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Gf. und Frh. Schenk von Stauffenbergische Archive: Urkunden
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Dep. 38 T 1 Nr. 928Archivalieneinheit
1494 April 7 (an Frytag vor Mitvasten) 
Die beiden Brüder Marquart und Auberlin Josen verkaufen an Martin Miller und Peter Schro(e)ten, die geschworenen Pfleger der Jahrzeit der Zechbruderschaft zu Geislingen (Gyslingen) und ihre Nachfolger, 1 Mannsmahd Wiesen "zu(o) Ebris wisen gelegen" für 15 lb 7 1/2 ß und bestätigen die Bezahlung der Kaufsumme. Die Wiese stößt unten an Heinrich Roser, oben an Ludin Jörgen und liegt der Länge nach am Graben. Die Wiese ist mit 4 h für die Pfarrkirche Sankt Ulrich zu Geislingen belastet. Die Aussteller erklären Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 907Archivalieneinheit
1494 November 7 (an Frytag nechst vor Sant Martis des hailigen byschofs tag) 
Jo(e)rg Scholder von Owingen (Ouwingen) verkauft an Hans Kno(e)schen, Marquart Josen und Michel Koch, die geschworenen Pfleger der [Pfarrkirche Sankt Ulrich] zu Geislingen (Gyslingen), einen jährlichen Zins von 1 lb h für 20 lb h und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. Als Unterpfand werden eingesetzt: [1] 1 Jauchert auf der Espa gelegen, der oben auf Michel Siemlis und unten auf den Schwa(e)ben stößt. [2] 1 Morgen Weingarten, der unten auf die Allmende stößt und auf der einen Seite bei dem Kuhn (Cu(o)n) und auf der anderen Seite bei dem Thomas (Doma) Mayer liegt. [3] 1 Haus und 1 Garten zu Owingen, die oben und unten an die Siemlin stoßen und an einer Seite bei der Allmende liegen. Der Zins ist jedes Jahr acht Tage vor oder nach dem 11. November (uff Sant Martis tag) zu entrichten und kann jedes Jahr auf den 11. November mit 20 lb h und dem entstandenen Zins abgelöst werden. Der Aussteller verspricht Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 906Archivalieneinheit
1494 Dezember 5 (uff Fritag vor Sandt Niclauß deß lieben bischoffs tag) 
Ludwig Walter, sesshaft zu Grosselfingen, verkauft an Martin (Marti) Miller und Peter Schro(e)ten von Geislingen (Gislingen), die Pfleger der Zech[bruderschaft] und die mit ihnen eingesetzten Pfleger, mit Zustimmung des Junkers Hans Heinrich [II.] von Bubenhofen eine jährliche Gülte von 1/2 fl, die auf den 6. Dezember (uff Sandt Niclauß tag dem hailigen), für 10 fl rh und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. Als Unterpfand werden folgende Stücke eingesetzt: [1] 1 Garten, der an der Kirchherrenwiese liegt und vorne an die Allmende und hinten auf die Wiese von Bayer Ellen. [2] 1 Wiese in den Binsen (Binsach) am Binsagraben, die auf Jakob stößt. Mit Ausnahme des Zehnten sind die als Unterpfand eingesetzten Stücke unbelastet. Der Zins ist jedes Jahr auf den 6. Dezember (uff Sandt Niclauß) zu entrichten und kann jedes Jahr acht Tage vor oder nach dem 6. Dezember mit und dem entstandenen Zins abgelöst werden. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 908Archivalieneinheit
1497 Dezember 11 (uf Mentag nach Sant Niclaustag) 
Michel und Jörg Siemlin, beide von Owingen, verkaufen an die Priorin und ihre Mitschwestern der Klause zu Geislingen (Gyslingen) und ihre Nachfolgerinnen einen jährlichen Zins von 1 fl rh 3 ß 2 h für 22 fl rh und bestätigen die Bezahlung der Kaufsumme. Als Unterpfand werden folgende eigene Stücke eingesetzt: [1] 1 Jauchert auf Gu(e)tensteig, "streckt heruß uf die allmand." [2] 1 Jauchert in der Au (Ow), "streckt heruff uff das allmand." [3] 1 Jauchert auf der alten Mühle, "streckt heruf an den Herchenberg." [4] 1/2 Jauchert am Ru(o)tinsteig, "streckt heruß uf das allmand." [5] 1 Jauchert an dem Rötenacker, "streckt uff die Polten." [6] 1 Jauchert auf Bercka, "streckt uff den Stöfel." [7] 1 Mannsmahd Wiese auf den Scho(e)binen, "stost uf den Diepold." Der Zins ist jedes Jahr acht Tage vor oder nach dem 6. Dezember (uf Sant Niclaus tag) zu entrichten und kann jedes Jahr mit 22 fl rh und dem entstandenen Zins abgelöst werden. Die Aussteller versprechen Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 909Archivalieneinheit
1521 März 10 (uf Mitvasten) 
Martin Hain von Grosselfingen verkauft an Martin Yta, Hans Hainen und Hans Kno(e)schen der Junge, den Pflegern der Pfarrkirche [Sankt Ulrich] zu Geislingen und ihren Nachfolgern, einen Zins von 1/2 fl für 10 fl und bestätigen die Bezahlung der Kaufsumme. Als Unterpfand werden folgende eigene Güter eingesetzt: 1 1/2 Jauchert Acker, "ligen hinder Rietten, die lengi an Conrat Marxe, streckt hinden uf die Span wißen." [2] 1/2 Mannsmahd, "hinder Rietten, die lengin an U(e)lrich Heein, streckt an beiden orten uf die a(e)cker. Der Zins ist jedes Jahr acht Tage vor oder nach dem Mitfastensonntag zu entrichten und kann jedes Jahr acht Tage vor oder nach dem Mitfastensonntag mit 10 fl und dem entstandenen Zins abgelöst werden. Der Aussteller verspricht Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 910Archivalieneinheit
1524 April 1 (uf Fritag nach dem heilgen Oustartag) 
Martin Hegin von Grosselfingen verkauft an die [namentlich nicht genannten] Pfleger der Pfarrkirche Sankt Ulrich zu Geislingen einen jährlichen Zins von 1/2 fl für 10 fl rh und bestätigt, dass ihm Konrad Marx von Grosselfingen als früherer Zinspflichtiger für die Kaufsumme Genüge getan hat. Als Unterpfand werden folgende eigene Güter eingesetzt: [1] 1 Jauchert Acker, "gelegen hinder Riethan uf dem obern Ineheld, ist furchgnoß Claus Kentzel, tret unden uf Stainhofer almad." [2] 1 Jauchert Acker, "ouch hinder Riethan an Schow Acker, ist furchgnoß Michel U(o)lins, tret oben uf den min." Der Zins ist jedes Jahr acht Tage vor oder nach dem 11. November (uf Sant Martins deß heilgen bischofs tag) zu entrichten und kann jedes Jahr acht Tage vor oder nach dem 11. November mit 10 fl rh und dem entstandenen Zins abgelöst werden. Der Aussteller verspricht Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 911Archivalieneinheit
1528 April 21 (uf Zinstag vor Sant Jo(e)rgentag) 
Crista Grab von Niederhofen (Niderhoven) bei Ehingen und seine eheliche Tochter Anna Grab (Grabin) beurkunden in einer Erneuerung anstelle einer verloren gegangenen Urkunde: Der Aussteller erklärt, dass er seine Tochter in die Frauenklause des Dominikanerinnenordens in Geislingen (Gyslingen) hat aufnehmen lassen und den Schwestern zugesagt hat, dass seine Tochter oder die Frauenklause die ihr zustehenden Erbfälle erhalten soll, als ob sie noch weltlich sei. Wenn der Aussteller stirbt oder auf andere Art und Weise unter seinen Kindern ein Erbe zu viel sein sollte, soll seine Tochter oder die Frauenklause das entsprechende Erbteil wie die anderen Kinder erhalten. Obwohl die Ausstellerin die Frauenklause verlassen, gegen die Ordensregel in Unkeuschheit gelebt (widern orden) und dazu auch eine Mitschwester verführt hat, hat sie der Junker Hans [IV.] von Stotzingen als Vogtherr auf Bitte des Ausstellers wieder in die Frauenklasse zurückkehren und versprechen lassen, das sie sich zukünftig wohl und tugendlich verhalten soll, wie es einer geistlichen Schwester entspricht. Wenn die Ausstellerin erneut gegen ihr Gelübde verstößt oder der Frauenklause Schmach zufügt, kann sie der Junker Hans von Stotzingen aus der Frauenklause entfernen und aus dem Dorf vertreiben. Der Aussteller verspricht für sich, seine Tochter und seine Verwandschaft, sich gegen diese Bestimmungen einzuhalten und nicht dagegen zu verstoßen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 832Archivalieneinheit
Hagenau, 1540 Juni 29 
König Ferdinand I. (voller Titel) erneuert auf Bitte von Hans von Stotzingen und im Namen von Kaiser [Karl V.] die Hochgerichtsbarkeit in seinen in der freien Pürsch in Schwaben liegenden Dörfern Geislingen, Dotternhausen (Taternhausen) und Roßwangen und erlaubt ihm mit dem Blutbann das Hochgericht mit Stock und Galgen. Vorher wurden die Straftäter von Hans von Stotzingen und seinen Vorfahren an die umliegenden Gerichte übergeben. Hans von Stotzingen, seine Erben und die von ihnen eingesetzten Amtleute werden mit der Belehnung ermächtigt, die Straftäter in ihren Dörfern zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung der drei Dörfer die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen Hans von Stotzingen und seine Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten. Zwischen dem Ausstellungsdatum dieser Urkunde und dem 24. August (Sannd Bartholomestag des heilligen zwo(e)lfpoten) muss Hans von Stotzingen vor dem Reichserbkämmerer Graf Jos Niklas von Zollern, Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, in üblicher Weise das Gelübde und den Eid ablegen, den Hans von Stotzingen und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen sollen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 912Archivalieneinheit
1545 Juli 13 (uff Margrethe der hailigen junckfrowen) 
Die beiden Brüder Hans U(o)lis und Stefan U(o)lis von Grosselfingen verkaufen an Jerg Syber, Andreas (Enderle) Schneberlin und Klaus Kneschen, die geschworenen Pfleger der Pfarrkirche Sankt Ulrich zu Geislingen (Gislingen) und ihre Nachfolger einen jährlichen Zins von 1 lb h für 20 lb h und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. Als Unterpfand werden folgende Stücke eingesetzt: [1] 2 Jauchert eigenen Acker, "hinder Riete gelegen, ligend den Langen Weg an Balthas Lensinger, ist ain anwander, tret oberhalb uff Mathis Kentzel." [2] 1 Mannsmahd Wiese, "im Honbach gelegen, hinder Riete, stoßet unden an Engschlatter Helzle, oben an Mathis Kentzel." Mit Ausnahme von 1 lb sind die beiden Stücke unbelastet. Der Zins ist jedes Jahr acht Tage vor oder nach Mitfasten zu entrichten und kann jedes Jahr auf Mitfasten mit 20 lb h und dem entstandenen Zins abgelöst werden. Die Aussteller versprechen Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 913Archivalieneinheit
1550 Juli 28 (uff Montag nach Sant Jacobs tag) 
Jörg Siber zu Geislingen verkauft an den Juden Jesaja (Esaias) und allen seinen Erben sein Haus und seine Hofreite zu Geislingen, das bei dem Heilig-Kreuz-Haus, bei Philipp Siber und am Bach liegt, mit allen Gerechtigkeiten und Zugehörungen für 93 lb 15 ß h und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. Der Aussteller erklärt Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 866Archivalieneinheit
1558 Juni 7 
Die Vögte, Gerichte und Gemeinden der vier Flecken Geislingen, Ostdorf, Owingen und Erlaheim (Erlach) vergleichen sich mit Zustimmung ihrer jeweiligen Obrigkeit und Herrschaft über die Bannmark, den Viehtrieb und den Weidegang zwischen dem allgemeinen Holzschlag (withaue) und dem Pfarnberg von Geislingen, um die bereits bisher vorhandene gute Nachbarschaft fortzusetzen. Den Bann der vier Flecken scheidet eine weiße Tanne auf der Hauserwies im Mildersbach, die stehen gelassen und mit vier weißen Kreuzen versehen wurde. Bei dieser Tanne wurde ein Markstein, in den ebenfalls vier weiße Kreuze geschlagen wurden, mit Kohle, Glas und Ziegelsteinen eingegraben. Alle vier Flecken sollen diese Grenze künftig nicht mehr übertreten. Die Obrigkeit, Herrlichkeit und Gerechtigkeiten der Herren dieser vier Flecken, insbesondere bei den Herrenwäldern, allgemeinen Holzschlägen sowie Eigen- und Lehenwäldern, bleiben davon unberührt. Beim Viehtrieb wird verabredet, dass die Flecken Geislingen und Ostdorf den Viehtrieb auf der einen Seite und die Flecken Erlaheim und Ostdorf den Viehtrieb auf der anderen Seite des Baches besitzen. Nach fünfzehn Jahren werden die abgenützten Marksteine wieder erneuert. Der Vergleich wird in vier Exemplaren ausgefertigt und jedem Flecken übergeben. Bei Verlust dieser Urkunde durch Krieg, Hochwasser oder Brand soll sofort eine neue Urkunde ausgestellt werden. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 833Archivalieneinheit
Augsburg, 1559 Mai 17 
Kaiser Ferdinand I. (voller Titel) erneuert auf Bitte von Hans [V.] von Stotzingen die Hochgerichtsbarkeit in seinen in der freien Pürsch in Schwaben liegenden Dörfern Geislingen, Dotternhausen (Tatternnhausen) und Roßwangen und erlaubt ihm mit dem Blutbann das Hochgericht mit Stock und Galgen. Die letzte Belehnung hatte der Aussteller im Namen von Kaiser Karl V. vorgenommen. Hans [V.] von Stotzingen, seine Erben und die von ihnen eingesetzten Amtleute werden mit der Belehnung ermächtigt, die Straftäter in ihren Dörfern zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung der drei Dörfer die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen Hans [V.] von Stotzingen und seine Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten. Zwischen dem Ausstellungsdatum dieser Urkunde und dem 24. Juni (Sanndt Johanns des tauffers tag) muss Hans [V.] von Stotzingen vor dem Reichserbkämmerer und Reichshofratspräsidenten Graf Karl von Hohenzollern (Zollern) in üblicher Weise das Gelübde und den Eid ablegen, den Hans [V.] von Stotzingen und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen sollen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 914Archivalieneinheit
1559 September 21 (uf Sannt Matheus des hailigen zwelff poten) 
Bonaventura (Beneventura) Eglis und der junge Hans Rieffer, beide Heiligenpfleger der Pfarrkirche Sankt Ulrich zu Geislingen, verkaufen mit Zustimmung ihres Junkers und Vogtherren Hans [V.] von Stotzingen zu Geislingen an Konrad Schuler und Jörg Siber (Su(e)ber) von Geislingen und allen ihren Erben und Nachkommen das Haus, die Hofreite und die Scheuer mit zwei Gärten der Heiligenpflege der Pfarrkirche Sankt Ulrich mit allen Gerechtigkeiten und Zugehörungen für 240 fl. Das Haus stößt oben an den Garten des jungen Hans Rieffer, das Haus und die Scheuer mit den zwei Gärten stößt vorne an den Langen Weg, an die Gasse und Straße, hinten an Hans Wisermeln und an den Garten von Andreas Schneberlin. Von der Kaufsumme sind bis zum nächsten 11. November (uff Martini) 40 fl, bis zum 11. November 1560 10 fl und in den folgenden Jahren acht Tage vor oder nach dem 11. November jeweils 10 fl bis zur völligen Bezahlung des Schuldbriefes. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 834Archivalieneinheit
Augsburg, 1566 April 22 
Kaiser Maximilian II. (voller Titel) erneuert auf Bitte von Hans [VI.] von Stotzingen die Hochgerichtsbarkeit in seinen in der freien Pürsch in Schwaben liegenden Dörfern Geislingen, Dotternhausen (Tatternnhausen) und Roßwangen und erlaubt ihm mit dem Blutbann das Hochgericht mit Stock und Galgen. Die erste Belehnung hatte der König und spätere Kaiser Ferdinand I. im Namen von Kaiser Karl V. vorgenommen. Hans [VI.] von Stotzingen, seine Erben und die von ihnen eingesetzten Amtleute werden mit der Belehnung ermächtigt, die Straftäter in ihren Dörfern zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung der drei Dörfer die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen Hans [VI.] von Stotzingen und seine Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten, die bei dieser Belehnung sein bevollmächtigter Anwalt Benedikt von Stotzingen abgelegt hat. Den Eid und das Gelübde müssen Hans von Stotzingen und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 930Archivalieneinheit
1567 November 1 (an Aller Hailigen tag) 
Hans [V.] von Stotzingen der Ältere zu Geislingen, Dotternhausen, Roßwangen und Dellmensingen gibt bekannt, dass er aus besonderer Liebe zu seinen beiden eheleiblichen Söhnen Hans [VI.] von Stotzingen zu Dellmensingen und Hans Jakob [I.] von Stotzingen zu Dotternhausen mit ihrer Zustimmung eine ewig währende Erbteilung der liegenden Güter im Fall seines Todes vorgenommen hat. Der Vergleich erfolgt, damit unter seinen Söhnen wegen der Hinterlassenschaft keine Auseinandersetzungen und Missverständnisse entstehen, sondern der gute brüderliche Wille erhalten bleibt, die beiden Söhne seinem herzlichen Wunsch und Willen nach die Hinterlassenschaft mit Frieden und Freuden genießen können und er selbst sein Leben selig beschließen kann. Der Aussteller bestimmt: Die beiden Söhne oder ihre Erben sind nach dem Tod des Vaters verpflichtet, wozu sie sich aber auch selbst erboten und aus kindlicher Liebe geneigt sind, alle seine zu Lebzeiten getroffenen Anordnungen wie auch alle Gottesdienste nach adligem Brauch und gottgefälligem Herkommen auszuführen. Der ältere Bruder Hans [VI.] von Stotzingen soll außerdem zum einen der Ehefrau des Ausstellers, der Mutter der beiden Söhne, jährlich 200 fl und eine angemessene Unterkunft im Schloss oder zu Dellmensingen geben. Gemeinsam sollen beide Brüder zum anderen ihren eheleiblichen Schwestern oder deren ehelichen Kindern von der Barschaft das vom Aussteller eingesetzte Heiratsgut nach den Heiratsabreden (heürats notell) erhalten, falls sie es noch nicht bekommen haben. Wenn die Barschaft dafür nicht ausreicht, sollen die beiden Brüder dafür andere Güter einsetzen, bis sie ihr Heiratsgut erhalten haben. Wenn von der Barschaft nach Entrichtung des Heiratsgutes aber etwas übrig bleibt, sollen die beiden Brüder oder ihre leiblichen Kinder den Rest wie die anderen verbrieften Schulden, Gülten, Zinsen und alle andere Fahrnis untereinander aufteilen. Bei den liegenden Gütern soll der ältere Bruder Hans [VI.] von Stotzingen die beiden Flecken Dotternhausen und Roßwangen sowie den neu gekauften Flecken Dellmensingen mit allen Nutzungen, Renten, Zinsen, Gülten und aller Oberherrlichkeit erhalten, wie er sie bereits bisher als freie und eigene Güter besessen hat, ohne dabei durch seinen Bruder Hans Jakob [I.] von Stotzingen, seine Erben oder jemand anderen beeinträchtigt zu werden. Hans von Stotzingen und seine Erben dürfen die drei Flecken mit ihrem Zubehör, ob sie zu- oder abnehmen, mit nicht mehr als 3000 fl Hauptgut versetzen oder verpfänden und insbesondere nicht verkaufen oder verändern. Wenn Hans Jakob [I.] von Stotzingen in Erfahrung bringt, dass die Güter über diesen Betrag hinaus versetzt oder verpfändet werden, haben er oder seine Erben gutes Recht und volle Macht die Güter mit 50000 fl bei dem älteren Bruder Hans [VI.] von Stotzingen, seinen Erben oder bei denjenigen, die mehr darauf geliehen haben, abzulösen. Sobald sie dieses Geld empfangen haben, sind sie verpflichtet, von diesen Gütern und ihrem Zubehör abzutreten und Hans Jakob [I.] von Stotzingen und seinen Erben freiwillig nach dem gemeinen Recht zu übergeben, die diese Güter daraufhin wie ihre eigenen Güter behandeln und damit tun können, was sie möchten. Hans Jakob [I.] von Stotzingen, der andere und jüngere Sohn und seine Erben, erhalten dagegen den Flecken Geislingen und den Hof Bronnhaupten und die Gülte auf Württemberg als ebenfalls freie und eigene Güter mit allen Nutzungen und Zugehörungen ohne Ausnahme, wie sie der Aussteller bis auf den heutigen Tag mit aller Ober- und Herrlichkeit besitzt. Jedoch sollen er und seine Erben diese Güter ebenfalls nicht mit mehr als 3000 fl durch Verpfändung oder Verschreibung belasten und auch nicht verkaufen oder verändern. Wenn die Güter mit einer höheren Summe belastet werden, haben Hans von Stotzingen oder seine Erben ebenfalls Fug und Recht, sie mit 2 4000 fl bei Hans Jakob [I.] von Stotzingen oder bei denjenigen, die mehr darauf geliehen haben, abzulösen. Nach der Ablösung sind die Güter zu übergeben. Mit allen genannten Gütern soll es nun künftig auf ewige Zeit unter den beiden Brüdern von Stotzingen und ihren Söhnen auf diese Art und Weise gehalten werden, so lange der Mannesstamm währt. Beide Brüder können die Güter nach seinem Gutdünken anschlagen und benennen, deren Erben ihren Anteil aber wiederum nicht mit mehr als 3000 fl als Hauptgut belasten sollen oder in diesem Fall die in dieser Erbteilung enthaltene Ablösung gewähren müssen. Der Aussteller erklärt abschließend Rechteverzicht. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 915Archivalieneinheit
1570 März 1 
Hans Weishar, sesshaft zu Owingen und der Grafschaft Hohenzollern unterworfen, verkauft mit Zustimmung des Junkers Sebastian Schlegel von Gruol (Grueln), zollerischer Rat und Obervogt zu Hechingen, an Konrad Schuler und Melchior Zürn, die Heiligenpfleger der Pfarrkirche Sankt Ulrich zu Geislingen und alle ihre Nachfolger, einen jährlichen Zins von 1 fl für 20 fl und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. Als Unterpfand werden folgende Stücke eingesetzt: [1] 3 Viertel Wiesen unter Gutensteig am Langen Weg. Die Wiesen liegen [auf der einen Seite] bei Michael Fischer (Vischer) und auf der anderen Seite bei Konrad Fischer und der Witwe von Ludwig Maurer und stoßen unten auf Hans Bürckle. Die Wiesen gehen nach der Zelge. 1 1/2 Viertel davon wurden aber zu Wiesen gemacht. [2] 1 1/2 Viertel vor Bronnad am Langen Weg zu beiden Seiten bei dem Vogt Bastian Singer, die oben auf die Allmende stoßen. [3] 3 Viertel Krautgarten am Haingarten und bei Hans Bürckle. Alle Stücke sind mit keinen Abgaben belastet und wurden von Vogt und Gericht von Owingen als ausreichendes Unterpfand bestätigt. Der Zins ist jedes Jahr acht Tage vor oder nach dem 11. November (uff Sant Martinstag) zu entrichten und soll mit einmonatiger Kündigungsfrist in den nächsten vier Jahren mit 20 fl und den entstandenen Zinsen und Kosten wieder ausgelöst werden. Der Aussteller verspricht Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 828Archivalieneinheit
Speyer, 1570 Dezember 1 
Kaiser Maximilian II. (voller Titel) erteilt den beiden Brüdern Hans [VI.] und Hans Jakob [I.] von Stotzingen zu Dellmensingen und Geislingen, ihren Erben und Nachkommen auf ihre Bitte hin die Befreiung von ausländischen und unordentlichen Gerichten für sich selbst und alle ihre Untertanen, Diener, Hintersassen, Leibeigenen und Zugehörigen mit ihren Frauen, Kindern, Gesinde und Leuten. Ihre Bitte begründeten die beiden Brüder von Stotzingen mit den ungebührlichen Prozessen vor ausländischen und unordentlichen Gerichten, mit denen einige unruhige Leute sie und ihre Untertanen, Diener, Zugehörigen, Leibeigenen und Hintersassen seit einger Zeit aus frevelhaftem Mutwillen und ohne Notwendigkeit mit großen Kosten und großem Schaden belasten würden. Dadurch wurden einige ihrer Untertanen mit ihren Frauen und Kindern daran gehindert, ihre Schulden, Renten, Zinsen und Gülten zu entrichten und ihre Lehen- oder Eigengüter zu bebauen. Durch die langwierigen und weitläufigen Rechtfertigungen kamen sie um Haus und Hof und sogar an den Bettelstab. Die beiden Brüder von Stotzingen, ihre Erben und Nachkommen und ihre Untertanen, Diener, Hintersassen, Leibeigenen, Zugehörigen mit ihren Frauen, Kindern, Gesinde und Leuten dürfen zukünftig wegen Ehre, Leib, Schulden und Hab und Gut weder vor dem kaiserlichen Hofgericht zu Rottweil noch vor einem Landgericht, einem Westfälischen Gericht oder einem anderen fremden und unordentlichen Gericht vorgeladen, beklagt, geächtet oder verurteilt werden. Wer eine Forderung oder Klage gegen die beiden Brüder von Stotzingen, ihre Erben und Nachkommen oder ihr Hab und Gut im Allgemeinen oder im Besonderen hat, soll seine Forderung oder Klage vor dem Reichskammergericht oder vor den für sie zuständigen Obrigkeiten und Gerichten im Heiligen Reich vorbringen. Die Diener sollen ihre Forderungen und Klagen dagegen vor den beiden Brüdern von Stotzingen vorbringen, die sie aber auch an eine andere Stelle verweisen können. Die Untertanen, Hintersassen, Leibeigenen und andere Zugehörige und Verwandte gehören unmittelbar vor das Gericht und den Stab der beiden Brüder von Stotzingen und müssen von jedem Richter an sie, ihre ehelichen Leibeserben und Erbeserben und Nachkommen verwiesen werden. Wenn aber den Klägern das Recht vor diesem Gericht und Stab versagt oder verzögert wird, können sie ihr Recht vor den ihnen geeignet erscheinenden Gerichten suchen. Allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen, Prälaten, Grafen, Freiherren, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Vitztumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Hofrichtern, Landrichtern und anderen Richtern, freien Schöffen, Urteilsprechern, Räten, Bürgern und Gemeinden und allen anderen Untertanen und Getreuen des Reiches wird befohlen, diese Freiheit beiden Brüder von Stotzingen, ihre Erben, Erbenserben und Nachkommen, ihre Diener, Untertanen, Hintersassen, Zugehörigen, Leibeigenen und Verwandten nicht zu beeinträchtigen. Bei Zuwiderhandlungen ist eine Strafe von zwanzig Mark lötigem Gold zur einen Hälfte in die Kammer des Ausstellers und des Reiches und zur anderen Hälfte an die beiden Brüder von Stotzingen zu bezahlen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 829Archivalieneinheit
Speyer, 1570 Dezember 1 
Kaiser Maximilian II. (voller Titel) erteilt den beiden Brüdern Hans [VI.] und Hans Jakob [I.]von Stotzingen zu Dellmensingen und Geislingen auf ihre Bitte die Freiheit, die Geschäfte der Juden einzuschränken. In ihrer Bitte beriefen sie sich auf das Verbot aller Wucherverträge und Wuchergeschäfte im Allgemeinen und im Besonderen der Juden im göttlichen und weltlichen Recht, in den Reichsverfassungen, Reichssatzungen und Reichsordnungen, vor allem aber auf die Reformation und die Polizeiordnungen in den Reichsabschieden der Reichstage in Regensburg von 1532 und in Augsburg von 1548 und 1551. Außerdem klagten sie darüber, dass die unter verschiedenen Obrigkeiten sesshaften Juden ihre Wucherverträge und Wuchergeschäfte in den Fürstentümern des Ausstellers und im Heiligen Reich unverändert fortsetzen und dadurch die Untertanen des Ausstellers und des Heiligen Reiches verderben würden. Nach Bekanntgabe dieser Freiheit dürfen die Juden weder heimlich oder öffentlich noch mündlich oder schriftlich ohne Erlaubnis der beiden Brüder von Stotzingen auf die liegenden, unbeweglichen und eigenen Bestand- oder Lehengüter, auf die fahrenden und beweglichen Güter, auf Unterpfänder, Briefe und Verschreibungen oder auf Treu und Glauben der Untertanen, Leibeigenen, Zugehörigen, Diener oder Hintersassen mit oder ohne Wucher weder viel noch wenig leihen, tauschen, wechseln oder andere Verträge aller Art eingehen. Ausgenommen wird davon nur alles, was für die tägliche Ernährung und den täglichen Bedarf mit beweglichen Gütern und Bargeld gekauft und verkauft und auf den freien und offenen Messen und Jahrmärkten frei und aufrichtig gehandelt wird. Wegen der nach Bekanntgabe dieser Freiheit ohne Erlaubnis der beiden Brüder von Stotzingen und ihrer Nachkommen abgeschlossenen Verträge, Verschreibungen und Geschäfte, unabhängig davon ob sie durch Handgelübde auf Treu und Glauben oder durch beschwörte Eide bestätigt sind, dürfen die Juden vor dem kaiserlichen Hofgericht in Rottweil oder einem fremden Gericht keine Klage erheben oder Vorladung verlangen. Prozesse und Urteile auf der Grundlage von Klagen oder Vorladungen von Juden werden für ungültig erklärt. In den Verträgen, Verschreibungen oder Geschäften darf keine List und kein Beitrag enthalten sein. Untersagt werden dritte Personen wie Christen als Geldleiher und alle anderen Betrugsarten, die in den Reichsordnungen und vor allem im Reichsabschied von 1561 erwähnt werden. Bei Zuwiderhandlungen verfällt das als Hauptgut geliehene oder gezahlte Geld zusammen mit den Zinsen den beiden Brüdern von Stotzingen, ihren Erben und ihren Nachkommen. Zukünftig werden keine Klagen mehr von Juden zugelassen, die auf Verlangen der beiden Brüder von Stotzingen bei ihrer jeweiligen Herrschaft nicht offenlegen, was ihnen die Hintersassen, Untertanen, Leibeigenen, Diener und Zugehörigen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser kaiserlichen Freiheit an schuldig sind und keine ausreichenden Urkunden über die versprochenen, zugesagten und verschriebenen Pfänder und Unterpfänder vorlegen und Abschriften davon übergeben. Die beiden Brüder von Stotzingen, ihre Erben und Nachkommen sind zur Bezahlung verschwiegener Schulden nicht verpflichtet, die sie vielmehr einziehen und behalten können. Alle deswegen erhobenen Klagen oder Vorladungen von Untertanen, Hintersassen und Zugehörigen vor dem kaiserlichen Hofgericht in Rottweil, vor einem Landgericht oder einem ausländischen Gericht und alle ohne Erlaubnis der beiden Brüder von Stotzingen, ihrer Erben und Nachkommen unter Berufung auf andere kaiserliche Freiheiten abgeschlossene Verträge, Verschreibungen und Verzichte können keine Gültigkeit beanspruchen. Das von den Juden durch diese Prozesse erlangte bewegliche und unbewegliche Hab und Gut der beiden Brüder von Stotzingen, ihrer Erben und Nachkommen und ihrer Untertanen, Hintersassen, Leibeigenen, Diener und Zugehörigen darf von niemandem mit oder ohne Recht beansprucht, beschlagnahmt, belastet oder beschädigt werden. Alles, was die Juden unter Berufung auf ihre bereits erhaltenen oder ihnen von den Nachfolgern des Ausstellers zukünftig erteilten allgemeinen und besonderen Freiheiten dagegen vorbringen, wird für kraftlos erklärt. Bei jedem Verstoß gegen diese Freiheit müssen die Juden zehn Mark lötiges Gold in die Kammer des Ausstellers, seiner Nachkommen und des Reiches bezahlen. Allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen, Prälaten, Grafen, Freiherren, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Vitzumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Hofrichtern, Landrichtern und allen anderen Richtern, Schöffen, Urteilsprechern, Bürgermeistern, Räten, Bürgern, Gemeinden, allen derzeitigen und zukünftigen Hofrichtern des kaiserlichen Hofgerichts in Rottweil und allen Untertanen des Reiches, vor allem jenen, bei denen Juden sesshaft sind, wird befohlen, auf Verlangen der beiden Brüder von Stotzingen, ihren Erben und Nachkommen in deren Gegenwart die bei ihnen sesshaften Juden vorzuladen, zur Offenlegung der zugesagten oder verschriebenen Pfänder und Unterpfänder von Untertanen, Hintersassen, Leibeigenen, Dienern, Zugehörigen einschließlich ihrer Frauen, Kinder und Dienstboten zu verpflichten. Die Juden müssen entsprechende Urkunden vorlegen, von denen den beiden Brüdern von Stotzingen, ihren Erben und Nachkommen besiegelte Abschriften zu übergeben sind. Die beiden Brüder von Stotzingen, ihre Erben und Nachkommen dürfen in dieser kaiserlichen Freiheit nicht beeinträchtigt werden. Für jeden Verstoß gegen diese kaiserliche Freiheit müssen 60 Mark lötiges Gold zur einen Hälfte in die Kammer des Ausstellers und des Reiches und zur anderen Hälfte an die beiden Brüder von Stotzingen, ihre Erben und Nachkommen bezahlt werden. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 830Archivalieneinheit
Speyer, 1570 Dezember 1 
Kaiser Maximilian II. (voller Titel) erteilt den beiden Brüdern Hans [VI.] und Hans Jakob [I.] von Stotzingen zu Dellmensingen und Geislingen auf ihre Bitte die Freiheit, die Geschäfte der Juden einzuschränken. In ihrer Bitte beriefen sie sich auf das Verbot aller Wucherverträge und Wuchergeschäfte im Allgemeinen und im Besonderen der Juden im göttlichen und weltlichen Recht, in den Reichsverfassungen, Reichssatzungen und Reichsordnungen, vor allem aber auf die Reformation und die Polizeiordnungen in den Reichsabschieden der Reichstage in Regensburg von 1532 und in Augsburg von 1548 und 1551. Außerdem klagten sie darüber, dass die unter verschiedenen Obrigkeiten sesshaften Juden ihre Wucherverträge und Wuchergeschäfte in den Fürstentümern des Ausstellers und im Heiligen Reich unverändert fortsetzen und dadurch die Untertanen des Ausstellers und des Heiligen Reiches verderben würden. Nach Bekanntgabe dieser Freiheit dürfen die Juden weder heimlich oder öffentlich noch mündlich oder schriftlich ohne Erlaubnis der beiden Brüder von Stotzingen auf die liegenden, unbeweglichen und eigenen Bestand- oder Lehengüter, auf die fahrenden und beweglichen Güter, auf Unterpfänder, Briefe und Verschreibungen oder auf Treu und Glauben der Untertanen, Leibeigenen, Zugehörigen, Diener oder Hintersassen mit oder ohne Wucher weder viel noch wenig leihen, tauschen, wechseln oder andere Verträge aller Art eingehen. Ausgenommen wird davon nur alles, was für die tägliche Ernährung und den täglichen Bedarf mit beweglichen Gütern und Bargeld gekauft und verkauft und auf den freien und offenen Messen und Jahrmärkten frei und aufrichtig gehandelt wird. Wegen der nach Bekanntgabe dieser Freiheit ohne Erlaubnis der beiden Brüder von Stotzingen und ihrer Nachkommen abgeschlossenen Verträge, Verschreibungen und Geschäfte, unabhängig davon ob sie durch Handgelübde auf Treu und Glauben oder durch beschwörte Eide bestätigt sind, dürfen die Juden vor dem kaiserlichen Hofgericht in Rottweil oder einem fremden Gericht keine Klage erheben oder Vorladung verlangen. Prozesse und Urteile auf der Grundlage von Klagen oder Vorladungen von Juden werden für ungültig erklärt. In den Verträgen, Verschreibungen oder Geschäften darf keine List und kein Beitrag enthalten sein. Untersagt werden dritte Personen wie Christen als Geldleiher und alle anderen Betrugsarten, die in den Reichsordnungen und vor allem im Reichsabschied von 1561 erwähnt werden. Bei Zuwiderhandlungen verfällt das als Hauptgut geliehene oder gezahlte Geld zusammen mit den Zinsen den beiden Brüdern von Stotzingen, ihren Erben und ihren Nachkommen. Zukünftig werden keine Klagen mehr von Juden zugelassen, die auf Verlangen der beiden Brüder von Stotzingen bei ihrer jeweiligen Herrschaft nicht offenlegen, was ihnen die Hintersassen, Untertanen, Leibeigenen, Diener und Zugehörigen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser kaiserlichen Freiheit an schuldig sind und keine ausreichenden Urkunden über die versprochenen, zugesagten und verschriebenen Pfänder und Unterpfänder vorlegen und Abschriften davon übergeben. Die beiden Brüder von Stotzingen, ihre Erben und Nachkommen sind zur Bezahlung verschwiegener Schulden nicht verpflichtet, die sie vielmehr einziehen und behalten können. Alle deswegen erhobenen Klagen oder Vorladungen von Untertanen, Hintersassen und Zugehörigen vor dem kaiserlichen Hofgericht in Rottweil, vor einem Landgericht oder einem ausländischen Gericht und alle ohne Erlaubnis der beiden Brüder von Stotzingen, ihrer Erben und Nachkommen unter Berufung auf andere kaiserliche Freiheiten abgeschlossene Verträge, Verschreibungen und Verzichte können keine Gültigkeit beanspruchen. Das von den Juden durch diese Prozesse erlangte bewegliche und unbewegliche Hab und Gut der beiden Brüder von Stotzingen, ihrer E rben und Nachkommenund ihrer Untertanen, Hintersassen, Leibeigenen, Diener und Zugehörigen darf von niemandem mit oder ohne Recht beansprucht, beschlagnahmt, belastet oder beschädigt werden. Alles, was die Juden unter Berufung auf ihre bereits erhaltenen oder ihnen von den Nachfolgern des Ausstellers zukünftig erteilten allgemeinen und besonderen Freiheiten dagegen vorbringen, wird für kraftlos erklärt. Bei jedem Verstoß gegen diese Freiheit müssen die Juden zehn Mark lötiges Gold in die Kammer des Ausstellers, seiner Nachkommen und des Reiches bezahlen. Allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen, Prälaten, Grafen, Freiherren, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Vitzumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Hofrichtern, Landrichtern und allen anderen Richtern, Schöffen, Urteilsprechern, Bürgermeistern, Räten, Bürgern, Gemeinden, allen derzeitigen und zukünftigen Hofrichtern des kaiserlichen Hofgerichts in Rottweil und allen Untertanen des Reiches, vor allem jenen, bei denen Juden sesshaft sind, wird befohlen, auf Verlangen der beiden Brüder von Stotzingen, ihren Erben und Nachkommen in deren Gegenwart die bei ihnen sesshaften Juden vorzuladen, zur Offenlegung der zugesagten oder verschriebenen Pfänder und Unterpfänder von Untertanen, Hintersassen, Leibeigenen, Dienern, Zugehörigen einschließlich ihrer Frauen, Kinder und Dienstboten zu verpflichten. Die Juden müssen entsprechende Urkunden vorlegen, von denen den beiden Brüdern von Stotzingen, ihren Erben und Nachkommen besiegelte Abschriften zu übergeben sind. Die beiden Brüder von Stotzingen, ihre Erben und Nachkommen dürfen in dieser kaiserlichen Freiheit nicht beeinträchtigt werden. Für jeden Verstoß gegen diese kaiserliche Freiheit müssen 60 Mark lötiges Gold zur einen Hälfte in die Kammer des Ausstellers und des Reiches und zur anderen Hälfte an die beiden Brüder von Stotzingen, ihre Erben und Nachkommen bezahlt werden. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 831Archivalieneinheit
Speyer, 1570 Dezember 1 
Kaiser Maximilian II. (voller Titel) erteilt den beiden Brüdern Hans [VI.] und Hans Jakob [I.] von Stotzingen zu Dellmensingen und Geislingen, ihren Erben und Nachkommen auf ihre Bitte hin die Befreiung von ausländischen und unordentlichen Gerichten für sich selbst und alle ihre Untertanen, Diener, Hintersassen, Leibeigenen und Zugehörigen mit ihren Frauen, Kindern, Gesinde und Leuten. Ihre Bitte begründeten die beiden Brüder von Stotzingen mit den ungebührlichen Prozessen vor ausländischen und unordentlichen Gerichten, mit denen einige unruhige Leute sie und ihre Untertanen, Diener, Zugehörigen, Leibeigenen und Hintersassen seit einger Zeit aus frevelhaftem Mutwillen und ohne Notwendigkeit mit großen Kosten und großem Schaden belasten würden. Dadurch wurden einige ihrer Untertanen mit ihren Frauen und Kindern daran gehindert, ihre Schulden, Renten, Zinsen und Gülten zu entrichten und ihre Lehen- oder Eigengüter zu bebauen. Durch die langwierigen und weitläufigen Rechtfertigungen kamen sie um Haus und Hof und sogar an den Bettelstab. Die beiden Brüder von Stotzingen, ihre Erben und Nachkommen und ihre Untertanen, Diener, Hintersassen, Leibeigenen, Zugehörigen mit ihren Frauen, Kindern, Gesinde und Leuten dürfen zukünftig wegen Ehre, Leib, Schulden und Hab und Gut weder vor dem kaiserlichen Hofgericht zu Rottweil noch vor einem Landgericht, einem Westfälischen Gericht oder einem anderen fremden und unordentlichen Gericht vorgeladen, beklagt, geächtet oder verurteilt werden. Wer eine Forderung oder Klage gegen die beiden Brüder von Stotzingen, ihre Erben und Nachkommen oder ihr Hab und Gut im Allgemeinen oder im Besonderen hat, soll seine Forderung oder Klage vor dem Reichskammergericht oder vor den für sie zuständigen Obrigkeiten und Gerichten im Heiligen Reich vorbringen. Die Diener sollen ihre Forderungen und Klagen dagegen vor den beiden Brüdern von Stotzingen vorbringen, die sie aber auch an eine andere Stelle verweisen können. Die Untertanen, Hintersassen, Leibeigenen und andere Zugehörige und Verwandte gehören unmittelbar vor das Gericht und den Stab der beiden Brüder von Stotzingen und müssen von jedem Richter an sie, ihre ehelichen Leibeserben und Erbeserben und Nachkommen verwiesen werden. Wenn aber den Klägern das Recht vor diesem Gericht und Stab versagt oder verzögert wird, können sie ihr Recht vor den ihnen geeignet erscheinenden Gerichten suchen. Allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen, Prälaten, Grafen, Freiherren, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Vitztumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Hofrichtern, Landrichtern und anderen Richtern, freien Schöffen, Urteilsprechern, Räten, Bürgern und Gemeinden und allen anderen Untertanen und Getreuen des Reiches wird befohlen, diese Freiheit beiden Brüder von Stotzingen, ihre Erben, Erbenserben und Nachkommen, ihre Diener, Untertanen, Hintersassen, Zugehörigen, Leibeigenen und Verwandten nicht zu beeinträchtigen. Bei Zuwiderhandlungen ist eine Strafe von zwanzig Mark lötigem Gold zur einen Hälfte in die Kammer des Ausstellers und des Reiches und zur anderen Hälfte an die beiden Brüder von Stotzingen zu bezahlen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 916Archivalieneinheit
1571 Februar 5 (uff Montag nach Unnser Lieben Frowen Lichtmeßtag) 
Ludwig Ytta, Hans Schlu(o)ckh als Pfleger der fünf von Jakob Schlu(o)ckh hinterlassenen Kinder zu Geislingen, Ulrich Rausch zu Bisingen, klein Martin Knesch zu Geislingen, verkaufen an Georg Holstein zu Roßwangen, den Schwiegersohn von Jakob Schlu(o)ckh, und allen seinen Erben einige Güter für 58 fl und bestätigen die Bezahlung der Kaufsumme. Verkauft werden folgende Güter: [1] 1/2 Jauchert Acker im Strautenacker, der vorne auf den Allmandweg und hinten auf die Halde stößt. [2] 1/2 Jauchert im Gründlin zwischen den Äckern von Jakob Jüntter und Christa Siesser, der oben an den Allmandweg stößt. [3] 1 kleines Jauchert auf dem Kornwieslin zwischen den Äckern von Jakob Jüntter und Michael Eglin, der oben auf den Acker von Konrad Sießen stößt. [4] 1 alte Mannsmahd Wiesen im Waltspill zwischen dem Erzinger Wald und Elisabeth Seißer, die oben an den Wald stößt. Mit Ausnahme des gewöhnlichen Zehnten sind die Güter unbelastet. Der Aussteller verspricht Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1385Archivalieneinheit
Speyer, 1571 Dezember 1 
Kaiser Maximilian II. (voller Titel) erneuert auf Bitten der beiden Brüder Hans [VI.] und Hans Jakob [I.] von Stotzingen die 1566 zuletzt an ihren Vater Hans [V.] von Stotzingen verliehene Hochgerichtsbarkeit in ihren in der freien Pürsch in Schwaben liegenden Dörfern Geislingen, Dotternhausen (Tatterhausen) und Roßwangen (Roswangen) und erlaubt ihnen mit dem Blutbann das Hochgericht mit Stock und Galgen. Hans [VI.] und Hans Jakob [I.] von Stotzingen und die von ihnen eingesetzten Amtleute werden mit der Belehnung ermächtigt, die Straftäter in ihren Dörfern zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung der drei Dörfer die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen Hans [VI.] und Hans Jakob [I.] Stotzingen und ihre Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten, die bei dieser Belehnung ihr bevollmächtigter Anwalt Ludwig Stahel, Doktor der Rechte, abgelegt hat. Den Eid und das Gelübde müssen Hans [VI.] und Hans Jakob [I.] von Stotzingen und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 917Archivalieneinheit
1577 März 25 
Johann Nopp und Melchior Zürn, die beiden von dem Junker Hans Jakob [I.] von Stotzingen verordnete und eingesetzte Pfleger der Pfarrkirche Sankt Ulrich zu Geislingen, verkaufen mit Zustimmung von Hans Jakob [I.] von Stotzingen übergeben Hans Wächter und seinen ehelichen Kindern, die bereits die Ziegelhütte zu Geislingen innehaben, die in dem Urbar der Heiligenpflege genannten und beschriebenen Äcker und 6 Mannsmahd Wiesen der Sankt-Georg-Pfründe als Erblehen. Die Belehnten haben jedes Jahr für die Äcker auf den 11. November (auf Martini) 2 Malter Vesen und 2 Malter Hafer als Zins und Hubgülte und für die 6 Mannsmahd Wiesen 3 fl zu entrichten. Wenn die Belehnten den Zins zwei Jahre nacheinander nicht bezahlen, eine der Bestimmungen dieses Erblehens nicht einhalten oder die Ziegelhütte nicht mehr besitzen, wird das Erblehen an die Heiligenpflege der Pfarrkirche Sankt Ulrich heimfallen. Die Belehnung wird von Hans Wächter mit einem Eid bestätigt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 931Archivalieneinheit
Wien, 1577 Juli 26 
Kaiser Rudolf II. (voller Titel) erneuert nach dem Tod von Kaiser Maximilian II. auf Bitte der beiden Brüder Hans [VI.] und Hans Jakob [I.] von Stotzingen die Hochgerichtsbarkeit in ihren in der freien Pürsch in Schwaben liegenden Dörfern Geislingen, Dotternhausen und Roßwangen, die vom Heiligen Reich zu Lehen rührt und erlaubt ihnen mit dem Blutbann das Hochgericht mit Stock und Galgen. Hans [VI.] und Hans Jakob [I.] von Stotzingen, ihre Erben und die von ihnen eingesetzten Amtleute werden mit der Belehnung ermächtigt, die Straftäter in ihren Dörfer Geislingen, Dotternhausen und Roßwangen zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Reiches und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen Hans [VI.] und Hans Jakob [I.] von Stotzingen und ihre Erben den Blutbann neu empfangen, die übliche Lehenspflicht leisten und auch von ihren Amtleuten abnehmen. Bei dieser Belehnung hat der Hofrat Ruprecht von Stotzingen als bevollmächtigter Anwalt die Lehenspflicht gegenüber den beiden Erzherzögen und Hofmeistern Matthias und Maximilian von Österreich geleistet. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 918Archivalieneinheit
1580 Dezember 20 (Thomas abendt) 
Alexander Ott, Bürger zu Binsdorf, verkauft an Rochus Knesch und Hans Riepfer, die geordneten Pfleger der Pfarrkirche Sankt Ulrich zu Geislingen (Geüßlingen) und alle ihre Nachfolger, einen jährlichen Zins von 1 fl für 20 fl und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. Als Unterpfand werden folgende Güter eingesetzt: [1] 1 Jauchert Acker zu Endbuoch, der an den Schultheißen Hans Frey und Hans Wemmer angrenzt und oben an den bereits genannten Schultheißen und unten auf den Acker der Klosterfrauen stößt. [2] 1 Jauchert Acker auf dem Lerbihel, bei Jakob Bader und dem Zielnießer Hans von Erlaheim (Erla) gelegen, der an den bereits genannten Schultheißen grenzt. Alle Stücke sind mit keinen Abgaben belastet und wurden von Schultheiß, Bürgermeister und Gericht der Stadt Binsdorf als ausreichendes Unterpfand bestätigt. Der Zins ist jedes Jahr acht Tage vor oder nach dem 21. Dezember (uff Sant Thoma des hailigen apostels tag) zu entrichten und kann jedes Jahr mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist vor dem 21. Dezember mit 20 fl und dem entstandenen Zins abgelöst werden. Der Aussteller erklärt Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 872Archivalieneinheit
1585 Mai 1 (uff Philippi und Jacobi der heiligen apostel tag) 
Hans Knesch zu Geislingen verkauft mit Zustimmung des Junkers Hans Jakob von Stotzingen zu Geislingen, dem er zugehörig ist, 5 fl jährlicher Gülte an die Meisterin, die Priorin und die Konventfrauen des im Schwarzwald gelegenen Klosters Wittichen des Klarissinnenordens im Bistum Konstanz für ein Hauptgut von 100 fl und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. Der Aussteller verpflichtet sich, die 5 fl Gülte jedes Jahr auf den ersten Mai (uff Philipi unnd Jacobi der h[eiligen] apostel tag) oder acht Tage davor oder danach dem Schaffner des Klosters Wittichen in Horb zu geben. Die Gülte wird aus folgenden eigenen Gütern des Ausstellers zu Geislingen gegeben, die zum Teil seine Mutter Anna Widmann und auf seine Bitte hin sein Schwager Michel Joß als Pfand versetzt und verschrieben haben: [1] 1 Mannsmahd Wiese im Deutental, die am Rain zwischen der Reute oberhalb und der Wiese des Junkers Hans Jakob von Stotzingen zu Geislingen liegt. Oben stößt die Wiese an die Wiese des Vogts und unten an den Brunnen. [2] 1 Jauchert Acker zu Steigen in der Zelge Hagensach. Der Acker stößt vorne an den Acker des Junkers und liegt zwischen den Äckern von Matthäus (Theis) Keck (Keckhen) und Hans Gebelis. Die beiden Stücke gehören ansonsten der Mutter des Ausstellers. [3] 1/2 Mannsmahd Wiese zu Bynlen, die zwischen dem Schwager des Ausstellers liegt und unten an die Wiese von Sebastian (Baschle) Knesch stößt. [4] 1/2 Jauchert Acker in der Zelge Oberholz hinter dem Berg, der zwischen den Äckern von Hans Kromer und Balthasar Knesch liegt und oben auf den Acker von Hans Schluck (Schluckhen) stößt. [5] 1/2 Mannsmahd Wiese vor dem Furdt, die zwischen den Wiesen von Enderle Fischer und Laux Yenter liegt. Die Wiese stößt oben an den Graben und unten auf die Allmand. Diese drei Stücke gehören ansonsten dem Schwager des Ausstellers. [6] 1/2 Mannsmahd Wiese, die dem Aussteller gehört und zwischen den Wiesen seines Schwagers und seiner Mutter im Blaiggental liegt. Die Wiese stößt oben an die Wiese von Balthasar Knesch und unten auf die Wiese des Vogts Georg Martis. Alle diese Güter sind frei vom gewöhnlichen Zehnten und bei niemand anderem versetzt oder verpflichtet. Der Vogt und das Gericht zu Geislingen bestätigen, dass die genannten Güter nach dem allgemeinen Landesbrauch und nach Brauch und Gewohnheit des Fleckens Geislingen als Unterpfand für die 100 fl Hauptgut eingesetzt werden können. Der Aussteller erklärt Bürgschaftsleistung, Schadloshaltung und Rechteverzicht. Die 5 fl jährlicher Gülte können vom Aussteller und seinen Erben gegen Bezahlung von 100 fl bei den Käufern oder ihren Nachkommen jeweils acht Tage vor oder nach dem 1. Mai ausgelöst werden. Die Auslösung soll ein Vierteljahr vorher angekündigt werden kann auch mit jeweils 50 fl und den entsprechenden Zinsen erfolgen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 858Archivalieneinheit
Ebingen, 1590 November 8 
Hans [VI.] von Stotzingen zu Dellmensingen (Tellmessingen), Dotternhausen und Roßwangen, Reiterhauptmann der Stadt Ulm, bestimmt in einem Kodizill seinen letzten Willen. Der Aussteller erfüllt damit ein Versprechen gegenüber seiner verstorbenen Ehefrau Veronika von Stotzingen, geborene von Freyberg, mit der er sich am 24. Juni (uff Joannes Baptistae) 1577 verheiratet hatte, die in seinem ersten Kodizill bestimmte Teilung des Besitzes nach ihrem Tod unter den adeligen und ehelichen Leibeserben nochmals zu überdenken und neu festzusetzen. Nach einem Dank an Gott für die ihm in seinem Leben erwiesenen Gut- und Wohltaten und der Wiederholung des bereits im ersten Kodizill enthaltenen Glaubensbekenntnisses erklärt der Aussteller, dass auch bei späterer Verwirrung (blödigkhaitt oder dergleichen beschwehrlichen zustand) sein katholischer Glaube nicht in Zweifel gezogen werden soll, empfiehlt seinen Körper und seine Seele im Leben und im Tode der heiligen Dreifaltigkeit und legt sein Begräbnis nach altem christlichen und katholischen Brauch fest. Der Aussteller bestimmt zur Regelung seines Nachlasses im einzelnen: (1) Nach seinem Tod soll bei der Verteilung seines Eigentums unter seinen adeligen Söhnen und Töchtern kein Streit entstehen und dass zwischen ihnen seit der Jugend durch ihren Vater gepflanzte Band brüderlicher und schwesterlicher Liebe nicht zerrissen werden. Friede, Einigkeit, Liebe und Wohlstand sollen unter ihnen erhalten bleiben. (2) In seinem neuen Kodizill erklärt der Aussteller in Übereinstimmung mit dem Versprechen an seine verstorbene Ehefrau nach sorgfältiger Erwägung, dass die Teilung seines ganzen beweglichen und unbeweglichen Eigentums nach seinem Tod durch folgende adelige Erben und Vormünder zusammen mit den am Ende des Kodizills genannten Vetter, Brüdern, Schwagern und Freunden als Zeugen gütlich, friedlich und geschwisterlich vorgenommen werden soll: die beiden Brüder Hans Martin und Ulrich von Stotzingen anstelle ihres verstorbenen Bruders Sigmund von Stotzingen, seiner Witwe Magdalena von Stotzingen, geborene Löblin Freiin auf Greinburg, und ihrer beiden jungen Söhne Hans Jakob und Maximilian von Stotzingen, und Alexander von Schwendi zu Schwendi und Schafhausen, fürstbischöflich-augsburgischer Rat und Hauptmann, Johann Achilles Ilsung [zu] Kuenberg und Lindau, Johann Georg von Freyberg zu Achstetten und Ellmansweiler (Almetsweyler) und Christoph Wilhelm von Stotzingen zu Dischingen (Tischingen) und Heudorf (Höwdorff) als verordnete Vormünder von Anna, Maria und Elisabeth von Stotzingen, den drei adeligen Töchtern des Ausstellers. Die beteiligten Parteien sollen sich bei der Teilung des Erbes, das sie wählen oder ihnen zufällt, weder mit geistlichem noch weltlichem Recht gegenseitig beeinträchtigen. Die vom Aussteller bestimmte Teilung des Erbes wird mit Blick auf alle geistlichen und weltlichen Rechte und alle geistlichen und weltlichen Gerichte bekräftigt und bestätigt. Gegen die Bestimmungen soll keiner der adligen Erben handeln oder klagen. (3) Die Adelssitze, Flecken und Dörfer werden mit allen im einzelnen genannten Ein- und Zugehörungen und Rechten und Gerechtigkeiten der adeligen Vorfahren und früheren Verkäufer für die drei männlichen Leibeserben in drei Teile geteilt. Einen Teil bilden die beiden Flecken Dotternhausen und Roßwangen, die nach dem üblichen Recht und dem Brauch des Adels der jüngste Sohn Ulrich von Stotzingen als sein Erbe gewählt hat. Dellmensingen wird in zwei Teile geteilt. Die eine Hälfte besteht aus der oberen Burg beziehungsweise den ellwangischen Lehen, die andere Hälfte aus dem Lehen des Hauses Österreich und der Grafschaft Kirchberg. (4) Da die beiden Flecken Dotternhausen und Roßwangen freie, ledige und eigentümliche Stücke und Güter sind, soll Ulrich von Stotzingen seinen b eiden adeligen Mit- und Nebenerben, seinem Bruder Hans Martin von Stotzingen und den von seinem Bruder Sigmund von Stotzingen hinterlassenen Söhnen Hans Jakob und Maximilian von Stotzingen, ihrer Mutter oder ihren Vormündern 10000 fl Hauptgut bezahlen oder versichern und verzinsen. Ulrich von Stotzingen kann aber von diesem Hauptgut jederzeit 1000 fl Kapital mit einem Zins von 50 fl erwerben und ablösen, muss diese Absicht aber etwa ein halbes Jahr vorher ankündigen. Wenn er sich erst nach dem Tod seines Vaters verheiratet, sollen ihm von dem Hauptgut 2000 fl für Kleider und Kleinodien und die Heimführung oder andere Unkosten abgezogen werden. Außer diesen Bestimmungen bestehen für Ulrich von Stotzingen keine weiteren Verpflichtungen. Die eine Hälfte des Fleckens Dellmensingen bei der oberen Burg erhalten die Witwe von Sigmund von Stotzingen für ihre Söhne und die Vormünder. Die andere Hälfte des Fleckens Dellmensingen erhält Hans Martin von Stotzingen. (5) Die beiden Erben, die nach ihrer Wahl den Flecken Dellmensingen bekommen, werden verpflichtet, die vom Aussteller errichtete Stiftung für die Kaplanei in Dellmensingen zu erhalten. Die Grundlage der Stiftung ist der Kauf des zur Pfarrei Geislingen gehörenden großen Zehnten zu Roßwangen mit einigen Renten, Zinsen und Gülten, den der Aussteller zusammen mit seinem Bruder Hans Jakob von Stotzingen und mit Unterstützung von Hermann Kaspar von Laubenberg, Freiherr auf Werenwag und Rißtissen (Thissen), Joachim von Hausen zu Hausen und Stetten und Ehrenfried Senft von Sulburg, dem damaligen württembergischen Obervogt zu Balingen, in einem besiegelten Vertrag erworben hatte. Für einige Gütlein, Äcker, Wiesen und Gärtlein, aus denen der Zehnt gereicht wird, erhielten die Untertanen von Dotternhausen bis zu 1000 fl, die nach einem Versprechen von Hans Jakob von Stotzingen zu frommen Zwecken verwendet werden sollten. Da der Aussteller für sich und seine Erben keine Gewalt über das haben wollte, was die Herren von Bubenhofen für gottseelige und christliche Zwecke hinterlassen hatten, gründete er die Stiftung für die Kaplanei in Dellmensingen. Davon soll aber nicht nur der Kaplan, sondern auch der Pfarrer unterhalten und nach altem Herkommen mit Geld oder Früchten besoldet werden. (6) Die Erben des Ausstellers sollen seiner jetzigen Ehefrau Dorothea von Stotzingen, geborene Besserer, alles das auf Lebenszeit leisten und in ihren Witwensitz in Ulm liefern, was ihr nach dem zwischen ihnen bestehenden Heiratsvertrag zusteht, falls sie ihren Ehemann überleben sollte. Bei ihrem Tod sollen alle diese Leistungen mit ihrem Witwensitz in Ulm den beiden Erben zufallen, die den Flecken Dellmensingen erhalten werden. (7) Nach dem ersten Kodizill sollen die Erben des Fleckens Dellmensingen die drei unverheirateten Töchter des Ausstellers, falls sie ihren Familienstand zu Lebzeiten des Ausstellers nicht verändern, unterhalten und eine angemessene Unterkunft mit entsprechender Verpflegung und eigener Magd bereit stellen. Die Unterhaltskosten werden von dem Deputat in Höhe von 250 fl abgezogen, das sie jedes Jahr bekommen sollen, solange sie noch unverheiratet sind. Wenn sie sich über das Deputat nicht einigen können, sollen darüber vier befreundete Adelige ihres Vaters und ihrer Mutter entscheiden. Die Tochter Elisabeth, die sich aus besonderen Gründen nicht verheiraten wird, soll auch künftig immer alles erhalten, was zum Lebensunterhalt in ihrem Stand für ein gottesfürchtiges Leben erforderlich ist. Wenn es deswegen zwischen den Schwestern zu Streit kommt, sollen die Erben des Fleckens Dellmensingen jeder Schwester, solange sie noch unverheiratet sind, zum Lebensunterhalt jedes Jahr 250 fl geben. Mit Kenntnis, Rat und Zustimmung der befreundeten Adligen ihrer Mutter und ihres Vaters können sich die Töcht er auch aneinen anderen Ort begeben. Wenn sich die beiden Töchter Anna und Maria von Stotzingen verheiraten, sollen die beiden Erben des Fleckens Dellmensingen ihre Hochzeit ausrichten oder ihnen dafür 1000 fl geben. Außerdem sollen sie im Namen des Ausstellers ein Heiratsgut von 4000 fl und außerdem 500 fl für Kleider, Kleinodien und andere Dinge bekommen. Nach der Heirat sollen sie mit Rat und Unterstützung der befreundeten Adligen Hans Jakob von Stotzingen zu Geislingen, Friedrich von Westerstetten, Hans Georg von Freyberg, Christoph Wilhelm von Stotzingen oder Christoph von Sirgenstein auf ihre gegenseitigen Ansprüche verzichten. Wenn sich die Töchter Anna und Maria von Stotzingen nach dem Tod des Ausstellers gleich oder nicht verheiraten, erhalten sie in jedem Fall zusammen mit ihrer Schwester Elisabeth von Stotzingen die Kleider, Kleinodien, die anderen Dinge aus dem Adelsstand ihrer Mutter und einen Kasten. Außerdem soll jede von ihnen eine Bettstatt und einen Satz Becher bekommen, die im Silberkasten des Ausstellers verzeichnet sind. Wenn aber eine oder alle der drei Töchter ledig und kinderlos sterben, soll ihre Hinterlassenschaft unter ihre überlebenden Geschwister und deren Kinder aufgeteilt werden. (8) Die Erben des Fleckens Dellmensingen sollen auch für den Unterhalt ihres [vermutlich behinderten] Bruders Hans Adam von Stotzingen aufkommen und sich beim Rat der Stadt Ulm bemühen, dass er weiter in dessen Obhut bleiben kann. Wenn ihnen diese Bitte abgeschlagen wird, sollen sie die in seinem ersten Kodizill bestimmten Mittel für seinen Lebensunterhalt einsetzen und ihn bei seinem Tod angemessen bestatten. Aus diesen Mitteln soll jeder nach seinem Tod den Betrag zurückerhalten, den er zu seinem Lebensunterhalt beigetragen hat. (9) Das übrige Hab und Gut des Ausstellers, Bargeld, Silbergeschirr, Kleinodien, Kleider, Zins-, Gült- und Schuldbriefe, Pferde mit ihrem Zubehör, Waffen und Rüstung, Vieh und alles andere mehr, sollen die drei männlichen Leibeserben nach dem Tod des Ausstellers brüder- und freundschaftlich durch das Los oder auf andere Art und Weise unter sich gleichmäßig aufteilen. (10) Die drei männlichen Leibeserben sind verpflichtet, die nach dem Tod des Ausstellers noch vorhandenen Schulden miteinander zu bezahlen. Ausgenommen sind nur die Schulden, zu deren Bezahlung ausdrücklich die Erben des Fleckens Dellmensingen verpflichtet sind. (11) Der Aussteller bestätigt den Vertrag, den sein verstorbener Vater zwischen ihm und seinem Bruder Hans Jakob [I.] von Stotzingen zu Geislingen am 1. November (uff Allerhayligen) 1567 getroffen hat, den alle seine männlichen Leibeserben und deren Nachkommen in allen Punkten und Artikeln einhalten müssen. (12) Der vom Aussteller mit seinem Sohn Hans Martin von Stotzingen am 18. März (uff den Sontag Reminiscere) 1590 abgeschlossene Vertrag zur Übergabe von Dotternhausen gilt nur bis zum Tod des Ausstellers. (13) Danach soll Hans Martin von Stotzingen seinem Bruder Ulrich von Stotzingen das von ihm gewählte Erbe Dotternhausen übergeben. Ulrich von Stotzingen soll außerdem erhalten: 22 Kühe mit 8 Kälbern jede im Wert nicht höher als 8 fl, 23 Stiere jeder im Wert von 5 fl, 20 alte und junge Zuchtschweine (vasellschwein), unter denen 2 Säue sein sollen, im Wert von 20 Batzen. Ulrich von Stotzingen kann aber wählen, ob er Vieh oder Geld bekommen möchte. Außerdem soll er aus der Hinterlassenschaft des Ausstellers in Dellmensingen die gleiche Zahl Vieh erhalten, die bereits seinem Bruder Sigmund von Stotzingen und seiner Witwe gegeben wurde, es sei denn, dass Ulrich von Stotzingen dieses Vieh auch in Dotternhausen erhalten kann und Hans Martin von Stotzingen im Gegenzug das Vieh in Dellmensingen annimmt, da das Vieh die jeweilige Weide gewohnt ist. Auf dem Fruchtkasten zu Dotternhausen so ll Hans Martin von Stotzingen seinem Bruder Ulrich von Stotzingen ferner an sauberen Früchten 63 Malter Vesen, 15 Malter und 14 Viertel Hafer und 8 Malter und 14 Viertel Gerste als Kaufmannsgut überlassen, wie es Hans Martin von Stotzingen von seinem Vater in großer Teuerung ohne Kostenanschlag empfangen hat. (14) Obwohl der Vertrag des Ausstellers mit seinem Sohn Hans Martin von Stotzingen über Dotternhausen enthält, dass seinem Sohn alles im voraus verbleiben soll, was er über die Saal- und Lagerbücher und die ausgeschnittenen Zettel ersitzen, erwerben und erbauen wird, und sich wegen der Ansprüche seiner Ehefrau zu Dotternhausen nach dem Tod des Ausstellers mit seinem Miterben vergleichen soll, muss er doch ungeachtet dieses Vertrags mit Ausnahme des Hausrates, der Möbel und anderer Fahrnis alles seinem Bruder Ulrich von Stotzingen übergeben. Wenn sie sich darüber nicht einig werden, sollen vier befreundete Adlige der Mutter und des Vaters oder andere befreundete Adlige zugezogen werden. Seine Ehefrau soll Hans Martin von Stotzingen gleich nach dem Tod seines Vaters mit einem Unterpfand auf einem Eigentums- oder Lehengut in Dellmensingen versichern. (15) Abschließend wiederholt der Aussteller seine bereits im ersten Kodizill enthaltene väterliche Ermahnung, dass seine drei männlichen Leibeserben seine Untertanen mit Mitleid regieren und den Bestimmungen über den letzten Willen ihres Vaters und ihrer Mutter in dem ersten und zweiten Kodizill gehorsam sein sollen. Alle männlichen Leibeserben, die Vormünder und die drei Töchter des Ausstellers, die hierzu allerdings nicht erforderlich gewesen wären, erklären ihre Zustimmung zu diesem Kodizill des Ausstellers, insbesondere auch die dellmensingischen Erben zu den Bestimmungen über die Teilung des Fleckens Dellmensingen. Außerdem erklären sie einen umfassenden Verzicht auf alle Rechte, die gegen die Bestimmungen des Ausstellers in Anspruch genommen werden könnten. 
Papier - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 919Archivalieneinheit
1600 Februar 20 
Geüt Koch, Einwohner zu Geislingen (Geyßlingen), verkauft mit Zustimmung seiner Obrigkeit an den Schulmeister Magister Johann Schaur und Gregor Siber, die beiden Heiligenpfleger der Pfarrkirche Sankt Ulrich zu Geislingen und ihre Nachfolger, einen jährlichen Zins von 3 fl 30 kr für und bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme. Als Unterpfand werden folgende Güter eingesetzt: [1] 1 Jauchert Acker in der Langen Schlichten beim Höckhen zwischen der Obrigkeit und Jakob Schlotterbeck, der oben auf den Heuberg und unten auf die Witwe von Hans Knöschen stößt. [2] 1 Jauchert Acker in der Kurzen Schlichten zwischen Matthäus Sauter und der Obrigkeit, der unten auf die Erben des alten Hans Schluck stößt. [3] 2 1/2 Jauchert Acker im Ösch zwischen den Wiesen des Ausstellers und dem Acker von Hans Eytten, der oben an den Acker der Obrigkeit und an Gregor Syber stößt. Aus diesem Acker erhält die Obrigkeit nach der Zelg 5 Viertel Frucht. [4] 1 Viertel Garten im Dorf beim Acker von Ottmar Schäfer, bei Hans Eytten, der Allmende und der Obrigkeit gelegen. [5] 1/2 Viertel Wiesen am Brühl zwischen Hans Haug und Gregor Siber. Mit Ausnahme der genannten Gülte sind diese Güter unbelastet. Der Zins ist jedes Jahr acht Tage vor oder nach dem 11. November (auf Martini episcopi) und erstmals 1600 zu entrichten und kann jedes Jahr mit einer halbjährlichen Kündigungsfrist auf den 11. November mit 70 fl und dem entstandenen Zins abgelöst werden. Der Aussteller verspricht Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 932Archivalieneinheit
Prag, 1604 April 8 
Kaiser Rudolf II. (voller Titel) erneuert auf Bitte von Hans Martin von Stotzingen die Hochgerichtsbarkeit in seinen in der freien Pürsch in Schwaben liegenden und ihm erblich angefallenen Dörfern Dotternhausen und Roßwangen und erlaubt ihm mit dem Blutbann das Hochgericht mit Stock und Galgen. Die Hochgerichtsbarkeit rührt vom Heiligen Reich zu Lehen und wurde zuletzt von den beiden verstorbenen Brüder Hans [VI.] und Hans Jakob [I.] von Stotzingen empfangen. Hans Martin von Stotzingen, seine Erben und die von ihm eingesetzten Amtleute werden mit der Belehnung ermächtigt, die Straftäter in ihren Dörfer Dotternhausen und Roßwangen zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Reiches und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen Hans Martin von Stotzingen und seine Erben den Blutbann neu empfangen, die übliche Lehenspflicht leisten und auch von ihren Amtleuten abnehmen. Bei dieser Belehnung hat der Hoffurier Adam Fezen die Lehenspflicht als bevollmächtigter Gewalthaber geleistet. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 864Archivalieneinheit
1607 April 23 
Hans Sigmund von Stotzingen zu Geislingen bestätigt für sich und alle seine Erben und Nachkommen in einer Schuldverschreibung dem kaiserlichen Reichshofrat Hans Heinrich von Neuhausen, allen seinen Erben oder allen zukünftigen Besitzern, dass er bei der Übergabe dieser Urkunde 2000 fl Biberacher Münze und Währung erhalten hat und dafür einen jährlichen Zins von 100 fl leisten wird. Der Aussteller setzt dafür als Unterpfand ein: [1] 400 fl jährlichen Zins aus einem Hauptgültbrief von Hans Friedrich Gräter von und zu Stafflangen vom 7. Dezember 1591 über ein Hauptgut von 8000 fl, von dem jedes Jahr zum 6. Dezember (auff S[an]t Nicolaj) ein Zins von 400 fl fällig ist. Der Aussteller hatte diesen Hauptgültbrief über seine Ehefrau Anna von Stotzingen, geborene Gräter von Stafflangen bekommen, der bisher bei niemandem versetzt, verschrieben oder verpfändet war. [2] Die Hälfte des Umgeldes, der Frevel, der Strafen, der Bußen und der Rügungen in Geislingen, die jedes Jahr an den Aussteller fallen. Der Aussteller verspricht die Bezahlung des Zinses acht Tage vor oder nach dem 23. April (auf S[an]t Geörgen des hayligen ritters tag) nach dem neuen Kalender erstmals im Jahr 1608 in Mittelbiberach, Obersulmentingen oder an einem anderen Ort im Umkreis von vier Meilen und erklärt für die von ihm eingesetzten Unterpfänder Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. Anna von Stotzingen, geborene Gräter von Stafflangen, und ihr Beistand Johann Christoph Volmar, öffentlicher Notar und Bürger in Rosenfeld, stimmen der Einsetzung der ihr als Erbe zugefallenen Hauptverschreibung über 8000 fl als Unterpfand zu und erklären ebenfalls ihren Rechteverzicht. Der Aussteller, seine Erben, Nachkommen und ihre Beauftragten können die Schuldverschreibung jeweils mit 2000 fl und allen damit verbundenen Zinsen, Kosten und Schäden bei einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr zurückkaufen und wieder auslösen. Nach der Auslösung verfällt die hierüber ausgestellte Urkunde. Abschließend muss der Käufer den als Unterpfand eingesetzten Hauptbrief über 8000 fl an den Verkäufer zurückgeben. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 831Archivalieneinheit
Preßburg, 1613 März 16 
Kaiser Matthias (voller Titel) bestätigt und erneuert auf Bitte seines kaiserlichen Reichshofrats Maximilian von Stotzingen den ihm vorgelegten und inserierten Freiheits- und Gnadenbrief von Kaiser Maximilian II. vom 1. Dezember 1570 für die beiden Brüder Hans und Hans Jakob von Stotzingen und ihre Erben zur Befreiung von ausländischen Gerichten, den zuletzt Kaiser Rudolf II. bestätigt und erneuert hatte. Allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen, Prälaten, Grafen, Freiherren, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Vitztumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Hofgerichten, Landgerichten, westfälischen Gerichten und allen Richtern, Urteilsprechern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen anderen Untertanen des Ausstellers und Reiches wird unter Androhung der bereits von Kaiser Maximilian II. angekündigten Strafe befohlen, die Befreiung von Maximilian von Stotzingen von auslädischen Gerichten nicht zu beeinträchtigen. Ausgenommen bleiben nur die Sachen und Fälle in der von Kaiser Maximilian II. erneuerten Ordnung des kaiserliche Hofgerichts zu Rottweil, die unter dem fünften Titel im zweiten Teil genannt werden. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 830Archivalieneinheit
Preßburg, 1613 März 14 
Kaiser Matthias (voller Titel) bestätigt und erneuert auf Bitte seines kaiserlichen Reichshofrats Maximilian von Stotzingen die ihm vorgelegte und inserierte Judenfreiheit von Kaiser Maximilian II. vom 1. Dezember 1570, die zuletzt Kaiser Rudolf II. bestätigt und erneuert hatte. Allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen, Prälaten, Grafen, Freiherren, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Vitztumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Hofgerichten, Landgerichten, westfälischen Gerichten und allen Richtern, Urteilsprechern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen anderen Untertanen des Ausstellers und Reiches wird befohlen, die Judenfreiheit von Maximilian von Stotzingen unter Androhung der bereits von Kaiser Maximilian II. angekündigten Strafe nicht zu beeinträchtigen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 933Archivalieneinheit
Regensburg, 1613 September 20 
Kaiser Matthias (voller Titel) bestätigt und erneuert auf Bitte seines kaiserlichen Reichshofrats Maximilian von Stotzingen zu Dotternhausen und Roßwangen die Belehnung mit dem Hochgericht in den beiden in der freien Pürsch in Schwaben gelegenen Dörfern Dotternhausen und Roßwangen und erlaubt ihm mit dem Blutbann das Hochgericht mit Stock und Galgen. Maximilian von Stotzingen hatte dem Aussteller zu erkennen gegeben, dass die römischen Kaiser und Könige bereits seinen Großvater Hans [VI.] von Stotzingen und seine Stammes- und Namensvorfahren mit dem Hochgericht und dem Blutbann in den Dörfern Dotternhausen und Roßwangen belehnt hatten. Nach dem Tod von Hans [VI.] von Stotzingen kamen die beiden Dörfer Dotternhausen und Roßwangen mit dem Blutbann und allen anderen Zugehörungen auf dem Erbweg an seinen Sohn Hans Martin von Stotzingen, von dem sie zeitlebens genützt und genossen und bei jedem Lehenfall neu empfangen wurden. Maximilian von Stotzingen bat um die Neubelehnung, da sich seit der Belehnung seines Großvaters Hans [VI.] von Stotzingen einige Veränderungen ergeben hatten. Zum einen war der bisherige Kaiser Rudolf II. verstorben, zum anderen hatte er die beiden Dörfer Dotternhausen und Roßwangen mit dem Blutbann durch einen in Memmingen aufgerichteten Vertrag mit seinem Vetter Hans Martin von Stotzingen erhalten. Mit der Neubelehnung werden Maximilian von Stotzingen, seine Erben und die von ihnen eingesetzten Amtleute ermächtigt, die Straftäter in ihren Dörfern Dotternhausen und Roßwangen zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Reiches und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen Maximilian von Stotzingen und seine Erben den Blutbann neu empfangen, die übliche Lehenspflicht leisten und auch von ihren Amtleuten abnehmen. Bei dieser Belehnung hat Maximilian von Stotzingen die Lehenspflicht selbst geleistet. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 1342Archivalieneinheit
1615 Februar 17 
Johannes Christophorus Vollmar beurkundet in einem im Schloss des Johann Ulrich von Westerstetten zu Geislingen errichteten Notariatsinstrument eine Entscheidung in einem zwischen Georg Dietrich von Westerstetten und Drackenstein zu Lautlingen und Hans Reger zu Bisingen in der Grafschaft Zollern strittigen Erbfall. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 934Archivalieneinheit
Prag, 1616 März 24 
Kaiser Matthias (voller Titel) bestätigt und erneuert auf Bitte von Georg Dietrich von Westerstetten (Westenstetten) und Konrad Sigmund von Freyberg von Eisenberg (Eysenberg) als verordneten und vom Reichskammergericht bestätigten Vormündern von Karl Sigmund von Stotzingen, des einzigen Sohnes des verstorbenen Reichshofrates Maximilian von Stotzingen, mit dem Hochgericht den beiden in der freien Pürsch in Schwaben gelegenen Dörfern Dotternhausen und Roßwangen und erlaubt ihnen mit dem Blutbann das Hochgericht mit Stock und Galgen. Dieses Lehen hatten bereits sein Urahn Hans [VI.] von Stotzingen und andere seiner Stammes- und Namensvorfahren empfangen. Nach dem Tod von Hans [VI.] von Stotzingen kamen die beiden Dörfer Dotternhausen und Roßwangen mit dem Blutbann und allen anderen Zugehörungen auf dem Erbweg an seinen Sohn Hans Martin von Stotzingen, von dem sie zeitlebens genützt und genossen und bei jedem Lehenfall neu empfangen wurden. Die Vormünder baten um die Neubelehnung, da sich seit der Belehnung von Hans [VI.] von Stotzingen einige Veränderungen ergeben hatten. Zum einen war der bisherige Kaiser Rudolf II. verstorben, zum anderen hatte Maximilian von Stotzingen die beiden Dörfer Dotternhausen und Roßwangen mit dem Blutbann durch einen in Memmingen aufgerichteten Vertrag mit seinem Vetter Hans Martin von Stotzingen erhalten. Die Neubelehnung folgt der Belehnung von Maximilian von Stotzingen vom 20. September 1613 in Regensburg und der Freiheit über den Blutbann von Kaiser Rudolf II. für die Reichsritterschaft in Schwaben vom 3. November 1609. Mit der Neubelehnung werden die Vormünder und die von ihnen eingesetzten Amtleute ermächtigt, die Straftäter in den Dörfern Dotternhausen und Roßwangen zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Reiches und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei Erreichen der Volljährigkeit müssen Karl Sigmund von Stotzingen und nach ihm seine Erben den Blutbann bei jedem Lehenfall neu empfangen, die übliche Lehenspflicht leisten und auch von ihren Amtleuten abnehmen. Bei dieser Belehnung hat Johann Leonhardt Fleiner, Advokat und Agent am Kaiserhof, als bevollmächtigter Gewalthaber die Lehenspflicht geleistet. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 828Archivalieneinheit
Wien, 1620 März 16 
Kaiser Ferdinand II. (voller Titel) bestätigt und erneuert auf Bitte von Hans Ulrich von Stotzingen zu Gruol (Gruel), Georg Christof Schad von Mittelbiberach zu Warthausen und Konrad Sigmund von Freyberg von Eisenberg als verordnete Vormünder von Carl Sigmund von Stotzingen, dem einzigen hinterlassenen Sohn des verstorbenen kaiserlichen Reichshofrats Maximilian von Stotzingen, den ihm vorgelegten und inserierten Freiheits- und Gnadenbrief von Kaiser Maximilian II. vom 1. Dezember 1570 für die beiden Brüder Hans und Hans Jakob von Stotzingen und ihre Erben zur Befreiung von ausländischen Gerichten, den zuletzt Kaiser Matthias bestätigt und erneuert hatte. Allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen, Prälaten, Grafen, Freiherren, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Vitztumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Hofgerichten, Landgerichten, westfälischen Gerichten und allen Richtern, Urteilsprechern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen anderen Untertanen des Ausstellers und Reiches wird unter Androhung der bereits von Kaiser Maximilian II. angekündigten Strafe befohlen, die Befreiung von Carl Sigmund von Stotzingen von auslädischen Gerichten nicht zu beeinträchtigen. Ausgenommen bleiben nur die Sachen und Fälle in der von Kaiser Maximilian II. erneuerten Ordnung des kaiserliche Hofgerichts zu Rottweil, die unter dem fünften Titel im zweiten Teil genannt werden. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 829Archivalieneinheit
Wien, 1620 März 16 
Kaiser Ferdinand II. (voller Titel) bestätigt und erneuert auf Bitte von Hans Ulrich von Stotzingen zu Gruol (Gruel), Georg Christof Schad von Mittelbiberach zu Warthausen und Konrad Sigmund von Freyberg von Eisenberg als verordnete Vormünder von Carl Sigmund von Stotzingen, dem einzigen hinterlassenen Sohn des verstorbenen kaiserlichen Reichshofrats Maximilian von Stotzingen, die ihm vorgelegte und inserierte Judenfreiheit von Kaiser Maximilian II. vom 1. Dezember 1570, die zuletzt Kaiser Matthias bestätigt und erneuert hatte. Allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen, Prälaten, Grafen, Freiherren, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Vitztumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Hofgerichten, Landgerichten, westfälischen Gerichten und allen Richtern, Urteilsprechern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen anderen Untertanen des Ausstellers und Reiches wird befohlen, die Judenfreiheit von Carl Sigmund von Stotzingen (Maximilian von Stotzingen) unter Androhung der bereits von Kaiser Maximilian II. angekündigten Strafe nicht zu beeinträchtigen. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 935Archivalieneinheit
Wien, 1621 November 16 
Kaiser Ferdinand II. (voller Titel) bestätigt und erneuert auf Bitte von Ulrich von Stotzingen die Belehnung mit der Hochgerichtsbarkeit in dem in der freien Pürsch in Schwaben gelegenen Dorf Geislingen zum vierten Teil und erlaubt ihm mit dem Blutbann das Hochgericht mit Stock und Galgen. Den vierten Teil des Dorfes Geislingen hatte Ulrich von Stotzingen von den hinterbliebenen Erben von Hans Martin von Stotzingen gekauft und zuletzt von dem verstorbenen Kaiser Matthias und vom Heiligen Reich als Lehen empfangen. Die Neubelehnung folgt nicht nur den alten Lehenbriefen, sondern auch der Freiheit von Kaiser Matthias [sic!] über den Blutbann für die Reichsritterschaft in Schwaben vom 3. November 1609, in der bestimmt wurde, dass der Blutbann auch an alle Erben und künftige Besitzer verliehen werden soll. Mit der Neubelehnung werden Ulrich von Stotzingen, seine Erben und die von ihnen eingesetzten Amtleute ermächtigt, die Straftäter in dem Dorf Geislingen zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Reiches und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei Erreichen der Volljährigkeit müssen Karl Sigmund von Stotzingen und nach ihm seine Erben den Blutbann bei jedem Lehenfall neu empfangen, die übliche Lehenspflicht leisten und auch von ihren Amtleuten abnehmen, wie es bei dieser Belehnung der bevollmächtigte Gewalthaber Nikolaus Düring, Protonotar des Reichshofrates, getan hat. 
Papier - Abschrift 
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Dep. 38 T 1 Nr. 936Archivalieneinheit
Wien, 1621 November 16 
Kaiser Ferdinand II. (voller Titel) bestätigt und erneuert auf Bitte von Ulrich von Stotzingen zu Dellmensingen und Geislingen für sich selbst und als Vormund und Lehenträger der von seinem verstorbenen Bruder Hans Martin von Stotzingen hinterlassenen Kinder die Belehnung mit der Hälfte der Hochgerichtsbarkeit in dem in der freien Pürsch in Schwaben gelegenen Dorf Geislingen und erlaubt ihm mit dem Blutbann das Hochgericht mit Stock und Galgen. Die Hälfte des Dorfes Geislingen hatte Ulrich von Stotzingen für sich selbst und als Vormund zuletzt von dem verstorbenen Kaiser Matthias und vom Heiligen Reich als Lehen empfangen. Die Neubelehnung folgt nicht nur den alten Lehenbriefen, sondern auch der Freiheit von Kaiser Matthias [sic!] über den Blutbann für die Reichsritterschaft in Schwaben vom 3. November 1609, in der bestimmt wurde, dass der Blutbann auch an alle Erben und künftige Besitzer verliehen werden soll. Mit der Neubelehnung werden Ulrich von Stotzingen, nach Erreichen der Volljährigkeit seine Pflegekinder, ihre Erben und die von ihnen eingesetzten Amtleute ermächtigt, die Straftäter in dem Dorf Geislingen zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Reiches und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Ulrich von Stotzingen, nach Erreichen der Volljährigkeit seine Pflegekinder und ihre Erben müssen den Blutbann bei jedem Lehenfall neu empfangen, die übliche Lehenspflicht leisten und auch von ihren Amtleuten abnehmen. Bei dieser Belehnung hat Nikolaus Düring, Protonotar des Reichshofrats, als bevollmächtigter Gewalthaber die Lehenspflicht geleistet. 
Papier - Abschrift 
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Dep. 38 T 1 Nr. 935Archivalieneinheit
Geislingen, 1640 November 27 
Bartholomäus Stahel, öffentlicher Notar und Bürger zu Überlingen, beurkundet, dass die von ihm erstellte Abschrift der Belehnung von Ulrich von Stotzingen für sich selbst und als Vormund und Lehenträger der von seinem Bruder Hans Martin von Stotzingen hinterlassenen Kinder mit einem Viertel der Hochgerichtsbarkeit in Geislingen durch Kaiser Ferdinand II. vom 16. November 1621 mit dem Original von Wort zu Wort übereinstimmt. 
Papier - Vidimus 
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Dep. 38 T 1 Nr. 936Archivalieneinheit
Geislingen, 1640 November 27 
Bartholomäus Stahel, öffentlicher Notar und Bürger zu Überlingen, beurkundet, dass die von ihm erstellte Abschrift der Belehnung von Ulrich von Stotzingen zu Dellmensingen und Geislingen für sich selbst und als Vormund und Lehenträger der von seinem Bruder Hans Martin von Stotzingen hinterlassenen Kinder mit der Hälfte der Hochgerichtsbarkeit in Geislingen durch Kaiser Ferdinand II. vom 16. November 1621 mit dem Original von Wort zu Wort übereinstimmt. 
Papier - Vidimus 
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Dep. 38 T 1 Nr. 835Archivalieneinheit
Wien, 1662 März 27 
Kaiser Leopold [I.] (voller Titel) belehnt die Direktoren, die Räte und den Ausschuss der freien Reichsritterschaft des Kantons Neckar, Schwarzwald und Ortenau als Inspektoren der einen Hälfte des Dorfes Geislingen, das den Gläubigern der Herren von Stotzingen heimgefallen war, und Georg Schütz von Purrschütz (Rügel) als Eigentümer der anderen Hälfte des Dorfes Geislingen, die er mit kaiserlicher Zustimmung von Carl Sigmund von Hochberg (Hohenberg) gekauft hatte, auf ihre Bitte jeweils zur Hälfte mit dem Hochgericht, dem Recht zur Aufrichtung von Stock und Galgen und dem Blutbann in dem Dorf Geislingen in der freien Pürsch in Schwaben. Das Hochgericht, das Recht zur Aufrichtung von Stock und Galgen und den Blutbann hatten zuletzt Ferdinand von Hohenberg als Vormund von Carl Sigmund von Hochberg und Doktor Johann Wagner als bevollmächtigter Inspektor der Gläubiger der Herren von Stotzingen von Kaiser Ferdinand III. am 15. September 1650 jeweils zur Hälfte als Lehen empfangen. Die Belehnten und die von ihnen eingesetzten Amtleute werden ermächtigt, die Straftäter in dieser Hälfte von Geislingen zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen die Belehnten und ihre Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten, die bei dieser Belehnung Ehrenreich Harrer, Agent am kaiserlichen Hof, abgelegt hat. Den Eid und das Gelübde müssen die Belehnten und ihre Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 836Archivalieneinheit
Wien, 1666 Oktober 15 
Kaiser Leopold [I.] (voller Titel) belehnt Georg Schütz von Purrschütz (Burschütz) mit dem Hochgericht, dem Recht zur Aufrichtung von Stock und Galgen und dem Blutbann in beiden Hälften von Geislingen in der freien Pürsch in Schwaben. Für die erste Hälfte von Geislingen hatte er das Hochgericht, das Recht zur Aufrichtung von Stock und Galgen und den Blutbann bereits am 27. März 1662 als Lehen erhalten. Die andere Hälfte von Geislingen hatte er mit Zustimmung des Ausstellers von dem Direktor, den Räten und dem Ausschuss des Kantons Neckar, Schwarzwald und Ortenau der freien Reichsritterschaft in Schwaben gekauft, die im Auftrag der Gläubiger der Herren von Stotzingen diese Hälfte von Geislingen verwaltet hatten. Der Belehnte und die von ihm eingesetzten Amtleute werden ermächtigt, die Straftäter in Geislingen zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen der Belehnte und seine Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten, die bei dieser Belehnung Ehrenreich Harrer, Agent am kaiserlichen Hof, abgelegt hat. Den Eid und das Gelübde müssen der Belehnte und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 865Archivalieneinheit
1677 Januar 15 (In der Urkunde nach dem alten Stil: 1677 Januar 4.) 
Philipp Jakob Werner, Bürger und Müller von Balingen, beurkundet für sich und seine Erben, dass er Georg Schütz von Purschütz zu Geislingen, dem kaiserlichen Generalmajor und Kommandanten von Freiburg, vom Kaufpreis für eine vor einigen Jahren gekaufte Mahlmühle noch eine Rate von 200 fl schuldig ist, die am 2. Februar (uf Liechtmeß) 1674 fällig war, wegen der Zerstörung des Wehrs durch ein großes Hochwasser aber von ihm nicht bezahlt werden konnte. Für die Befreiung der Untertanen von Geislingen vom Mühlenbann wurde dem Aussteller daraufhin die Bezahlung der letzten Rate von 200 fl an Georg Schütz von Purrschütz erlassen. Nach einem Bericht von Vogt, Bürgermeister und Gericht von Balingen und der Zustimmung von Herzog Wilhelm Ludwig von Württemberg am 9. Oktober 1676 übergibt der Aussteller gegen eine Hauptquittung von Georg Schütz von Purrschütz den Mühlenbann an die Einwohnerschaft von Geislingen, die künftig ihre Früchte überall mahlen lassen kann, wo sie möchte. Abschließend verzichtet der Aussteller auf alle seine bisherigen Rechte an diesem Mühlenbann. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 837Archivalieneinheit
Wien, 1690 August 3 
Kaiser Leopold [I.] (voller Titel) bestätigt auf Bitte von Karl Anton von Rost den Verkauf von einer Hälfte des Gutes Geislingen an den Reichserbkämmerer Fürst Maximilian [I.] von Hohenzollern (Zollern), Graf von Sigmaringen, mit dem vom Heiligen Reich zu Lehen rührenden Blutbann. Fürst Maximilian [I.] von Hohenzollern und seine Nachkommen müssen den Blutbann bei jedem Lehenfall vom Aussteller neu empfangen. Die Obrigkeit des Ausstellers und die Rechte und Gerechtigkeiten anderer Rechteinhaber, die den Blutbann in der Umgebung besitzen, bleibt davon unberührt. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 838Archivalieneinheit
Wien, 1690 Oktober 23 
Kaiser Leopold [I.] (voller Titel) belehnt Ferdinand Karl von Rost mit dem Hochgericht, dem Recht zur Aufrichtung von Stock und Galgen und dem Blutbann in einer Hälfte des früher schützingischen und konfiszierten Rittergutes Geislingen in der freien Pürsch in Schwaben, die er zusammen mit seinem Bruder Karl Anton von Rost vom oberösterreichischen Fiskus mit kaiserlicher Zustimmung jeweils zur Hälfte gekauft hatte. Die Rechte hatte zuletzt Georg Schütz von Purrschütz für eine Hälfte von Geislingen am 27. März 1662 und über einen Bevollmächtigen schließlich am 15. Oktober 1666 für beide Hälften als Lehen erhalten. Karl Anton von Rost hatte seine Hälfte von Geislingen zwischenzeitlich an Fürst Maximilian [I.] von Hohenzollern (Zollern), Graf von Sigmaringen, verkauft. Der Belehnte und die von ihm eingesetzten Amtleute werden ermächtigt, die Straftäter in dieser Hälfte des Dorfes Geislingen zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen der Belehnte und seine Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten, die bei dieser Belehnung der Bevollmächtigte Peter Paul Daisser abgelegt hat. Den Eid und das Gelübde müssen der Belehnte und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 839Archivalieneinheit
Wien, 1690 Dezember 12 
Kaiser Leopold [I.] (voller Titel) belehnt den Reichserbkämmerer Fürst Maximilian [I.] von Hohenzollern, Graf von Sigmaringen, mit dem Hochgericht, dem Recht zur Aufrichtung von Stock und Galgen und dem Blutbann in einer Hälfte des früher schützingischen und konfiszierten Rittergutes Geislingen in der freien Pürsch in Schwaben, die er von Karl Anton von Rost mit kaiserlicher Zustimmung gekauft hatte. Karl Anton Rost hatte vorher zusammen mit seinem Bruder Karl Ferdinand von Rost und mit Zustimmung des Ausstellers beide Hälften des Rittergutes Geislingen gekauft. Die Rechte hatten zuletzt Georg Schütz von Purrschütz für eine Hälfte von Geislingen am 27. März 1662, über einen Bevollmächtigen am 15. Oktober 1666 für beide Hälften und schließlich Ferdinand Karl von Rost am 23. Oktober 1690 für die von ihm gekaufte Hälfe als Lehen erhalten. Der Belehnte und die von ihm eingesetzten Amtleute werden ermächtigt, die Straftäter in dieser Hälfte des Dorfes Geislingen zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen der Belehnte und seine Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten, die bei dieser Belehnung der Bevollmächtigte Johann Matthias Sterlegg, Agent am kaiserlichen Hof, abgelegt hat. Den Eid und das Gelübde müssen der Belehnte und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen. 
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Dep. 38 T 1 Nr. 859Archivalieneinheit
1692 April 21 
Die verwitwete Fürstin Maria Klara von Hohenzollern, Gräfin zu Sigmaringen und Veringen, geborene Gräfin zu Berg, Graf Franz Anton von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein und Reichserbkämmerer, und Graf Anton Eusebius zu Königsegg und Rothenfels, Freiherr zu Aulendorf und Staufen, Herr zu Ebenweiler und Wald, oberösterreichischer Geheimer Rat, Kämmerer und Landvogt in Ober- und Niederschwaben und Mitausschreibender des Kollegiums der schwäbischen Reichsgrafen, als testamentarisch eingesetzte und kaiserlich bestätigte Vormünder des von Fürst Maximilian [I.] von Hohenzollern, Graf zu Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein und Reichserbkämmerer, hinterlassenen Erbprinzen und seiner anderen noch unmüdigen Kinder verkaufen die dem Fürstenhaus Hohenzollern zur Hälfte gehörende Hälfte des adeligen Rittergutes Geislingen in Schwaben unweit der württembergischen Städe Balingen und Rosenfeld, das zum Kanton Neckar der freien Reichsritterschaft in Schwaben gehört, mit dem oberen beziehungsweise hochbergischen Schloss sowie allen Ein- und Zugehörungen und Rechten und Gerechtigkeiten, die 1688 von Fürst Maximilian [I.] von Hohenzollern von Karl Anton (Antonio) von Rost, Herr zu Aufhofen, Köhlburg und Schrotwinkel, oberösterreichischer Regimentsrat und Pfleger der Herrschaft Völs, gekauft worden war, an Ignatius Lamoral Graf von Thurn und Taxis (Thurn, Valsassin und Taxis), Kämmerer des Kurfürsten von Bayern, Generalwachtmeister und Obrist über ein Regiment Kürassiere, und alle seine Erben und Nachkommen für 30000 fl und bestätigen die Bezahlung der Kaufsumme. Die Kaufsumme wurde größtenteils verwendet, um bei Anton von Rost den noch ausstehenden Rest des Kaufpreises und andere noch bestehende Schulden zu bezahlen. Zu dem Kauf gehört insbesondere auch eine Schuldverpflichtung von Anton von Rost über 3000 fl, für die er mit einem Vertrag vom 25. Juli 1688 die Nutzung der Schafweide mit 20 Wägen Heu und 2 Wägen Öhmd, des Schafhauses und der Schäferwohnung als Zins zugesagt hatte, außerdem eine Schuldverpflichtung der Gemeinde über 400 fl, die als Zins neben einem Stück Wiese in der Weide und einem bei der Mühle ihren Anteil an der Schafweide überlassen hatte. Nach einer Verpflichtung vom 29. März 1689 kann damit kein Stück, das zu dieser Herrschaft gehört, von ihr abgetrennt werden. Zu dem Kaufpreis von 30000 fl kommen noch 600 fl für das in den Verkauf einbezogene Vieh mit 18 Zugochsen und allem Zubehör und 2 Milchkühen, nach einer besonderen Zusammenstellung außerdem 30 Milchkühe, 2 dreijährige Wucherrinder, 4 zweijährige Stiere, 2 zweijährige Kälber, 5 einjährige Stiere, 3 einjährige Kälber, 4 Kuhkälber und 4 Stierkälber. Die 600 fl sind bis zum 1. August des laufenden Jahres zu bezahlen. Die Aussteller übergeben das halbe Rittergut Geislingen mit allen Ein- und Zugehörungen und Rechten und Gerechtigkeiten für sich und ihre Nachkommen an den Käufer und seine Erben und Nachkommen mit allen alten und neuen Urkunden, kündigen die Einsetzung mit der Entlassung der Untertanen aus ihren bisherigen Pflichten und Eiden zum nächstmöglichen Zeitpunkt an und verzichten auf alle ihre bisher innegehabten Rechte. Außerdem versprechen die Aussteller, die kaiserliche Bestätigung zu diesem Kaufvertrag einzuholen und den Käufern zuzustellen. Alle Ein- und Zugehörungen und Rechte und Gerechtigkeiten werden die Aussteller für den Käufer in einem unterschriebenen und ausgefertigten Anschlag zusammenstellen. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 860Archivalieneinheit
Wien, 1694 Juli 16 
Kaiser Leopold [I.] (voller Titel) bestätigt auf Bitten von Maria Klara, verwitweter Fürstin von Hohenzollern, Gräfin von Sigmaringen und Veringen, Herrin zu Haigerloch und Wehrstein, geborene Gräfin zu Berg, des Reichserbkämmerers Franz Anton Graf von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, als testamentarisch eingesetzte und kaiserlich bestätigte Vormünder des Erbprinzen des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen und seiner anderen noch unmündigen Geschwister den mit Wissen und Unterstützung des Mitvormundes Anton Eusebius Graf zu Königsegg und Rothenfels erstellten und inserierten Kaufbrief vom 21. April 1692 über eine Hälfte des adeligen Rittergutes Geislingen mit dem dortigen Melk- und Zugvieh zwischen Balingen und Rosenfeld, die Fürst Maximilian [I.] von Hohenzollern-Sigmaringen 1688 von Anton (Antonio) von Rost, Pfleger von Völs (Vilst), für 30000 fl gekauft hatte, an Ignatius Lamora Graf von Thurn und Taxis (Thurn, Valsassina und Taxis) für 30600 fl. Der Aussteller befiehlt allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, Freiherren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vitztumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Burggrafen, Amtleuten, Landrichtern, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen anderen Untertanen und Getreuen des Ausstellers und des Reiches, den Kaufbrief der beiden Parteien und die kaiserliche Bestätigung nicht zu beeinträchtigen. Bei Zuwiderhandlungen wird eine Strafe von zwanzig Mark lötigem Gold angedroht, die zur einen Hälfe an die kaiserliche Kammer und zur anderen Hälfte an die benachteiltigte Partei oder ihre Erben und Nachkommen zu bezahlen sind. 
Pergament - Ausfertigung 
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Dep. 38 T 1 Nr. 861Archivalieneinheit
Augsburg, 1697 August 20 
Graf Ignatius Lamoral Graf von Thurn und Taxis (Thurn, Taxis und Valasine), Kämmerer des Kurfürsten von Bayern, Generalfeldmarschalleutnant und Oberst über ein Regiment Kürassiere, und seine Ehefrau Maria Claudia von Thurn und Taxis, geborene Gräfin Fugger von Kirchberg und Weißenhorn, verkaufen die Hälfte des adligen Rittergutes Geislingen mit dem oberen beziehungsweise hochbergischen Schloss und allen Ein- und Zugehörungen und allen Rechten und Gerechtigkeiten, das unweit der württembergischen Städte Balingen und Rosenfeld liegt und zum Kanton Neckar der Reichsritterschaft in Schwaben gehört, an die fünf Brüder und Reichsfreiherren [Johann Wilhelm, Johann Werner, Johann Albrecht, Johann Franz und Johann Friedrich] Schenk von Stauffenberg auf Lautlingen und alle ihre Erben und Nachkommen für 30000 fl und bestätigen die Bezahlung der Kaufsumme. Der Aussteller hatte diese Hälfte des adligen Rittergutes Geislingen 1692 von der Fürstinwitwe Maria Klara von Hohenzollern, Gräfin zu Sigmaringen und Veringen, geborene Gräfin zu Berg, und von dem Grafen Franz Anton von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein und Reichserbkämmerer, und dem Grafen Anton Eusebius zu Königsegg und Rothenfels, Freiherr zu Aulendorf und Staufen, Herr zu Ebenweiler und Wald, oberösterreichischer Geheimer Rat, Kämmerer und Landvogt in Ober- und Niederschwaben und Mitausschreibender des Kollegiums der schwäbischen Reichsgrafen, als testamentarisch eingesetzten und kaiserlich bestätigten Vormündern des von Fürst Maximilian [I.] von Hohenzollern, Graf zu Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein und Reichserbkämmerer, hinterlassenen Erbprinzen und seiner anderen noch unmüdigen Kinder gekauft. Zu diesem Kauf gehört auch eine Schuldverpflichtung der Gemeinde über 400 fl, die als Zins neben einem Stück Wiese in der Weide und einem bei der Mühle zum Öhmden ihren Anteil an der Schafweide überlassen hatte. Nach einer Verpflichtung vom 29. März 1689 kann kein Stück, das zu dieser Herrschaft gehört, von ihr abgetrennt werden. Außerdem ist in diesem Kauf das gesamte Vieh mit allem Zubehör enthalten, das derzeit zu dieser Hälfte des adligen Rittergutes Geislingen gehört. Die Aussteller übergeben das halbe Rittergut Geislingen mit allen Ein- und Zugehörungen und Rechten und Gerechtigkeiten für sich und ihre Nachkommen an den Käufer und seine Erben und Nachkommen mit allen alten und neuen Urkunden. Die Einsetzung der neuen Besitzer sowie die Entlassung der Untertanen aus ihren bisherigen Pflichten und Eiden ist bereits geschehen. Die Aussteller versprechen, eine Bestätigung des Kaisers oder Reichshofrates zu diesem Kaufvertrag einzuholen und den Käufern zuzustellen. Die Aussteller versprechen abschließend Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung. 
Pergament - Ausfertigung 
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