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Gf. und Frh. Schenk von Stauffenbergische Archive: Urkunden
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Dep. 38 T 1 Nr. 840Archivalieneinheit
Wien, 1700 März 8 
Kaiser Leopold [I.] (voller Titel) belehnt Adam Andre Vogelmeyer mit dem Hochgericht, dem Recht zur Aufrichtung von Stock und Galgen und dem Blutbann in einer Hälfte des früher schützingischen und konfiszierten Rittergutes Geislingen in der freien Pürsch in Schwaben, das er von Ferdinand Karl von Rost und seiner Ehefrau Maria Anna Barbara von Rost, geborene Schützin, mit kaiserlicher Zustimmung gekauft hatte. Ferdinand Karl von Rost hatte vorher das Rittergut Geislingen zusammen mit seinem Bruder Karl Anton von Rost vom oberösterreichischen Fiskus gekauft. Die Rechte hatte zuletzt Ferdinand Karl von Rost am 23. Oktober 1690 für die von ihm gekaufte Hälfte als Lehen erhalten, während Karl Anton von Rost seine Hälfte an Fürst Maximilian [I.] von Hohenzollern-Sigmaringen verkauft hatte. Der Belehnte und die von ihm eingesetzten Amtleute werden ermächtigt, die Straftäter in dieser Hälfte des Dorfes Geislingen zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen der Belehnte und seine Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten, die bei dieser Belehnung der Bevollmächtigte Philipp Jakob Kistler, Doktor beider Rechte und Agent am kaiserlichen Hof, abgelegt hat. Den Eid und das Gelübde müssen der Belehnte und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 841Archivalieneinheit
Kaiserebersdorf, 1701 Oktober 7 
Kaiser Leopold [I.] (voller Titel) belehnt Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg mit dem Hochgericht, dem Recht zur Aufrichtung von Stock und Galgen und dem Blutbann in dem Rittergut Geislingen in der freien Pürsch in Schwaben. Das Rittergut Geislingen hatte früher Georg Schütz [von Purrschütz], Kommandant in Freiburg, gehört, wurde konfisziert und danach von dem oberösterreichischen Fiskus jeweils zur Hälfte an seine Schwiegersöhne Ferdinand Karl und Karl Anton von Rost verkauft. Karl Anton von Rost verkaufte seine Hälfte an Fürst Maximilian [I.] von Hohenzollern, der sie an Graf Lamora von Thurn und Taxis weiter verkaufte. Ferdinand Karl von Rost verkaufte seine Hälfte an Adam Andre Vogelmeyer. Alle Verkäufe erfolgten mit Zustimmung des Ausstellers. Von den letzten Besitzern kauften die Brüder Johann Wilhelm Schenk, Johann Werner Schenk, Johann Albrecht Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg das Rittergut Geislingen, das nach der unter ihnen vorgenommenen Erbteilung an Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg fiel. Karl die er von Karl Anton von Rost mit kaiserlicher Zustimmung gekauft hatte. Karl Anton Rost hatte vorher zusammen mit seinem Bruder Karl Ferdinand von Rost und mit Zustimmung des Ausstellers beide Hälften des Rittergutes Geislingen gekauft. Die Rechte hatten zuletzt Georg Schütz von Purrschütz für eine Hälfte von Geislingen am 27. März 1662, über einen Bevollmächtigen am 15. Oktober 1666 für beide Hälften und schließlich Ferdinand Karl von Rost am 23. Oktober 1690 für die von ihm gekaufte Hälfe als Lehen erhalten. Der Belehnte und die von ihm eingesetzten Amtleute werden ermächtigt, die Straftäter in Geislingen zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen der Belehnte und seine Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten, die bei dieser Belehnung der Bevollmächtigte Johann Adam Unradt, Agent am kaiserlichen Hof in Wien, abgelegt hat. Den Eid und das Gelübde müssen der Belehnte und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 842Archivalieneinheit
Wien, 1706 September 3 
Kaiser Josef [I.] (voller Titel) belehnt Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg mit dem Hochgericht, dem Recht zur Aufrichtung von Stock und Galgen und dem Blutbann in dem Rittergut Geislingen in der freien Pürsch in Schwaben. Das Rittergut Geislingen hatte früher Georg Schütz [von Purrschütz], Kommandant in Freiburg, gehört, wurde konfisziert und danach von dem oberösterreichischen Fiskus jeweils zur Hälfte an seine Schwiegersöhne Ferdinand Karl und Karl Anton von Rost verkauft. Karl Anton von Rost verkaufte seine Hälfte an Fürst Maximilian [I.] von Hohenzollern, der sie an Graf Lamora von Thurn und Taxis weiter verkaufte. Ferdinand Karl von Rost verkaufte seine Hälfte an Adam Andre Vogelmeyer. Alle Verkäufe erfolgten mit Zustimmung von Kaiser Leopold [I.]. Von den letzten Besitzern kauften die Brüder Johann Wilhelm Schenk, Johann Werner Schenk, Johann Albrecht Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg das Rittergut Geislingen, das nach der unter ihnen vorgenommenen Erbteilung an Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg fiel und mit dem er am 7. Oktober 1701 belehnt worden war. Der Belehnte und die von ihm eingesetzten Amtleute werden ermächtigt, die Straftäter in Geislingen zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen der Belehnte und seine Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten, die bei dieser Belehnung der Bevollmächtigte Johann Adam Unradt, Agent am kaiserlichen Hof in Wien, abgelegt hat. Den Eid und das Gelübde müssen der Belehnte und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 843Archivalieneinheit
Wien, 1712 Oktober 14 
Kaiser Karl VI. (voller Titel) belehnt Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg mit dem Hochgericht, dem Recht zur Aufrichtung von Stock und Galgen und dem Blutbann in dem Rittergut Geislingen in der freien Pürsch in Schwaben. Das Rittergut Geislingen hatte früher Georg Schütz [von Purrschütz], Kommandant in Freiburg, gehört, wurde konfisziert und danach von dem oberösterreichischen Fiskus jeweils zur Hälfte an seine Schwiegersöhne Ferdinand Karl und Karl Anton von Rost verkauft. Karl Anton von Rost verkaufte seine Hälfte an Fürst Maximilian [I.] von Hohenzollern, der sie an Graf Lamora von Thurn und Taxis weiter verkaufte. Ferdinand Karl von Rost verkaufte seine Hälfte an Adam Andre Vogelmeyer. Alle Verkäufe erfolgten mit Zustimmung von Kaiser Leopold [I.]. Von den letzten Besitzern kauften die Brüder Johann Wilhelm Schenk, Johann Werner Schenk, Johann Albrecht Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg das Rittergut Geislingen, das nach der unter ihnen vorgenommenen Erbteilung an Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg fiel und mit dem er zuletzt von Kaiser Joseph [I.] am 3. September 1706 belehnt worden war. Der Belehnte und die von ihm eingesetzten Amtleute werden ermächtigt, die Straftäter in Geislingen zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen der Belehnte und seine Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten, die bei dieser Belehnung der Bevollmächtigte Johann Adam Unradt, Agent am kaiserlichen Hof in Wien, abgelegt hat. Den Eid und das Gelübde müssen der Belehnte und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 862Archivalieneinheit
Wittichen, 1718 April 16 
Die Äbstissin Maria Magdalena Mayer, die Priorin Maria Luitgart Freder und der Konvent des Klarissinnenklosters Wittichen im Kinzigtal verkaufen mit Zustimmung des derzeitigen Provinzials Pater Adrian Funk ihren eigentümlichen Afterlehenhof, des Häusers Gut genannt, mit allen Ein- und Zugehörungen und Rechten und Gerechtigkeiten nach Inhalt der alten und neuen Lagerbücher, der Erneuerungen, der Kapitalbriefe und anderer Dokumente an Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg, Herr zu Geislingen, Baisingen und Rißtissen, Geheimer Rat des Kurfürstentums Mainz und des Hochstifts Bamberg, und allen seinen Erben und Nachkommen für 825 fl, deren Bezahlung bestätigt wird. Der Afterlehenhof erträgt als jährliche Gülte: 2 lb 6 ß h Heuzins, 6 Malter, 14 Viertel Veesen, 2 Malter 1 Viertel Hafer, alles Oberndorfer Maß, 8 Hühner, 20 Eier und ein Kapital von 95 fl, das in zwei Teilen zu 75 fl und 20 fl gereicht wird. Mit dem Verkauf werden dem neuen Eigentümer auch alle alten und neuen Lagerbücher, Briefschaften, Register, Einzugszettel und alle Dokumente über diesen Afterlehenhof übergeben. Abschließend erklären die Aussteller Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 850Archivalieneinheit
Meersburg, 1728 Juli 7 
Johann Franz [Schenk von Stauffenberg], Fürstbischof von Konstanz (voller Titel), belehnt nach dem Tod des bisherigen Lehensvasallen Franz Joseph Freiherr von Hochberg als letzten seiner Familie Markward (Marquard Godefried Georg) Schenk Freiherr von Stauffenberg, fürstbischöflich-würzburgischer Geheimer Rat und Oberamtmann in Mainberg (Meyenberg), für sich selbst und als Lehensträger seiner Brüder Lothar (Lothari Philipp Ludovic Hartmann) Schenk, Josef (Joseph Philipp Franz Johann) Schenk und Wilhelm (Franz Christoph Wilhelm) Schenk von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie mit dem gesamten Zehnten zu Geislingen, der ein Mannlehen des Ausstellers und des Hochstiftes Konstanz ist. Nach dem Tod von Franz Joseph Freiherr von Hochberg wurde das Lehen dem Domkapitel des Hochstifts Konstanz aufgetragen. Die jeweiligen Besitzer der Herrschaft Geislingen aus der Wilflinger Linie der Schenken von Stauffenberg sollen dieses Mannlehen künftig nach dem Inhalt der vom Domkapitel am 23. August 1726 ausgestellten Anwartschaft (Exspectanz) und einem Schreiben an den Fürstbischof von Konstanz vom 30. Juni 1728 besitzen und genießen. Die Gerechtigkeiten des Ausstellers, des Hochstiftes Konstanz und anderer Rechteinhaber bleiben davon unberührt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 851Archivalieneinheit
Meersburg, 1735 Januar 11 
Johann Franz [Schenk von Stauffenberg], Fürstbischof von Konstanz (voller Titel), belehnt Lothar (Lotharius Philipp) Schenk Freiherr von Stauffenberg für sich selbst und als Lehensträger seiner Brüder Josef (Joseph Franz) Schenk und Wilhelm (Frantz Wilhelm) Schenk von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie mit dem gesamten Zehnten zu Geislingen, der ein Mannlehen des Ausstellers und des Hochstiftes Konstanz ist. Nach dem Aussterben der Familie der Freiherren von Hochberg wurde der Zehnt vom Domkapitel des Hochstifts Konstanz der Familie der Freiherren Schenk von Stauffenberg aufgetragen und an den fürstbischöflich-würzburgischen Geheimen Rat Markward (Marquard Godefrid Georg) Schenk von Stauffenberg verliehen. Die jeweiligen Besitzer der Herrschaft Geislingen aus der Wilflinger Linie der Schenken von Stauffenberg sollen dieses Mannlehen künftig nach dem Inhalt der vom Domkapitel am 23. August 1726 ausgestellten Anwartschaft (Exspectanz) und einem Schreiben an den Fürstbischof von Konstanz vom 30. Juni 1728 besitzen und genießen. Die Gerechtigkeiten des Ausstellers, des Hochstiftes Konstanz und anderer Rechteinhaber bleiben davon unberührt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 844Archivalieneinheit
Laxenburg, 1738 Juni 9 
Kaiser Karl VI. (voller Titel) belehnt Lothar Schenk (Lotharius Philipp Ludwig Hartmann) Freiherr von Stauffenberg für sich selbst und für seine Lehensagnaten Josef (Franz Josef) Schenk, Wilhelm (Franz Wilhelm) Schenk und Karl Christof (Sebastian Carl Christoph) Schenk von Stauffenberg mit dem Hochgericht, dem Recht zur Aufrichtung von Stock und Galgen und dem Blutbann in dem Rittergut Geislingen in der freien Pürsch in Schwaben. Das Rittergut Geislingen hatte früher Georg Schütz [von Purrschütz], Kommandant in Freiburg, gehört, wurde konfisziert und danach von dem oberösterreichischen Fiskus jeweils zur Hälfte an seine Schwiegersöhne Ferdinand Karl und Karl Anton von Rost verkauft. Karl Anton von Rost verkaufte seine Hälfte an Fürst Maximilian [I.] von Hohenzollern, der sie an Graf Lamora von Thurn und Taxis weiter verkaufte. Ferdinand Karl von Rost verkaufte seine Hälfte an Adam Andre Vogelmeyer. Alle Verkäufe erfolgten mit Zustimmung von Kaiser Leopold [I.]. Von den letzten Besitzern kauften die Brüder Johann Wilhelm Schenk, Johann Werner Schenk, Johann Albrecht Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg das Rittergut Geislingen, das nach der unter ihnen vorgenommenen Erbteilung an Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg fiel und mit dem er von Kaiser Joseph [I.] am 3. September 1706 und zuletzt durch den Aussteller am 14. Oktober 1738 belehnt worden war. Nach dem Tod von Johann Wilhelm Schenk und Markward (Marquard Gottfried Georg) Schenk von Stauffenberg war das Rittergut an Lothar Schenk von Stauffenberg gefallen. Der Belehnte und die von ihm eingesetzten Amtleute werden ermächtigt, die Straftäter in Geislingen zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen der Belehnte und seine Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten, die bei dieser Belehnung der Bevollmächtigte Theodor de L'eau , Agent am kaiserlichen Hof in Wien, abgelegt hat. Den Eid und das Gelübde müssen der Belehnte und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 852Archivalieneinheit
Meersburg, 1747 März 21 
Kasimir Anton [von Sickingen], Bischof von Konstanz (voller Titel), belehnt nach dem Tod seiner Vorgänger Johann Franz [Schenk Freiherr von Stauffenberg] und Kardinal Damian Hugo [Graf von Schönborn-Puchheim] Lothar (Lotharius Philipp) Schenk Freiherr von Stauffenberg, kurfürstlich-mainzischer Geheimer Rat, für sich selbst und als Lehensträger seiner Brüder Josef (Joseph Franz) Schenk und Wilhelm (Franz Wilhelm) Schenk von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie mit dem gesamten Zehnten zu Geislingen, der ein Mannlehen des Ausstellers und des Hochstiftes Konstanz ist. Nach dem Aussterben der Freiherren von Hochberg wurde das Lehen dem Domkapitel des Hochstifts Konstanz aufgetragen und durch den Fürstbischof Johann Franz [Schenk von Stauffenberg] an die Familie der Freiherren Schenk von Stauffenberg verliehen. Die jeweiligen Besitzer der Herrschaft Geislingen aus der Wilflinger Linie der Schenken von Stauffenberg sollen dieses Mannlehen künftig nach dem Inhalt der vom Domkapitel am 23. August 1726 ausgestellten Anwartschaft (Exspectanz) und einem Schreiben an den Fürstbischof von Konstanz vom 30. Juni 1728 besitzen und genießen. Die Gerechtigkeiten des Ausstellers, des Hochstiftes Konstanz und anderer Rechteinhaber bleiben davon unberührt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 845Archivalieneinheit
Wien, 1747 Oktober 5 
Kaiser Franz [I.] (voller Titel) belehnt nach dem Tod von Kaiser Karl VII. Lothar Schenk (Lotharius Philipp Ludwig Hartmann) Freiherr von Stauffenberg für sich selbst und für seine Lehensagnaten Josef (Joseph Franz) Schenk, Wilhelm (Franz Wilhelm) Schenk und Karl Christof (Sebastian Carl Christoph) Schenk von Stauffenberg mit dem Hochgericht, dem Recht zur Aufrichtung von Stock und Galgen und dem Blutbann in dem Rittergut Geislingen in der freien Pürsch in Schwaben. Das Rittergut Geislingen hatte früher Georg Schütz [von Purrschütz], Kommandant in Freiburg, gehört, wurde konfisziert und danach von dem oberösterreichischen Fiskus jeweils zur Hälfte an seine Schwiegersöhne Ferdinand Karl und Karl Anton von Rost verkauft. Karl Anton von Rost verkaufte seine Hälfte an Fürst Maximilian [I.] von Hohenzollern, der sie an Graf Lamora von Thurn und Taxis weiter verkaufte. Ferdinand Karl von Rost verkaufte seine Hälfte an Adam Andre Vogelmeyer. Alle Verkäufe erfolgten mit Zustimmung von Kaiser Leopold [I.]. Von den letzten Besitzern kauften die Brüder Johann Wilhelm Schenk, Johann Werner Schenk, Johann Albrecht Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg das Rittergut Geislingen, das nach der unter ihnen vorgenommenen Erbteilung an Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg fiel und mit dem er von Kaiser Joseph [I.] am 3. September 1706 und zuletzt von Kaiser Karl VI. am 9. Juni 1738 belehnt worden war. Der Belehnte und die von ihm eingesetzten Amtleute werden ermächtigt, die Straftäter in Geislingen zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen der Belehnte und seine Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten, die bei dieser Belehnung der Bevollmächtigte Franz Xaver Heimerle, Agent am kaiserlichen Hof in Wien, abgelegt hat. Den Eid und das Gelübde müssen der Belehnte und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 853Archivalieneinheit
Meersburg, 1753 September 28 
Franz Konrad [von Rodt], Bischof von Konstanz (voller Titel), belehnt nach dem Tod seines Vorgängers Kasimir Anton von Sickingen Lothar (Lotharius Philipp) Schenk Freiherr von Stauffenberg, kurfürstlich-mainzischer Geheimer Rat, für sich selbst und als Lehensträger seines Bruders Josef (Joseph Franz) Schenk von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie mit dem gesamten Zehnten zu Geislingen, der ein Mannlehen des Ausstellers und des Hochstiftes Konstanz ist. Nach dem Aussterben der Freiherren von Hochberg wurde das Lehen dem Domkapitel des Hochstifts Konstanz aufgetragen und durch den Fürstbischof Johann Franz [Schenk von Stauffenberg] an die Familie der Freiherren Schenk von Stauffenberg verliehen. Die jeweiligen Besitzer der Herrschaft Geislingen aus der Wilflinger Linie der Schenken von Stauffenberg sollen dieses Mannlehen künftig nach dem Inhalt der vom Domkapitel am 23. August 1726 ausgestellten Anwartschaft (Exspectanz) und einem Schreiben an den Fürstbischof von Konstanz vom 30. Juni 1728 besitzen und genießen. Die Gerechtigkeiten des Ausstellers, des Hochstiftes Konstanz und anderer Rechteinhaber bleiben davon unberührt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 854Archivalieneinheit
Meersburg, 1762 Oktober 26 
Franz Konrad [von Rodt], Bischof des Hochstifts Konstanz (voller Titel), belehnt nach dem Tod des bisherigen Lehensinhabers Lothar (Lothari Philipp) Schenk Freiherr von Stauffenberg [seinen Sohn] Anton Schenk Freiherr von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie für sich selbst und als Lehensträger seines Bruders Johann Franz Schenk Freiherr von Stauffenberg mit dem gesamten Zehnten zu Geislingen, der ein Mannlehen des Ausstellers und des Hochstiftes Konstanz ist. Nach dem Aussterben der Freiherren von Hochberg wurde das Lehen dem Domkapitel des Hochstifts Konstanz aufgetragen und durch den Fürstbischof Johann Franz [Schenk von Stauffenberg] an die Familie der Freiherren Schenk von Stauffenberg verliehen. Die jeweiligen Besitzer der Herrschaft Geislingen aus der Wilflinger Linie der Schenken von Stauffenberg sollen dieses Mannlehen künftig nach dem Inhalt der vom Domkapitel am 23. August 1726 ausgestellten Anwartschaft (Exspectanz) und einem Schreiben an den Fürstbischof von Konstanz vom 30. Juni 1728 besitzen und genießen. Die Gerechtigkeiten des Ausstellers, des Hochstiftes Konstanz und anderer Rechteinhaber bleiben davon unberührt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 846Archivalieneinheit
Wien, 1765 Mai 18 
Kaiser Franz [I.] (voller Titel) belehnt Anton (Damian Friedrich Anton) Schenk Freiherr von Stauffenberg für sich selbst und als Lehenträger seines Bruders Johann Franz Schenk und seines Onkels Josef (Joseph Franz) Schenk Freiherren von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie mit dem Hochgericht, dem Recht zur Aufrichtung von Stock und Galgen und dem Blutbann in dem Rittergut Geislingen in der freien Pürsch in Schwaben, mit dem vorher sein Vater Lothar Schenk (Lotharius Philipp Ludwig Hartmann) Freiherr von Stauffenberg für sich selbst und für seine Lehensagnaten Josef (Joseph Franz) Schenk, Wilhelm (Franz Wilhelm) Schenk und Karl Christof (Sebastian Carl Christoph) Schenk von Stauffenberg belehnt worden waren. Das Rittergut Geislingen hatte früher Georg Schütz [von Purrschütz], Kommandant in Freiburg, gehört, wurde konfisziert und danach von dem oberösterreichischen Fiskus jeweils zur Hälfte an seine Schwiegersöhne Ferdinand Karl und Karl Anton von Rost verkauft. Karl Anton von Rost verkaufte seine Hälfte an Fürst Maximilian [I.] von Hohenzollern, der sie an Graf Lamora von Thurn und Taxis weiter verkaufte. Ferdinand Karl von Rost verkaufte seine Hälfte an Adam Andre Vogelmeyer. Alle Verkäufe erfolgten mit Zustimmung von Kaiser Leopold [I.]. Von den letzten Besitzern kauften die Brüder Johann Wilhelm Schenk, Johann Werner Schenk, Johann Albrecht Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg das Rittergut Geislingen, das nach der unter ihnen vorgenommenen Erbteilung an Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg fiel und mit dem er von Kaiser Joseph [I.] am 3. September 1706 belehnt worden war. Nach ihm wurden zuletzt Lothar Schenk von Stauffenberg und seine Lehensagnaten von Kaiser Karl VI. am 9. Juni 1738 und durch den Aussteller am 5. Oktober 1747 mit dem Rittergut Geislingen belehnt. Der Belehnte und die von ihm eingesetzten Amtleute werden ermächtigt, die Straftäter in Geislingen zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen der Belehnte und seine Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten, die bei dieser Belehnung der Bevollmächtigte Franz Ignaz Ferner von Fernau, Agent am kaiserlichen Hof in Wien, abgelegt hat. Den Eid und das Gelübde müssen der Belehnte und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 873Archivalieneinheit
Wien, 1766 August 19 
Kaiser Joseph II. (voller Titel) belehnt Anton (Damian Friedrich Anton) Schenk Freiherr von Stauffenberg für sich selbst und als Lehenträger seines Bruders Johann Franz Schenk und seines Onkels Josef (Joseph Franz) Schenk Freiherren von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie mit dem Hochgericht, dem Recht zur Aufrichtung von Stock und Galgen und dem Blutbann in dem Rittergut Geislingen in der freien Pürsch in Schwaben, mit dem vorher sein Vater Lothar Schenk (Lothar Philipp Ludwig Hartmann) Freiherr von Stauffenberg für sich selbst und für seine Lehensagnaten Josef (Joseph Franz) Schenk, Wilhelm (Franz Wilhelm) Schenk und Karl Christof (Sebastian Carl Christoph) Schenk von Stauffenberg belehnt worden waren. Das Rittergut Geislingen hatte früher Georg Schütz [von Purrschütz], Kommandant in Freiburg, gehört, wurde konfisziert und danach von dem oberösterreichischen Fiskus jeweils zur Hälfte an seine Schwiegersöhne Ferdinand Karl und Karl Anton von Rost verkauft. Karl Anton von Rost verkaufte seine Hälfte an Fürst Maximilian [I.] von Hohenzollern, der sie an Graf Lamora von Thurn und Taxis weiter verkaufte. Ferdinand Karl von Rost verkaufte seine Hälfte an Adam Andre Vogelmeyer. Alle Verkäufe erfolgten mit Zustimmung von Kaiser Leopold [I.]. Von den letzten Besitzern kauften die Brüder Johann Wilhelm Schenk, Johann Werner Schenk, Johann Albrecht Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg das Rittergut Geislingen, das nach der unter ihnen vorgenommenen Erbteilung an Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg fiel und mit dem er von Kaiser Joseph [I.] am 3. September 1706 belehnt worden war. Nach ihm wurden zuletzt Lothar Schenk von Stauffenberg und seine Lehensagnaten von Kaiser Karl VI. am 9. Juni 1738 und Anton Schenk von Stauffenberg für sich selbst und als Lehenträger seines Bruders Johann Franz Schenk und seines Onkels Josef Schenk von Stauffenberg von Kaiser Franz [I.] am 18. Mai 1765 mit dem Rittergut Geislingen belehnt. Der Belehnte und die von ihm eingesetzten Amtleute werden ermächtigt, die Straftäter in Geislingen zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen der Belehnte und seine Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten, die bei dieser Belehnung der Bevollmächtigte Franz Ignaz Ferner von Fernau, Agent am kaiserlichen Hof in Wien, abgelegt hat. Den Eid und das Gelübde müssen der Belehnte und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 855Archivalieneinheit
Meersburg, 1779 Mai 6 
Maximilian Christoph [von Rodt], Bischof des Hochstifts Konstanz (voller Titel), belehnt nach dem Tod seines Vorgängers Kardinal Franz Konrad [von Rodt] Anton Schenk Freiherr von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie für sich selbst und als Lehensträger seines Bruders Johann Franz Schenk Freiherr von Stauffenberg und aller männlichen und lehensfähigen Nachkommen aus der Wilflinger Linie mit dem gesamten Zehnten zu Geislingen, der ein Mannlehen des Ausstellers und des Hochstiftes Konstanz ist. Nach dem Aussterben der Freiherren von Hochberg wurde das Lehen dem Domkapitel des Hochstifts Konstanz aufgetragen und durch den Fürstbischof Johann Franz [Schenk von Stauffenberg] an die Familie der Freiherren Schenk von Stauffenberg verliehen. Die jeweiligen Besitzer der Herrschaft Geislingen aus der Wilflinger Linie der Schenken von Stauffenberg sollen dieses Mannlehen künftig nach dem Inhalt der vom Domkapitel am 23. August 1726 ausgestellten Anwartschaft (Exspectanz) und einem Schreiben an den Fürstbischof von Konstanz vom 30. Juni 1728 besitzen und genießen. Die Gerechtigkeiten des Ausstellers, des Hochstiftes Konstanz und anderer Rechteinhaber bleiben davon unberührt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 857Archivalieneinheit
Hirrlingen, 1780 März 29 
Graf Joseph Christian von Attems, Herr zu Heiligenkreuz, Lucinis, Bodgora, Hirrlingen und Bieringen, verkauft an Anton Schenk Freiherr von Stauffenberg, Herr der Herrschaften Jettingen, Ried, Freihalden, Ober- und Unterwaldbach, Eberstall, Rißtissen, Wilflingen, Lautlingen, Margrethausen, Wildenthierberg und Ochsenberg, Baisingen und Euthingertal, kurmainzischer Geheimer Rat, und alle seine Erben und Nachkommen den sich in seinem Eigentum befindenden Kesselwald für 3960 fl und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme Der verkaufte Kesselwald grenzt gegen Osten und Norden an Gruol und gegen Westen und Süden an Binsdorf, ist nach einem dem Käufer übergebenen Grundriss 72 Morgen, 2 Ruthen und 8 Schuh groß und frei von allen Belastungen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 847Archivalieneinheit
Wien, 1791 Juli 25 
Kaiser Leopold II. (voller Titel) belehnt Anton (Damian Friederich Anton) Schenk Freiherr von Stauffenberg für sich selbst und als Lehenträger seines Bruders Johann Franz Schenk Freiherr von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie mit dem Hochgericht, dem Recht zur Aufrichtung von Stock und Galgen und dem Blutbann in dem Rittergut Geislingen in der freien Pürsch in Schwaben, mit dem vorher sein Vater Lothar Schenk (Lothar Philipp Ludwig Hartmann) Freiherr von Stauffenberg für sich selbst und für seine Lehensagnaten Josef (Joseph Franz) Schenk, Wilhelm (Franz Wilhelm) Schenk und Karl Christof (Sebastian Karl Christoph) Schenk von Stauffenberg belehnt worden waren. Das Rittergut Geislingen hatte früher Georg Schütz [von Purrschütz], Kommandant in Freiburg, gehört, wurde konfisziert und danach von dem oberösterreichischen Fiskus jeweils zur Hälfte an seine Schwiegersöhne Ferdinand Karl und Karl Anton von Rost verkauft. Karl Anton von Rost verkaufte seine Hälfte an Fürst Maximilian [I.] von Hohenzollern, der sie an Graf Lamora von Thurn und Taxis weiter verkaufte. Ferdinand Karl von Rost verkaufte seine Hälfte an Adam Andre Vogelmeyer. Alle Verkäufe erfolgten mit Zustimmung von Kaiser Leopold [I.]. Von den letzten Besitzern kauften die Brüder Johann Wilhelm Schenk, Johann Werner Schenk, Johann Albrecht Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg das Rittergut Geislingen, das nach der unter ihnen vorgenommenen Erbteilung an Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg fiel und mit dem er von Kaiser Joseph [I.] am 3. September 1706 belehnt worden war. Nach ihm wurden Lothar Schenk von Stauffenberg und seine Lehensagnaten von Kaiser Karl VI. am 9. Juni 1738 und durch Kaiser Franz [I.] am 18. Mai 1765 und zuletzt Anton Schenk Freiherr von Stauffenberg für sich selbst und als Lehenträger seines Bruders Johann Franz Schenk Freiherr von Stauffenberg und seines zwischenzeitlich verstorbenen Onkels Josef (Joseph Franz) Schenk von Stauffenberg durch Kaiser Joseph II. am 19. August 1766 mit dem Rittergut Geislingen belehnt. Der Belehnte und die von ihm eingesetzten Amtleute werden ermächtigt, die Straftäter in Geislingen zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen der Belehnte und seine Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten, die bei dieser Belehnung der Bevollmächtigte Heinrich Joseph von Walter Edler von Aland, Agent am kaiserlichen Hof in Wien, abgelegt hat. Den Eid und das Gelübde müssen der Belehnte und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 848Archivalieneinheit
Wien, 1793 Juli 25 
Kaiser Franz II. (voller Titel) belehnt Anton (Damian Friederich Anton) Schenk Freiherr von Stauffenberg für sich selbst und als Lehenträger seines Bruders Johann Franz Schenk Freiherr von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie mit dem Hochgericht, dem Recht zur Aufrichtung von Stock und Galgen und dem Blutbann in dem Rittergut Geislingen in der freien Pürsch in Schwaben, mit dem vorher sein Vater Lothar Schenk (Lothar Philipp Ludwig Hartmann) Freiherr von Stauffenberg für sich selbst und für seine Lehensagnaten Josef (Joseph Franz) Schenk, Wilhelm (Franz Wilhelm) Schenk und Karl Christof (Sebastian Karl Christoph) Schenk von Stauffenberg belehnt worden waren. Das Rittergut Geislingen hatte früher Georg Schütz [von Purrschütz], Kommandant in Freiburg, gehört, wurde konfisziert und danach von dem oberösterreichischen Fiskus jeweils zur Hälfte an seine Schwiegersöhne Ferdinand Karl und Karl Anton von Rost verkauft. Karl Anton von Rost verkaufte seine Hälfte an Fürst Maximilian [I.] von Hohenzollern, der sie an Graf Lamora von Thurn und Taxis weiter verkaufte. Ferdinand Karl von Rost verkaufte seine Hälfte an Adam Andre Vogelmeyer. Alle Verkäufe erfolgten mit Zustimmung von Kaiser Leopold [I.]. Von den letzten Besitzern kauften die Brüder Johann Wilhelm Schenk, Johann Werner Schenk, Johann Albrecht Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg das Rittergut Geislingen, das nach der unter ihnen vorgenommenen Erbteilung an Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg fiel und mit dem er von Kaiser Joseph [I.] am 3. September 1706 belehnt worden war. Nach ihm wurden Lothar Schenk von Stauffenberg und seine Lehensagnaten von Kaiser Karl VI. am 9. Juni 1738 und durch Kaiser Franz [I.] am 18. Mai 1765 und Anton Schenk Freiherr von Stauffenberg für sich selbst und als Lehenträger seines Bruders Johann Franz Schenk Freiherr von Stauffenberg und seines zwischenzeitlich verstorbenen Onkels Josef (Joseph Franz) Schenk von Stauffenberg durch Kaiser Joseph II. am 19. August 1766 mit dem Rittergut Geislingen belehnt. Zuletzt erhielt Anton Schenk Freiherr von Stauffenberg das Lehen für sich selbst und als Lehenträger seines Bruders Johann Franz Schenk von Stauffenberg durch Kaiser Leopold II. am 25. Juli 1791. Der Belehnte und die von ihm eingesetzten Amtleute werden ermächtigt, die Straftäter in Geislingen zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen der Belehnte und seine Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten, die bei dieser Belehnung der Bevollmächtigte Leopold Hinsberg, Agent am kaiserlichen Hof in Wien, abgelegt hat. Den Eid und das Gelübde müssen der Belehnte und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 849Archivalieneinheit
Wien, 1805 Januar 31 
Kaiser Franz II. (voller Titel) belehnt Klemens (Clemens Wenzeslaus) Schenk Graf von Stauffenberg für sich selbst und als Lehensträger seines Onkels Johann Franz Schenk Freiherr von Stauffenberg und seines Bruders Ignaz Schenk Schenk Graf von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie mit dem Hochgericht, dem Recht zur Aufrichtung von Stock und Galgen und dem Blutbann in dem Rittergut Geislingen in der freien Pürsch in Schwaben, mit dem vorher sein Großvater Lothar Schenk (Lothar Philipp Ludwig Hartmann) Freiherr von Stauffenberg für sich selbst und für seine Lehensagnaten Josef (Joseph Franz) Schenk, Wilhelm (Franz Wilhelm) Schenk und Karl Christof (Sebastian Karl Christoph) Schenk von Stauffenberg belehnt worden waren. Das Rittergut Geislingen hatte früher Georg Schütz [von Purrschütz], Kommandant in Freiburg, gehört, wurde konfisziert und danach von dem oberösterreichischen Fiskus jeweils zur Hälfte an seine Schwiegersöhne Ferdinand Karl und Karl Anton von Rost verkauft. Karl Anton von Rost verkaufte seine Hälfte an Fürst Maximilian [I.] von Hohenzollern, der sie an Graf Lamora von Thurn und Taxis weiter verkaufte. Ferdinand Karl von Rost verkaufte seine Hälfte an Adam Andre Vogelmeyer. Alle Verkäufe erfolgten mit Zustimmung von Kaiser Leopold [I.]. Von den letzten Besitzern kauften die Brüder Johann Wilhelm Schenk, Johann Werner Schenk, Johann Albrecht Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg das Rittergut Geislingen, das nach der unter ihnen vorgenommenen Erbteilung an Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg fiel und mit dem er von Kaiser Joseph [I.] am 3. September 1706 belehnt worden war. Nach ihm wurden Lothar Schenk von Stauffenberg und seine Lehensagnaten von Kaiser Karl VI. am 9. Juni 1738 und durch Kaiser Franz [I.] am 18. Mai 1765 und Anton (Damian Friedrich Anton) Schenk Freiherr von Stauffenberg für sich selbst und als Lehenträger seines Bruders Johann Franz Schenk Freiherr von Stauffenberg und seines zwischenzeitlich verstorbenen Onkels Josef (Joseph Franz) Schenk von Stauffenberg durch Kaiser Joseph II. am 19. August 1766 mit dem Rittergut Geislingen belehnt. Zuletzt erhielt Anton Schenk Freiherr von Stauffenberg das Lehen für sich selbst und als Lehenträger seines Bruders Johann Franz Schenk von Stauffenberg durch Kaiser Leopold II. am 25. Juli 1793. Der Belehnte und die von ihm eingesetzten Amtleute werden ermächtigt, die Straftäter in Geislingen zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen der Belehnte und seine Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten, die bei dieser Belehnung der Bevollmächtigte Leopold Hinsberg, Agent am kaiserlichen Hof in Wien, abgelegt hat. Den Eid und das Gelübde müssen der Belehnte und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 856Archivalieneinheit
Stuttgart, 1833 März 11 
König Wilhelm [I.] von Württemberg belehnt nach dem Tod von Anton Schenk Graf von Stauffenberg am 30. November 1803, von Ignaz Schenk Graf von Stauffenberg am 12. März 1807 und von König Friedrich [I.] von Württemberg am 30. Oktober 1816 Klemens (Clemens Wenzislaus Maria Joannes Nepomuk Franz Ignaz) Schenk Graf von Stauffenberg mit dem ganzen Zehnten zu Geislingen im Oberamt Balingen, der nach dem Reichsdeputationshauptschluss im Jahr 1803 unter die Lehensherrlichkeit von Baden und nach der Rheinbundakte im Jahr 1806 unter die Staatshoheit und Oberlehenherrlichkeit von Württemberg gekommen. Vorher war der gesamte Zehnt zu Geislingen ein Mannlehen des Hochstifts Konstanz, das dem Domkapitel nach dem Aussterben der Freiherren von Hochberg aufgetragen und durch den Fürstbischof Johann Franz [Schenk von Stauffenberg] an die Familie der Freiherren Schenk von Stauffenberg verliehen wurde. Die jeweiligen Besitzer der Herrschaft Geislingen aus der Wilflinger Linie der Schenken von Stauffenberg besaßen dieses Mannlehen nach dem Inhalt der vom Domkapitel am 23. August 1726 ausgestellten Anwartschaft (Exspectanz) und einem Schreiben an den Fürstbischof von Konstanz vom 30. Juni 1728. Zuletzt war das Lehen durch den fürstbischöflich-konstanzischen Lehenhof an Anton Schenk Graf von Stauffenberg am 29. Oktober 1801 verliehen worden. Alle anderen Rechte des Ausstellers und anderer Rechteinhaber bleiben davon unberührt. Der Belehnte hat durch den dazu bevollmächtigten Obertribunalprokurator Johann Gottlob Moerike die gewöhnliche Lehenspflicht geleistet. 
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