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Dep. 1 T 1 Nr. 1Archivalieneinheit
Sigmaringen (Sigmeringen), 1334 Januar 13 (Hilarius) 
Konrad Schulthaiz zu Sigmaringen verkauft an das Licht der beiden Kirchen zu Inneringen (Ineringen) eine Wiese, die man nennt Spisarswert, für 14 Pfund Heller, die er erhalten hat. Die 14 Pfund Heller kommen von der Besserung, die wegen des an Waltz von Kirchheim (Kilchain) verübten Totschlags geschehen ist. Schulthaiz erhält die Wiese von den Lichtmeistern der genannten Kirchen als Lehen gegen einen jährlich an Michaelis zu entrichtenden Zins von 1 Pfund Heller zurück. Zins und Lehen sollen ihm und seinen Erben von den Kirchen, Kirchherrn oder Lichtmeistern nicht beschwert werden. Wenn er das Lehen weitergibt, soll es dem Empfänger Lehen sein mit allem Recht, wie er es selbst hat. Schulthaiz übergibt den Kirchen und ihren Lichtmeistern diese Urkunde. 
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in: Dep. 1 T 1 Nr. 87Archivalieneinheit
Prag, 1362 Mai 26 (VII. Kal. Jun.) 
Kaiser Karl IV. verleiht der Stadt Sigmaringen einen montäglichen Wochenmarkt mit den Rechten der Reichsstadt Pfullendorf, erwähnt in Bestellnummer 87 (1723 Juni 23). 
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Dep. 1 T 1 Nr. 3Archivalieneinheit
1364 November 5 (Dienstag vor Martin) 
Bentz der Suter, Schultheiß zu Sigmaringen, setzt zu einem Seelgerät und einer ewigen Jahrzeit für das Seelenheil seines verstorbenen Vaters, seiner verstorbenen Mutter sowie für sein und seiner ehelichen Wirtin Adelh(eid) Seelenheil 10 Schilling Heller jährlicher ewiger Gült auf die Hälfte seiner Wiesen, die er in "Fürhinen und in Vnderwazzer" hat, den Priestern in der Pfarre zu Laiz (Laitz), die die Jahrzeit mit Vigil und Messen begehen und die 10 Schilling Heller untereinander teilen sollen. Die Jahrzeit soll am Samstag vor Michaelis begangen werden. Wer die Hälfte der Wiesen in "Fürhinen und in Vnderwasser" innehat, muss die 10 Schilling Heller geben. Bei säumiger Zahlung dürfen der Leutpriester zu Laiz und die Lichtmeister die Hälfte der Wiesen anderweitig verleihen. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 4Archivalieneinheit
Urach (Vrach), 1367 Januar 18 (Montag vor Agnes) 
Graf Eberhard [II.] von Württemberg (Wirtenberg), Lehensherr der Leutkirche zu Laiz (Laitz) im Konstanzer Bistum, gestattet dem festen Ritter Rudolf von Reischach (Rischach, Ryschach), zu Straßberg (Strazberg) gesessen, im Gotteshaus zu Laiz eine Messe auf dem Peter- und Paulsaltar zu stiften, den ihm auch des Grafen Bürger von Sigmaringen ergeben haben. Messpfründe und Altar soll ein Priester haben, der Kaplan des Ritters Rudolf von Reischach sein und heißen und Messe und anderen Gottesdienst dort halten soll nach der Ordnung, wie sie mit Einwilligung des Bischofs von Konstanz von Rudolf von Reischach gestiftet wird, ohne Schaden für Leutkirche, Kirchherr und Pfarrer der Pfarrkirche zu Laiz. Graf Eberhard erlaubt dem Rudolf von Reischach zum Seelenheil seiner Vorfahren und Nachkommen, die Altarpfründe ehrbaren weltlichen Priestern und Kaplänen zu verleihen, sobald sie frei wird. Rudolfs Erben dürfen Altar und Pfründe innerhalb eines Vierteljahrs nach Ledigwerden einem weltlichen Priester verleihen. Bei Verstreichen des Termins soll das Verleihungsrecht an Schulthaiß und Rat zu Sigmaringen fallen. Wenn die Bürger innerhalb eines Vierteljahrs keine Verleihung vornehmen, soll das Verleihungsrecht an den Abt von Salem (Salmanswilre) übergehen und in dessen Hand auch die Lehenschaft bleiben. Ohne Einwilligung des Grafen sollen Rudolf von Reischach und seine Erben keine (weitere) Messe oder Pfründe stiften. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 5Archivalieneinheit
Stuttgart (Stugarten), 1369 September 1 (Samstag vor unser Frauentag an dem Herbst, als sie geboren ward) 
Graf Eberh(ard) [II.] von Württemberg (Wirtenberg) verleiht dem Schultheißen, Rat und den Bürgern der Stadt Sigmaringen folgende Gnade betreffend die Besteuerung der Güter des Klosters Hedingen: Was vom Gut des Klosters - Äcker, Wiesen, Häuser, Gärten, Hofstätten, Gült und andere Güter - bisher in der Stadt Sigmaringen steuerpflichtig war und gedient hat, soll in Sigmaringer Steuer und Diensten bleiben. Dasselbe gilt auch für der Stadt Sigmaringen steuer- und dienstpflichtiges Gut, welches dem Kloster gegeben wird. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 6Archivalieneinheit
1380 ([um 1380]) 
Die Gesetze und Rechte der Stadt Sigmaringen (Reinschrift ohne Datum, Aussteller und Siegelankündigung; Text in 2 Kolumnen, die Anfangsbuchstaben der einzelnen Artikel initial gestaltet; die einzelnen Artikel [etwas später?] mit römischen Zahlen nummeriert)
1. Maß und Gewicht; Bestrafung von Falschmünzern
2. Freventliches Nachfolgen
3. Hehlerei
4. Klage eines Bürgers bei einem Herrn oder Vogt unter Übergehung von Schultheiß und Rat
5. Verklagung von Bürgern vor fremdem Gericht
6. Aufgabe des Bürgerrechts durch Ausbürger
7. Gerichtlicher Instanzenweg (Appellation)
8. Verbergen von Gut wegen Gült und Schuld
9. Schlaghändel
10. Frevel mit Wort oder Tat
11. Behandlung der Frau bei Verlust des Gutes durch den Mann
12. Freventliche Zornausbrüche oder Scheltworte
13. Freventliche Angriffe
14. Auseinandersetzungen außerhalb der Stadt, wenn jemand vom Rat ausgeschickt wird
15. Krieg in der Stadt, der aus der Stadt gezogen wird
16. Schlichtung von Zerwürfnissen in der Stadt, die mit Glockengeläut oder Geschrei anheben
17. Stabreise
18. Erledigung von Sachen unter 8 Schilling Heller durch den Büttel
19. Verleumdung
20. Behandlung von Zerwürfnissen in der Stadt, die ohne Wissen des Schultheißen oder Büttels geschehen
21. Pfändung
22. Eheversprechen
23. Verkauf von fahrendem und liegendem Pfand
24. Fälschung eines Eides
25. Fälschung gegenüber dem Gericht
26. Eigentumsrecht an gekauftem Gut
27. Verstoß gegen gebotenen Frieden
28. Erbitten des Bürgerrechts (keine Vererbung durch die Eltern)
29. Verschweigen des Bürgerrechts zur Unterlassung bürgerlicher Pflichten
30. Schuldbürgschaft
 
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Dep. 1 T 1 Nr. 7Archivalieneinheit
1412 ([um 1412](1)) 
Die Gesetze und Rechte der Stadt Sigmaringen. Abschrift von Urk. Nr. 6 mit kleineren sprachlichen, inhaltlich aber nicht ins Gewicht fallenden Abweichungen.
Kein Umbug, Text in zwei Kolumnen, nur vereinzelte Anfangsbuchstaben initial gestaltet, die einzelnen Artikel unnummeriert.
 
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Dep. 1 T 1 Nr. 8Archivalieneinheit
1422 Januar 26 (Montag vor unser Frauentag zu der Kerzweihe) 
Schultheiß und Richter der Stadt Sigmaringen bekunden: Vor sie und ihr Gericht kamen Albrecht Su(e)nner, ehelicher Sohn des verstorbenen Heinz Su(e)nner, mit seinem Fürsprecher einerseits und Heinz der Gru(e)ninger, Bürger und Schulheiß zu Sigmaringen und Pfleger des Altars der Frühmesse zu Sigmaringen, der der hl. Jungfrau Maria und der hl. Katharina geweiht ist, mit seinem Fürsprecher andererseits. Albrecht Su(e)nner, der laut Haupt- und Kaufbrief 30 Schilling Gült hat, die jährlich an Michaelis aus Concz Vesmans Wiese in Tittenaw zu geben sind, will dem Frühmessaltar der hl. Katharina zu Sigmaringen davon 1 Pfund Heller geben und 10 Schilling Heller an St. Michael zu Gorheim (Gorhain) an die ewigen Lichter unter der Bedingung, dass der jeweilige Frühmesser zu seinem, seines verstorbenen Vaters, seiner verstorbenen Mutter und aller seiner Vorfahren und Nachkommen Seelenheil und Trost jährlich 6 Schilling Heller 6 Priestern geben soll, die einen Jahrtag mit Seelenmessen und Vigilien begehen. Auf die Frage des Schultheißen, wie die Übergabe rechtskräftig erfolgen soll, urteilen die Richter, dass Su(e)nner die Gift und Ordnung tun soll.
Albrecht Su(e)nner übergibt Heinz dem Gru(e)ninger als Pfleger die 30 Schilling Heller Gült, an den Altar der Frühmesse soll jährlich 1 Pfund Heller gehen. Die Richter bestätigen durch Urteil die rechtskräftig erfolgte Übergabe.
 
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Dep. 1 T 1 Nr. 9Archivalieneinheit
1442 Juli 5 (Tag nach Ulrich) 
Konrad Staiger, Schultheiß zu Sigmaringen (Sigmeringen), und die Richter daselbst bekunden: Vor ihnen und ihrem Gericht standen mit ihren Fürsprechern Eberli Schmid und ihr Bürgermeister Konrad Klain. Schmid klagte gegen den Bürgermeister wegen der Stadt: Er hat ein Haus hier, das früher einem einzigen Mann gehört hat. Seitdem die Hälfte verkauft ist und zwei Herdstätten in dem Haus sind, müssen der Stadt Sigmaringen von dem Haus 2 Wachten und andere Dienste wie von zwei Häusern geleistet werden. Schmid hat das Haus ganz an sich gebracht, sodass nun wieder nur eine Herdstatt besteht. Schmid will daher nur für ein Haus Wacht und Dienste leisten. Der Bürgermeister lässt antworten: Die Stadt habe länger als Stadt- oder Landrecht ohne Widerrede Wacht und Dienste entgegengenommen, es seien seinen Herrn auch immer zwei Hofstattzinse gegeben worden. Wer das Haus innehabe, müsse Wacht und Dienste wie von zwei Häusern leisten. Die Richter sprechen das Urteil: Wenn zwei Hofstattzinse aus dem Haus gehen, muss das Haus der Stadt Sigmaringen mit Wacht und anderen Diensten wie zwei Häuser dienstbar sein. Dem Bürgermeister wird auf Antrag von den Richtern ein offener Brief über das Urteil zugesprochen, der für die Stadt beim Schultheißen hinterlegt werden soll. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 10Archivalieneinheit
1449 Januar 14 (Dienstag nach Hilarius) 
Brun von Hertenstein (Herttnstein) verkauft an die ehrbaren weisen Schultheiß, Bürgermeister, Richter und Gemeinde zu Sigmaringen seinen Burgstall Hertenstein (Herttenstein) zwischen Jungnau (Jungnow) und Bingen (Bu(i)ngen) an der Lauchert (Louchat) und was er zu Bingen hat mit Holz und Feld, Äckern, Wiesen, Garten, Egerten, allen Nutzungen, Gefällen, Rechten und allem Zubehör, wie seine Vorfahren und er es innehatten, für 115 Gulden rheinisch, die er bar erhalten hat. Die Nutznießung der Stücke und Güter zu Bingen mit ihrem Zubehör sind seiner Schwester Bethlin von Hertenstein, Klosterfrau zu Habsthal, als Leibgeding verschrieben; sie sollen nach ihrem Tod an die von Sigmaringen fallen. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 11Archivalieneinheit
1454 Mai 28 (Dienstag nach Urban) 
Johann Graf zu Werdenberg (Werdemberg), Herr zum Heiligenberg, übergibt den ehrbaren Schultheißen, Rat und Gemeinde der Stadt Sigmaringen seine eigene Hälfte des Rathauses daselbst, die er gekauft und erbaut hat, und verzichtet auf alle Rechte und Ansprüche an seinem bisherigen Anteil. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 12Archivalieneinheit
1455 April 23 (Jörg) 
Schultheiß und Räte zu Sigmaringen bekunden: Ihr Frühmesshaus ist so baufällig, dass sie und ihr Frühmesser den Einsturz befürchten. Es ist ein Steinhaus, das überall baufällig und nicht zu bessern ist. Nötig ist ein Neubau von Grund auf, wozu der Frühmesser derzeit nicht in der Lage ist. Sie wollen die Frühmesse wegen der armen Leute, die die Frühmesse brauchen und darnach an ihre Arbeit gehen, nicht eingehen lassen. Sie haben beraten und einhellig beschlossen, dass ihr bestellter Frühmesser Wernher Knapp von Rommelsbach (Rummelspach) (Rommelsbach, Kreis Reutlingen) auf eigene Kosten ein Haus zwischen Cu(o)man Pfender und Heinz Lando(e)s unter der Bedingung kaufen soll, dass das Haus von jetzt an von Steuern und Diensten frei sein soll. Sie befreien das Haus von Steuer, allem Dienst und Wacht, solange Knapp ihr Frühmesser ist. Er kann es verkaufen und ein anderes dafür kaufen oder gegen ein anderes tauschen. Die anderen Häuser sollen dann ebenso gefreit sein. Der Frühmesser soll aber von dem jeweiligen Haus den Hofstattzins seinen Herren entrichten. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 13Archivalieneinheit
1457 Februar 6 (Sonntag nach unser lieben Frauentag zu Lichtmess) 
Michel Fyscher, Schultheiß, und die Richter zu Laiz (Laicz) bekunden: Die ehrbaren weisen Schultheiß und Rat zu Sigmaringen haben die Mühlgärten mit Holz, Feld und allem Zubehör für die Stadt Sigmaringen gekauft, die die verstorbenen Konrad und Hans Öwinger und andere ihrer Vorfahren innehatten, im Zwing und Bann derer von Sigmaringen liegen und bisher nach Laiz steuerpflichtig waren. Schultheiß, Richter und Gemeinde zu Laiz vereinbaren nun mit Einwilligung Johanns Grafen zu Werdenberg (Werdemberg) und Herrn zum Heiligenberg (Hailgenberg), seiner Vögte und Amtleute mit Schultheiß und Rat zu Sigmaringen einen Kauf und Tausch: Sie (Laiz) wollen künftig weder Steuer noch Dienste auf die Mühlgärten setzen noch legen, sondern begeben sich aller Gewaltsame der Steuer und Gerechtigkeit über die Mühlgärten. Zur Widerlegung geben ihnen Schultheiß und Rat zu Sigmaringen 8 Schilling Heller Steuer, die denen von Sigmaringen jährlich als Steuer gegeben wurden aus Peter Osswalts Acker in der Laizer Au, und 1 Schilling Heller, der ihnen jährlich als Steuer gegeben wurde aus Michel Fyschers Acker zu Laiz jenseits der Brücke (stößt an die Widumwiese und an die Straße), unter der Bedingung, dass die von Laiz die 9 Schilling Heller als Steuer jährlich aus den vorgeschriebenen Äckern einnehmen sollen. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 14Archivalieneinheit
1457 September 28 (Michaelsabend) 
Schultheiß, Bürgermeister und Rat der Stadt Sigmaringen verleihen dem ehrbaren Werntz Grimt, ihrem Mitbürger, die Hofstatt, die vordem dem verstorbenen Ulrich Stumlin gehörte, zu seinem jetzigen Haus unter der Bedingung, dass sein Haus und die dabei gelegene Hofstatt, solange sie beieinander bleiben, der Stadt nur einen Dienst leisten sollen. Wenn ein anderer die Hofstatt von den Ausstellern erhält und sie baut, wenn Werntz oder dessen Erben sie nicht bauen wollen, sollen Werntz und dessen Erben die Hofstatt und ihr Zubehör abtreten. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 15Archivalieneinheit
1459 Dezember 4 (Dienstag vor Nikolaus) 
Graf Johann zu Werdenberg (Werdemberg) d.Ä., Herr zu Sigmaringen (Sigmeringen) etc., bekundet: Als Schloss, Stadt und Herrschaft Sigmaringen, die er bisher als Pfand von den Herren von Württemberg (Wirtemberg) hatte, ganz in seine Hand und die seiner Söhne gekommen sind, hat er festgestellt, dass die Stadt mit Graben, Mauern und anderen Wehrbauten zu versehen ist und diese in gutem Zustand zu erhalten sind, was die Bürger ohne seine Hilfe nicht können. Er hat daher mit Rat seiner Söhne und etlicher Freunde in der Stadt und im Bereich ihrer Stadtsteuer ein Umgeld verordnet: Alle, die im Steuerbereich zu Sigmaringen sitzen und Wein ausschenken wollen, müssen von 15 Maß Wein, die sie ausschenken, 2 Maß der Stadt und den von der Stadt dazu Verordneten geben laut der mitgeteilten Umgeldordnung: Niemand soll ein Fass Wein zum Ausschank anstechen, bevor es die Umgeldrechner für die Eich aufgeschrieben und solches erlaubt haben, damit sie wissen, was der Stadt davon gehört. Niemand soll Wein verkaufen oder sonst Taglöhnern oder Handwerksleuten als Lohn geben außer mit Einwilligung eines Schultheißen. Zuwiderhandelnde sollen das entsprechende Fass ganz verumgelten wie ein Wirt. Sobald ein Wirt ein Fass ausschenkt, soll er in den nächsten 8 Tagen das Umgeld davon entrichten, widrigenfalls er der Stadt 5 Schilling Heller zahlen muss. Die Umgeldrechner sollen einem Wirt das Ausschenken aus einem neuen Fass erst dann erlauben, wenn das Umgeld vom vorigen Fass bezahlt ist. Wer Wein ausschenkt und kein Wirt ist, soll das Umgeld innerhalb eines Monats geben, nachdem ihm das Fass anzustechen und auszuschenken erlaubt ist. Bei Weinverkauf unter 4 Eimern muß er das ganze Fass, woraus er den Wein hat, verumgelten. Von 4 Eimern und darüber braucht niemand das Umgeld zu geben. Sooft ein Wirt 1 Pfund Heller Umgeld gibt, sollen ihm die Umgeldrechner 1 Schilling Heller für seinen Trinkwein abziehen. Jeder Wirt kann zweierlei Wein ausschenken: weißen und roten oder weißen und Elsässer oder sonst einen anderen (fürbunt). - Graf Johann verzichtet für sich, seine Erben und Nachkommen auf das Umgeld, das der Stadt Sigmaringen zufallen soll unter der Bedingung, dass es die von Sigmaringen mit seinem und seiner Erben und Nachkommen Wissen und Willen zum Nutzen der Stadt verbauen und anlegen. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 16Archivalieneinheit
1460 März 15 (Samstag nach Gregor) 
Graf Johann zu Werdenberg (Werdemberg) d.Ä. bekundet, daß die ehrsamen weisen Schultheiß, Bürgermeister, Richter und alle Bürger der Stadt Sigmaringen gegenüber dem festen Dietrich von Plieningen seine Mitschuldner geworden sind um 800 Gulden Hauptgut und 40 Gulden jährlichen Zinses davon. Der Graf verspricht, die von Sigmaringen von solcher Mitschuld und allem dadurch entstehenden Schaden zu ledigen und zu lösen. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 17Archivalieneinheit
1460 Oktober 23 (Donnerstag vor Simon und Juda) 
Graf Johann zu Werdenberg (Werdemberg) etc. d. Ä. und Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Sigmaringen bekunden, dass sie, nachdem die Stadt Sigmaringen sich vor langer Zeit Ordnungen und Gesetze selbst gegeben und bisher gehalten hatte, die aber dem Stadtherrn und dem gemeinen Mann zu Sigmaringen nicht so verständlich und nützlich waren, diese Ordnungen und Gesetze erneuert, geändert, vermehrt und vermindert, damit sie dem Grafen, der Stadt und dem gemeinen Mann nützlich seien, und einhellig verordnet haben:
1. Maß und Gewicht
2. Bestrafung von Falschmünzern
3. Freventliches Nachfolgen
4. Hehlerei
5. Klage eines Bürgers bei einem Herrn oder Vogt unter Übergehung von Schultheiß und Rat; Verklagung von Bürgern vor fremdem Gericht
6. Verbergen von Gut wegen Gült und Schuld
7.-8. Schlaghändel
9. Frevel mit Wort oder Tat
10. Behandlung der Frau bei Verlust des Gutes durch den Mann
11. Freventliche Zornausbrüche oder Scheltworte
12. Freventliche Angriffe
13. Auseinandersetzungen außerhalb der Stadt, wenn jemand vom Rat ausgeschickt wird
14. Krieg in der Stadt, der aus der Stadt gezogen wird
15. Schlichtung von Zerwürfnissen in der Stadt, die mit Glockengeläut oder Geschrei anheben
16. Strabreise
17. Erledigung von Sachen unter 8 Schilling Heller durch den Büttel
18.-19. Verleumdung
20. Behandlung von Zerwürfnissen in der Stadt, die ohne Wissen des Schultheißen oder Büttels geschehen
21. Pfändung
22. Eheversprechen
23. Fälschung eines Eides; Fälschung gegenüber dem Gericht
24. Eigentumsrecht an gekauftem Gut
25. Verstoß gegen gebotenen Frieden
26. Bürgerrecht von Bürgerkindern
27. Verschweigen des Bürgerrechts zur Unterlassung bürgerlicher Pflichten
28. Schuldbürgschaft
29. Verhältnis des Büttels zum Rat
30. Schlechte und ehrliche Sachen sowie Frevel
31. Vierter Teil von allen Freveln
32. Anteil des Herrn und der Stadt an vertädigtem Geld
33. Abgabe eines Frevels durch den Herrn zu Weihnachten zum Vertrinken
34. Gerichtlicher Instanzenweg (Appellation)
35. Todfall von Sigmaringer Bürgern
36. Streit zwischen der Stadt und etlichen Bürgern wegen der Hofstatt
37. Wahl von Schultheiß, Rat, Sechsern, Bürgermeister und Büttel
38. Aufgabe des Bürgerrechts
39. Wegzug von Leibeigenen
 
Papier - Abschrift 
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Dep. 1 T 1 Nr. 18Archivalieneinheit
1460 Oktober 23 (Donnerstag vor Simon und Juda) 
Abschrift der Ordnungen und Gesetze der Stadt Sigmaringen vom 23.10.1460, gefertigt vom Fürstlich Hohenzollern-Sigmaringischen Archivariat am 24. Jan. 1843 zu Sigmaringen (vgl. entsprechenden Auszug aus dem Fürstlichen Hohenzollernschen Geheimen Konferenzprotokoll vom 24. Januar 1843 bei StA Sigmaringen Ho 80 Urkunde 1460 Oktober 23. 
Papier - Abschrift 
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Dep. 1 T 1 Nr. 19Archivalieneinheit
1467 Februar 6 (Freitag nach Unser lieben Frauentag Lichtmeß, zu(o) Latin genempt purificationis) 
Graf Jörg zu Werdenberg (Werdemberg) und zum Heiligenberg (Hailigenberg) bekundet, dass die ehrbaren weisen Schultheiß, Bürgermeister, Rat und ganze Gemeinde seiner Stadt Sigmaringen gegenüber Eberhard Mäsli, Bürger zu Rottweil (Rottwil), um 440 Gulden Hauptgut und davon jährlich auf Lichtmeß zu entrichtenden Zins von 22 Gulden laut dem Hauptbrief Bürgschaft geleistet haben (seine were und Mitverkäufer geworden sind). Der Graf verspricht, sie von solcher Gewährschaft, solchem Mitverkauf und allem Schaden zu lösen. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 20Archivalieneinheit
Konstanz, 1470 Mai 21 
Der vicarius in spiritualibus generalis des Bischofs Hermann von Konstanz gestattet dem Thomas Schreck, Kaplan in Hedingen, auf dessen Bitten, seine Güter nach eigenem Gutdünken testamentarisch zu vermachen (testari) und zu verschenken und derartige Testamente und Schenkungen durch Siegel von geistlichen oder weltlichen Mächten oder durch Zeichen und Unterschriften öffentlicher Notare bekräftigen zu lassen. Ausgenommen sind dabei die Güter, die der Kirche bzw. zur Pfründe gehören.

1) rechts unter dem Umbug: XLV Schilling Pfennig
2) Unterschrift rechts auf dem Umbug: Conr. Armbroster s(ub)s(cripsi)t
3) Unterschrift auf der Rückseite: Andre(as) Wall, provic(arius)
 
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Dep. 1 T 1 Nr. 21Archivalieneinheit
1470 November 8 (Donnerstag vor Martin) 
Graf Jörg zu Werdenberg (Werdemberg) und zum Heiligenberg (Hailgenberg) legt die Streitigkeiten bei zwischen den ehrsamen Priorin und Konvent seines Gotteshauses Hedingen und den ehrsamen weisen Schultheiß, Bürgermeister und Rat seiner Stadt Sigmaringen um einen Teil an dem Holz Aspach, der ihrem Gotteshaus und Patron Johannes d.T. zugehören soll, und um das Holz, das zu Ablach zwischen den Hölzern des von Zimmern (Zymmern) und deren von Sigmaringen liegt und in ihren Hof zu Ablach gehören soll: 1) Die Klosterfrauen verzichten auf das Holz Aspach. Dafür gibt ihnen die Stadt 2 Jauchert Feld "uff Geb uff der Halden", sobald sie diese bebauen wollen. Zuvor dürfen die von Sigmaringen das dortige Holz hauen und in ihre Stadt abführen. Erst dann dürfen die Frauen von Hedingen das Feld ausstocken und ausroden lassen. Wenn das alles geschehen ist, sollen die beiden Parteien die 2 Jauchert Ackers durch ehrbare Leute aus dem ausgerodeten und ausgestockten Feld auszeichnen und marken lassen. Lassen die von Hedingen die 2 Jauchert wieder mit Holz verwachsen, so gehören diese wieder denen von Sigmaringen, bis die Hedinger das Feld wieder bebauen. 2) Das vom Kloster Hedingen beanspruchte, durch Marken bezeichnete Holz zu Ablach wird der Stadt Sigmaringen zugesprochen. Dafür erhält Hedingen das Holz, das an Gögginger (Gegkinger) (Göggingen, Gde. Krauchenwies, Lkr. Sigmaringen) Imgrund bis hinab an Ryssenwiese geht und zwischen den Hölzern derer von Hedingen liegt.
Jede der beiden Parteien erhält eine Urkunde.
 
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Dep. 1 T 1 Nr. 22Archivalieneinheit
1472 November 28 (Samstag nach Konrad) 
Graf Jörg von Werdenberg (Werdemberg) und zum Heiligenberg (Hailigenberg) und Werner von Zimmern (Zymmern) schlichten Streitigkeiten zwischen den ehrsamen Priorin und Konvent des Gotteshauses zu Hedingen, bei des Grafen Stadt Sigmaringen gelegen, und Schultheiß, Bürgermeister, Rat und ganzer Gemeinde der Stadt Sigmaringen unter Hinzuziehung etlicher der Ihrigen.
1) Der geschehene Untergang in der Au (Ow) wird anerkannt, doch sollen in Zukunft die Frauen zu Hedingen vier Tage vorher benachrichtigt werden, damit sie teilnehmen können.
2) Die Frauen des Gotteshauses Hedingen dürften 14 Zugochsen haben, ferner 30 Haupt Hornvieh (gehörnte Vieh), 40 Schweine oder Schafe, und dürfen zu dem Horn- und Zugvieh einen Hirten halten und das Vieh dorthin treiben lassen, wohin auch die von Sigmaringen ihr Vieh treiben. Was die von Sigmaringen an Weide für den Viehtrieb bannen, soll auch für das Vieh der Frauen von Hedingen gebannt sein.
3) Das Schmalvieh der Frauen von Hedingen treibt der Stadthirte mit; er soll es jeweils beim Kloster holen und abliefern.
4) Was die von Sigmaringen an Weide, Wunn, Holz und Feld bannen, ist auch für die Frauen von Hedingen verbindlich mit Ausnahme ihrer eigenen Hölzer.
5) Mit dem Espan soll es wie bisher gehalten werden.
Graf Jörg von Werdenberg behält sich Minderung oder Mehrung des Vorstehenden vor. Jede der Parteien erhält eine Urkunde.
 
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Dep. 1 T 1 Nr. 23Archivalieneinheit
1473 März 26 (Freitag vor Letare) 
Graf Jörg zu Werdenberg (Werdemberg) und zum Heiligenberg (Hailigenberg) bekundet, dass die ehrbaren Schultheiß, Bürgermeister und die Richter der Stadt zu Sigmaringen sich auf seine Bitten gegenüber Märcklin To(e)schelmann d.Ä., Bürger zu Veringen, um 300 Gulden rheinisch Hauptgut und 15 Malter Vesen Korns Veringer Mess und 5 Gulden Zins, zahlbar jährlich auf Martini, 8 Tage vorher oder nachher, als Mitschuldner und Mitgüldner verschrieben haben. Der Graf verspricht, falls sie wegen ihrer Mitgültschaft und Verschreibung Schaden erleiden sollten, sie davon zu lösen. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 24Archivalieneinheit
1481 Juli 10 (Dienstag nach Kilian) 
Hans von Mulfingen, Vogt zu Sigmaringen, bekundet, dass die Streitigkeiten zwischen den ehrsamen weisen Schultheißen, Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Sigmaringen einerseits und den ehrbaren Amtmann, Gericht und Gemeinde von Sigmaringendorf betreffend Weide, Trieb und Tratt im Wald genannt der Fulbrunn geschlichtet worden sind, nachdem sich die Parteien auf Schiedsleute - 8 Männer, von jeder Partei 4 - und auf ihn als Obmann gütlich geeinigt hatten. Die 8 Männer haben entschieden: Beide Parteien sollen von des Tyßmerstal, den Holzlachen und Steinen nach bis an den Hedinger Weg, der von Krauchenwies (Kruchenwis) herübergeht, den Weg hinab bis an Paulter (Bolter) Weg treiben. Keine Partei soll über den Hedinger Weg treiben, sondern auf dem ihr zuliegenden Teil bleiben.
Über den Hedinger Weg von Bolter hinaus bis an das Tal, welches von der Stegwiese herabgeht, sind die 8 Männer nicht einig geworden, sodass Hans von Mulfingen entschieden hat: Von Bolterweg den Hedinger Weg ab bis an den Mittelweg, den Lachen nach hinaus unter Lütfrad Bol und unter Riffenwiese hin bis an das Tal, das von der Stegwiese herabgeht, und das Tal aufwärts bis in die Stegwiese: Was unterhalb dem Hedinger Weg Sigmaringendorf zu liegt, dort soll der Tratt denen von Sigmaringendorf gehören. Was oberhalb dem Hedinger Weg und dem Mittelweg den Lachen nach in dem Tal, welches von der Stegwiese herabgeht, und das Tal aufwärts bis in die Stegwiese Sigmaringen zu liegt, dort soll der Tratt denen von Sigmaringen gehören. Was unter dem Mittelweg den Lachen und Tal nach bis an die Stegwiese, auch vom Mittelweg den Hedinger Weg hinaus gen Krauchenwies zu ob dem Hedinger Weg zu liegt, soll beiden Parteien gemeinsamer Tratt sein.
Die Parteien erhalten darüber je eine Urkunde.
 
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Dep. 1 T 1 Nr. 25Archivalieneinheit
1482 Januar 28 (Montag vor Lichtmess) 
Die Brüder Jörg, Ulrich und Hug Grafen zu Werdenberg und zum Heiligenberg (Hailigenberg) ändern den Artikel der von ihrem verstorbenen Vater und ihnen erlassenen Ordnung und Satzung zu Sigmaringen, dass in keiner Sache, die einem Herrn zugehörig ist (Frevel, Gebot oder andere Sachen), künftig appelliert (mit keinem Urteil gezogen) werden darf (Art. 34 der Urkunde Nr. 17 (1460 Okt. 23)), auf Bitten von Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt, die meinten, mit diesem Artikel beschwert zu sein, da sie "des Rechten nit alos wyssend syen als inen not", mildernd so ab: Jeder Bürger zu Sigmaringen, der vor Gericht gezogen (mit Recht vorgenommen) wird, darf bei einer Sache, die seine Ehre und Glimpf berührt, doch sonst bei keiner anderen Sache, bei einem minderen Urteil an ein anderes Gericht ziehen laut dem Artikel der Satzung. Die Grafen behalten sich jedoch - wie im Satzungsbrief - Minderung, Mehrung oder Aufhebung dieses Artikels vor. 
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in: Dep. 1 T 1 Nr. 27Archivalieneinheit
1488 Juni 13 (Freitag vor Veit) 
Burckhart Schußler, Ammann zu Sipplingen (Siplingen) (Sipplingen, Bodenseekreis) bekundet: Als er mit Vollmacht der ehrsamen und weisen Pfleger und Meister des Heiliggeist-Spitals zu Konstanz [Costen(n)tz], seiner Herren, zu Sipplingen öffentlich zu Gericht saß, sind der Machtbote des Hans Zimmer, Priesters und Kaplans zu Meßkirch (Meskirch), und Stoffel Entzioner (auch: En(n)cioner, Entzcioner), erschienen. Der Machtbote klagte, dass ihm aus etlichen Gütern, von denen teilweise Stoffel Entzioner Inhaber sei, Zins laut seinem Brief ausstehe, und begehrte, dass ihm die Güter zu Sipplingen nach dem Recht des Dorfes Sipplingen vergantet werden. Stoffel Entzioner lehnt eine Vergantung seines Gutes ab, da daraus seine Herren von Konstanz jährlich 3 Eimer Wein Bodenzins erhalten. Ausständig sind 4 Jahre Bodenzins = 12 Eimer Wein. Er habe diese auf das Gut an der Gant geschlagen laut einem Gantbriefe, welcher verlesen worden ist. Das Gut sei 4 Jahre wüst gelegen und von niemandem beansprucht worden. Nach der Gant sei es ein Jahr wüst gelegen. Nachdem er die Güter in Bau gebracht habe, werde er von Hans Zimmer angefordert. Entzioner verweist auf den Zinsbrief, wo von Rückgang der Güter gesprochen wird, dass sie den Zins nicht mehr ertragen, und behauptet, Zimmer gegenüber nichts schuldig zu sein. - Auf die Frage des Ammanns nach dem Urteil verweisen die Richter die Sache an die fürsichtigen, ehrsamen und weisen Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz als die Oberen. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 27Archivalieneinheit
1488 Juli 12 (Samstag vor Margarethe) 
Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz (Costentz) bekunden: Vor sie sind gekommen Hans Geltner, seßhaft zu Meßkirch (Meskirch), als bevollmächtigter Anwalter des Hans Zimmer, Kaplans der Kapelle Unserer Lieben Frau zu Meßkirch, einerseits und Stoffel Entzioner andererseits. Geltner will etliche Güter wegen ausstehenden Zinses mit Recht angreifen, was ihm Entzioner verwehren will. Sie hatten damit zu Sipplingen (Siplingen) (Sipplingen, Bodenseekreis) vor Gericht gestanden, die Sache ist aber laut inseriertem Urteilbrief von 1488 Juni 13 (Freitag vor Veit) an Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz als Oberherren der Gerichte verwiesen worden. Nach Verlesung des vorgenannten Urteilbriefs und Verhör der Parteien ergeht das Urteil: Stoffel Entzioner soll bei seiner Gant laut seinem Gantbrief bleiben und dem Hans Zimmer auf dessen Klage nichts schuldig sein. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 28Archivalieneinheit
1488 Dezember 6 (Samstag vor Luzia) 
Hans von Mulfingen, Obervogt zu Sigmaringen, entscheidet einen Streit zwischen Priorin und Konventfrauen des Gotteshauses zu Hedingen einerseits und den ehrsamen weisen Schultheiß, Bürgermeister und Rat der Stadt Sigmaringen andererseits über eine jährliche Steuer aus einem Acker auf dem Schönenberg (Schinenberg) (Anlieger: Hans Pfaff; Andreas Müller), der dem hl. Johannes, ihrem Patron zu Hedingen, gehört und früher dem Hans Lauffer gehörte: Die Frauen sollen von solchem Acker denen von Sigmaringen jährlich 3 Pfennig Steuer geben und mit weiterer Steuer nicht beschwert werden. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 29Archivalieneinheit
1489 Dezember 15 (Dienstag nach Luzia) 
Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz (Costenntz) bekunden: Vor sie sind gekommen der fromme feste Ulrich Gudentz einerseits und Stoffel Entzyoner von Siplingen (Sipplingen, Bodenseekreis) andererseits. Ulrich Gudentz lässt durch seinen Fürsprecher erklären, dass er mit Entzyoner zu Sipplingen wegen einer Gant vor Gericht gestanden habe, die Sache aber nach Konstanz gewiesen worden sei. Er lässt seinen Gantbrief, Urteilbrief und Schuldbrief verlesen, nach denen er das Gut einer Frau, genannt die Gasserin, zu Sipplingen angegriffen und mit Recht auf die Gant gelegt habe, was vor Entzyoners Gant geschehen sei. Entzyoner läßt durch seinen Fürsprecher antworten: Das Spital habe die Hofstatt um den Bodenzins auf die Gant gelegt, bevor er die Gant gelegt habe. Der Garten sei zuvor 4 Jahre wüst gelegen, und als er ihm auf der Gant geblieben sei, habe er ihn darnach ein Jahr wüst liegen lassen. Gudentz habe erst jetzt geklagt, als er den Garten zu Bau gebracht habe. Gudentz besteht auf Herausgabe des Gartens durch Entzyoner. Entzyoner entgegnet: Das Spital habe den Garten um 12 Eimer Bodenzins auf die Gant gelegt und dem Zimmermann, der das Gut innegehabt habe, verkündet. Es ergeht das Urteil, dass Entzyoner dem Gudentz auf dessen Klage nichts schuldig ist. Beide Parteien erhalten auf ihr Begehren eine Urkunde. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 30Archivalieneinheit
1497 Januar 19 (Donnerstag nach Antonius) 
Burkhard Fuchs, der festen, vornehmen, ehrsamen und weisen Pfleger und Meister des Heiliggeist - Spitals zu Konstanz (Costenntz) an der Marktstätte (am Marckstatt) Ammann zu Sipplingen (Sipplingen, Bodenseekreis), bekundet: Am 21. Nov. 1496 (Montag nach Othmar) sind vor ihm und dem Gericht zu Sipplingen erschienen die gelehrten, ehrsamen und weisen Michael Pfister, Priester und Kaplan der Frühmesse zu Sigmaringen, und Hans Murr, Schultheiß zu Sigmaringen, als Anwalt derer von Sigmaringen als Lehensherren der Frühmesspfründe und haben durch ihren Fürsprecher 14 Eimer rückständiger Weingült - 4 Eimer alten und 10 Eimer des im Herbst fälligen Zinses - eingeklagt, herrührend aus einem von Hans Gasser, sesshaft zu Sipplingen, 1445 Januar 13 (Hilarius) ausgestellten Zinsbriefes, dessen Anfang und Ende mitgeteilt werden, über 10 Eimer Weißwein jährlichen Zinses. Der Zinsbrief wird vor Gericht verlesen. Die Kläger wollen laut dem Hauptbrief und dem Recht des Dorfes Sipplingen die Unterpfänder angreifen. Es ergeht das Urteil, dass dies den Inhabern der Güter und des Unterpfandes verkündet werden soll. Der Ammann hat es Stoffel Enntzioner von Sipplingen und Ulrich Gawdenntz verkündet. Am 22. November 1496 (Dienstag nach Othmar) sind vor dem Ammann und dem Gericht zu Sipplingen erschienen Michael Pfister und Hans Murr als Kläger, Stoffel Enntzioner als Beklagter und Jörg Zymmerman von Sipplingen als Anwalt des Ulrich Gawdenntz. Die von Sigmaringen lassen durch ihren Fürsprecher abermals ihren Zinsbrief verlesen und erbitten ein Urteil, die Unterpfänder anzugreifen. Enntzioner lässt durch seinen Fürsprecher drei besiegelte Pergamenturkunden vorlegen: einen 1483 September 2 (Dienstag nach Verena) von Burkhard Schussler, Ammann zu Sipplingen, ausgestellten Gantbrief und zwei von Bürgermeister und Rat zu Konstanz ausgestellte Urteilbriefe von [14]88 Juli 12 (Samstag vor Margarethe) (vgl. Urkunde von 1488 Juli 12) und [14]89 Dez. 15 (Dienstag nach Lucia) (vgl. Urkunde von 1489 Dez. 15). Auf Begehren Entzioners werden diese 3 Urkunden verlesen. Darauf lässt Entzioner die Klage derer von Sigmaringen zurückweisen: Er habe einen Garten inne, der vielleicht in ihrer Urkunde begriffen sei. Seine Herren von Konstanz hätten aber vor Jahren diesen Garten und 12 Eimer ausständigen Bodenzinses - 1 Eimer war damals 1 Pfund Heller wert - vergantet. Um diese Summe habe er den Garten an offener freier Gant nach Gantrecht und dem Recht des Dorfes an sich gebracht. Jörg Zymmerman habe ihn gebeten, den Garten aufzugeben. Darauf habe er ihn ein ganzes Jahr wüst liegen lassen. Als in dieser Zeit niemand gekommen sei, der ihm um erlittene Kosten und Schaden Ablegung getan habe, habe er den Garten wiederum bebaut und genutzt. Etliche Zeit später sei er wegen des Gartens durch einen Anwalt und Machtboten Hans Zymmers um etliche ausständige Zinse zu Sipplingen gerichtlich verklagt worden, die Sache sei aber vor seine Herren von Konstanz als Obrigkeit gewiesen worden. Von diesen sei ein Urteil ergangen, daß er dem Hans Zymmer nichts schuldig sei. Dieser Urteilbrief wird verlesen. Bald darauf habe ihn Ulrich Gawdenntz wegen des Gartens zu Sipplingen gerichtlich verklagt. Das Gericht habe die Sache abermals vor seine Herren von Konstanz gewiesen, die zu seinen (Enntzioners) Gunsten entschieden hätten. Dieser Urteilbrief wird verlesen. Im Zinsbrief von 1445 stehe der Artikel: Was der Pfründe an den Unterpfändern abgehe, sollen Hans Gasser und dessen Erben mit allen ihren anderen Gütern erstatten. Enntzioner erhofft ein Urteil, nach dem er nichts schuldig ist. - Jörg Zymmerman lässt im Namen von Ulrich Gawdenntz durch seinen Fürsprecher erklären: Er sei auf Befehl seines Junkers erschienen und hoffe, dass über und gegen seinen Junker und dessen Güter nur gerichtet und geurteilt werde, wenn dieser Geleit von der Römisch königlichen Majestät habe. Er stehe mit Stoffel Enntzioner vor seinen Herren von Konstanz im Prozess, sei auch mit Ammann und Richtern zu Sipplingen uneinig, die - ebenso wie seine Herren - parteiisch seien. - Enntzioner lässt dazu erklären: Das Gericht habe einem seiner verlesenen Urteilbriefe entnommen, dass er mit Gawdenntz in keinem Prozeß stehe; er hoffe, daß ihm seine Einrede nicht schade. - Die von Sigmaringen bestehen weiter auf ihrem Unterpfand, da die Gant Enntzioners ohne ihr Wissen geschehen sei. - Die Richter nehmen Bedenkzeit. - Am 15. Dezember 1496 (Donnerstag vor Thomas) sind vor Ammann und Gericht zu Sipplingen gekommen die Vorgenannten von Sigmaringen als Kläger, Stoffel Enntzioner und Hans Zuckmanntel, Sohn des Konrad Zuckmanntel von Sipplingen, im Namen des Ulrich Gawdenntz. Die von Sigmaringen und Stoffel Enntzioner lassen durch ihre Fürsprecher um Eröffnung des Urteils bitten. Zuckmanntel lässt durch seinen Fürsprecher erklären, sein Junker habe ihn vor Gericht geschickt mit dem Befehl, dass Ammann und Richter weder über ihn noch seine Güter richten sollten, da sie mit ihm uneinig seien. - Die Richter nehmen Bedenkzeit. - Am 19. Januar 1497 [Datum der Urk.!] sind vor Ammann und Gericht zu Sipplingen erschienen die von Sigmaringen und Stoffel Enntzioner und haben durch ihre Fürsprecher um das Urteil gebeten. Nach Verhörung der Parteien und Briefe verweisen die Richter die Sache vor die fürsichtigen, ehrsamen und weisen Bürgermeister und Räte der Stadt Konstanz als Obrigkeit (Oberhannd). Die von Sigmaringen erhalten über das Urteil eine Urkunde auf ihre Kosten. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 31Archivalieneinheit
1497 Oktober 10 (Dienstag vor Gallus) 
Die Grafen Jörg und Hawg zu Werdenberg (Werdennberg) und zum Heiligenberg (Hailigennberg), Brüder, und Schultheiß, Bürgermeister und Rat zu Sigmaringen (Sigmeringen) bekunden: Vor langer Zeit sei zum Lobe Gottes, zu Ehren der hl. Jungfrau Maria, der hl. Katharina und allen himmlischen Heere und zu Trost und Hilfe aller elenden gläubigen Seelen an und auf den Altar der hl. Katharina in der zur Pfarrkirche Laiz (Laitz) gehörenden Kirche St. Johannes des Ev. zu Sigmaringen eine ewige Pfründe, die Frühmesse genannt, gestiftet und im Laufe der Zeit mit etlichen Renten, Zinsen und Gütern versehen worden. Diese seien aber in keiner eigentlichen Dotation begriffen gewesen, und so seien die Einkünfte teils verändert, teils im Laufe der Zeit und durch Tod der Stifter verloren gegangen. Um künftigen Streitigkeiten mit Inhabern anliegender Güter vorzubeugen und vor allem die für den Aufenthalt eines Priesters unzureichende Dotation zu vermehren, damit der Gottesdienst nicht vernachlässigt, sondern nach dem Willen der verstorbenen ersten Stifter gehalten werden kann, haben die Aussteller der Urkunde die Stiftung solcher Pfründe gänzlich erneuert und mit nachfolgenden Renten, Zinsen und Gütern dotiert. Zu solcher Pfründe sollen gehören:
1) 2 Teile des großen Zehnten in Berckach.
2) 3 Jauchert Ackers zu Brenzkofen (Brenntzkouen), am Berg und an der Gassen gelegen, sind ein Baind.
3) 1 Jauchert Ackers hinter dem Mühlberg (Begrenzung: Garten derer von Werdenberg, Acker des Hans Murr).
4) 3 Jauchert Ackers hinter dem Waltberg am Hedinger Kirchweg gen Laiz gelegen
5) 1 Jauchert Ackers vor Löhern (Stößt an die Steig [Styg], welche gen Mengen [Menng(e)n] geht).
6) 3 Jauchert Ackers zu Gorheim ob Sulgers Hofraite.
7) 1 Acker vor dem Witberg ob der Wolfgurgel (Wolffgurgel).
8) 1 Jauchert Ackers unter Hedingen beim Suppenstein (Suppennstain) zwischen denen von Werdenberg und den Frauen von Hedingen. Solche Stücke werden zu gemeinen Jahren angeschlagen für 5 Malter Vesen und 2 Malter Hafer.
9) 2 Teile des kleinen Zehnten zu Gorheim (Gorhain), angeschlagen jährlich für 2 Pfund Heller.
10) 10 Eimer jährlichen Weinzinses zu Sipplingen (Suplingen) (Sipplingen, Bodenseekreis), ablösbar laut einem Brief mit 100 Pfund Heller leichter Währung, davon gehen jährlich 6 Schillimg an Jahrzeiten.
11) 3 Heller aus dem Schönenberg (Schinennberg) geben die Frauen von Hedingen.
12) 12 Schilling Heller aus einer Wiese in Titenow bei dem finsteren Brünnlein, gelegen am Kriesemann.
13) 1 Pfund 5 Schilling Heller aus einer Wiese, in der Au (Ow) bei Ou(i)blins Furt gelegen an Jörg Vischer.
14) 3 Pfund Heller aus einer Wiese in der Au zwischen den Frauen von Hedingen und Jörg Vischer.
15) 1 Pfund 15 Schilling Heller aus einer Wiese unter der Buchhalde (Bu(o)chhalde) zwischen den Frauen von Hedingen und St.Johann gelegen, davon gehen 12 Schilling Heller an Jahrzeiten.
16) 30 Schilling Heller aus einer Wiese zu Gorheim zwischen dem Bach und den Lu(i)tfriden.
17) 30 Schilling Heller aus einer Wiese beim Ka(e)pelin zwischen dem Altronns und der Wiese der Frauen vom Berg (Mariaberg, Gde. Gammertingen, Landkreis Sigmaringen ?).
18) 34 Schilling Heller aus einer Wiese in den Fu(i)rherrn (Anlieger: Hans Selmann; der Egelsow).
19) 1 Pfund Heller aus einer Wiese zu Brenzkofen unterm Wygerlin, daraus gehen 8 Schilling an eine Jahrzeit.
20) 3 Schilling Heller aus einer Wiese in Titenow an der Donau (Thonow) zwischen den Wagenn gelegen.
21) Schilling Heller aus einer Wiese in Titenow zwischen dem Acker derer von Werdenberg und der Wiese des Ulrich Bu(i)rcklin.
22) 1 Pfund 5 Schilling Heller aus einer Wiese in der Au unter dem Holenstain, daraus gehen 6 Schilling Heller an eine Jahrzeit.
23) 9 Pfennig aus Ulrich Sattlers Haus zu Sigmaringen an der Mur.
24) 30 Schilling aus einer Wiese in Su(i)terwiesen (Anlieger: die Frauen von Laiz, Auberlin Mu(i)ller), daraus gehen 7Schilling an eine Jahrzeit. 25) 8 Schilling aus einem Hanfgarten zu Hedingen, an der Gasse und den Frauen von Hedingen gelegen, daraus gehen Schilling Heller an eine Jahrzeit.
26) 4 Pfund 5 Schilling Heller aus einer Wiese bei dem Hohenstain, an der Gasse und dem Lu(i)tfrid gelegen, gibt 9 Schilling Heller Steuer gen Sigmaringen.
27) 1 Pfund Heller aus einer Wiese, heißt der Werd, in Titenow (Anlieger: die von Werdenberg), daraus gehen 6 Schilling Heller an eine Jahrzeit.
28) 12 Schilling Heller aus einem Hanfgarten zu Brenzkofen (Anlieger: Hans Sulger, Katharina Weber).
29) 8 Schilling Heller aus einem Krautgarten vor Schmidstor, zwischen St.Johann und Auberlin Mu(i)ller.
30) 1 Schilling Heller gibt Ulrich Bu(i)rcklin aus 3 Jauchert Ackers hinter dem Mühlberg (Anlieger: Andres Diem und der Widumacker).
31) 8 Schilling Heller Ewigzins gibt Schappelhans zu Sigmaringendorf aus seinem Haus und Garten.
32) 2 Schilling Heller geben die Frauen von Inzigkofen (Vntzkouen) aus dem Garten beim Steinhaus.
33) 1 Pfund Heller gibt Heinz Pfister von Sigmaringen, ablösig mit 20 Pfund Heller guter Währung laut einem Brief.
34) 1 Pfund Heller gibt Peter Weber von Sigmaringen, ablösig mit 20 Pfund Heller guter Währung laut einem Brief.
35) 3 Schilling Heller aus Hans Hoffschnyders Haus zu Sigmaringen hinter dem Rathaus (Rawthus) zwischen Ulrich Pfister und Jakob Bötz.
36) 38 Schilling Heller aus einer Wiese beim Kapelin an Ruedins Garten und aus einem Plätzlein zu Brenzkofen (Anlieger: Martin Sulger).
37) 35 Schilling Heller aus einer Wiese beim Ka(e)pelin (Anlieger: Wiesen des hl. Nikolaus und der Else Binder) und aus einem Wiesenplätzlein zu Brenzkofen (Anlieger: Hans Murr, Heinz Siever).
38) 1 Pfund Heller Zins gibt jährlich Heinrich Keller von Sigmaringen, ablösig mit 20 Pfund Heller guter Währung laut einem Brief.
39) 1 Haus und Hofraite zu Sigmaringen bei der Reischacher (Rischacher) Hofstatt, ist steuer-, wacht- und dienstfrei.
Von diesen Einkünften soll der Kaplan dieser Pfründe dem Mesner zu Sigmaringen jährlich 10 Schilling an seinen Sold geben.
Die vorgenannten Renten, Zinsen und Güter mit Zubehör und Gerechtigkeiten sollen künftig "der Frühmesspfründe recht eigen Zugestanden, Pertinenz und Widemgüter" heißen unter der Bedingung, daß künftig Lehenschaft und Patronatsrecht Schultheiß, Bürgermeistern und Rat zu Sigmaringen zustehen sollen. Diese sollen mit Wissen und Rat derer von Werdenberg zu solcher Frühmesspfründe einen tauglichen und zur Seelsorge zugelassenen ehrbaren Weltpriester (Laypriester) und Kaplan präsentieren, dem die Nutznießung der Zinsen und Güter zu seiner Leibesnahrung zusteht. Er darf davon nichts verkaufen, verändern oder versetzen, muß die Pfründe selbst versehen und darf sie ohne Genehmigung der Aussteller nicht vertauschen oder durch einen anderen versehen lassen. Der Kaplan muss am St. Katharinenaltar die Frühmesse halten und alle Wochentage seinen Mitkaplänen bei Amt und Vesper in der Kirche zu Sigmaringen singen helfen. Die Frühmesspfründe und ihr Kaplan sollen der Pfarrkirche zu Laiz unterworfen und zugehörig sein und der Pfarrei an Opfer und Rechten keinen Abbruch tun. Bei Erfordern der zur Pfarrei Laiz gehörenden Untertanen zu Sigmaringen, bei Mangel des Pfarrers oder dessen Helfers muss er den Untertanen zu Sigmaringen die Sakramente spenden. Wenn der Kaplan nicht seinem priesterlichen Stand und dieser Dotation entsprechend lebt und solche Vorwürfe sich vor dem bischöflichen Vikar zu Konstanz (Costenntz) als gerechtfertigt erweisen, soll der Kaplan der Frühmeßpfründe entsetzt sein. Die Stadt darf dann die Pfründe neu besetzen.
 
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Dep. 1 T 1 Nr. 32Archivalieneinheit
1498 April 10 (Dienstag nach Palmtag) 
Ulrich Zuckermantel, Ammann zu Sipplingen (Sipplingen, Bodenseekreis), bevollmächtigter Vertreter (von Gewalts wegen) der festen, fürsichtigen und weisen Pfleger und Meister des Heiliggeist-Spitals zu Konstanz (Costen(n)tz), bekundet: Vor sein Gericht zu Sipplingen sind gekommen der ehrsame Hans Murr, Schultheiß zu Sigmaringen, als bevollmächtigter Anwalt der Frühmesspfründe zu Sigmaringen und läßt durch seinen Fürsprecher Ulrich Zymerman vorbringen: Der Ammann zu Sipplingen hat laut einem auf Antrag des Hans Murr ergangenen, von den fürsichtigen, ehrsamen und weisen Bürgermeister und Rat zu Konstanz als Obrigkeit (Oberhand) gesprochenen und versiegelten Urteil etliche Unterpfänder, die der Frühmesse um 10 Eimer jährlicher Weingült laut einem Hauptbrief verschrieben und verpfändet sind: ein Garten von 3 1/2 Hofstatt vor Harstaig (Anlieger: Klaus Schmid von Kalkofen (Kalchofen); Straße), ein Garten von 3 Hofstatt im Tullen (Anlieger: Hans Schalck; die Egk) und ein Garten von 4 Hofstatt "im Lenngerach" (Anlieger: Heinz Zymerman, Wydenhorn), um 10 Eimer ausständigen Zinses nach dem Recht des Dorfes Sipplingen an offener Gant verrufen und verganten lassen. Es ist aber niemand erschienen, der soviel, wie ausständiger Zins, Kosten und Schaden betragen, darauf geschlagen hätte. Deshalb sind dem Ammann die 3 Gärten nach Gant und dem Recht des Dorfes geblieben. Am vergangenen Samstag (7. April) ist die Zeit des Rufs gewesen. Der Ammann erbittet eine Urkunde über die Gant. Die Urteilsprecher erkennen einhellig: Wenn der Ammann beeidet, dass er die drei Gärten auf Empfehlung des Hans Murr als Anwalts der Frühmesspfründe zu Sigmaringen zu Sipplingen auf der Gant öffentlich verrufen hat und niemand soviel, wie ausständiger Zins und Schaden betragen, darauf geschlagen hat, dass die Gärten ihm nach der Gant und Recht des Dorfes bleiben und auch die Zeit des Rufs vergangen ist, soll geschehen, was Recht ist. Nach dem Eid des Ammanns haben die Urteilsprecher dem Hans Murr eine Urkunde über die Rechtshandlung zuerkannt. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 33Archivalieneinheit
1498 Dezember 22 (Samstag nach Thomas) 
Ulrich Gudentz, sesshaft zu Sipplingen (Sipplingen, Bodenseekreis), bekundet, dass er die ehrsamen und weisen Hans Murr, Schultheiß, Burkhard Vischer, Bürgermeister, und den Rat zu Sigmaringen (Sigmeringen) im Namen der Frühmesse daselbst an ihrem Weingarten von 4 Hofstatt Reben zu Sipplingen in dem Lengrach (Anlieger: Heinz Zymerman; Widen Horn), den sie nach Gantungsrecht und dem Recht des Dorfes Sipplingen, auch mit Urteil laut einem Urteilsbrief zu Konstanz (Costentz) an sich gebracht haben, den der Gudentz vormals in seiner Hand hatte wie seine anderen Güter und den nach ihm Stoffel Entzyoner zu Sipplingen mit der Gant übernommen hatte, daran ungehindert lassen will, ebenso diejenigen, denen sie den Weingarten verkaufen oder anderweitig übergeben. Gudentz verzichtet auf das Eigentum (Eigenschaft) und Nutzung an diesem Weingarten. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 34Archivalieneinheit
1501 Juni 5 (Samstag nach Pfingsttag) 
Die Grafen Haug, Johannes, Christoph und Felix von Werdenberg und zum Heiligenberg, Vettern und Brüder, bekunden: Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde ihrer Stadt Sigmaringen haben sich gegenüber Jörg von Werenwag um 50 Gulden rheinisch jährlich auf Pfingsttag fälligen und mit 1.000 Gulden rheinisch Hauptgut ablösigen Zinses als Mitgülten mit Wolf von Honburg und Hans Grämlich verbunden und verschrieben laut Brief von 1501 Juni 3 (vergangener Donnerstag). Die Grafen versprechen, die von Sigmaringen solcher Mitgültschaft halber schadlos zu halten und eventuelle Kosten und Schaden zu ersetzen. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 35Archivalieneinheit
1505 April 13 (Jubilate) 
Priorin und Konvent des Klosters und Gotteshauses Hedingen, Predigerordens, Konstanzer Bistums, bekunden: Sie haben im Kapitel einmütig einen Tausch bestimmter Stücke und Güter mit Schultheiß, Bürgermeistern und Rat der Stadt Sigmaringen gebilligt: Sie haben denen von Sigmaringen ein Stück Holz und den Hof jenseits dem Haßelru(e)ttlin nach Ausweisung des Steins, der da steht "dißhalb dem Haßelru(e)ttlin ob dem Prucklin", in den Stein unterhalb dem Brücklein oben an der Stegwiese, mit Grund, Boden, Nutznießung und aller Gerechtigkeit übergeben. Dafür haben die von Sigmaringen ihnen ein Stück Holz auf dem Schönenberg oberhalb des dem Kloster gehörenden Holzes unterhalb dem langen Weg am Acker des verstorbenen Hans Spa(e)h von Sigmaringendorf und unter der Mark, die Zehnt und Tratt zwischen Sigmaringen und Sigmaringendorf scheidet, mit Grund, Boden, Nutznießung und aller Gerechtigkeit gegeben. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 36Archivalieneinheit
1516 Juni 30 (Montag nach Johannes d.T.) 
Hans Rysar, Amtmann zu Laiz, bekundet: Am 9. Juni (Montag vor Veit) erschienen vor ihm und den Richtern Galle Beck, Schultheiß, mit seinen von einem Rat Zugeordneten im Namen derer von Sigmaringen einerseits und Bernhard Müller von Gorheim andererseits. Letzterer läßt durch seinen Fürsprecher erklären, dass ihm die von Sigmaringen einen Acker "uff müllegert" wehren, den schon seine Vorfahren hatten und den er geerbt habe. Der Schultheiß antwortet, Grund und Boden seien ihnen, sie hätten darüber gute Briefe und Siegel. Die Briefe werden auf Begehren des Schultheißen verlesen. Müller lädt Hans Bonwart von Sigmaringen als Zeugen, der keine genaue Aussage machen kann: er habe nur gehört, dass Müller dort einen Acker habe, wisse aber nicht, wo. Es ergeht das einhellige Urteil, daß die von Sigmaringen dem Müller nichts schuldig sind. Müller appelliert an den Grafen Christoph von Werdenberg. Es ergeht das Urteil: Müller soll schwören, dass ihm die Appellation lieber sei als 10 Pfund; schwöre er nicht, solle das Recht geschehen. Müller will nicht schwören und verzichtet auf den Acker. Urteil: Müller soll die von Sigmaringen wegen des Ackers ungeirrt lassen. Die von Sigmaringen erhalten über das Urteil eine Urkunde. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 37Archivalieneinheit
1522 Oktober 15 (Gallenabend) 
Die Grafen Christoph und Felix zu Werdenberg und zum Heiligenberg, Brüder, bekunden: Schultheiß, Bürgermeister und Rat der Stadt Sigmaringen sind gegenüber Peter Mäßlin zu Konstanz um 1.000 Gulden rheinisch Hauptgut und davon 50 Gulden rheinisch jährlichen Zinses laut Hauptbrief Mitgülten der Grafen geworden. Die Grafen versprechen, sie solcher Mitgültschaft zu entheben und schadlos zu halten. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 38Archivalieneinheit
1530 Dezember 9 (Freitag nach Nikolaus) 
Wolf Eysenbart, Schultheiß zu Sigmaringen, bekundet: Vor ihm und den Richtern sind am 12. August (Freitag nach Laurentius) erschienen als Kläger Herr Johanns (nach Johanns Lücke im Text), Priester und Kaplan der Frühmesspfründe zu Sigmaringen, einerseits und als Beklagte Endris und Ludwig die Muller andererseits. Der Kaplan lässt Anspruch erheben auf eine Wiese in "Deittenaw", der Werdach genannt, die in die Frühmesspfründe gehöre. Die Beklagten antworten: Die Wiese habe ihr verstorbener Vater gekauft und bar bezahlt; die daraus fälligen Zinsen u.a. für den Kläger haben sie nie verweigert. Der Kläger solle beweisen, dass die Wiese zu seiner Pfründe gehöre. Der Kaplan bringt seine Pfründendotationsurkunde von 1497 Oktober 10 (Dienstag vor Gallus), die verlesen wird und deren Anfang und Ende inseriert sind (Es handelt sich um die Urkunde von 1497 Oktober 10). Die Richter haben sich darauf Bedenkzeit bis heute erbeten. Beide Parteien sind heute wieder erschienen. Es ergeht das einhellige Urteil: Die Dotation soll in Kraft bleiben. Weil aber die Müller solche Wiese viele Jahre unbeansprucht innegehabt und von dem Frühmesser noch nichts empfangen haben, sollen sie weiter im Besitz der Wiese bleiben, doch daraus gehende Rent und Gült zahlen. Die Beklagten erbeten Urkunde über das Urteil, die ihnen durch einhelliges Urteil zuerkannt wird. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 39Archivalieneinheit
1531 November 14 (Dienstag nach Martin) 
Christoph Graf zu Werdenberg und zum Heiligenberg bekundet: Schultheiß, Bürgermeister und Rat seiner Stadt Sigmaringen sind gegenüber Wolf Honburger um 1.200 Gulden rheinisch Hauptsumme und 60 Gulden davon jährlich an Martini zu entrichtender Gült laut besiegeltem Hauptbrief seine Mitgülten geworden. Der Graf verspricht, sie solcher Mitgültschaft schadlos zu halten. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 41Archivalieneinheit
1536 November 13 (Montag nach Martin) 
Jakob Lapp der Wagner, Bürger zu Sigmaringen, verkauft für 20 Pfund Heller, deren Empfang er bestätigt, an Hans Murlin, Kaplan der Frühmesspfründe in der Kapelle zu Sigmaringen, 1 Pfund Heller Konstanzer Währung jährlichen Zinses, zahlbar an Martini, acht Tage vorher oder nachher aus seinem eigenen Jauchert Ackers in der Au (Ow) (Begrenzung: Acker des gnädigen Herrn, Acker der Selbherrin von Hedingen), aus seinem Hanfgärtlein in der Hedinger Gasse (Begrenzung: Garten des Martin Lorch; Hanfgarten der Selbherrin von Hedingen) und aus seinem Krautgärtlein in der Hedinger Gasse (Begrenzung: Krautgarten des Cürill; die Gasse). Aus allen Gütern geht der gewöhnliche Zent, aus den beiden Gärten gehen 6 Schilling Heller ewigen Zinses den Priestern als Präsenzgeld. Lapp hat diese Güter dem Kaplan als Unterpfand verschrieben. Der Zins kann mit 20 Pfund Heller Hauptgut bei zweimonatlicher Kündigung abgelöst werden. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 42Archivalieneinheit
1536 November 13 (Montag nach Martin) 
Bonaventura Hegkelbach der Färber (Verber), Bürger zu Sigmaringen, verkauft an Schultheiß, Bürgermeister und Rat zu Sigmaringen für 20 Pfund Heller Konstanzer Währung, deren Empfang er bestätigt, 1 Pfund Konstanzer Münze und Währung jährlichen Zinses, zahlbar jährlich an Martini, acht Tage vorher oder nachher. Zu Bürgen hat er ihnen gegeben 1) Meister Hans Rudolf, Pfarrer, 2) Cunlin Schmid, 3) Paulin Bonwart, 4) Bleßin Kiepfer, alle Bürger und sesshaft zu Sigmaringen. Die Bürgen erklären ihr Einverständnis mit der Bürgschaft und sagen die Rückzahlung der 20 Pfund Heller für Martini [15]39 zu. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 43Archivalieneinheit
1536 Dezember 11 (Montag nach Nikolaus) 
Moricius Oschwaldt, sesshaft zu Inzigkofen, verkauft für 18 Pfund Heller Konstanzer Währung, deren Empfang er bestätigt, an Schultheiß, Bürgermeister und Rat zu Sigmaringen 18 Schilling Heller Konstanzer Währung jährlichen Zinses, zahlbar an Nikolaus, acht Tage vorher oder nachher zu Sigmaringen aus seiner und Jakob Sulgers, seines Schwestermanns, Bürgers zu Sigmaringen, eigener Wiese zu Brenzkofen, die 1/2 Mannsmahd groß ist (Begrenzung: St.Johanneswiese zu Sigmaringen, St.Johanneswiese zu Hedingen, Brenzkofer Bach) und die Sulger für Oschwaldt verschrieben hat. Aus der Wiese gehen jährlich 6 Schilling Heller an eine Jahrzeit. Jakob Sulger bekundet, daß die Verschreibung seiner Wiese mit seiner Einwilligung geschehen ist Der Zins kann mit 18 Pfund Heller bei zweimonatlicher Kündigung abgelöst werden. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 44Archivalieneinheit
1539 März 7 (Freitag vor Oculi) 
Ciril Rudolff, Schultheiß des Grafen Karl zu Zollern und Sigmaringen, Erbkämmerers etc., zu Sigmaringen, bekundet: Vor ihm und seinen 12 Richtern erschienen der Mitbürger Stephan Amman als Kläger und Marx Fröhlich und Jörg Ryser der Keller, Vormünder der Kinder der verstorbenen Katharina Banwart, als Beklagte. Amman trägt vor, dass er vor Jahren von dem verstorbenen Peter Schneider die Halde unter dem Waldperg (Begrenzung: Zimmeracker, Waldperg, Franz Rettichs Acker, Garten der verstorbenen Katharina Banwart) gekauft hat. Die Inhaber des Banwartschen Gartens nehmen Aus- und Einfahrt über seine Halde, die dadurch geschädigt werde. Er bittet um Abstellung und Weisung an die Garteninhaber, ihre Aus- und Einfahrt anders zu nehmen, da seine Halde zu keiner Straße werden solle und er seine Halde einzäunen lassen wolle. Die Beklagten wenden ein, die Überfahrt bestehe seit unvordenklichen Zeiten. Auf die Frage des Schultheißen ergeht das einhellige Urteil: Durch Stephan Ammans Halde soll wie von alters her eine Ein- und Ausfahrt zu dem Garten gehen. Wenn die Halde eingezäunt wird, muss deren Inhaber eine Lücke mit einer aufgehenden Tür lassen. Wenn der Inhaber des Gartens Krautgewächs pflanzt und der Inhaber der Halde sein Weidevieh zu gebührender Zeit eintreibt, sollen die Garteninhaber ihr Krautgewächs "verschranken" zum Schutz vor dem Weidevieh. - Die Pfleger erbitten Abschrift und Urteilsbrief, die ihnen auf ihre Kosten durch einhelliges Urteil zuerkannt werden. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 45Archivalieneinheit
1544 November 12 (Mittwoch nach Martin) 
Hans Milegkh von Sigmaringendorf verkauft an Sebastian Sail(e), Kaplan der Frühmesspfründe zu Sigmaringen, für 12 Pfund Heller Konstanzer Währung Hauptgut, deren Empfang er bestätigt, 12 Schilling Heller Zins, zahlbar jährlich an Martini, acht Tage vorher oder nachher zu Sigmaringen aus seinem eigenen Haus, Hof, Hofraite und Krautgarten, alles beieinander, zu Sigmaringendorf (Begrenzung: Hans Heberlings Krautgarten, Gallin Spehs Hanfgarten, Straße), woraus dem Heiligen zu Sigmaringendorf 5 Schillig gehen. Er setzt Haus, Hof und Garten als Unterpfand ein. Das Gericht zu Sigmaringendorf hat das Unterpfand taxiert und geschätzt. Milegkh will an dem Unterpfand keine dem Käufer schädliche Veränderung vornehmen. Der Zins kann mit 12 Pfund Heller bei monatlicher Kündigung abgelöst werden. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 46Archivalieneinheit
1546 Juni 25 (Freitag nach Corporis Christi) 
Beth Pfister, sesshaft zu Sigmaringen, verkauft an Endris Sauter und Jörg Reisser, Keller, als Pfleger der Sebastiansbruderschaft für 10 Pfund Heller Landeswährung Hauptgut, deren Empfang sie bestätigt, 10 Schilling Heller jährlichen Zinses, zahlbar jährlich auf Fronleichnam (Corporis Christi) aus ihrem Haus zu Sigmaringen (Anlieger: Häuser des Martin Oschwalt und Othmar Schneider), das nur mit Hofstattzins und anderen Diensten belastet ist und das sie als Unterpfand einsetzt. Die Pfleger gestatten die Ablösung des Zinses mit 10 Pfund Heller nach zweimonatlicher Kündigung. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 47Archivalieneinheit
1552 Januar 20 (Donnerstag nach Hilarius) 
Jakob Hardli, alter Bürgermeister zu Sigmaringen, verkauft an Meister Johann, Pfarrer zu Sigmaringen, als Pfleger der Frühmesspfründe zu Sigmaringen für 10 Gulden Landeswährung in Münz Hauptgut, deren Empfang er bestätigt, 1/2 Gulden Zinses, zahlbar jährlich auf Hilarius aus seiner eigenen Wiese zu Brenzkofen, zwischen dem Feringraben und Endris Maggers Wiese gelegen, aus der nur der gewöhnliche Zehnt geht und die der A. als Unterpfand verschrieben hat. Der Zins kann mit 10 Gulden bei zweimonatlicher Kündigung abgelöst werden. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 48Archivalieneinheit
1555 Dezember 30 
Hans Hiller der Jüngere von Inzigkofen verkauft an Schultheiß, Bürgermeister und Rat zu Sigmaringen für 12 Gulden Landeswährung in Münz Hauptgut, deren Empfang er bestätigt, 12 Böhmische [Pfennig] Zinses, zahlbar jährlich am Weihnachtstag aus seinen 1 1/2 Jauchert Ackers im Hardacker (Anlieger: Moritz und Marte Oschwaldt), welche seinem Vater Hans Hiller gewesen sind und die er dem jungen Zirnhans abgekauft hat. Der Acker ist von Amtmann und Richtern zu Inzigkofen um ein Drittel besser als die Hauptsumme taxiert worden. Hiller setzt den Acker zum Unterpfand ein. Aus dem Acker geht u.a. der gewöhnliche Zenht. Der Zins kann mit 12 Gulden Hauptgut bei zweimonatlicher Kündigung abgelöst werden. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 49Archivalieneinheit
1558 Dezember 27 (Dienstag nach Thomas) 
Endris Müller, Bürger und des Rats zu Sigmaringen, verkauft an Stephan Vischer, Pfleger der Frühmesspfründe zu Sigmaringen, für 30 Gulden Landeswährung, deren Empfang er bestätigt, 1 1/2 Gulden jährlichen Zinses, zahlbar an Thomas, 8 Tage vorher oder nachher aus seinen 4 Jauchert Ackers hinter dem Mühlberg (Anlieger: der Prädikatur Äcker, Dettinger Tal, Mühlberg), aus denen nur der gewöhnliche Zehnt geht. Müller setzt die Äcker als Unterpfand ein, was vom Rat als hinreichend anerkannt wird. Der Zins kann mit 30 Gulden Hauptgut bei zweimonatlicher Kündigung abgelöst werden. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 50Archivalieneinheit
1564 November 29 (Mittwoch vor Andreas) 
Hans Lälin (auch Läle), Einwohner zu Laiz, verkauft für 20 Gulden Landeswährung in Münz, deren baren Empfang er bestätigt, an Matern Holderried, Kaplan der Frühmesspfründe zu Sigmaringen, 1 Gulden Gült, zahlbar jährlich an Andreastag aus seinem eigenen Jauchert Ackers im Lawern im Wolfental (Anlieger: Balthas Widmaier, Hans Henßelman; Anwander: Hans Xander), woraus jährlich nur die gewöhnliche Steuer und 30. Garbe gehen. Das Gericht (später: Amtmann und Gericht) erkennt, daß Holderried mit dem Jauchert Ackers hinreichend versichert ist. Die Gült kann mit 20 Gulden Hauptgut abgelöst werden. 
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Dep. 1 T 1 Nr. 51Archivalieneinheit
1564 Dezember 1 (Freitag nach Andreas) 
Konrad Holzwartt, Bürger zu Sigmaringen, verkauft für 100 Gulden Landeswährung in Münz, deren baren Empfang er bestätigt, an Matern Holderried, Kaplan der Frühmesspfründe zu Sigmaringen, 5 Gulden Gült, zahlbar jährlich an Andreastag aus seinen eigenen 2 Jauchert Ackers bei dem Wolfgarten (Begrenzung: den langen Weg an Theias Oswald; Endris Holzwart; Blesy Retich), aus 1 1/2 Jauchert im Ampfertal (Begrenzung: den langen Weg an seines gnädigen Herrn Weitraithin, worauf Bartl Mackh, Reiter, anwandet) und aus 1 Hanfgarten zu Brenzkofen an St. Johannes Hanfgarten, den zur Zeit Hans Crista innehat (Anlieger: Hans Bürcklin, Hansele Vischerle genannt; freie Straße), woraus jährlich nur der gewöhnliche Zehnt geht. Die Gült kann mit 100 Gulden abgelöst werden. 
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