfurter oder Landeswährung auf Wertheimer Schloß liefern und nach 8 Tagen soll er dann obiger Verpflichtung ledig sein. Jorg soll weiter Philips und Hans von Tottenheim an ihrem Teil zu Schüpf nicht beirren. Der Graf von Wertheim soll das Schloß Kempekheim, daß er Jorg abgenommen hat, an den Herrn von Mainz übergeben, ebenso alle Gefangenen, die noch in Haft sind und die der Knecht Wagener letzlich für Jorg gefangen hat. Alles Landschatzungsrecht, das noch nicht bezahlt ist, soll nicht bezahlt werden; alle Fehde beendet sein. Das zu halten, hat Graf Hanss glaublig zugesagt, Jorge mit handgebenden Treuen dem Hofmeister "gelobt".
 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 116a, 1465Archivalieneinheit
Heidelberg, 1465 Juli 4 (Heydelberg off donerstag nach visitationis beate Virginis 1465) 
Kurfürst Friderich von der Pfalz entscheidet in einem Streite zwischen Ott dem Schenken von Erbach einesteils und Jorg von Hardheim, Dietz von Durn und Hans During andernteils. Laut seines "Übertragsbriefes" hat er die Fehde zwischen den beiden Parteien eingestellt und sie für den obigen Tag vor sich und seine Räte befohlen. Da klagt nun Schenk Otto, daß sich seine Gegenpartei in einer Leistung für ihn ungebührlich verhalten habe. Danach hätten sie ihn mit ihren Helfern befehdet, beschädigt und auf ihn gepfändet. Etliche der Seinigen hätten sie getötet und einen Teil an Leuten, Zinsen und Gülten zu Hardheim noch in ihrem Besitz. Dagegen wandte die Gegenpartei ein, Schenk Ott habe sie für 315 fl. Gültablösung zur Bürgschaft für Arnolt Kreyss erbeten. Dazu habe er ihnen in einer Verschreibung bei seinem Treuen an Eides statt versprochen, sie ohne allen Schaden ihrerseits aus der Bürgschaft zu lösen. Das hätte er aber nicht getan, weshalb sie zur Leistung gemahnt worden wären. Sie hätten geleistet, Unglimpf und Schaden empfangen. Da sie sich bei Arnolt los kaufen mußten, seien sie gezwungen gewesen, zu "redlicher Fehde und Feindschaft" zu greifen. Sie hätten für 1500 fl. Pferde verleistet, wofür sie einen Belegzettel beilegten.
Darauf entscheidet der Kurfürst mit seinen Räten, daß alle Fehde beendet, alle bisherigen Vereinbarungen kraftlos sein sollen. Alle gegenseitigen Ansprüche sollen aufgehoben sein. Hierin sind inbegriffen die Gemeinde und die Einwohner zu Hardheim, die dem Schenken gehören; er soll sie unangefochten lassen. Außerdem soll er 391 fl. in 3 Tagen und 6 Wochen zu Heidelberg in eines Wirtes oder Bürgers Haus, das die drei ihm bestimmen, ihnen bezahlen. Den auf ihre Treue an Eidesstatt angegebenen Schaden soll der Schenk ebenfalls mit dem Hauptgeld entrichten, doch soll Jorg nicht über 500 fl., Dietz nicht über 400, und Hans nicht über 160 fl. verlangen. Da verlangt Jorg bei seiner Treue 500 fl., Dietz von Durn 280 fl., Hans During 110 fl., was mit dem Hauptgeld 981 fl. macht. Gegen Zahlung dieser Summe erhält der Schenk eine Quittung, die Schuld- und Bürgenbriefe und die Verschreibung für Arnolt Kreyssen. Solange er die Summe nicht entrichtet, sind die drei berechtigt, alles, was er in Hardheim hat, zu behalten und um die obgenannte Summe zu versetzen u. zu veräußern jedoch nur unter dem Vorbehalt der Wiederlösung durch den Schenken, bezahlt er, so soll er seine Hardheimer Besitzungen wieder erhalten.
 
2 Fertigungen - Papier - Abschrift 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 146Archivalieneinheit
1465 August 1 
Johannes Hirn, Dechant zu Feuchtwang, Jorig von Velberg, Fritz von Enrhawsen u. Fritz Gyer zu Goltbach entschieden in dem Streite zwischen Anna Langkwarterin, Heinrich Eberhartz sel. Witwe einesteils und Burkart und Philipp, Eberharts Gebrüdern andernteils wegem dem Eberhartshof zu Halle bei dem Brothauss. Zum Schiedsspruch haben auch ihr Einverständnis erklärt: Die "Freunde" der Frau nämlich Jorig Zobel auch als Bevollmächtigter seiner Brüder Hans und Endris der Zobel, Conrad Turner von Turnawe, als Bevollmächtigter seiner ehelichen Hausfrau Margarethe Zobelin und neben Jorgi der Gebrüder Zobel. Anna Langkwarterin gibt den Brüdern Eberharts, Burckart und Philipp den Eberhartshof für sich und ihre Erben auf. Dagegen versprechen ihr die Gebrüder, daß sie und wen sie zu sich nimmt, lebenslänglich den Eberhartshof bewohnen darf. Auch verzichten die Gebrüder auf alle Habe, die Heinrichs Eberhart hinterlassen hat, die Lehensgüter ausgenommen nämlich Korn, Weinschuld, Kleinodien, Hausrat und Bettzeug (vederwat). Dazu geben die Brüder ihrer Schwägerin in Jahresfrist nach Datum des Briefes 100 fl. rheinisch. Dafür muß sie die 3 außerehelichen Kinder Heinrich Eberharts aufziehen. Der Knabe soll Priester werden. Den beiden Mädchen muß sie seinerzeit 40 fl. Heiratsgut geben, ebenso auch dem Knaben, wenn er nicht Priester wird. Stirbt aber die Langkwarterin vorher, so müssen die Erben die 40 fl. ausbezahlen. Jorig Zobel und Conrad Turner haften dafür, daß ihre Vollmachtsgeber wegen des Hofes keine weitere Ansprüche erheben. Dat.: Geb. off donerstag vor sant Oswaltz tag 1465. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 16Archivalieneinheit
1465 August 24 (an sandt Bartelmes tage 1465) 
Michel d. J. und Sigmundt Herrn zu Schwarzenberg und von Saunsheim und Cuntz von der Tann treffen zwischen Johann, dem Bischof zu Würzburg, und Johann, dem Grafen zu Wertheim, folgenden Vergleich: Betreff des Zentgerichtes zu Hombueg (Hoenburg) und Remlingen soll zwischen dem Bischof und dem Grafen 20 Jahre Friede herschen unbeschadet der Rechte jeder Partei nach den 20 Jahren.
Das Geleit von Kreuz auf der Zeller Steige bis zum Kreuz am Kloster zu Zell (Zelle) hat die kommenden 20 Jahre der Bischof unbeschadet der Rechte jeder Partei nach den 20 Jahren. Betreff des Wildbannes soll es die kommenden 20 Jahre bleiben wie zu Zeit der Vorfahren. Den Güldenzoll soll der Bischof in der Grafschaft Wertheim und dem Amt Homburg (Hoenburg) nicht einnehmen (20 Jahre). Der Bischof soll den Grafen schützen, dieser dem Bischof Beistand leisten.
 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 106Archivalieneinheit
Heidelberg, 1466 März 11 (Heydelberg uff dinstag nach dem sontag Oculi 1467) 
Friedrich (I. der Siegreiche) von der Pfalz entscheidet in dem Streite zwischen Eberhart von Venningen für seine Hausfrau Agnes von Dottenheim einesteils und dem Ritter Wilhelm von Dottenheim andernteils. Eberhart hatte Wilhelm von den freien Stuhl zu Hunden nach westfälischem Rechte geladen. Wilhelm hat sich jedoch von diesem Gericht durch Graf Johann (III.) zu Wertheim, Hamman Echter d. Ä. und Mertin Truchsess von Baldersheim abfordern lassen; er kam dem westfälischen Urteil nicht nach, weshalb Eberhart Wilhelm und seine Bürgen abermals nach Westfalen geladen hat. Da kam nun ein Kompromiss zustande, wonach der Streit vor 5, 7 oder 9 wissende Räte der Pfalzgrafen verwiesen wurde. Friedrich bestimmte nun 5 wissende Räte zu Richtern: seinen Hofmeister, Gotz von Adelsheim, den Ritter, seinen Marschall Diether von Wyler, seinen Burggrafen zu Starckenberg Hans von Cronberg den Ritter, Hans von Gemmingen zu Guttenberg und Hans von Bubenhouen. Die Parteien eschien am obigen Datum. Eberhart von Uenningen klagte nun durch seinen "Fürsprecher", Hans von Dalheim, daß Wilhelm seiner Hausfrau ihr vätterliches Erbe vorenthalte, weshalb er ihn vor das hl. Reichsgericht nach Westfalen geladen. Auch Wilhelm von Dottenheim d. Ä. habe er vor das Gericht zu Westvalen geladen, weil dieser ihn ebenfalls Eintrag getan habe. Diesen hätten aber Graf Hans, Hamman Echter und Martin als Freischöffen abverlangt. Es seien Bürgen gestellt worden, und die Sache habe sich hingezogen. Da sei Wilhelm d. Ä. gestorben und Wilhelm d. j. in sein Erbe getreten. Diesen habe er dann auch verklagt. Laut Urteil war Wilhelm zu unterweisen, daß er ihm das Erbe seiner Frau ausfolgen müsse, und die Bürgen, daß sie Bürgschaft zu leisten hätten, wenn es Wilhelm nicht tun. Sollten diese ihre Verpflichtung bezweifeln, so sollte es durch richterlichen Spruch entschieden werden. Darauf ließ Wilhelm von Dottenheim durch seinen Fürsprecher Ludwig von Sickingen antworten, Eberhart habe ihn vor die westfälischen Gerichte gezogen, seine Freunde hätten ihn aber abberufen laut einer "Ableistung", die verlesen wurde. Das hierauf erfolgte Urteil sei nicht gültig, weil es sich um ein freies Manneslehen handle, weshalb auch die Bürgen ihrer Pflicht ledig seien. Er könne mit Lehenbriefen beweisen, daß seit Menschengedenken das Lehen ein freies Manneslehen gewesen sei. Eberhard ließ nun das von Wilhelm angeführte Urteil der Freischöffen verlesen, dem sich Wilhelm nicht gefügt habe, und begehrte, Wilhelm soll aufgefordert werden, daß er ihn zu dem Seinen kommen lasse und den entstandenen Schadenvon 600 fl. ersetze. Tut er das nicht, so sollen die Bürgen zur Leistung verpflichtet werden. Wilhelm ließ nun entgegnen, daß in dem Urteil ein Landgerichtsbrief von Würzburg angesprochen sei, der nicht gelte, daß ferner das Freistuhlsrecht nicht passe, da das Lehen ein freies Manneslehen ist. Zum Beweis dessen ließ er ein Weistum des sel. Erzbischofs Dietherich (Diether von Isenburg 1459-1461, 1472-1482 oder Dietrich von Erbach 1434-1459) von Mainz und seinen Räten und eines von den Richtern und Mannen des Stiftes verlesen, aus denen hervorging, daß Schüpf ein freies Manneslehen sei. Dann wurde ein Lehnbrief des Bischofs Konrad von Mainz sel. und von jedem seiner Nachfolger verlesen. Dasselbe würden die jetzigen Lehensherrn, die Register und Salbücher beweisen. Die Bürgen verlangten nun von den Räten eine Unterweisung. Eberhart ließ nun einen Brief des Würzburger Landgerichts verlesen, aus dem hervorging, daß er älter war als die Lehenbriefe, und das Schüpf nicht solange Lehen sei, wie diese angaben. Die Bürgen hätten dem Urteilsspruch, der bereits ergangen sei zu folgen. Nach Reden und Gegenreden verlangten nun beide ein Urteil ob Eberharts Richter zu Recht als Freischöffen geurteilt hätten. Das wurde im Urteil bejaht, Wilhelm von Dottenheim verplichtet Eberhart von Venningen wegen seiner Hausfrau in Schüpf einz usetzen. Jorge von Tungen hat als Freischöffe die Mehrheit herbeigeführt. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 18Archivalieneinheit
1467 März 17 (am dinstage nach den sontage Judica 1467) 
Adolf, Erzbischof zu Mainz, und Johann, Graf zu Wertheim, verpflichten sich für die kommenden 5 Jahre, gegeneinander Frieden zu halten, außer wenn sie ein bereits eingegangenes Bündnis davon abhält. Der vom heutigen Tage geschlossene "Anlaß" soll davon nicht berührt sein. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 17Archivalieneinheit
1467 März 17 (uff dinstag nach dem Sontag Judica 1467) 
Adolf, Erzbischof zu Mainz, hat gegen den Grafen Johann zu Wertheim folgende Streitpunkte: Den 20 d., den Graf Johann dem Erzbischof entzogen hat, die Steuer der Königsleute, die in den Kammerforst gehören, das Dorf Ober-Altertheim, das Weidwerk auf dem Main bei Freudenberg, das denen von Miltenberg gewährt wirt, die Wälder von Bürgstadt (Burstatt), den Wildbann im Spessart, Abt und Kloster zu Bronnbach, den Abt zu Schöntal (Schondal), den Heintz Holfstetter, den Kellner zu Buchen, Krolsheim, Wilhelm Adel, Ahsmus von Rosenburg, Philips von Fechenbach des Ä. Wildfährte im Spessart, wogegen Graf Johann von Wertheim dem Erzbischof gegenüber klagt über: die Hilfsverschreibung, die der Erzbischof in einigen Artikeln nicht hält, Bischofsheimer Gült von 3 Jahren, einige gestellte Pferde, Türme, Städte und Schlösser etc.
Die beiden haben nun vereinbart, daß sich sie auf einen Gemeinsamen einigen wollen. Zu diesem soll jeder Teil 2 seiner Freunde geben; der Gemeinsame soll 1 Monat nach Mahnung eines Teiles an einem passenden Ort mit den andern 4 zusammenkommen und dort sollen die 5 versuchen, die beiden Teile zu vereinen. In den Punkten, wo das nicht gelingt, sollen die 4 entscheiden und über jeden einzelnen Punkt eine Urkunde ausstellen; werden sie nicht einig, so soll der Gemeinsame durch seinen Beitritt zu einer Partei eine Mehrheit herstellen und über die so entschiedenen Punkte ebenfalls Urkunden ausstellen. Gemeinsamer soll sein Philipp, Graf zu Hanau d. Ä. oder Eberhart von Eppstein, Herr zu Königstein. Beide Parteien wollen sie innerhalb eines Monats mit versiegeltem Brief darum ersuchen. Verhindert das der Tod, eine Krankheit oder die Weigerung beider, das Amt anzunehmen, so sollen die erwählten Freunde innerhalb eines Monats sich auf einen Gemeinsamen einen. Der Gemeinsame und die Zusatzmänner sollen von jeder Partei ihrer Eidverpflichtungen enthoben werden. Wählt jede Partei einen anderen Gemeinsamen, so soll zwischen diesen das Los entscheiden. Den Erwählten soll jede Partei binnen 8 Tagen um seine Hilfe und Entscheidung schriftlich ersuchen. Ist ein Zusatzmann verhindert, was eidlich festgelegt sein muß, so muß er in 8 Tagen ersetzt werden. Die Schiedsleute können auch einen Monat, ohne einen fehlenden zu ersetzen, verhandeln. Einige der Forderungen, welche der Erzbischof für Heinrich Graf zu Württemberg und den Deutschmeister von Zuschube Peter Bernhart gegen den Grafen erhebt, sollen nach Vereinbarung mit diesen, wenn der Erzbischof wieder zur Regierung des Stiftes kommt, nicht mehr von ihm gegen den Grafen aufgegriffen werden. Ebenso soll der Graf jene Forderungen gegen den Erzbischof, die er mit Graf Heinrich von Württemberg beilegt, ruhen lassen. Beiderseitige Versicherung, den Vertrag auszuführen.
 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 78Archivalieneinheit
1467 September 25 (Geb. am freitag nach sannd Matheus tag 1467) 
Bischof Rudolf (1466 - 1495) zu Wirtzburg bestätigt, daß am Mittwoch nach Lucie 1466 [Dez. 17] der Ritter Ditz Truchsess, sein Hofmeister, Rat und Richter am Hofgericht mit nachbenannten Urteilen saß. Vor dem Gericht klagte Wilhem, Graf zu Wertheim, durch seinen gedungenen "Fürsprecher" gegen Friderich und Ott, Grafen zu Henneberg die Brüder, Graf Michel (I.) von Wertheim sein Vater und Graf Jorg von Henneberg sel. hätten, als sie genseitig ihre Schwestern (Sophie von Henneberg, Katharina von Wertheim) heirateten, bestimmt, daß die 3000 fl., welche Graf Michel dem Grafen Jorge zu seiner Schwester gab, für den Fall, daß sie ohne Erben stirbt, an Graf Michel und seine Erben zurückfallen sollen. Der Wiederfall sei aber in Güte nicht herausgegeben worden. Dagegen verlangte Graf Friderich mit Vollmacht seines Bruders durch einen Fürsprecher einen urkundlichen Beleg hierfür. Graf Wilhelm erklärte dagegen, er habe den Henneberg eine Abschrift der Urkunde zugesandt, Friderich erklärte, er wisse von nichts. Wilhelm läßt nun einen Schiedsbrief verlesen. Darauf verlangen die Henneberger von ihm die Erklärung, ob das im Brief Bestimmte vollführt sei oder nicht, da es im Brief heiße, es soll geschehen zwischen unser lieben Frauentag Nativitatis und Martini. Auch sei der Brief ein Spruchbrief und kein Schuldbrief. Sie verlangen eine weitere Urkunde, wogegen Wilhelm darauf hinweist, daß seine Urkunde vom "Landesfürsten" ausgegangen und das Verdrängen der Henneberger nur Verschleppung sei. Urteil: Friderich soll Kundschaft beibringen, jetzt oder an einem weiteren Gerichtstag. Am Mittwoch nach Letare [1467, 11. März] brachte nun Friederich eine Kundschaft, laut welcher für die 3000 fl. Sulztal verpfändet worden sei. Dieses sei dem Graf Michel wieder zurückgegeben worden. Wilhelm entkräftet die Kundschaft durch verschiedene Einwände, auch sei Graf Michel gar nicht berechtigt gewesen, den Wiederfall zu verlangen, da ja zu seiner Zeit Graf Jorg noch lebte. Erst nach Jorgens Tod sei der Wiederfall laut seiner Urkunde fällig geworden. Friderich verweist dagegen auf seine "lebendige Kundschaft". Das Urteil wurde am Datum des Briefes folgendermaßen gefällt: Wenn Graf Wilhelm schwört, daß weder sein Vater noch er seines Wissens die 3000 fl. erhalten haben und 2 Weggenossen nach ihm schwören, daß sein Eid wahr sei, so hat er Anspurch auf die 3000 fl. Das geschah auch. Friderich appelliert an den Kaiser und ans Landgericht. Wilhelms Eidshelfer sind: Arnolt Kreise und Jorg von Hardheim. Urteiler Jorg von Bebenburg, Jorg Fuchs, Heinrich von Lichtenstein, Conrat von Hutten, Heinrich Zobel, Hanns Vogt, Weipprecht Wolfskeel, Eberhart von Grumbach die Ritter und Hanns von Bibra. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 19Archivalieneinheit
1468 Februar 19 
Adolf, Erzbischof zu Mainz und Rudolf, Bischof zu Würzburg und Johann, Graf zu Wertheim, vereinbaren, die Kaufleute und Kaufmannsschätze sowie anderer Leute und Güter von und nach der Frankfurter Messe und auch sonst von Würzburg über Wertheim und von da auf dem Main nach Miltenberg zu geleiten. Alles was durch Bischofsheim oder den Spessart (Spechshart) ziehen will, soll nur diese Straße geleitet werden. Sie wollen sich auch gegenseitig helfen; hat einer Schaden erlitten, so soll es den anderen mitgeteilt werden. Wird ein Geleit mit der Habe weggenommen, so sollen die beiden anderen Zuzug leisten und Rettung bringen. Den Beschädiger wollen sie gemeinsam bekämpfen und nur gemeinsam mit ihm Frieden schließen. Der Vertrag ist geschlossen auf 5 Jahre. Dat.: ...gegeben ain frytag nach sant Valentini tag 1468. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 105Archivalieneinheit
1468 Februar 26 (am freitag nach sannd Mathiae tag des heiligen zwelfboten 1468) 
Friderich Schultheis, Kanzler, entscheidet in dem Streite zwischen der Stadt Nürnberg (Nuremberg) und der Gemeinde Heydingsfelt einesteils und Contz und Kilian von Uettingen andernteils. Der Streit soll für alle Zeiten beendet sein. Der Bürgermeister und der Rat zu Nürnberg haben urkundlich, der Schultheiß Heintz Napprecht, Lorentz Steynmitz und Jorg Gluirck der Gemeinde Heydingsfelt mit Handschlag an Eides statt, Cuntz und Kilian Uttinger eidlich Urfehde gelobt. Für jede Partei wird eine Urkunde ausgestellt. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 20Archivalieneinheit
1469 April 17 (1469 am montag nach dem sontag Misericordia Domini) 
Ott, Graf zu Henneberg, und sein Bruder Friedrich schulden wegen "Niederfalls" ihrem Oheim, dem Grafen Wilhelm zu Wertheim 3000 fl.; bezahlten sie aber "zu billiger Zeit" nicht, weshalb Wilhelm vom Hofgericht zu Würzburg ein dahin gehendes Urteil erwirkte. Sie versäumten die Appellationsfrist, bezahlten aber gleichwohl nicht. Nun nahm Wilhelm Otto gefangen, dieser bezahlte die 3000 fl und Wilhelm stellte ihm eine Quittung aus. Otto stellt nun einen Urfehdebrief aus. Entsteht Graf Wilhelm wegen der Gefangennahme Ottos durch einen der Hennebergischen Schaden, so muß in Otto innerhalb 1 Monats auf Mahnung ersetzen. Bezahlt Otto innerhalb eines Monats den Schaden nicht, so müssen seine Bürgen auf Mahnung in eine der 3 Städte, welche ihnen am geeignestem erscheint, Mergentheim, Umstadt (Ombstat) oder Neustadt (die Newestat unter Bruburg) in ein offenes Wirtshaus je 1 "Erbaren" mit 1 Knecht und 2 leistbaren Pferden schicken und solange leisten, bis dem Wertheimer der Schaden ersetzt ist. Scheidet ein Bürge durch Tod oder sonst wie aus, so muss Graf Otto Ersatz schaffen in Monatsfrist. Geschieht das nicht, so müssen die anderen Bürgen auf Mahnung leisten, bis der Ersatz erbracht ist. Kein Bürge darf die Leistungspflicht an einen anderen übergeben. Otto und seine Bürgen versprechen, kein Bündnis gegen Wilhelm und die Seinigen einzugehen. Otto verspricht eidlich Lösung seiner Bürgen. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 116b, 1469Archivalieneinheit
1469 Dezember 5 (Geb. am dienstag nach sant Barbaren tag 1469) 
Rudolff (von Schoerenberg 1466 - 1495), Bischof zu Wurtzpurg, bestätigt daß am dienstag nach Gallus, der kurz vergangen, vor seinen Räten im Hofgericht zu Wurtzpurg Jorg von Hartheym seinen "Tagzettel" verlesen und durch seinen "Fürsprecher" klagen ließ, daß die Nutzungen, Zinse und Gülten nicht sollten eingenommen werden bis zu diesem Tage. Graf Wilhelm von Wertheim habe aber diese Verabredung gebrochen. Auch hätte der Graf die Klage von Landgericht u. die vollung unterlassen sollen. Das sei auch nicht geschehen. Deshalb verlangte Jorg die Nichtigerklärung. Dagegen ließ der Graf durch seinen Fürsprecher erklären, er sei nicht der Meinung gewesen, daß man die Nutzungen anstehen lasse. Das sei auch in der Abrede nicht aufgenommen. Auch sei er nicht der Meinung gewesen, daß er die "Anleite" oder die "Vollung" nicht tun wolle u. den angefangenen Rechtsverfahren nicht nachgehen werde. Da ließ Jorg einen ihm vom bischöfl. Gericht zugegangenen Sendbrief verlesen, des Inhaltes, daß der Graf sich verpflichtet habe, die Anleite aufzuheben, so könne keine Vollung darauf folgen. Darauf entgegnete Graf Wilhelm, es sei sein Wille nicht gewesen, daß die Anleite aufgehoben sei. Er hätte ihn auch vor u. außer dieser Sache am Landgericht angeklagt. Auch hätte er etliche Rechtsladungen erlassen, die Jorg von Hartheym mißachtete. Zudem sei auf dem letzten Tag des Landgerichts nie gedacht worden. Dagegen erwiederte Jorg, daß der Graf "Rechtsgebote" erlassen habe, gestehe er zu, aber er habe auch solche erlassen. Das Mehr unter den beiderseitigen Ladungen lasse erkennen, welches Gebot das billigern und rechtlichere wäre. Das habe aber der Graf alles nicht angenommen. Sei es auch seine Meinung gewesen, so sollten doch auf die gütlichen Verhandlungen hin die Gerichte nicht herangezogen werden. Jorg verlangte Ersatz der erhobenen Nutzungen u. Einstellen des Gerichtsverfahrens am Landgericht. Auch klagte Jorg, daß er Schenck Otten von Erppach sel. Teil zu Hartheym mit Leuten u. Gütern innehatte, bis sie ihm der Graf von Wertheym mit Gewalt wegnahm. Er verlangt Rückgabe und Schadenersatz, den er auf 300 fl. veranschlagt. Dagegen erklärte der Graf, er habe in Hartheym nichts, was Jorg zustehe. Jorg aber erzähle, er u. andere hätten für Schenk Otto dem Arnolt Kreyss Bürgschaft geleistet. Der Schenck habe sie aber nicht ausgelöst, sie hätten Bürgschaft leisten u. sich dem Arnolt hoch verschreiben müssen. Laut dem verlesenen Brief hätten sie sich durch Vermittlung des Pfalzgrafen mit dem Schenken verglichen. Der Graf hielt dem entgegen, daß der Brief des Pfalzgrafen weder den Bischof als Lehensherrn noch ihn als Inhaber eines Stückes nenne. Er habe mit der ganzen Sache nichts zu tun. Der Spruch sei auch vom Schecken nicht angenommen u. wenn er angenommen wäre, so hätte Jorg dawieder gehandelt, denn der Brief verlange am Schluß, er solle die Eigenleute innehaben, wie sie der Schenck hatte. Der Spruch sei vom Lehensherrn nicht bewilligt, von den Parteien nicht besiegelt u. darum rechtlos. Er habe sein vetterliches Gut von seiner Schwestertochter Frau Ena von Swartzenberg gelediget, dabei sei auch Jorgs Stück, die Eigenleute u. die Güter gewesen. Er habe es um 2000 fl. eingelöst, wie es ihm gebührt laut einer Verschreibung, deren Kopie er verlas. Auch habe Jorg von Hartheym Hartheym nicht eingenommen wie es Schenck Otto hatte; sonst wäre er verpflichtet gewesen, ihm die Lösung zu gestatten u. ihm dafür einen Revers zu geben, was er aber nicht tat. Jorg sei mit Gewalt in Hartheym eingedrungen, habe sich dort geschlagen u. habe die armen Leute bedrängt. Der Graf erbietet sich, das Orginal, das er nicht dabei hätte, für die Verschreibung beizubringen.Urteiler: Heinrich Furrer, Dechant zu Haug (Hawge), Jorg von Elrichshawsen, Wernher von Miltz, Domherr zu Wurtzburg, Johannes Kelner, Licentiat und Chorherr zu Hawge, Gotz von Stettenberg genannt Schetzlein, Michel von Gebsattel, Hans von Wisentew Ritter, Fritz von Gebsattel, Diherich Zobel u. Engelhart Burgern (?) 
Papier - Entwurf 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 153 VidimusArchivalieneinheit
1470 Januar 7 (am montage noch der heyligem dreyer Konige taige 1470) 
Schied zwischen dem Grafen von Wertheim und den Witstatt
Graf Johann muß Anthony Wittstaidt erblich das Burggut zu Hoenburg, mit Wiesen, Weingärten und allem Zubehör geben, außerdem 25 Malter Korn, wo es ihm am geeignesten ist, aus der Grafschafts Gült verschreiben. Weiter muß der Graf dem Witstaid 100 fl. Haussteuer zum "anhebnus" geben. Die 800 fl., welche Anthonys Hausfrau sel. hinterließ, welche aber gegenwärtig die Herrschaft hat, müssen dem Anthony auf Verlangen ausgeliefert werden. Alle Klagen Antonys bei Gericht gegen den Grafen sollen aufgehoben, die Fehde beendet sein. Verschreibungen Külsheim u. a. betreffend können die Witstaid weiter verfolgen.
 
Pergament - Abschrift 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 21aArchivalieneinheit
1470 Januar 10 
Duplicat von XIII 21. 
Pergament - Ausfertigung 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 21Archivalieneinheit
1470 Januar 10 (geschehen am mitwochen nach der heyligen dreyer König taige 1470) 
Wilhelm und Johann (III.), Grafen zu Wertheim, erneuern über Breuberg und Freudenberg den Vertrag, den Wilhelm mit Johanns Vater, dem Grafen Jorge (I.) sel., geschlossen hat, nachdem Johann (I.) d. Ä., ihr Urahn, die Teile des Schlosses Breuberg Wilhelms Vater und dem jüngsten Sohn (Michael I.) und das Schloss Freudenberg dem Grafen Johans (II.) d. J. als dem ältesten zu beschieden hatte. Von der 1. Vereinbarung lassen sie eine Bestimmung über die Nutzung fallen, nehmen aber eine Bestimmung über die Bestellung der Schlösser hinzu. Jeglicher Teil soll an beiden Schlössern Erbteil haben; von ihnen soll nichts verkauft oder versetzt werden; die Verwaltung darf nicht geändert werden. Die Übergabe erfolgt gegenseitig sofort. Was Graf Johann dem Grafen Wilhelm an Nutzung zu Freudenberg verschreibt, soll dieser ihn an Breuberg verschreiben außerdem, was seiner Gemahlin mit Schweinberg (Sweinburg) verschrieben und sonst für Schuld verpfändet ist. Jeder soll in seinem bisherigen Besitz seine Amtleute und Diener bestellen und bezahlen nach seinem Gutdünken. Diese Bestimmung kann aber von beiden Teilen widerrufen werden. Die Amtsleute und Diener werden auf beide Herrn verpflichtet. Die Vereinbarung, geschieht durch Handschlag, jeder der Teile erhält eine Urkunde. 
Pergament - Ausfertigung 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 139Archivalieneinheit
1470 Mai 14 (Geb am montage nach dem sontaige Jubilade 1470) 
Wilhelm, Graf zu Wertheim, der in vergangenen Tagen den Erbteil an Freudenberg laut Verschreibung eingenommen hat und seinem Vetter Johanns (III.) den Teil an Breuberg dagegengab laut Bescheinigung seines Vettern, des Graf Jorge (I.) sel., hat sich mit Johanno, um Streitigkeiten zu vermeiden, dahin geeinigt, daß er und seine Erben auf Wunsch Johanns und seiner Erben jederzeit gegen vorhergehende halbjährige Kündigung das Erbe an Freudenberg gegen den Teil an Breuberg herausgeben wolle. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 22Archivalieneinheit
1470 Mai 14 (gegeben am montaige nach deme suntaige Jubilate 1470) 
Johann, Graf zu Wertheim, und sein Vetter Wilhelm haben sich gegenseitig ihren Anteil an Bruburg und Frewdenberg eingeräumt. (XIII 21 und 21a). Sie versprechen sich nun gegenseitig, den übergebenen Teil 1/2 Jahr nach der Kündigung wieder zurückzugeben, die Amtsleute des Eides zu entbinden. Graf Johann nimmt hier diese Verpflichtung auf sich. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 53 VidimusArchivalieneinheit
1470 September 16 (Geb. 1470 an sontage nach Exaltatio Crucis) 
Johann (III.), Graf zu Wertheim verglich sich mit Anthonien und Hans von Wittstat, seinem Sohn, daß er ihnen und ihren Erben jährlich 25 Malter Korn aus einer seiner Kellereien verschreiben wolle. Darüber hat jede Partei einen "Richtungsbrief" Er befiehlt nun seinem Kellner zu Wertheim und seinen Nachfolgern, jährlich den beiden und ihren Erben, oder wem sie das übertragen, die 25 Malter Korn auf St. Michelstage im Umkreis von 2 Meilen von Wertheim gegen Quittung abzuliefern. Auch sichert er ihm hierfür das Geleit zu. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 101 Transumpt 1Archivalieneinheit
1473 November 15 (Actum em montage nach Martini 1473) 
Jorg von Hardheim und Barbara, Hansen von Hardheim Witwe übertragen die Entscheidung in ihrem Erbstreit dem Grafen Johann (III.) zu Wertheim und versprechen eidlich, sich seinem Spruch zu fügen. Die Urkunde ward ausgestellt in Form eines Chirographs, beide Parteien erhalten einen gleichlautenden "Zettel", Graf Johans eine Abschrift. 
Pergament - Transsumpt 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 101 Transumpt 2Archivalieneinheit
1474 Januar 13 
Graf Johann zu Wertheim gibt den beiden Parteien [Jorg von Hardheim und Barbara, Hansen von Hardheim Witwe] auf ihre Bitten zur Beischaffung von Urkunden und Beweisen "Verzug" bis auf donerstage nehst noch Conversionis Pauli schirst gegen Wertheim. Dat.: Actum em donerstaige noch Erhardi 1474. 
Pergament - Transsumpt 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 101Archivalieneinheit
1474 Februar 14 (Actum et datum em montaige sannt Veltins taige 1474) 
Graf Johann (III.) zu Wertheim entscheidet den Streit zwischen Jorge von Hardheim und seinen Erben einesteils und Barbara, der Witwe Hansen von Hardheim und deren Kindern andernteils. Inseriert ist der "Anlaßbrief" vom 15. November 1473 (s. XIII, 101 Transsumpt 1). Auf Grund dieser Urkunde beschied Graf Johans die Parteien zum Verhör nach Wertheim am mitwochen noch der heiligen dreyer Könige tage 1474. Für weitere Begründung der Klagen bestimmte dann der Graf einen weiteren Tag und gab hierzu einen "Abschiedszettel" (XIII, 101 Transumpt 2). An dem in dieser Urkunde festgelegten Tage lieferten die Parteien ihre Urkunden und Register in Wertheim ab. Nach Durchsicht derselben entscheidet der Graf wie folgt:
Der "Wiederfall" von Wernher von Hardheim sel. und seiner Gemahlin Else Gebelin, zuletzt auch Hansens von Hardheim Frau, soll ganz an Jorg von Hardheim fallen mit allen zugehörigen Urkunden. Dieser soll alle Schuld bezahlen, die auf den Gütern ruht, welche mit dem "Wiederfall" denen von Erenberg verschrieben sind. Den Kinder der Barbara soll er für ihren Teil am Wiederfall auf Höpfingen 400 fl. verschreiben. Das Dorf ist auf 1000 fl. angeschlagen, die Kinder erhalten also 4/10. Mit den belasteten Gütern, die Jorg durch den Wiederfall erhält, soll er den Kindern Garantie leisten, falls er die Erenbergen Schuld nicht bezahlt und diese sich an die Kinder als die nächsten Erben halten. Er darf diese Güter nicht versetzen oder veräußern, damit sich die Kinder nötigenfalls an sie halten können. Gegen Vorzeigen der entsprechenden Quittungen sollen die Kinder die Haftplicht jeweils verringern.
Sämtliches Eigen und alle Lehen Hansen sel. sollen an die Kinder fallen, auch alles, was Hans während seines Lebens genonnen hat. Sie tragen die Schulden, welche nicht zum Wiederfall gehören. Erlangt Jorg hiervon etwas auf dem Rechtsweg, so soll ihm das unbestritten sein. Alle künftigen Klagen wegen Schulden oder Beistzansprüchen soll nur der Graf entscheiden.
 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 2Archivalieneinheit
1474 Mai 1 (1474 uff sontag Philippi und Jacobi apostolorum) 
Johann, Abt zu Schönau, Zisterzienser Ordens im Wormser Bistum, transsumiert auf Bitten Wilhelms, des Grafen zu Wertheim XIII, 2 Transsumpt. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 24 TranssumptArchivalieneinheit
Umstadt, 1477 Dezember 17 (Umstat uf mitwoch noch Lucie 1477) 
Philipp, Pfalzgraf bei Rhein, bestätigt, daß er in dem Streit zwischen Dieter, Erzbischof zu Mainz, und Johann, Grafen zu Wertheim, von Graf Johann als Schiedsrichter vorgeschlagen wurde, wobei der Graf versprach, bis zu des Pfalzgrafen Entscheidung seine Ansprüche ruhen lassen zu wollen, was Dieter auch annahm. Was des Pfalzgrafen Räte entscheiden, soll von beiden Parteien angenommen und ausgeführt werden. Die Entscheidung soll bis Johans Babtisttag beendet sein, es sei denn, daß die Sache selbst Verschub erheische, oder Philipp durch seine Geschäfte aufgehalten werde. Gelingt eine Vermittlung ohne Rechtsentscheid, so soll auch diese angestrebt werden. Jede Partei erhält eine Urkunde. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 145Archivalieneinheit
1478 März 9 (Geben 1478 am montage nach Judica) 
Schied zwischen dem Kloster Neustadt und den Gebsatteln
Johann (III.), Graf zu Wertheim, entscheidet in dem Streite zwischen, dem Abt Johann zu Neustadt und seinem Konvent einesteils und den festen Contz und Peter von Gebsattel, Gebrüdern andernteils wegen versessener Gült, die die Gebsattel jährlich dem Abt und Konvent von einem Hof, Grüningen genannt, zu entrichten hatten, nachdem der Hof leibgedingsweise einer namhaften Anzahl von Personen aus dem Geschlechte der Gebsattel für ein in der Verschreibung benannte Gült vom Abt verschrieben war. Da der Graf am sampstaig nach Bartholomey 1474 über den Fall bereits einmal entschieden hat, beide Parteien aber wieder in Streit geraten sin, so suchte er jetzt die Schlichtung des Streites durch einen Kauf herbeizuführen. Das Kloster Neustadt sollte so den Brüdern Gebsatteln 274 fl. an Gold und 10 rt. in Landeswährung auszahlen, was auch geschah (am 9. Febr.) Dagegen übergeben die Gebsettel den Hof mit allen Urkunden, Registern etc.
 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 23Archivalieneinheit
1478 August 7 (1478 am fritag nach Vincula Petri) 
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bestimmt als Schiedsrichter in dem Streit zwischen Rudolf, dem Bischof zu Würzburg und Johann, dem Grafen zu Wertheim, in dem diese am kaiserlichen und päpstlichen Hofe anhängig sind, ferner in dem Streit zwischen dem Grafen Johann und denen von Würzburg wegen der 100 fl. des Hans Sezler und in dem Streit zwischen dem Grafen und Jorg von Rynhofen und Heinrich von Würzburg, zwei Domherrn, denen der Graf einen Knecht gefangen und etliche "garen" genommen hat, daß ein gütlicher "Anstand" bis Weihnachten stattfinden, d.h. das der Zwist ruhen soll. In der Zwischenzeit will er einen Tag halten, die Parteien vernehmen und vereinen oder durch Rechtsspruch scheiden. Gelingt es nicht, die Parteien zu vereinen oder im Streit zu entscheiden, so sollen ihre Angaben ihnen keinen Eintrag tun. Da sich der Knecht in der Zwischenzeit stellen soll, soll der Graf die Stellung weiter vertagen und ihn nicht mahnen. Diese Urkunde ist "gezweifacht", jede Partei hat eine erhalten. Der Bischof und Graf unterwerfen sich der Entscheidung des Hennebergers. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 24Archivalieneinheit
Heidelberg, 1480 Juli 24 (Heidelberg uf sant Jacobs abent apostoli 1480) 
Pfalzgraf Philips bestätigt, daß er Schiedsrichter in dem Streit zwischen Diether, Erzbischof zu Mentze und Johanns, Grafen zu Wertheim geworden sei. Laut des Anlaßbriefe XIII, 24 Transumpt. Kraft dieses Briefes hat er den Parteien mehrmals einen Tag bestimmt, und zuerst haben Johann von Isenburg, Graf zu Budingen, Bernhard Grosser, Schulmeister zu St. Stephan zu Mentze und Protonotarius, Eurich von Rieffenberg Ritter und Hofmeister, Doktor Jorge von Helle und Ewald Wymar die mainzischen Anwälte geklagt: Schloß und Stadt Kulhsheim sei vom Stifte dem Hans von Wittstat auf Wiederlösung verschrieben worden. Der Bischof habe sich die Öffnung, die Bede, Folge, Steuer, die Juden und die Mäßigung der verhandelten Pön daselbst vorbehalten; nach dem Tode Hans von Witstats wäre das Pfand auf seinen Sohn Anthonj übergegangen. Da habe es Graf Johans an sich gerissen (am Rande: von Graf Johan von Wertheim ...). Dazu habe der Graf Bürgern von Külsheim Hab und Gut weggenommen, die jährl. Nutzung der Juden selbst erhoben, auch an Zöllen sei dem Stift ein jährl. Ausfall von 1000 fl entstanden. Die Schädigung deren von Külsheim schätzen sie auf 8000 fl. Die Räte forderten nun Herausgabe des Weggenommenen und Schadenersatz. Dagegen lies Graf Johans durch seinen gedungenen Redner einwenden, der Gewaltbrief der Mainzer sei nicht hinreichend, denn ihre Klage beziehe sich auf das Stift, der Gewaltbrief aber nicht, deshalb hoffe er, eine Antwort nicht schuldig zu sein. Darauf ließen die mainzischen Anwälte als Antwort verlesen, daß der Erzbischof nicht wegen der Grafschaft Isennburg den Handel führe, sondern als erwählter Erzbischof wegen des Stiftes. Da Kulhsheim zu seinem Tisch gehört, vertrete er es und nicht das Stift; der Gewaltbrief genüge also. Auf das Verlangen der beiden Parteien wurde das Urteil gefällt; es besagte, der Vollmachtbrief sei genügend. Dagegen ließ Graf Johans einwenden, die Klage enthalte auch die Sache des von Witstat u. der "armen Leute" zu Kulhsheim, und kein Herr könne ohne Bevollmächtigung seiner Untertanen für diese Schadenersatz Ansprüche erheben und sie vor Gericht vertreten. Wäre aber die Vollmacht von Kulhsheim vorhanden, was ja nicht der Fall sei, so wüßte er gleichwohl auch in diesem Punkte zu antworten. Nicht fürs Urteil, sondern nur zur Aufklärung der Räte und Umstehenden wolle er den Fall besprechen. Er sei gezwungen geweßen, Kulhsheim zu besetzen. Damit habe er aber dem Stift nichts entzogen; denn es habe Kulhsheim nicht besessen, sondern Anthony von Witstat, der dem Stifte die Öffnung und die armen Leute vorenthalten habe. Deshalb sei die ganze Klage nicht berechtigt. Zur Besetzung von Kulhsheim sei er vom Propst bevollmächtigt gewesen, der Fürsten und Herrn zum ... aufgefordert habe, gegen den Inhaber des Stiftes und alle, welche Güter vom Stifte innehätten. Auch vom römischen Kaiser sei ihm das befohlen und geschrieben worden. Was aber einer durch gerechten Krieg erobern, wird ganz sein eigen. Würden diese Gründe auch nicht gelten, so habe er für das Stift Aufwendungen im Werte 20000 fl gemacht ohne der Gefahren zu gedenken, die er dabei ausgestanden; gehöre ihm Kulhsheim nicht, so müsse ihm das auf Nutzungen des Stiftes angelegt werden, denn darüber habe er sich mit dem rechtmäßigen Kradhüter des Stiftes vor dem kaiserlichen Kammergerichts vereint. Daß aber der Erwählte u. das Stiftes seinerzeit nicht im Besitz des Streitobjektes waren, wolle er durch Briefe, die er verlesen ließ, bekräftigen. Auch ließ er den Gewaltbrief des Stiftes für den Kradhüter verlesen. Er hätte sich auch mit dem Grafen Heinrich von Wirtemberg, dem Kradjuter vereint, ohne Bischof Adolff zum Regiment gekommen wäre. Auch darüber könne er einen Beleg beibringen. Dagegen wandten die mainzischen Anwälte ein, die Klagepunkte gehörten zusammen. In Kulhsheim habe der Erzbischof die Erbhuldigung entgegengenommen, Schutz und Schaden gehen hier das Stift an. Darauf wurde Graf Johans veruteilt, Antwort zu stehen gegen die Klage. Nun ließ d. Graf seine Rede als Antwort gelten mit der Bedingung einem Einwand etgegen treten zu dürfen. Das ließen die Mainzer gelten. An einem weiterem Tag verlangten die Mainzer, Widerrede dagegen erheben zu dürfen. Dessen weigerte sich der Graf. Die Gegenpartei dürfe nicht 2 Reden nach einander halten. Aber das Urteil gab den Mainzern recht. Sie wiederlegten nun die obigen Verteidigungspunkte des Grafen. Darauf folgte des Grafen Widerrede. Ein Weistum des Pfalzgrafen Friderich habe Kulhsheim dem römischen Kaiser zugesprochen, aber es sei dann eine Transaktion erfolgt durch den Kradjuter. Diese Transaktion rechtfertige seinen Besitz. Auch könne er durch Auszüge beweisen, daß weder der Bischof noch das Stift während der Zeit der Eroberung im Besitz von Kulhsheim waren, infolge dessen glaube er immer noch, daß die Klage nicht möglich sei. Darauf folgte die Entgegnung der Mainzer, die Widerrede des Grafen, der Mainzer und wieder des Grafen. Unter anderem sagte der Graf, das Stift könne doch nicht durch die Kirche oder Steine in der Klage vertreten werden, sondern nur durch Personen, d.h. das Kapitel müsste das Stift vertreten, daher sei ein Gewaltbrief des Kapitels nötig. Auch habe er Kulhsheim bereits 10 Jahre in ruhigem Besitz. Es sei also auch gegen den Witstat verjährt. Gegenrede der Mainzer und dann wieder des Grafen. Die Mainzer klagten nun weiter: Buchen und Durn habe Bischoff Adolff gegen Wiederlösung dem Grafen verschrieben, aber die Landsteuer darin dem Stift vorbehalten. Der Graf habe die Abgabe der Landsteuer an das Stift verboten. Sie verlangen Rückgabe und Aufhebung des Befehls, nachdem sie den diesbezüglichen Revers des Grafen vorgelegt. Weiter sei es altes Recht, daß das Stift von den Schäfereien im Spessart von je 100 Hammeln etliche raushaben dürfe. (Am Rande: Wildhammel!) Der Graf habe die beim Probst von Trieffenstein und auf dem Hof zum Eichenfirst ausgehobenen wegnehmen lassen. Sie verlangen Rückgabe oder Entschädigung und Aufhebung des Befehls. Auf den Gütern des Klosters Brunbach, die im Stiftland liegen, habe das Stift Atzung und Einlager. Der Graf habe aber ihre Jäger aus den Gütern gejagt. Sie verlangen Herstellung des alten Rechtszustandes. Das Stift habe den Wildbann Freudenberg gegenüber von den Mein halden bis auf das Hanbuch und Alweg, der Graf habe aber dort gejagt. Sie verlangen Rückgabe der Jagd. (Am Rande: in Kirschfurter Markung.) Die Verschreibung wegen der Landsteüer leugnet der Graf nicht; aber er sagt, er habe sie nicht erhoben; wenn es geschehen sei, werde sie zurückgegeben. Betreff der Hammel sagt er, frühere Schäfer zu Triefenstein und Eichenfirst hätten im Spessart geweidet, die jetzigen aber nie, auch lägen die beiden Orte nicht im Spessart, sondern in der Grafschaft. Also bräuchten jetzt keine Hammel gegeben werden; denn nur von denen im Spessart weidenden seien sie zu geben. Betreff des Klosters Brunbach erwiederte der Graf, das Kloster sei in seinen Schirm, das Stift habe dort weder Atzung noch Einlager, wenn auch Stiftleute manchmal Gastfreundschaft dort genossen hätten. Die Wälder Freudenberg gegenüber gehörten dem Schloß, das er von Würzburg zu Lehen trage.Schon seine Voreltern hätten darin gejagt. Widerrede der Mainzer und dann des Grafen: Zwischen seinen Besitzungen und dem Spessart liegen das würzburgische Schloß Rothenfels. Man treibe auch von Ungern und Beyern in den Spessart und gebe davon den Hammelzehnt, aber wenn man nicht in den Spessart treibe, sei man nicht zu geben verpflichtet. Die von den Mainzern betreffs Brunbach verlesene Kopie zweifelt er in ihrer Echtheit an und nennt sie eine prinata structura. Das Kloster liege im Würzburger Bistum und, ihm stünde der Schirm zu. Weiter klagten die Mainzer, dem Kloster Schontale, das in des Stiftes Schirm wäre, habe Graf Johan das Vieh weggenommen. Leibeigene in Buchen und Dürn würden über ihre Bede eine außerordentliche Bede zahlen. Diese Zahlung habe der Graf verhindert. Weiter habe der Graf die mainzischen Wälder in Besitz genommen, welche Mainze hinter Freudenberg von der Monchwiesen bis über das Schloß; von da an den Holnwegk bis in die Klinge, von da bis für den Fach am Meyne besitze. Die Äcker zwischen Freudenberg und Burstat seien mainzisch, und die Burstätter hätten da die Weiden, die Graf Johan verhindere. Im Amt Durn im Dorf Reynhartssachsen wären 3 Brüder, denn ihre Mutter auf dem Totenbett das von ihr und ihrem Mann eroberte Geld übergeben habe, zu holen. Der Graf hat den einen gefangen genommen und das Geld als einen gefundenen Schatz weggenommen. Das Dorf Nunkirch gehöre mit den diensten in die Kellerei Miltenberg, der Graf habe es Kulhsheim und Freudenberg zugewiesen und den EInwohnern außerdem 70 fl Folgegeld aufgezwungen. Weiterhin habe der Graf einen Mann von Burstat, names Rüdiger widerrechtlich gefangen gesetzt. Gegenrede des Grafen - Der Abt von Schöntal habe als Visitator des Klosters Bulligheim, im Amt Buchen gelegen, seinen Schirm entziehen wollen, darum habe er ihn angegriffen dazumal sei auch das Kloster Schöntal nicht in des Stiftes Schirm gewesen, sondern das Amt Krutheim, in das es gehöre, sei damals an Symon von Stetten verschrieben gewesen. Nunkirch liege in der Zent des Grafen. Urteil: Graf Johans zu Wertheim muß dem Erzbischof Diether zu Menntze seine Stücke, welche in der Verschreibung die Dietherich sel. über Külsheim dem Hans von Witstat und seinen Erben gegeben, vorbehalten seine, herausgeben und Schadenersatz leisten, wie ihn der Pfalzgraf und seine Räte taxieren. Die Landsteur zu Buchen und Durn muß der Graf dem Erzbischof zu teil werden lassen. Die Wildhammel von Trieffenstein und Eichenfirst gebühren dem Stift. Die Fordnung der Mainzer Bronnbach betreffend wird verworfen (also ihre Urkunde als Fälschung erklärt!) Der Wildbann Freudenberg gegenüber von dem Meynhalden bis an das Hanbach gehört dem Mainzer. Die Forderung der Mainzer die Folge zu Buchen und Durn betreffend wird verworfen. Für Schontale erklären sich die Schiedsrichter nicht zuständig. Betreffs der Steuer und Schatzung der Eigenleute im Amt Buchen und Durn ist Graf Johans dem Erzbischof nichts schuldig. Die Wälder hinter Freudenberg sollen in Augenschein genommen und umgangen werden. Die Weide der von Burstat muß der Graf gestatten. Den Gebrüdern zu Reynhardssachsen muß der Graf ihr Geld zurückgeben. Zu Gericht sasen der Pfalzgraf Philips, Reinhart, Bischof zu Worms, Doktor Thomas Dornberg von Menmyngen seine (d. Pfalzgr.) Kanzler, sein Unterlandvogt im Elsas Gotze von Adeltzheim Ritter, Ytel von Sickingen Ritter, Doktor Peter Wacker, Doktor Hartman von Eppingen, Doktor Bernhart Fronis, Doktor Niclaus von Guwessheim, Ludwig von Sickingen Philips Kemerer von Dalberg und Wendel von Remchingen. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 81Archivalieneinheit
Nürnberg, 1481 Juli 12 (Geb. zu Nuremberg uff donstag vor Margarethe virginis 1481) 
Ernst Erzmarschall u. Kurfürst u. sein Bruder Albrecht, Herzoge zu Sachsen, Landgrafen in Turingen u. Markgrafen zu Missen entscheiden in dem Streit zwischen Dither, Erzbischof zu Mentz u. Johannsen (III.), Grafen zu Wertheim betreffs der Losung von Stadt u. Schloß Kulsheim. Freitag, den 15. Juni ließ der Erzbischof nach Vorlegung einer Vollmacht durch seine Anwälte Macharien von Buchseck, Domherr zu Mentz, Dr. Georien von Hell genannt Pfeffer, seinen Kanzler u. Dr. Bernhart Groz von Mörsen, Domherr zu Wurmis, Schulmeister zu St. Stefan und Prokorator zu Mentz klagen: Seine Vorfahrn, Erzbischof Ditterich habe des Stiftes Schloß u. Stadt Kulssheim mit Zubehör an Hans von Witstat erblich verschrieben um weniger als die Hälfte seines Wertes, sich u. seinen Nachkommen jedoch den Wiederkauf vorbehalten. Nach Hans habe es Anthonius sein Sohn innegehabt, bis es Graf Johann erorbte. Dieser verweigere nun die Herausgabe in Form des Widerkaufes. Darum verlange der Erzbischof, das Graf Johan Külsheim wieder zurückgebe. Habe aber Johann einen wirklichen Rechtsanspruch an Külsheim gewonnen, so wolle es der Erzbischof von ihm um die Wiederkaufssumme lösen. Graf Johann weigert sich, auf diese alternatische Fragen zu antworten, unterwirft sich aber dem Urteil, daß eine Antwort von ihm verlangt. Nun frägt Graf Johann, wem er im ersteren Falle Külsheim zurückgeben soll. Die Anwälte nennen die Erben Anthonys von Witstat. Dagegen wendet der Graf ein, durch ein Urteil des Pfalzgrafen (XIII, 24) sei der Besitz der Obrigkeit dem Erzbischof u. nicht dem Witstat zugesprochen worden, es sei also nicht mehr angängig, über die Rückgabe Külsheims an die Witstat neuerdings zu rechten. Auch habe er die Stadt im Krieg erobert, benötige also keine Verschreibung. Die Obrigkeit habe er fürs Stift gewonnen, dem sie Anthony genommen hatte. Dazu sei er vom Pabst (Pabst Pius II 1458-1464) u. Kaiser (Kaiser Friedrich III. 1440-1493) schriftlich aufgefordert worden., auch vom Erzbischof Adolff u. seinen Hauptleuten, die gegen den jetzigen Erzbischoff u. die Witstat standen. Er läßt nun Briefe vom Erzbischof Adolff, dem Domkapitel, Graf Johann von Nassauw u. Eberhart von Eppstein sowie die Kopie eine Fehdebriefes verlesen. Von Witstat befehdet habe er ihn zu Recht gezogen, der konnte aber die Auslagen u. Gerichtskosten nicht tragen. Er behalte deshalb Külsheim als Pfand bis zum Abtrag der Unkosten bei Eroberung u. Behauchtung der Stadt, was er auf 20000 fl veranschlage. Nach der Eroberung Külsheims habe der von Wirtemberg (Graf Heinrich) als Koadjuter des Stiftes die Herrschaft Wertheim durch Plünderung, Brand u. Mord geschädigt sich aber dann mit dem Grafen verglichen u. Schloß u. Stadt denen wie Külsheim ihm überlassen. Seitdem habe er Kulssheim länger als 10 Jahre im Besitz ohne jeden Einwand von seiten des Erzbischofs. Erzbischof Adolff habe aber zu den Verhandlungen zwischen dem Koadjuter u. ihm sein Einverständnis erklärt. Adolff habe auch seine Gerechtigkeit an Külsheim nie angefochten. Bei dem Vergleich mit dem jetzigen Erzbischof habe er gebeten, Külsheim möge mit den 9 Städten siegeln u. unbeschadet der Rechte des Grafen. Nun läßt Johann den pfalzgräflichen Urteilsbrief verlesen. Dagegen wenden die Anwälte ein, die Lösung sei im Recht bisher nicht behandelt worden, auch seien Johanns vorgelegte Urkunden nicht glaubwürdig, sie hätten teilweise kein Datum, Zusätze, Auslassungen etc. Wären sie aber rechtsgültig, so hätte ihn doch der kaiserliche Erlaß nicht zu solchem Handeln ermächtigt; es hätten sonst zuvor jene, deren Leib u. Gut durch Krieg enteignet werden sollte, zu Reichsfeinden erklärt werden müssen. Ebenso verhalte es sich mit den anderen Briefen. Külsheim habe er verdorben, nicht dem Stift zu Nutz erobert. In seinem Fehdebrief seien der Pfalzgraf, Graf Eriche von Linigen u. a., denen er eidlich verpflichtet sei, ausgenommen u. doch wäre er im kaiserl. Befehl von Eides u. Bundespflicht befreit gewesen. Auch sei im pfalzgräflichen Urteil festgestellt worden, daß die Witstat Külsheim dem Stifte nicht entfremdet hatten. Der Graf halte Külsheim wieder einen Artikel des kaiserlichen Briefes, nachdem jedem sein Gut gegeben werden solle. Für seine Kosten sein ihm um 10000 fl Buchen u. Dürn verpfändet. Den von Wirtenberg erkenne sie nicht als Coadjuter an weil er von Rom nicht anerkannt worden sei. Auch hätte er ohne Einwilligung des Kapitels keine Macht gehabt, Stiftsgüter zu versetzen, übrigens bleibe ja der Graf den schriftlichen Beleg hierüber schuldig. Der ungestörte Besitz von 10 Jahren sei zur Verjährung nicht genügend. Adolfs Brief wegen der Siegelung halten sie nicht für glaubwürdig; wäre er es, so täte er doch den Ansprüchen des Stifts keinen Abbruch. Dagegen läßt Graf Johann reden: Die Losung sei zwar in früheren Rechtshandel nicht abgehandelt worden, aber daß er Külsheim wieder an die Witstat abtrete sei bereits abgewiesen worden. Gegen den Einwand des Anwalts mit der Öffnung, Folge u. Steuer sei auf die Lösung einzuräumen, erklärte er, hätte der Erzbischof das erreicht, so hätte er doch um jene Rechte nicht rechten brauchen. Der päpstliche u. kaiserliche Befehl sei landkundig u. deshalb mit Urkunden nicht zu belegen. Auch habe es der Erzbischof selbst den Külsheimern verkündet, wie aus einer Kopie, die man in Kulsheim fand, zu ersehen sei. Er habe Külsheim für das Stift erobert, auch habe Erzbischof Adolff den von Konigstein (Graf Eberhard zu Königstein, Herr zu Eppstein), Graf Johanns von Honstein u. Graf Albrecht von Sultz mit 800 Mann zu Roß u. 1400 Schweizern u. anderen dem Grafen Johanns u. seinen Reisigen beigeordnet, um Külsheim zu erobern. (s. XIII 167 u. 167 Transumpt). Deshalb behalte er Külsheim als Pfand für seine Ausgaben. Der Fehdebrief sei gar nicht nötig gewesen. In den Vertrag der beiden Erzbischöfe habe er nicht gewilligt, darum binde er ihn auch nicht. Des Markgrafen Albrecht Schiedsspruch weise auf, für was er die 10000 fl. erhalten habe. Der Koadjuter habe ihm Thüren abgewonnen, er habe es aber wieder eingenommen. Die Witstat hätten sich mit ihm versöhnt, Hans d. ä. sei sein Diener u. Hofgesinde. Den Koadjuter habe das Kapitel anerkannt; er habe im Namen Erzbischof Adolffs gehandelt. Dagegen wenden die Anwälte unter anderem ein, Erzbischof Adolff habe Külsheim mehrmals gefordert nametlich zu Augspurg vor den von Eystett (Bischof WIlhelm von Reichenau 1464 - 1496); der Graf habe sich dem aber widersetzt. Der Koadjuter sei dem Gericht zu Rotweyl dem Witstat als Schirmer gegeben worden u. habe darum Dhuren erobert. Wenn der Graf den Vertrag mit dem Witstat vorlegen könnte u. mit ihnen verglichen wäre, dann müßten sie betr. der Losung, an wen sie sich zu halten hätten. Urtiel vom Freitag, den 6. Juli: Graf Johann muß Kulsheim dem Stift zurückgeben. Der Erzbischof muß aber seine Entschädigungsansprüche befriedigen, wenn der Graf schwört, daß die Auslagen für Erzb. Adolff geschehen u. im Vertrag, den Markgraf Albrecht vermittelte, micht berührt seien. Beide Teile nahmen das Urteil an u. verlangten eine Urkunde. Am Samstag leistete der Graf Johann den Eid u. stellt seine Entschädigungsforderung. Die Mainzer wollten nun aber nur die Ausgaben gelten lassem von der Zeit der Bestellung des Grafen durch Adolff bis zur Eroberung, der Graf verlangte sie aber auch für die Burghut nach der Eroberung. Urteil zugunsten Johanns beiderseits angenommen. Die Mainzer erklärten sich nun bereit die Lösungssumme beim Schiedsrichter zu hinterlegen, verlangten aber Auslieferung Külsheims von diesem, bis die Schadensersansprüche geregelt seien. Dagegen erklärt Johann, die Külsheimer hätten während des Kampfes keine Abgaben bezahlt, die Mainzer hätten also nichts abzuziehen, darum gebe er Külsheim erst mit Empfang der Entschädigung heraus. Urteil zu Gunsten der Mainzer. Am Tag der Ausstellung der Urkunde legt nun Graf Johan einen "Zettel" vor belaufend aus 7440 fl für 530 Reisige mit Pferden u. 2000 Mann zu Fuß u. 290 fl. für 175 Pferde u. 200 Mann zu Fuß, erstere für die Eroberung, letztere für die Behauptung Külsheims. Die Mainzer verlangen schriftliche Belege. Das Urteil gibt ihnen Recht u. bestimmt dem Grafen Frist bis Galli. Commissär für diese Verhandlungen soll der Bischof zu Bamberg, Philips sein u. ein Rat soll an Ort u. Stelle das Verhör vornehmen. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 153Archivalieneinheit
1481 August 16 (Geb am donerstage nach U. L. F. tage würtzweyhe 1481) 
Cunradt, Abt zu Bronnbach, grauen Ordens von Citele, vidimiert eine Pergamenturkunde mit den Siegeln der Vettern Wilhelm und Johann (IV.), Grafen zu Wertheim, Philipps des Schenken zu Erbach, Hans von Reiholzheym, Amtmanns zu Mosbach, Anthonys von Witstatt und Hans seines Sohnes. Folgt XIII 153 Vidimus. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 66Archivalieneinheit
1482 April 3 (Geb. am mittwoch nach dem sontag Domine Palmarun genant 1482) 
Michel u. Sigmund, Herrn zu Swartzenberg, Vetter entscheiden in dem Streit zwischen Rudolff, Bischof zu Wirtzpurg u. seinem Stift einesteils u. Graf Johanns (III.) zu Wertheym und seiner Herrschaft andernteils. Hierzu sind sie ermächtigt von Graf Johanns selbst u. in seinem Auftrag vom ehrwürdigen Schenck Wilhelm zu Lympurg, außerdem von Kylian von Bibra, Domprobst, Johanns von Alndorffs, Probst zu St. Burkart, dem Kanzler u. Jorg von Gich, Domherrn u. Landrichter für den Bischof u. des Kapitel. Den Guldenzoll, betreffs dessen schon zwischen Bischof Johanns sel. von Grumbach u. Graf Johanns ein Vergleich beredet ward, soll der Bischof im Amt Hohenberg vor dessen Wiederkauf nicht erheben ( s. XIII, 16). Das Geleit vom Kreuz auf der Zellersteige, das Graf Michel sel. von Wertheym gesetzt hat, bis an das Eck bei "Herrezelle" soll der Bischof geben. Betreffs des Wildbanns soll es weiter 10 Jahre so bleiben, wie es bei den Vorfahren des Bischofs u. Grafen war. Glaubt ein Teil sich vom andern beeinträchtigt, so mag er seine Ansprüche auf dem Rechtswege verfolgen. Nach den bevorstehenden heiligen Tagen sollen die Schiedsleute einen Tag zu einer gemeinsamen Grenzbesichtigung anordnen, die Grenzen festlegen u. dabei solls bleiben, außer ein Teil erzwingt auf dem Rechtswege eine Änderung. Wen das Würzburgerr Bruckengericht aus der Grafschaft vor sich läd, den soll es auf Erfordern des Grafen Johanns u. seiner Amtleute an diese ausweisen, es sei denn, daß Einwohner der Grafschaft laut abgelegtem Bekenntnis im Gerichtsbuch Einwohner von Würzburg Recht zu tun, schuldig wären. Wer aber als Beklagter der Grafschaft überwiesen wird, dem soll der Graf oder sein Amtmann auf Verlangen des Klägers oder seines Anwalts binnen 6 Wochen u. 3 Tagen möglichst bald einen Rechtstag setzen. Wer bei handhafter Tat in Wirtzpurg betreten wird, den soll man der Grafschaft nicht ausweisen, sondern am Brückengericht aburteilen. Vom Landgericht geladene Einwohner der Grafschaft sollen auf Verlangen ausgewiesen werden u. in der Grafschaft Recht geben müssen, es sei denn, es handle sich Klagen um Grund u. Boden, Erbfällen u. solche, die aus einem Verzicht entspringen. Die geistlichen Gerichte sollen richten ohne Eingriff des Grafen in allen Dingen, die nach der "Reformation" der geistlichen Gerichte dorthin gehören. Betrefeffs der neuen Erection des halben Stifts zu Wertheim sollen beider Parteien bis kummenden St. Michelstag auf ihr beider Kosten beim hl. Vater zu erlangen suchen, daß der Dechant am Stift seine Bestätigung bei dem Stift Wirtzpurg nehmen u. dafür Gehorsam leisten solle. Die Confirmantion soll er mit 1 M. Silbers bezahlen, dazu sein Gurten u. andere Episcopaia u. Archiediaconanlia leisten. Gelingt es nicht, daß durch zu setzen, so soll der Dechant das gleichwohl tun. Der Dechant zu Wertheim soll über seine Chorherrn u. Vikare Chorgericht halten können wie es bei anderen Stiften im Stift Wirtzpurg üblich ist. Der Dechant hat am Sift zu Wertheym die Investitur u. Induktion der Chorherrn u. Vikare. Doch nuß er laut der Bulle von jeder Investitur den Bischoff 2 fl., von jeder Induktion dem Erzpriester 1 fl. geben. Außderdem hat sich Schenk Wilhelm von Lymburg u. Hotz Truchsess mit Graf Johans wegen der rückständigen u. noch künftig zu zahlenden 50 fl. von dem halben Ungeld des Stifts zu Karlstat verglichen. Die Capitelherrn zahlen Graf Johannsen dafür 1000 fl., u. dieser spricht den Bischof u. das Kapitel der Schuld ledig u. los. Die bischöfliche "Autorität" für den Pfarrer zu Wertheim u. 6 Personen die Absengerlaubnis u. Commende, welche der Pfarrer mit Einwilligung der Herrschaft bisher nicht bezahlte, soll auf Fürbitte der Herrschaft weiterhin umsonst erteilt werden, außer was für die Urkunden selbst zu entrichten ist. Geschieht es aber trotz der Fürbitte nicht unentgeltlich, so soll doch für die Ahsung pro Jahr nicht mehr als 2 fl., für die commende nicht mehr als 1 fl genommen werden. Rudolff, Bischoff zu Wirtzpurg. Kylian von von Bibra, Doktor, Domprobst, Martin von der Kere, Dechant u. das Kapitel und Johanns Graf zu Wertheim zugleich als Verweser des Dechants u. Kapitel zu Wertheym geben ihre Zustimmung. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 28Archivalieneinheit
1482 November 25 (gegeben am montage nach sant Elssbeten tag 1482) 
Michel, Graf zu Wertheim, den Graf Johann, sein Vetter, mit seinem Bruder Asmus mit ihrer beiden schriftlichen Einwilligung verglichen hat, so daß Michel und seine Erben dem Grafen Asmus für seinen Verzicht auf die Herrschaft 200 fl jährlicher lebenslänglicher Pension auf Amt und Zent Brombach und den Zehnt zu Nassawe zu geben haben, verpflichten sich, jährlich an Peters tag ad Kathedram diese Summe reichen zu lassen. Zur Sicherheit verschreibt Michel seinem Bruder das genannte Amt mit allen Nutzungen, dazu den genannten Zehnt. Werden die 200 fl nicht bezahlt, so kann Asmus selbst die verschriebenen Gefälle an sich ziehen. Die Verschreibung gilt für die ganze Lebenszeit des Asmus. Stirbt ihrer beider Mutter, so soll Michel dem Asmus fürs mütterliche Erbe abermals 200 fl verschreiben und versichern. Schultheiß, Dorfmeister, und Gemeinde Brombach (Pronbache) leisten den Eventualeid. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 82Archivalieneinheit
1483 April 7 (am montage nach deme suntaige Quasimodo geniti 1483) 
Otto Graf zu Henneberg, Johann Graf zu Wertheim, Philipp Graf zu Rieneck d. J., Michel, Sygmundt d. Ä. und Sygmundt d. J., Herrn zu Schwarzenburg, Hyldesprant Ritter, Werner, Wilhelm, Dietze, Weyprcht, Reynhart und Philipp, alle von Thüngen, Assmus und Jeronimus Ritter, Friderich, beide Cuntzen, Michel, Jorge, Arnolt, alle von Rosenburgk, Darius von Hesbergk, Otto Ritter, Cuntze Heintze und Hyldisprant von Steinawe, Steynrucken genannt Gebrüder, Wilhelm von Beberbergk, Linhart von Mossbache, Anthony von Bybra, Heintze Truchsesse zu Lankheym, Hanns, Moritze zu Thündorffe und Wylwolt alle von Schawenburgk, Wylhelm Ritter und Wolffe Adel von Tüttenheym, Toman, Jorg und Dieter Rüd von Collenberg und Bodiken, Jorge von Eberheym zu Braueck, Bernhart von Steinawe zu Burcklawr, Leypolt Truchsesse von Hartheym, Philipp und Daniel Vogt von Rieneck, Gebrüder, Mertens und Reinhart zu Ussigheim, Syman und Kylian von Stetten Gebrüder, verbünden sich wie ihre Ahnen zu Handhabung ihrer Freiheiten, die die "den bischöflichen Fürsten des Stiftes Wirtzpurgk mit Blut abzuringen sind." Sie sichern sich gegenseitige Hilfe zu für den Fall, daß einer von ihnen aus seinen alten Herkommen und den Freiheiten der Ritterschaft gebraucht, mit Krieg überzogen, seines Schlosses und seiner Stätten beraubt oder widerrechtlich gefangen würde. Sie beschwören den Bund, wer später beitritt, muß einen Beibrief geben. Eidliche Verpflichtung des einzelnen befreien von der Mithilfe gegen den, dem man verbunden ist. Einem aus den Grafen, einem aus den Herrn wie den Rittern soll es gestattet sein, neu in den Bund aufzunehmen. Der Bund ist geschlossen für die kommenden 3 Jahre. 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 123Archivalieneinheit
Homburg am Main, 1484 Mai 6 (Geb zu Hoennburg am dornstag nach dem sontage Misericordia domini 1484) 
Rudolf (von Scherenberg 1466-1495), Bischof zu Würzburg, dessen Vorfahre Johann (I.) vom Egloffstein (1400-1411) sel. dem Grafen Johann zu Wertheim d. Ä. (II.) erblich des Stiftes Schloß, Stadt und Amt Homburg am Main (Hoennburg am Mewne gelegen), die Dörfer Ober- und Niederleinach u. a. für 15500 fl. auf Wiederkauf übergeben hat laut einer Verschreibung mit dem Datum samsetag vor sandt Walpurgen tage 1403, hat Graf Johans zu Wertheim d. J. (III.), der diese Besitzungen geerbt hat, diese zum Wiederkauf gekündigt laut Urkunde vom sontage nach vincenti 1484. Daraufhin erklärte Graf Johann, das Dorf Oberleinach sei weder seinen Voreltern noch ihm übergeben worden. Und da es deshalb an ihn keine Gefälle abgeliefert wurden, so müßte ihm vor dem Wiederkauf das Dorf oder die bis dato verfallenen Einkünfte zurückgegeben werden.
Das erkannte der Bischof nicht an, weil die Wertheimer Grafen das Dorf nie heraus verlangt hätten.
Sie einigen sich nun dahin, daß der Bischof und seine Nachkommen nie die Herausgabe des Dorfes, der Graf und seine Nachkommen nie die Rückzahlung der Gefälle verlangen wollen.
Außerdem verzichtet der Bischof auf die 50 fl., die den Grafen von seinem Vorfahren auf den halben Teil des Ungeldes zu Karlstadt mitverschrieben waren
 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 118Archivalieneinheit
Tauberbischofsheim, 1484 September 26 (Gesch zu Bischofsheim an der Tauber am sontag nach sanct Mauritien tag 1484) 
Otto, Graf und Herr zu Henneberg, und Schenk Wilhelm, Herr zu Limpurg, Domherr, entscheiden in dem Streite zwischen Bertolt (von Henneberg 1484-1504), Erzbischof von Mainz, ihrem Bruder, und Herrn, und Johann (III.), Grafen zu Wertheim, ihrem Oheim, wie folgt:
Die Forderung des Erzbischofs wegen der von Johann erhobenen Nutzungen zu Külsheim, das pfalzgräfliche Urteil zwischen Erzbischof Dieter (von Isenburg 1459-1461, 1475-1482) und dem Grafen wegen des gefundenen Geldes der Brüder von Reynhartsassen (s. auch XIII, 24), die Ansprüche aus Gerichtskosten und Schäden, ferner die Forderung Johanns für Kost und Schaden, die er trug im Kampf gegen Graf Heinrich von Württemberg, für eine Leistung gegen Graf Kunen von Solms und den Sutzeln um des Stiftes Mainz halber und der Anspruch Johanns auf 2500 fl. und 125 fl. jährlicher Gült davon, die der Herrschaft Wertheim von Erzbischof Conrat sel. verschrieben sind, sind alle aufgehoben. Doch soll die Verschreibung des Grafen Johann für Erzbischof Dieter sel. auf 630 fl., wofür Külsheim verschrieben ist, in Geltung bleiben. Auch soll der Graf den Erzbischof beide, Buchen und Walldürn (Durn), mit allen Nutzungen, wie er sie vom Stift empfangen hat, wieder abtreten, und der Erzbischof dem Grafen hierfür 10000 fl. für die diese Orte verpfändet sind, verschreiben. Solange diese Summe nicht bezahlt ist, soll er dem Grafen 500 jährl. Gült bezahlen aus den Kammerrenten des Stiftes. Die Ablösung dieser Schuld soll 1 Vierteljahr zuvor verkündet werden. Dazu soll der Erzbischof dem Grafen 300 fl. jährlichen Dienstgeldes verschreiben und sein Leben lang zahlen. Dafür ist der Graf dem Erzbischof, solange dieser lebt, mit Dienst und Rat gegen jedermann verpflichtet, seine Lehensherrn ausgenommen. Reisigen Schaden soll ihm ersetzt werden. Stirbt der Erzbischof vor Johann, so ist dieser dem Nachfolger gegenüber zu nichts mehr verpflichtet, erhält aber gleichwohl sein Dienstgeld weiter. Wenn die beiden Verschreibungen über die 10000 fl. Hauptgeldes und über die 500 fl. Gült, sowie der Rat und Dienstbrief bei Graf Otto hinterlegt sind, dann soll Graf Johann Buchen und Durn sowie die Verschreibung darüber und über die 2500 fl. mit dem Revers des Rats und Dienstbriefes an Mainz übergeben.
Die andern Streitpunkt betreffs den Zehnten, die Jagd, das Geleite, die Wälder und Eigenleute wollen die beiden "Beidingsleute" an einem andern Tage verhören, Besichtigungen am Ort vornehmen, entscheiden.
 
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G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 54Archivalieneinheit
1486 August 17 (Geb. u. gesch. Donnerstags nach U. L. Fr. tag Assumptionis 1486) 
In dem Streit zwischen Fuchs von Cannenberg und dem Grafen Johann zu Wertheim vermittelt Jorge von Rosenberg wie folgt: Symon Fuchs gibt alle Fehde gegen den Grafen auf. Dient er einem Fürsten, der mit dem Grafen in Streit gerät, so soll er ihm weiterdienen dürfen. Doch soll er keinen Herrn aufsuchen, der bereits in Fehde mit dem Grafen liegt. Hat er Ansprüche gegen den Grafen, so soll dieser innerhalb 2 Monaten Räte von sich ernennen, die die Sache schlichten. Das gelobt Symon eidlich. 
Papier - Ausfertigung 
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