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Murische Herrschaft Glatt: Urkunden
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Ho 163 T 1 Nr. 1Archivalieneinheit
1293 Januar 6 (1293 Januar 6 (Epiphanie)) 
Bonifatius, Bisch, von Boson.. (Bosoniensis), vom Orden der Augustinereremiten, Weihbischof (vices gerens in spiritualibus) des Bischof R. von Konstanz, bekundet, daß er auf Bitten des Ulrich von Neuneck (Nuwenegge) einen Chor und Altar zu Ehren der heiligen Jungfrau Maria, der Heilige Nikolaus, Katharina, Valentin und Augustinus geweiht hat, und verleiht allen Bußfertigen, die gebeichtet haben und zur genannten Kirche (1) am Kirchweihfest, das am Fest der unschuldigen Kinder (28. Dezember) gefeiert werden soll, und an den Festen der genannten Patrone kommen, 40 Tage Ablaß.
(1) Es dürfte sich um die Kirche in Glatt handeln; die Urkunde selbst enthält den Ortsnamen nicht
 
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Ho 163 T 1 Nr. 2Archivalieneinheit
Avignon (Avinione), 1337 Mai 13 
Der Erzbischof Wilhelm von Antivari (Antibarensis) und die Bischöfe Franziskus von Kertsch (Wosprensis), Paulus von Foligno (Fulginensis), Petrus von Cagli (Calliensis), Johannes von Brega (Bregerensis), Alamannus von Soana (Suanensis), Jakobus von Vallona (Valona), Andreas von Coron (Coronensis), Nikolaus (Nazariensis), Raymundus von Cattaro (Catharensis), Bernardus von Ganos (Ganensis) und Dominicus (Perensis) verleihen den Christgläubigen, welche die Pfarrkirche der heiligen Jungfrau Maria und des heiligen Bekenners Gallus in Glatt (Glat), Konstanzer Diözese, an den Festen der Altarpatrone, ihrer Weihetage und an anderen genannten Festen besuchen (Weihnachten, Beschneidung, Erscheinung, Gründonnerstag, Ostern, Himmelfahrt, Pfingsten, Dreifaltigkeitsfest, Fronleichnam, Kreuzauffindung und -erhöhung, an allen Festen der heiligen Jungfrau Maria und des heiligen Johannes des Täufers, Petrus und Paulus und aller Apostel und Evangelisten und der Heilige Stephanus, Laurentius, Martinus, Nikolaus, Gregor, Augustinus, Ambrosius, Hieronymus, Benedikt, Maria Magdalena, Katherina, Margarete, Cäcilia, Lucia, Agatha, Agnes, Barbara, an Allerheiligen und Allerseelen und in der Oktav der eine Oktav habenden Feste und an den einzelnen Sonntagen und Samstage) und an Messen, Predigten, Matutinen, Vespern oder anderen Gottendiensten teilnehmen oder dem Leib Christi oder dem heiligen Öl folgen, wenn diese zu den Kranken getragen werden, oder die beim abendlichen Glockengeläut nach Art der römischen Kurie knieend 3 Ave Maria beten oder die zur Kirchenfabrik, zu Beleuchtungen, Ornamenten oder anderen der Kirche notwendigen Sachen Zuwendungen machen oder für die Kirche testamentarische Stiftungen machen oder die den Friedhof der Kirche unter Gebet für die Verstorbenen umgehen oder die für den Erwirker dieses Ablasses zu Gott beten, einen Ablaß von je 40 Tagen, vorbehaltlich der Genehmigung des Diözesanbischofs
Vermerke:
52,5 x 74,5 cm, in der Bildinitiale Madonna mit Jesuskind dargestellt
Dorsualvermerk: R g Eschyng(en) [15. Jh.], M, X 13322 rechts unten, von späterer Hand: Su(mma) indul(genci) arum 520 (1) dies
vgl. auch: Franz Herberhold: Eine Ablaßurkunde mit Bildinitiale für die Kirche in Glatt von 1337, HJH 5 (1938) S. 149-158; dort auf den S. 155-157 der Text der Urkunde abgedruckt, auf S. 156 die Initiale abgebildet
(1) 520 Tage ergeben sich aus den Ablaßerteilungen der 12 Aussteller der Urkunde und den zusätzlichen 40 Tagen des Bischofs von Konstanz (vgl. dessen Urkunde!)
 
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Ho 163 T 1 Nr. 3Archivalieneinheit
1337 Mai 13-1344 Juli 25 ([zwischen 1337 Mai 13 und 1344 Juli 25]) 
Bischof Nikolaus von Konstanz (1) bestätigt die inserierte Ablaßurkunde von 1337 Mai 13 für die Pfarrkirche in Glatt und fügt seinerseits 40 Tage Ablaß hinzu.
(1) Bischof Nikolaus von Kenzingen starb am 25. Juli 1344
 
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Ho 163 T 1 Nr. 4Archivalieneinheit
1373 März 17 (1373 März 17 (Gertrud)) 
Priorin und Konvent des Klosters zu Engeltal, Predigerordens, verkaufen dem frommen edlen Knecht Diem von Dettingen (Doetingen) ihren eigenen Hof zu Priorberg, den die Cunner von Dettingen bebauen, wovon sie jährlich je 10 Malter Roggen und Hafer, 2 Viertel Erben und 1 Pfund Heller ewiger Gült geben, mit allen Rechten und allem Zubehör, wie sie Hof und Gült gehabt und genossen haben, für 175 Pfund Heller, deren Empfang die Aussteller bestätigen. Zu Bürgen geben die Aussteller Hans von Leinstetten (Linstetten) der Ältere, Hug von Leinstetten, Hug von Neuneck (Nunenek), den man nennt Pfos, und Hug von Neuneck (Nuneg), Krushaurs Sohn. Falls jemand Ansprüche auf Hof oder Gült erhebt oder die Aussteller dem Käufer das nicht fertigen, wie vorgeschrieben steht, kann der Käufer die Bürgen mit Boten oder Briefeh mahnen. 8 Tage nach der Mahnung müssen sie das Einlager in Horb (Horw) leisten oder durch einen Knecht mit einem Pferd leisten lassen. Wenn ein Bürge ausfällt, sollen die Aussteller innerhalb von 8 Tagen einen anderen geben, oder die anderen Bürgen sollen darum gemahnt werden, bis der Bürge gegeben wird. Wenn die Bürgen nicht Einlager leisten wollen, kann der Käufer Aussteller und Bürgen gerichtlich belangen. Die Aussteller geloben, alles zu halten und die Bürgen zu lösen. Die Bürgen geloben, die Bürgschaft zu halten 
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Ho 163 T 1 Nr. 5Archivalieneinheit
1423 November 10 (1423 November 10 (Martinsabend)) 
Heinrich von Neuneck (Nuwneck), Vogt zu Oberndorf, verleiht Heinz Graeman von Dettingen sein eigenes Wasser, das an ihn von dem verstorbenen Burckart von Neuneck gekommen ist. Das Wasser liegt zwischen Neckarhausen (Husen) und Dettingen (Tettingen) am Neckar (Necker), beginnt an dem Huser Graben und geht bis herab oben an den Werd in Hailgoss' Holz Risen. Der Belehnte muß dafür jährlich 4 große Dienste Fische (je 1 an Martinsabend, am heiligen Abend, am Aschermittwoch (eschigen Mittwoch) und am Palmtag) liefern, jeden im Wert von 5 Schilling Tübinger. Er soll dem Aussteller und dessen Erben mit Fischen wöchentlich für 9 Tübinger und in der Fastenzeit für 18 Tübinger dienen, wie es auf dem Neckar Sitte und Gewohnheit ist 
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Ho 163 T 1 Nr. 6Archivalieneinheit
1425 Mai 3 (1425 Mai 3 (Kreuzauffindung)) 
Ann von Bochingen, eheliche Witwe des verstorbenen Heinrich von Neuneck (Nuwnegk, auch Nuwnegg), der ihr ehelicher Mann als Heimsteuer und Wiederlegung laut dem darüber gegebenen Hauptbrief die Fischenzen verschrieben hatte, die der Graeman und Cuenczlin Groepplin zu Dettingen (Tettingen) innehaben, erlaubt ihren Stiefsöhnen Burghart, Heinrich und Wilhelm, Brüder, daß sie die Fischenzen angreifen dürfen mit Versetzen oder Verkaufen und Geld darauf gewinnen können ohne Verhinderung durch die Aussteller oder deren Erben. Wenn es zu Schulden kommt, sollen die Stiefsöhne der Aussteller die Güter wiedergeben und dann zuerst die Fischenz, wenn sie die verändert und verkümmert haben, ledig und los machen oder ihr mit anderen ihren eigenen unverkümmerten Gütern wiederlegen 
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Ho 163 T 1 Nr. 7Archivalieneinheit
1425 Juli 19 (1425 Juli 19 (Donnerstag vor Maria Magdalena)) 
Burkart, Heinrich und Wilhelm von Neuneck (Nunegk), Brüder, eheliche Söhne des verstorbenen Heinrich von Neuneck, verkaufen an die frommen bescheidenen Marquard (Markart) und Konrad die Viflinger, Brüder, das Wasser und Fischenz zwischen Dettingen (Tettingen) und Neckarhausen (Husen) im Neckar (Neker), das genannt ist "her Volczen Spisers seligen Wasser", stößt oben an ihr Wasser und unten an das Wasser des Kindes des verstorbenen Dyem von Dettingen; das Wasser baut Graman von Dettingen und dient wöchentlich mit 14 Heller Wert Fischen und in der Fasten wöchentlich mit 28 Heller Wert Fischen und zu den 4 Hochzeiten im Jahr mit je 7 1/2 Schilling Heller Wert Fischen. Die vorgenannten Dienste sollen sein, wie es am Neckar Sitte und Gewohnheit ist. Der Kauf ist für 70 Gulden rheinisch an Gold geschehen, die die Aussteller erhalten haben. Die Aussteller wollen dafür sorgen, daß ihre minderjährigen Geschwister nach erlangter Volljährigkeit bei diesem Kauf bleiben. Die Aussteller behalten sich den Wiederkauf für 70 Gulden rheinisch an Jacobi, 8 Tage vorher oder nachher vor 
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Ho 163 T 1 Nr. 8Archivalieneinheit
1445 November 11 (1445 November 11 (Martin)) 
Heinrich von Dettingen (Tettingen) leiht sein eigenes Wasser zu Ihlingen (Yhlingen) (stößt in den Ihlinger Furcht und geht hinab in den Dietfurcht der Furcht) an Hans Maedler, Bürger zu Horb (Horw). Er soll dafür von dem Wasser wöchentlich an jedem Freitag Fische, 1/3 besser als 1 Schilling entrichten und in der Fastenzeit im Wert von 3 Schilling, am Gutentag (Montag), Mittwoch und Freitag je 1 Schilling Wert Fische, auf Martini, heiligen Abend, Aschermittwoch und auf Palmtag 1 großen Dienst Fische im Wert von 1/3 besser als 5 Schilling Tübinger.
Die vorgenannten großen und kleinen Dienste soll der Belehnte entrichten gen Dettingen in das Haus des Ausstellers laut einem besiegelten Brief, den Hans Maedler dem Aussteller übergeben hat. Er soll dem Aussteller auch Fisch geben wie einen großen Dienst Fisch. Der Aussteller soll die Fische wöchentlich nehmen oder so viel Geld, als sich dafür gebührt. Wenn Hans Maedler oder dessen Erben das Lehen verkaufen, sollen sie dem Aussteller an Fischen geben, wie füglich ist
 
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Ho 163 T 1 Nr. 9Archivalieneinheit
1446 Juli 22 (1446 Juli 22 (Freitag nach Margarethe)) 
Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm (Vlme) bekunden wegen der Irrung zwischen den ehrbaren und festen Jörg von Neuneck (Nuinegk), Hauptmann der Herrschaft Hohenberg (Hohemberg), und seiner Mutter einerseits und Wilhelm Schenk zu Stauffenberg (Stouffenberg) andererseits: Die Parteien haben sich auf die Aussteller [als Schiedsleute] geeinigt und sind vor ihnen erschienen. Jörg von Neuneck mit seinem Fürsprech Walther Ehinger, alter Bürgermeister von Ulm, ließ 2 besiegelte Kaufbriefe und einen Spruchbrief über die Eigenschaft des Dießerbachs (Diesserbachs) verlesen, der zu seinem Schloß Dießen (Diessen) gehörte, und bat, Wilhelm Schenk, der in diesem Bach gefischt hat, gütlich und rechtlich zu weisen, ihn an seinem Bach ungeirrt zu lassen. Der Schenk läßt durch seinen Fürsprech Hans Ehinger genannt Ruimmili, ihren Ratsgesellen, vorbringen, er rede in die Eigenschaft des Dießerbachs nichts hinein; er und seine Vorfahren hätten dort bei Unterdettingen (Untern Tettingen) gefischt, was bis auf Jörg von Neuneck nie gewehrt worden sei.- Das Urteil lautet: Beide Parteien sollen eine ehrbare geschworene Kundschaft über das Fischen im Dießerbach einholen und wieder vor die Aussteller bringen. Danach soll geschehen, was Recht ist. Innerhalb von 3 x 14 Tagen und 3 Tagen zwischen 1., 2. und 3. Tag soll jede Partei vor dem Schultheißen zu Horb (Horwe) einen ehrbaren Mann setzen. Die Parteien können sich innerhalb der erteilten Zeit über einen Tag und eine Stadt einigen, solche Kundschaft zu verhören. 1. Tag der erteilten Frist ist der Samstag nach Jakob (Juli 30), der 2. der Sonntag nach Laurentius (August 14), 3. und letzter Tag der Gutentag nach Pelagius (August 29). Die Parteien erbitten eine Urkunde über den ergangenen Spruch, was ihnen durch Urteil zuerkannt wird 
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Ho 163 T 1 Nr. 10Archivalieneinheit
1446 Juli 22 (1446 Juli 22 (Freitag nach Margarethe)) 
Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm (Vlme) bekunden wegen der Irrung zwischen den ehrbaren und festen Jörg von Neuneck (Nuinegk), Hauptmann der Herrschaft Hohenberg (Hohemberg), und seiner Mutter einerseits und Wilhelm Schenk zu Stauffenberg (Stouffenberg) andererseits: Die Parteien haben sich auf die Aussteller [als Schiedsleute] geeinigt und sind vor ihnen erschienen. Jörg von Neuneck mit seinem Fürsprech Walther Ehinger, alter Bürgermeister von Ulm, ließ 2 besiegelte Kaufbriefe und einen Spruchbrief über die Eigenschaft des Dießerbachs (Diesserbachs) verlesen, der zu seinem Schloß Dießen (Diessen) gehörte, und bat, Wilhelm Schenk, der in diesem Bach gefischt hat, gütlich und rechtlich zu weisen, ihn an seinem Bach ungeirrt zu lassen. Der Schenk läßt durch seinen Fürsprech Hans Ehinger genannt Ruimmili, ihren Ratsgesellen, vorbringen, er rede in die Eigenschaft des Dießerbachs nichts hinein; er und seine Vorfahren hätten dort bei Unterdettingen (Untern Tettingen) gefischt, was bis auf Jörg von Neuneck nie gewehrt worden sei.- Das Urteil lautet: Beide Parteien sollen eine ehrbare geschworene Kundschaft über das Fischen im Dießerbach einholen und wieder vor die Aussteller bringen. Danach soll geschehen, was Recht ist. Innerhalb von 3 x 14 Tagen und 3 Tagen zwischen 1., 2. und 3. Tag soll jede Partei vor dem Schultheißen zu Horb (Horwe) einen ehrbaren Mann setzen. Die Parteien können sich innerhalb der erteilten Zeit über einen Tag und eine Stadt einigen, solche Kundschaft zu verhören. 1. Tag der erteilten Frist ist der Samstag nach Jakob (Juli 30), der 2. der Sonntag nach Laurentius (August 14), 3. und letzter Tag der Gutentag nach Pelagius (August 29). Die Parteien erbitten eine Urkunde über den ergangenen Spruch, was ihnen durch Urteil zuerkannt wird 
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Ho 163 T 1 Nr. 11Archivalieneinheit
1447 April 5 (1447 April 5 (Mittwoch vor Ostern)) 
Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm (Vlme) bekunden: [1447] März 6 (Montag nach Reminiscere) waren mit ihren Fürsprechern vor ihnen die festen und ehrbaren Jörg von Neuneck (Nuinek, Nuinegg), Hauptmann der Herrschaft Hohenberg (Hohemberg), für sich und seine Mutter einerseits und Wilhelm Schenk von Stauffenberg (Stoffemberg, Stouffenberg) andererseits erschienen, die beide schon früher vor den Ausstellern gewesen sind wegen des Fischens im Dießerbach (Tiesserbach, Diesserbach). Es erging das Urteil: Man soll eine Kundschaft geben, wer bisher darin gefischt hat oder fischen soll. Als die Kundschaft verlesen wurde, ließ Jörg von Neuneck seinen Fürsprecher erklären; Der Dießerbach sei ihm und seiner Mutter; auch der Schenk streite dies nicht ab. Auch die Kundleute (Kuntlute) des Schenken sagten aus: Der Dießerbach vom Ursprung bis in den Neckar (Neker) gehöre dem von Neuneck und seiner Mutter; denen von Ow gehöre Eigenschaft und Fischweide. Jörg von Ow (Owe) habe den Müller von Unterdettingen (Vndern Doetingen), als er im Mühlgraben gefischt habe, gepfändet und gebüßt. Die Leute des Schenken erklären, sie hätten den Schenken fischen sehen, wissen aber nicht, ob von Rechts wegen. Der Schenk läßt durch seinen Fürsprecher erklären: Wer Unterdettingen (Vndern Tottingen) innehabe, habe immer im Dießerbach gefischt. Jörg von Neuneck bittet um sein Recht gegen den Schenken. Nach Rede und Gegenrede, Verlesung der Briefe und Kundschaft wird zu Recht erkannt: Jörg von Neuneck und seine Mutter, die die bessere Kundschaft haben, sollen schwören, daß der Dießerbach und die Fischweide darin ihnen gehören und daß Wilhelm Schenk darin nicht fischen soll, in dreimal 14 Tagen und 3 Tagen zu Ulm. Den gewählten Termin sollen sie dem Schenken und den Aussteller 8 Tage vorher ankündigen.
Beide Parteien sind heute, am 2. Tag der erteilten Frist, vor die Aussteller gekommen. Jörg von Neuneck erklärt durch seinen Fürsprecher Heinrich Krafft, ihren alten Bürgermeister, seine Mutter könne Alters und Blödigkeit wegen nicht kommen. Sie soll ihren Eid vor Schultheiß und Rat zu Horb (Horwe, Horbe) leisten. Dazu sagte der Schenk durch seinen Fürsprecher Barthlome Gregg, ihren Ratsgesellen, sie gehe auch zur Kirche und auf die Straße. Erst 14 Tage nach dem Eid der Mutter soll Jörg von Neuneck schwören; der Schenk soll jeweils 8 Tage vorher unterrichtet werden. Letzter Tag der Frist ist der 20. April (Donnerstag vor Misericordia Domini). Beide Parteien erhalten darüber eine Urkunde
 
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Ho 163 T 1 Nr. 12Archivalieneinheit
1447 April 5 (1447 April 5 (Mittwoch vor Ostern)) 
Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm (Vlme) bekunden: [1447] März 6 (Montag nach Reminiscere) waren mit ihren Fürsprechern vor ihnen die festen und ehrbaren Jörg von Neuneck (Nuinek, Nuinegg), Hauptmann der Herrschaft Hohenberg (Hohemberg), für sich und seine Mutter einerseits und Wilhelm Schenk von Stauffenberg (Stoffemberg, Stouffenberg) andererseits erschienen, die beide schon früher vor den Aussteller gewesen sind wegen des Fischens im Dießerbach (Tiesserbach, Diesserbach). Es erging das Urteil: Man soll eine Kundschaft geben, wer bisher darin gefischt hat oder fischen soll. Als die Kundschaft verlesen wurde, ließ Jörg von Neuneck seinen Fürsprecher erklären; Der Dießerbach sei ihm und seiner Mutter; auch der Schenk streite dies nicht ab. Auch die Kundleute (Kuntlute) des Schenken sagten aus: Der Dießerbach vom Ursprung bis in den Neckar (Neker) gehöre dem von Neuneck und seiner Mutter; denen von Ow gehöre Eigenschaft und Fischweide. Jörg von Ow (Owe) habe den Müller von Unterdettingen (Vndern Doetingen), als er im Mühlgraben gefischt habe, gepfändet und gebüßt. Die Leute des Schenken erklären, sie hätten den Schenken fischen sehen, wissen aber nicht, ob von Rechts wegen. Der Schenk läßt durch seinen Fürsprecher erklären: Wer Unterdettingen (Vndern Tottingen) innehabe, habe immer im Dießerbach gefischt. Jörg von Neuneck bittet um sein Recht gegen den Schenken. Nach Rede und Gegenrede, Verlesung der Briefe und Kundschaft wird zu Recht erkannt: Jörg von Neuneck und seine Mutter, die die bessere Kundschaft haben, sollen schwören, daß der Dießerbach und die Fischweide darin ihnen gehören und daß Wilhelm Schenk darin nicht fischen soll, in dreimal 14 Tagen und 3 Tagen zu Ulm. Den gewählten Termin sollen sie dem Schenken und den Aussteller 8 Tage vorher ankündigen.
Beide Parteien sind heute, am 2. Tag der erteilten Frist, vor die Aussteller gekommen. Jörg von Neuneck erklärt durch seinen Fürsprecher Heinrich Krafft, ihren alten Bürgermeister, seine Mutter könne Alters und Blödigkeit wegen nicht kommen. Sie soll ihren Eid vor Schultheiß und Rat zu Horb (Horwe, Horbe) leisten. Dazu sagte der Schenk durch seinen Fürsprecher Barthlome Gregg, ihren Ratsgesellen, sie gehe auch zur Kirche und auf die Straße. Erst 14 Tage nach dem Eid der Mutter soll Jörg von Neuneck schwören; der Schenk soll jeweils 8 Tage vorher unterrichtet werden. Letzter Tag der Frist ist der 20. April (Donnerstag vor Misericordia Domini). Beide Parteien erhalten darüber eine Urkunde
 
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Ho 163 T 1 Nr. 13Archivalieneinheit
1447 April 29 (1447 April 29 (Samstag vor Jubilate)) 
Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm (Vlme) bekunden: Die festen und ehrbaren Jörg von Neuneck (Nuinegk), Hauptmann der Herrschaft Hohenberg (Hohemberg), für sich selbst und seine Mutter einerseits und Wilhelm Schenk von Stauffenberg (Stouffenberg) andererseits haben vor den Aussteller wegen der Fischenz und Fischweide des Dießerbachs gerechtet, beiderseits Briefe, Kundschaft, Rede und Widerrede im Recht verlauten lassen, worauf etliche Urteile ergangen sind. Jörg von Neuneck und seiner Mutter ist die bessere Kundschaft zugesagt worden; sie sollten schwören, daß der Dießerbach und die Fischweide darin ihnen gehörten und daß Wilhelm Schenk darin nicht fischen sollte. Jörg von Neunecks Mutter schwur vor Schultheißen und Rat zu Horb (Horwe), da sie wegen Alters und Krankheit nicht gen Ulm kommen möchte, solchen Eid vor den Aussteller zu tun. Jörg von Neuneck sollte erst 14 Tage nach der Mutter schwören. Diesen Tag soll Jörg von Neuneck dem Wilhelm Schenk und den Aussteller laut Urkunde von 1447 April 5 (Mittwoch vor Ostern) 8 Tage vorher ankündigen. Die Aussteller haben Schultheiß, Bürgermeister und Rat zu Horb Handlung und bisher ergangene Urteile zugesandt und den Eid der Mutter vor ihnen angekündigt. Die von Horb haben unter ihrem Siegel geantwortet, daß Frau Adelheid Truchsessin, Mutter des Jörg von Neuneck, am 27. April (Donnerstag nach Georg) vor ihnen die Eide geschworen hat im Beisein des Wilhelm Schenk. Jörg von Neuneck will vor den Aussteller am 28. April (Freitag) den Eid leisten. Wilhelm Schenk war nicht zugegen, obwohl Jörg den Tag ihm angekündigt hatte. Die Aussteller verschieben daher den Termin, da sie auf eine Botschaft von Schenk warten. Jörg von Neuneck hat heute den Eid geschworen; auf seine Bitten erhält er darüber eine Urkunde 
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Ho 163 T 1 Nr. 14Archivalieneinheit
1447 August 7 (1447 August 7 (Montag vor Laurentius)) 
Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm bekunden: Vor sie sind gekommen die festen und ehrbaren Jörg von Neuneck (Nineck), Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, für sich und seine Mutter einerseits und Wilhelm Schenk von Stauffenberg (Stouffenberg) andererseits und Lupart (?). Der von Neuneck läßt durch seinen Fürsprecher Walther Ehinger, ihren (der Aussteller) alten Bürgermeister, vorbringen, daß beide Parteien mehrfach vor den Aussteller vor Gericht standen in ihren Streitigkeiten wegen des Dießener Bachs. Seine Mutter und er haben Eide geschworen laut den betreffenden Urteilbriefen. Wilhelm Schenk soll rechtlich unterwiesen werden, ihn und seine Mutter an dem Dießerbach und der Fischenz darin ungeirrt zu lassen. Schenk läßt durch seinen Fürsprecher Bartholome Gregg, ihren (der Aussteller) Ratsgesellen, antworten, die Sache solle nicht weiter vorgenommen werden. Jörg von Neuneck besteht auf weiterer Verfolgung der Sache. Schenk erklärt, nicht schuldig zu sein, will die Sache wegen des Dießenerbachs und der Fischenz aber vertragen sein und sie gänzlich dabei bleiben lassen. Die Aussteller beurkunden dies auf Antrag des Jörg von Neuneck 
Papier - Abschrift 
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Ho 163 T 1 Nr. 15Archivalieneinheit
1448 Juni 13 (1448 Juni 13 (Donnerstag vor Veit)) 
Graf Johann von Sulz (Sultz), Hofrichter des römischen Königs. Friedrich [III.] an dessen Hof zu Rottweil (Rotwil), bekundet: Vor ihm ist erschienen des festen Georg von Neuneck (Nuiwnegk), Hauptmanns in der Herrschaft Hohenberg (Hoemberg), bevollmächtigter Prokurator und Klagführer Johannes Hermann von Schaffhausen (Schauffhusen), ein Unterschreiber des Hofgerichts, und klagt gegen den festen Wilhelm Schenk von Stauffenberg (Stoffenberg): Dieser fische in Georg von Neunecks Bach, genannt Dießerbach, der von Dießen dem alten Burgstall bis an den Radspieß in den Neckar gehe; er leite ihm auch auf andere Orte das Wasser ab, so daß sein Bach ganz wüst werde und nicht mehr in rechten Fluß komme, er verriegele auch den Bach mit Riegeln. Der Schenk, der kein Recht dazu habe, solle gerichtlich dazu gebracht werden, ihn an seinem Bach ungeirrt zu lassen. Wilhelm Schenk läßt durch seinen Fürsprecher antworten: Georg von Neuneck und sein verstorbener Vater Wilhelm Schenk hatten wegen des Dießerbachs Streit, der durch Gerlach von Dürrmenz (Duirmentz) und gleichen Zusätzen beigelegt worden sei; dem Wilhelm Schenk sei dabei ein Nießrecht zugesprochen worden laut einer besiegelten Urkunde des Gerlach von Dürrmenz, die der Schenk vor Gericht verlesen läßt. Georg von Neuneck weist auf den Vergleich vor dem Rat zu Ulm hin, der auch verlesen wird. Es ergeht das Urteil Wilhelm Schenk soll beschwören, daß seine Vorfahren und er den Dießerbach mit Ableiten auf ihre Wiesen und Güter länger als Stadt- oder Landrecht sind genutzt und gebraucht haben, auch daß er den Bach seither - ehe er sich in Ulm im Rechten der Fischenz darin begeben hat - nicht gefischt, die Riegel auf das Seine in der Höhe und nicht anders gesetzt hat. Wenn er das alles verantwortet hat, soll er es genießen. - Wilhelm Schenk hat den Eid vor den Aussteller geleistet. Darauf ergeht das Urteil, daß Wilhelm Schenk der Klage des Georg von Neuneck ledig sein soll.
Beide Parteien erhalten eine Urkunde über das Urteil
 
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Ho 163 T 1 Nr. 16Archivalieneinheit
1454 August 29 (1454 August 29 (Donnerstag nach Pelagius)) 
Heinz Fischer, zu Dettingen (Tettingen) gesessen, verkauft an den bescheidenen Äuberlin Fischer, Bürger zu Horb (Horw), für 51 Pfund Heller, die der Aussteller bar erhalten hat, seine Lehenschaft des Wassers und der Fischenz zu Dettingen, genannt "her Volczen Spisers seligen Wasser" (stößt oben an das Wasser der Junker Renhard und Jakob von Neuneck (Nuiwnegk), Brüder, und unten an das Wasser des Junkers Heinrich von Dettingen), mit allen Rechten, Zubehörden und Lehenschaften, wie er das von Konrad Giner gekauft hatte. Die Eigenschaft gehörte dem verstorbenen Junker Burckart und dem Junker Heinrich von Neuneck, Brüdern, die sie den verstorbenen ehrbaren und weisen Konrad und Marquard Viflinger verkauft hatten. Deren Erben erhalten daraus wöchentlich 14 Heller wert Fische, in der Fastenzeit wöchentlich 28 Heller wert Fische und zu den 4 Hochzeiten im Jahr je 7 1/2 Schilling Heller wert Fische. Die Dienste sollen sein, wie es am Neckar (Necker) Sitte und Gewohnheit ist 
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Ho 163 T 1 Nr. 17Archivalieneinheit
1461 Juni 28 (1461 Juni 28 (Peter- und Paulsabend)) 
Kaspar von Neuneck (Nuwnegg) setzt zu seinem und seiner Hausfrau Margret Gremlich Seelenheil zu einer ewigen Jahrzeit 3 Malter Vesen Horber (Horwer) Meß auf Lebenszeit und dazu nach seinem Tod 3 1/2 Malter Hafer. Vesen und Hafer soll jährlich der Kaplan des Sankt Eberhards- und Katharinenaltars in der Pfarrkirche zu Glatt erhalten aus seinem Teil des großen Zehnten zu Dürrenmettstetten (Durenmettstetten), wovon ein Viertel an einem 5. Teil des ganzen Zehnten ihm gehört. Der Kaplan soll dafür ihrer beider Jahrzeit begehen mit 2 Priestern zu ihrer Lebzeit in der Woche nach dem Achtentag des Ostertags und nach seinem (des Ausstellers) Tod in der Woche, in der er gestorben ist, mit 3 Priestern, wie man die Jahrzeit anderer Edelleute zu Glatt begeht. Wenn der Kaplan die Jahrzeit nicht so begeht, sollen die Pfleger der Kaplanei das Korn zu Gunsten der Pfünde anlegen und 3 Priester um die Begehung der Jahrzeit bitten, denen sie ein gutes Mahl geben sollen. Der Aussteller setzt auch dem jeweiligen Kirchherrn oder Leutpriester zu Glatt 1 Scheffel Hafer jährlicher Gült, die er aus Äberlin Ritters Hof erhält; er soll dafür die Jahrzeit verkünden und am Sonntag auf der Kanzel der beiden Seelen mit anderen Seelen gedenken 
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Ho 163 T 1 Nr. 18Archivalieneinheit
1464 Dezember 11 
Der Knappe Konrad von Neuneck (de Nuwnegg armiger) präsentiert dem Bischof Burckard von Konstanz oder dessen Generalvikar (eius vicarii in provincia generalis) den ehrenwerten und bescheidenen Mann, Herrn Johann Tussling, für die nach dem Tode des letzten Pfarrers Jacob Herter vakant gewordene Pfarrstelle der Kirche von Glatt Konstanzer Diözese und bittet um dessen Investitur 
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Ho 163 T 1 Nr. 19Archivalieneinheit
1470 Juli 9 (1470 Juli 9 (Montag nach Ulrich)) 
Heinz Herter, zu Empfingen gesessen, als Schiedsmann (Gemeiner), Heinrich Strenczing, Conlin Guenther und Martin Guetland, alle von Glatt, als Zusätze für die von Glatt, Hans Wernher, Konrad Pur und Konrad Wittendorff, alle drei von Dettingen (Tettingen) als Zusätze für die von Dettingen, haben zu Dürrenmettstetten (Durrnen am Espach zwischen Glatt und Dettingen) zu Gericht gesessen wegen der Streitigkeiten der Gemeinde Glatt (Klägerin) und der Gemeinde des Dorfs Dettingen (Beklagte) über Trieb und Tratt. Die Junker beider Dörfer haben jedem, den es berührt, Gelübde und Eid erlassen. Die Aussteller hatten zuvor auf dem Priorberg bei dem Hof zweimal zu Gericht gesessen und im strittigen Gebiet Augenschein genommen. Nach Rede, Gegenrede und Zeugenverhör ergeht das Urteil: Die von Glatt sollen beschwören, daß sie seit Menschengedenken mit ihrem Vieh auf den Wasen zum Hof Brunnen fahren, wo ein Markstein steht, und von dort zum Luoßgraben und weiter zum Diebstyg und dort Trieb und Tratt haben. - Die Parteien bitten, das Gericht solle sie auch ihrer Zufahrt richten. Nach einer Ortsbesichtigung wird entschieden: Die von Glatt sollen ihre Zufahrt gen Dettingen an den Enden unter der Ecke bis am Lußgraben haben und mit ihrem Vieh genießen. Die von Dettingen sollen an den Enden hinauffahren gen Glatt bis an die Steine, deren einer am Rain ob der Beufftlerin und deren anderer zwischen den Glatten steht. An dem Ende soll die Zufahrt beiden Dörfern gemeinsam sein. Der Markstein ob der Beufftlerin ob dem Wege soll scheiden zwischen Glatt und Dettingen gerade den Berg hinauf auf den Diebstyg. Zwing und Bann derer von Glatt sollen bis an den Stein gehen, derer von Dettingen bis an den Lußgraben. - Beide Parteien erhalten eine Urkunde 
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Ho 163 T 1 Nr. 20Archivalieneinheit
1471 Oktober 21 (1471 Oktober 21 (11.000 Mägdetag)) 
Konrad Wittendorf, Schultheiß zu Dettingen (Toettingen) dem Dorf bei Horb (Horw) am Neckar (Negker) und die Richter der Dörfer Dettingen, Glatt (Glat) und Grünmettstetten (Gruenenmetstetten) bekunden: Vor Gericht zu Dettingen klagt Auberlin Vischer daselbst durch seinen Fürsprecher gegen Auberlin Swend, auch zu Dettingen, der sein Wasser, das als Nießgut an ihn gekommen sei, verbaue, verschwelle und beschädige. Swend behauptet, es sei nicht Auberlins Gut. Es ergeht das Urteil, daß man das Zeugnis des Auberlin Swend verhören soll. Als Zeugen werden Konrad Wittendorf, Schultheiß, Konrad Bur und Jouß Bueringer, alle 3 zu Dettingen, verhört: Ergebnis: Als Auberlin Swend am jetzt strittigen Ende die Schwellen legte, legte er sie auf trockenes Land. Urteil: Auberlin Swend soll die gelegten Schwellen hinwegtun, auch dem Wasser seinen Lauf lassen. Keine der beiden Parteien soll der anderen das Ihrige wüsten. Das laufende Wasser soll Vischer genießen. Wenn Gras oder anderes da wächst und es trocken liegt, soll es Swend genießen. Beide Parteien erhalten Urteilbrief 
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Ho 163 T 1 Nr. 21Archivalieneinheit
1474 November 15 (1474 November 15 (Dienstag nach Martin)) 
Henslin Grupper der Junge, wohnhaft zu Fischingen (Vischingen), bekundet, daß ihm der fromme feste Junker Hans von Neuneck (Nünnegk) als Erblehen geliehen hat sein eigenes Wasser und Fischenz am Neckar (Necker) und den der Maynow (erstreckt sich herab auf das Wasser des Junkers Heinz von Liechtenstain, seines Vetters) mit allem Zubehör, aller Gerechtigkeit und Herkommen, wie das von seinem verstorbenen Vater an ihn gefallen ist. Grupper soll dem Junker dafür jährlich an Martini und Walpurgis, 8 Tage vorher oder nachher, 36 Schilling Heller Horber (Horwer) Währung Zinses geben. Grupper kann die Lehenschaft auch verkaufen, versetzen und vertauschen, jedoch unbeschadet der Eigenschaft des Junkers. Letzterer behält sich das Fischrecht vor, soll aber über Nacht weder Reuse noch Geschirr in das Wasser legen. Wenn Grupper das Lehen verkaufen will, soll er dem Junker einen neuen Lehnsmann stellen 
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Ho 163 T 1 Nr. 22Archivalieneinheit
1477 Februar 8 (1477 Februar 8 (Samstag nach Lichtmeß)) 
Diem von Dettingen (Tettingen) leiht dem ehrbaren Hans Cony der Junge, wohnhaft zu Dettingen, als Erblehen sein eigenes Fischwasser am Neckar (Negker) zu Ihlingen (Yhlingen) (stößt oben an Ihlinger Furt und geht hinab in den Dietfurter Furt). Cony muß dafür wöchentlich bezahlen an jedem Freitag 1/3 besser als 1 Schilling wert Fische, in jeder Fastenwoche 3 Schilling wert: Mo, Mi und Fr je 1 Schilling wert, dazu jährlich an Martini 1 großen Dienst Fische im Wert von 1/3 besser als 5 Schilling Tübinger wert, desgleichen an Heilig Abend, Aschermi und Palmtag. Auch soll er dem Aussteller zu Lieb und Leid einen großen Dienst Fische geben. Die vorgenannten kleinen und großen Dienste Fische sind gen Dettingen zu entrichten. Wenn der Aussteller die Fische nicht will, sollen sie für jeden kleinen Dienst Fische 18 Heller und für einen großen Dienst Fische 12 Schilling Heller geben, auch gen Dettingen, alles laut einem besiegelten Brief von 1445 März 20 (Palmabend), den Hans Madler dem festen Heinrich von Dettingen, verstorbenen Vater des Ausstellers, gegeben hat. Wenn Cony oder seine Erben das Fischwasser und Lehen verkaufen oder verändern wollen, sollen sie dem Aussteller einen anderen Fischer geben 
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Ho 163 T 1 Nr. 23Archivalieneinheit
1478 Januar 10 (1478 Januar 10 (Samstag nach Erhard)) 
Paule Guntz, Sohn des Heinz Guntz, genannt Wedeller, von Glatt (Glat), der wegen merklichen Diebstahls und schwerer wohlverschuldeter Sache in das Gefängnis der festen Junker Konrad, Wilhelm und Hans, Brüder, und Thonius, alle 4 von Neuneck (Nuonegk), gekommen war, auf Bitten ehrbarer Leute aber frei gelassen und begnadigt wurde, schwört Urfehde. Er wird über den Rhein (Ryn) ausgewiesen und darf ohne Erlaubnis der Junker nicht zurückkehren 
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Ho 163 T 1 Nr. 24Archivalieneinheit
1478 Mai 29 (1478 Mai 29 (Freitag nach Urban)) 
Friedrich von Weitingen (Wytingen) verkauft der ehrbaren Brid Haeckin von Hochneck, ehelicher Witwe des Heinrich von Neuneck (Nuneck), und dem festen Anthonius von Neuneck, ihrem ehelichen Sohn, sein Fischwasser am Neckar (Necker) an der Einmündung der Glatt (Glat) für 60 Pfund Heller, die der Aussteller erhalten hat 
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Ho 163 T 1 Nr. 25Archivalieneinheit
1483 Juni 30 (1483 Juni 30 (?) (Montag nach Sankt Johann)) 
[Propst und Kapitel] der Stiftskirche zum heiligen Kreuz zu Horb (Horw) sowie Bürgermeister und Rat daselbst bezeugen die auf Anregung des [...g], Vogt von Emershofen (Emerßhoffen) und Schultheiß zu Horb, erfolgte Stiftung einer geistlichen Bruderschaft zum Lobe der heiligen Jungfrau Maria
Vermerke:
Dorsualvermerk: No. 7, Anno 1503, Ad Lit. A, glattisches unterthans und Hintersäß urbarium, Serie B, fasciculus A 1, Die styfftung der bruderschafft, Zinsbuch durch mich Hansen von Neineck den Eltern ernywert im fynfzehendhundertst[en]vnd drytten jar No 116
Der Text der Urkunde ist durch das nachträgliche Zurechtschneiden des Pergaments für einen Einband unvollständig (auf der linken Seite)
 
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Ho 163 T 1 Nr. 26Archivalieneinheit
1484 Dezember 7 (1484 Dezember 7 (U. L. Frauen abend, zu latin concepcionis genannt)) 
Ulrich Kechenlerer von Glatt, der um wohlverschuldeter Sachen in das Gefängnis des edlen und festen Junkers Hans von Neuneck (Nunegk), Vogt zu Balingen, gekommen, auf mannigfaltige Bitten aber frei gelassen worden ist, schwört gegenüber den Junkern Hans von Neuneck und dessen Brüdern Konrad und Wilhelm Urfehde. Er wird über den Rhein ausgewiesen und darf ohne Erlaubnis des Junkers Hans nicht zurückkehren 
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Ho 163 T 1 Nr. 27Archivalieneinheit
1487 März 16 (1487 März 16 (Freitag vor Oculi)) 
Jörg Flieg von Fischingen (Vischingen) bekundet, daß er von dem edlen und festen Junker Hans von Neuneck (Nunegk), Vogt zu Balingen, als Erblehen dessen Wasser und Fischenzen am Neckar (Negker) und an der Meynow erhalten hat (erstreckt sich herab auf das Wasser des Junkers Heinz von Liechtenstein) laut einem Brief, den er von dem Junker Hans von Neuneck innehat. Der Aussteller, der jährlich an Martini und Walpurgis als Zins 36 Schilling Heller geben soll, kann die Lehenschaft verkaufen, doch unbeschadet dem Eigentum des Junkers. Letzterer, dessen Erben und Nachkommen dürfen in dem Wasser fischen, sollen aber keine Reuse oder anderes Geschirr über Nacht in das Wasser legen 
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Ho 163 T 1 Nr. 28Archivalieneinheit
1490 Juni 2 (1490 Juni 2 (Mittwoch nach Pfingsten)) 
Peter Nuwmeyer, seßhaft zu Dießen (Diessen), der wegen Überhauens in seinen Hölzern in das Gefängnis des edlen und strengen Ritters Hans von Neuneck (Nuwnegk), seines Herrn, gekommen ist, auf seine Bitten aber wieder frei gelassen wurde, schwört Urfehde. Wenn er künftig Holz zu Dießen kauft, das an seinen genannten Herrn stößt, soll er das nicht abhauen, bevor er nicht mit dem Herrn einen Untergang gemacht hat 
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Ho 163 T 1 Nr. 29Archivalieneinheit
1492 August 6 (1492 August 6 (Montag vor Afra)) 
Bernhart Muiller von Starzeln (Startzlen), jetzt zu Glatt wohnend, der zu Glatt wegen dort begangener etlicher wohlverschuldeter Sachen gefangen genommen und nach Balingen in den Turm gebracht, von dem edlen und festen Junker Hans von Neuneck (Nunegk), Vogt zu Balingen, auf Bitten seiner Herren und Freunde aber frei gelassen worden ist, schwört gegenüber der Herrschaft Württemberg denen von Balingen und besonders gegenüber den Junkern Wilhelm, Hans, Anthonius, Melchior und Hans von Neuneck, welche alle Brüder und Vettern sind und zu Glatt (Glat) sitzen, Urfehde. Der Aussteller muß binnen 14 Tagen die Haftkosten zu Balingen zahlen 
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Ho 163 T 1 Nr. 30Archivalieneinheit
1494 Mai 9 (1494 Mai 9 (Freitag nach Christi Himmelfahrt)) 
Schultheiß und Gericht zu Dettlingen (Tettlingen) bekunden: Der vor ihnen erschienene Heinrich Steiger klagt durch seinen Fürsprecher gegen die Gemeindeeinwohner des Dorfes Dießen (Diessen): Er will einen an den dortigen Etter stoßenden Acker, genannt an dem Laymen, den er von den Jeppen gekauft hat und der eigen ist, zu einer Wiese machen, wie andere Äcker auch zu Wiesen gemacht wurden. Die von Dießen lassen durch ihren Fürsprecher erklären, der Acker gehöre ihnen und seit altersher dem Dorf als Auchtweide und bei Brachzeiten als Weg: Steiger soll die Umwandlung zu einer Wiese nicht gestattet werden. Das Angebot Steigers, bei Brachzeiten an dem Ort einen gemeinsamen Weg zu geben, lehnen die von Dießen ab, weil sie auf ihre Auchtweide nicht verzichten wollen. Nach verhörter Kundschaft ergeht das Urteil: Man soll es mit Steigers Acker halten wie mit anderen Äckern, die kürzlich zu Wiesen gemacht worden sind. Wenn man diese auftut, soll Steiger seinen Acker auch offenlegen. Die Gemeinde Dießen erhält auf ihre Bitten einen Urteilsbrief 
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Ho 163 T 1 Nr. 31Archivalieneinheit
1495 Januar 19 (1495 Januar 19 (Montag vor Fabian und Sebastian)) 
Schultheiß und Richter zu Dettlingen (Tettlingen) bekunden als in folgendem Rechtsstreit unparteiische Richter: [14]94 November 24 (Katharinenabend) ist vor ihr Gericht gekommen Konrad Spatt, Schultheiß zu Unteriflingen (Vnnderviflingen), im Namen des Ritters Hans von Neuneck (Nuiwneck) und hat durch seinen Fürsprecher gegen die von Schopfloch klagen lassen; Diese seien vor kurzem mit Gewalt in den Dettlinger Zwing und Bann in des Herrn von Neuneck Herrlichkeit gefahren und hätten daraus einem von Dettlingen gehörende Scheiter weggeführt. Dagegen erklärten die von Schopfloch Erschienenen: Grund und Boden, Holz und Feld, wo die Scheiter gehauen worden waren und standen, gehörten dem Junker Jakob von Steinhilben (Steynhuilb), ihrem teilweisen Vogtherrn, und dessen Geschwistern; sie gehörten zum Zwing und Bann der Gemeinde Schopfloch. Spatt entgegnet, die von Schopfloch seien über offenen Markstein in den Dettlinger Bann gefahren, was die von Schopfloch bestreiten, indem sie behaupten, die von Dettlingen hätten dort zwar eine Zufahrt, aber keinen Zwing und Bann. (Erwähnt wird je ein Markstein bei dem Lindenstumpen und bei der Hundsgrube). Es ergeht das Urteil, daß Kundschaft gehört werden soll. Spatt zieht seine Kundschaft auf die Marksteine: Auberlin Appozeller von Bittelbronn (Buttelbrunn), Hans Miller von Altheim (Althan) und die Einwohner zu Dettlingen sollen beeiden, daß die Marksteine. Zwing und Bann scheiden. Auch die von Schopfloch ziehen Kundschaft. Es geht um die Frage, wem an dem strittigen Ort, wo die Scheiter standen, Feld, Boden und Herrlichkeit gehören. Auberlin Appozeller, Konrad Rapp, Kibel Ulrich, Hans Miller von Altheim, Peter Gaessler von Salzstetten (Saltzstetten) und Junker Jakob von Steinhilben sagen aus. Danach zog Spatt auf den Hornberg von Horb, dem das Eigentum des Feldes an dem strittigen Ort in seinen Hof zu Schopfloch gehörte. Die Parteien wollen die Kundschaft am 2. Dezember [14]94 (Dienstag nach Andreas) stellen. An diesem Tag sind beide Parteien wieder vor die Aussteller gekommen. Laut Urteil soll zuerst die Kundschaft der Kläger und dann die der Beklagten gehört werden. Spatt zieht auf den Hornberg, hat seinen Tochtermann Urban Weber mit einem Rodel geschickt, in dem seine Güter und der Hof zu Schopfloch geschrieben standen, was an dem strittigen Ort verlesen wird. In sein Gut zu Schopfloch gehörten 4 Jauchert in die Zelg gen Tumlingen (Tunglingen). Zeugenaussagen des Hans Müller von Altheim (Flurnamen: Schneckenloch, Riethalde, im unteren Weiher), Auberlin Appozeller, Michel Jung. Erwähnt wird einer zu Grünmettstetten genannt der Kost.) - Die Richter haben heute das einhellige Urteil gesprochen: Keine Partei hat genügend erläutert, wem die Herrlichkeit an dem strittigen Ort gehört. Die Vogtherren zu Dettlingen und Schopfloch sollen die Erläuterung geben. Danach soll geschehen, was Recht ist. - Beide Parteien erhalten darüber eine Urkunde, die ihnen von den Aussteller zuerkannt worden ist 
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Ho 163 T 1 Nr. 32Archivalieneinheit
1495 Januar 25 (1495 Januar 25 (Montag nach Pauls Bekehrung)) 
Schultheiß und Richter zu Schopfloch bekunden als in folgendem Rechtssteit unparteiische Richter: Am 13 November [14]94 (Donnerstag nach Martin) sind vor ihr Gericht gekommen die Amtleute des Grafen Wolfgang zu Fürstenberg (Fürstemberg) (für den Grafen) und Junker Jakob von Steinhilben (Steinhuilb) (für sich selbst), beide als Vogtherren zu Schopfloch, und haben durch ihren Fürsprecher gegen die von Dettlingen klagen lassen: Diese hätten in der Herrlichkeit des Grafen Wolfgang und des Junkers Jakob im Schopflocher Zwing und Bann einem von Schopfloch Scheiter gewaltsam weggeführt. Die von Dettlingen lassen durch ihren Fürsprecher die Klage ablehnen: Die Vogtherren von Schopfloch und Dettingen seien uneinig wegen Zwing und Bann beider Dörfer, obwohl die mit Marksteinen geschieden seien. Wo die Scheiter lagen, sei Dettlinger Zwing und Bann gewesen. Sie bitten um Aufschub, bis geklärt ist, welchem Dorf Zwing und Bann gehören. Die Kläger wollen Kundschaft hören lassen. (Erwähnt werden Michel Kuirssenman, Amtmann zu Dettlingen, beim letzten Steinsetzen; Junker Jakob und Michel Jung). Das Gericht stimmt dem zu. Am 20. November (Donnerstag nach Othmar) stellen beide Parteien vor dem Gericht ihre Kundschaft. Laut Urteil sollen die von Schopfloch beginnen. Es sagen aus Konrad Rapp von Glatten (Glathan), seit Jahren in Schopfloch wohnhaft, Michel Jung von Oberiflingen (Oberuiflingen), Ludwig Jung von Grünmettstetten (Gruenmetstetten), Auberlin Rapp, Wunnhans von Dietersweiler (Dietrichswyler), der zu Schopfloch gedient hat, Hermann Rapp, Thoma Hirt von Bittelbronn (Buittelbrun), Jakob Eninger und Hans Staimer. Als Kundschaft derer von Dettlingen sagen aus Eberlin von Böffingen (Boeffingen), Hans Appozeller, Lentzin von Schopfloch. - Erwähnt werden Konrad Müller von Dettlingen, die Oberamtleute des Junkers Jakob zu Brunerlir (?) Loßburg, der Schultheiß zu Dornstetten (Dornsteten), Heinz Kress (auch Kroess), der alte Afion von Lombach (Lumbach), der zu Schopfloch gedient hat, Konrad Jung von Dettlingen, der alte Staymer, Keckhans zu Schopfloch, Junker Mathis von Steinhilben, der Lentzin (von Schopfloch), Ludwig Müller, Cuntz Appozeller. - Erwähnte Flurnamen: Haerdlin; ob dem Hognach, Hundgraben, Hans Hoessen Mühlacker, Copenbuihel, der Graet; des Ruefen Acker; des Vochentzers Acker, Lindenstumpen am Roetelsperg, Stein uf Wyden, des Hartzes Äcker, im oberen Weiher (Wyger), Riethalde, der Buchs, Schneckenloechlin. Erwähnt wird die Zufahrt derer von Herzogeweiler (Herswiler) und Tumlingen (Tunglingen). - Es wird nach dem Urteil gefragt. Die Richter nehmen Bedenkzeit. Am 12. Dezember (Freitag vor Lucia) werden die Parteien zur Urteilsverkündung bestellt. Urteil von 6 Richtern: Wenn die Zeugen Konrad Auberlin und Hermann Rapp, Brüder, Michel Jung, Wunnhans, Konrad Klaeger, Jakob Eninger, Henslin Staymer, Thoma Hirt, Ludwig Jung, Eberlin und Hans Apozeller und mit den Zeugen Junker Jakob von Steinhilben und die Gemeindeeinwohner zu Schopfloch eidlich ihre Klage bestätigen, haben sie als Kläger die bessere Gewähr zum Rechten. Urteil der anderen 6 Richter: Wenn die Vogtherren der beiden Dörfer Schopfloch und Dettlingen miteinander erläutern, wem dort, wo die Scheiter standen, die Herrlichkeit gehört, soll geschehen, was Recht ist, ebenso, wenn sie die Erläuterung nicht tun. Nach Vereinung der beiden Urteile haben die Richter den Schultheißen gerufen, der Bedenkzeit nimmt. Beide Urteile werden geöffnet. Die Richter erklären durch Urteil, daß die Minderheit der Mehrheit folgen soll. Beide Parteien haben um eine Beurkundung des Gerichtshandels gebeten 
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Ho 163 T 1 Nr. 33Archivalieneinheit
1496 Mai 3 (1496 Mai 3 (Dienstag nach dem Maitag)) 
Hans von Neuneck (Nuiwneck, auch Nuwnegk), Ritter, verleiht dem Heinrich Zuirn, zu Leidringen (Lidringen) gesessen, als Erblehen die Hälfte an seinem Wasser der Glatt zu Glatt (fängt an bei dem Ramstig, den man geht gen Dürrenmettstetten (Durrenmetstetten), bis hinab auf den Seegraben) und dazu den Teil der Glatt (stoßend gegen haillosen Rayn, stößt an das Wasser des Hans von Neuneck, das er dem Kirchherrn geliehen hat, zieht hinab bis auf den Graben, der Ressen und Gruppers Wiesen scheidet), alles zur Hälfte. Zuirn muß dafür jährlich auf den Maitag, 8 Tage vorher oder nachher als Zins 15 Schilling Heller geben, dazu jährlich auf Mitfasten und Weißen Sonntag 15 pf wert Fische. Der Aussteller, dessen Weib oder ihre Erben dürfen in dem genannten Wasser fischen. Bei Aufgabe, Verkauf oder Vererbung des Lehens soll der Aussteller als Handlohn 30 Schilling Heller erhalten 
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Ho 163 T 1 Nr. 34Archivalieneinheit
1496 Mai 3 (1496 Mai 3 (Dienstag nach dem Maitag)) 
Heinrich Zuirn, zu Leidringen (Lidringen) gesessen, reversiert Urkunde 1496 Mai 3 (Aussteller: Hans von Neuneck, Ritter) 
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Ho 163 T 1 Nr. 35Archivalieneinheit
1496 Mai 3 (1496 Mai 3 (Dienstag nach dem Maitag)) 
Lentzin Schwend, zu Glatt gesessen, reversiert wie Heinrich Zuirn zu Leidringen (siehe Urkunde 1496 Mai 3) für die andere Hälfte des Wassers 
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Ho 163 T 1 Nr. 36Archivalieneinheit
1496 Juli 4 (1496 Juli 4 (Ulrich)) 
Hans Kuny, Bürger zu Horb (Horw), verkauft dem ehrbaren Jakob Gerlach von Horb für 55 Pfund Heller Horber Währung, die der Aussteller erhalten hat, sein Fischwasser ob Dettingen (Dottingen), genannt des Viflingers Wasser (stößt oben an den Husemer Graben und unten an den Ziblisgraben und zinst jährlich dem Uflinger 4 1/2 Pfund 7 Schilling 8 Heller). Wenn der Käufer oder die nachfolgenden Inhaber des Fischwassers dort eine "wendin" machen wollen, sollen sie diese nicht länger als 8 Tage darin haben. Der Aussteller behält sich das Vorkaufsrecht des Fischwassers vor 
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Ho 163 T 1 Nr. 37Archivalieneinheit
1497 April 25 (1497 April 25 (Marx hl Evangelist)) 
Ulrich Koch von Ringschnait (Rinschnait), seßhaft zu Dießen (Diessen), den man nennt Ulrich Keck, hatte von dem edlen und strengen Ritter Hans von Neuneck (Nuwneck, seinem Herrn, ein Lehen, genannt Hoertnagels Gut und zu Dießen gelegen, bestanden. Da er etliche Irrung darin vorgenommen hat, ist er in das Gefängnis seines Herrn gekommen. Er wird frei gelassen und schwört Urfehde. Er soll sich mit den Stücken und Gütern begnügen, die in die gemelten Lehen gehören, wie sie im Rodel seines Herrn geschrieben sind 
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Ho 163 T 1 Nr. 38Archivalieneinheit
1498 Mai 14 
Bischof Daniel von Bellmonte (?) (episcopus Bellmontanus), Weihbischof (in pontificalibus vicarius generalis) von [Konstanz] bekundet dem Bischof Hugo von Konstanz auf Begehren des vornehmen Burckard von Ehingen auf der Burg Dießen (Diessen), in der Pfarrei Oberiflingen (Oberyfflingen) Konstanzer Diözese eine neue Kapelle zu Ehren des heiligen Märtyrers Georg und den darin befindlichen Altar zu Ehren des heiligen Georg, der heiligen Jungfrau Maria, des heiligen Johannes des Täufers, der heiligen Christophorus, Sebastian, Florian, Onuphirius (Onofrii), Eucherius, Burckard, Barbara, Katharina und aller Heiligen geweiht und als Tag der Einweihung den Tag nach dem Feste des heiligen Georg (24. April) festgesetzt zu haben. Allen Christgläubigen, die am Kirchweihtag oder an den Festtagen der gen. Patrone die Kapelle aufsuchen, Gebete verrichten und Spenden für die Fabrik und die Ornamente derselben leisten, wurde für alle Zukunft ein Ablaß von 40 Tagen verliehen 
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Ho 163 T 1 Nr. 39Archivalieneinheit
1502 Dezember 1 ([15/02] Dezember 1 (Donnerstag nach Andreas)) 
Jakob Fischer der Junge zu Glatt, der "Mißhandel und Gewaltsame" an dem Grupperlin zu Glatt begangen hat, ist von den Junkern Hans der Ältere und Anthonius, Vettern, beide von Neuneck, zu Glatt vor dem Dorfgericht verklagt worden. Schultheiß, Bürgermeister und Stadtschreiber zu Sulz und andere gute Freunde des Ausstellers haben erwirkt, daß der Aussteller den Junkern für Mißhandel und Gewaltsame 15 1/2 Gulden rheinisch bis zum Weißen Sonntag [1503] bezahlen soll. - Der Aussteller hatte sich gegenüber Junker Hans von Neuneck verschrieben, bis Gallus (Oktober 16) [1502] ein Haus zu bauen, was er nicht gehalten hat, sodaß er dem Junker 15 1/2 Pfund Heller zahlen muß. Die Freunde haben erwirkt, daß der Aussteller die 15 1/2 Pfund Heller bis Ostern zu bezahlen hat und vom Hausbau entbunden sein soll. Jakob Fischer der Ältere, Melcher Silberrad, beide Bürger zu Sulz, und Peter Ziegler zu Dettingen haben sich um 100 Pfund als Bürgen gegenüber dem Junker verschrieben, bis die beiden vorgenannten Summen bezahlt sind. Es ist abgesprochen worden, daß der Aussteller auf das heutige Datum dem Müller seine Summe entrichten soll, was der Aussteller getan hat. Nicht beigelegt wurde in diesem Handel der Frevel, der den Umgänger berührt 
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Ho 163 T 1 Nr. 40Archivalieneinheit
1503 April 4 (1503 April 4 (Dienstag nach Judica)) 
Burckhart von Ehingen leiht als Erblehen an Simon Schwend die Hälfte an seinem Wasser der Glatt zu Glatt, das anfängt bei dem Ramstyg, den man geht gen Dürrenmettstetten, von da bis hinab auf den Seegraben, und dazu den Teil der Glatt, der an den haillosen Rain stößt (Anlieger: Hans von Neunecks Wasser, das er dem Kirchherrn geliehen hat) und hinab bis auf den Graben zieht, der des Ressen und des Gruppers Wiesen scheidet. Dafür sind jährlich auf den Maitag oder 8 Tage vorher oder nachher als Zins 15 Schilling Heller und auf den Weißen Sonntag und Mitfasten (= Letare) je 15 Schilling Wert Fische (1) zu entrichten. Der Aussteller, dessen Weib und sein Schwiger oder ihre Erben dürfen in dem Wasser fischen. Wenn das Wasser aufgegeben, verkauft oder vererbt wird, soll der Aussteller als Handlohn 15 Schilling Heller zum Halbteil erhalten.
(1) Fische im Wert von 15 Pfennig
Vermerke:
Dorsualvermerk: N 147, V I J 6, No. 9 J
Beilage: Schreiben des Hans von Ehingen an einen ungenannten Adligen (nein: an die Stadt Herrenberg (vgl. Z.4 des Wortlauts)) aus der Zeit des Bauernkriegs [1525 oder etwas später] über geplante Verhandlungen mit den aufrührerischen Untertanen wegen Erstattung des ihm zugefügten Schadens. Ausfertigung, Papier, 1 Blatt
 
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Ho 163 T 1 Nr. 41Archivalieneinheit
1506 Mai 8 (1506 Mai 8 (Freitag nach Jubilate)) 
Peter Ziegler, zu Dettingen Wohnhaft, bekundet: Seinen Schwägern, "Geswygenman" und ihm ist von dem verstorbenen Schweher Auberlin Fischer ein Wasser zu Dettingen (Begrenzung: Ziblisgraben; Junker Wilhelm Brackenlerers Wasser, wie das untersteint ist) vererbt worden. Der Aussteller hat seinen Schwägern und "Geswygenman" ihre Teile abgekauft; ausgeschlossen von diesem Kauf blieb der Teil eines Hansen Kind. Der Aussteller verkauft an Junker Voltz von Weitingen und Junker Wolf Schwenninger vom Stain, Pfleger und Vormünder der Kinder des verstorbenen Junkers Diem von Dettingen, für 55 Pfund Heller Sulzer Währung, die die Käufer dem Aussteller laut einem Schuldbrief geben sollen, seine Gerechtigkeiten des vorgenannten Wassers, wovon ihnen ein Dienst vorausgeht, samt dem Fischhaus, wie der Aussteller das innegehabt und genutzt hat und von seinen Schwägern und "Geswygenman" gekauft hat 
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Ho 163 T 1 Nr. 42Archivalieneinheit
1506 Mai 16 (1506 Mai 16 (Samstag vor Sophie)) 
Es wird bekundet: Zwischen denen von Bittelbronn und Dettlingen einerseits und denen von Dießen andererseits ist Streit entstanden wegen des Viehs, Triebs und der Zufahrt. Der Streit ist durch ihren Junker Hug Werner von Ehingen beigelegt worden: Die von Bittelbronn und Dettlingen sollen mit ihrem Vieh bei der Brunader herab- und am hohen Berg herumfahren bis auf den Graben und bis auf Ulrichs Hanfland und nicht weiter. Sie sollen auch 9 Tage vor Jörg (April 15) ab den Wiesen schlagen mit ihrem Vieh. Es werden 2 gleichlautende Kerbzettel gegeben 
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Ho 163 T 1 Nr. 43Archivalieneinheit
1509 Juni 5 (1509 Juni 5 (Dienstag vor Fronleichnam)) 
Elisabetha Wyss, des verstorbenen Hans Mullers Witwe zu Glatt, und ihr ehelicher Sohn Sebastian Muller bekunden: Elisabetha ist um etlicher wohlverschuldeter Sachen ins Gefängnis der Junker Heinrich und Wildhans von Neuneck, Vettern, zu Glatt gekommen. Sebastian Muller hat sich auch im Handel und in etlichen Sachen verschuldet. Beide sollten an ihrem Leben gestraft werden; auf Bitten geistlicher, weltlicher [Personen] und ihrer guten Freunde wird Elisabetha aus dem Gefängnis entlassen. Sie schwören beide Urfehde und wollen in den nächsten 6 Wochen von Glatt wegziehen und auf Lebenszeit nicht mehr in das Dorf Glatt der Junker von Neuneck und ihre anderen Gebiete zurückkehren 
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Ho 163 T 1 Nr. 44Archivalieneinheit
1514 November 13 (1514 November 13 (Montag nach Sankt Martinstag)) 
Brida [Kisnyß], Witwe des Hans Kisnyß, Ludwig Murrer und Sixt Kuny, alle Bürger von Horb und Pfleger der gen. Brida und ihrer 5 Kinder mit Namen Hans Jacob, Jacob, Hans, Martin und Anna [Kuny] aus deren Ehe mit dem verstorbenen Hans Kuny, bekennen für sich und ihre Erben bzw. für die gen. Vogtkinder, den ehrsamen und ehrbaren Jorig Eberhart, Altschultheiß zu Horb, und Ulrich Beedon, Schultheiß zu Bildechingen, als Pfleger Unserer lieben Frau und ihrer Kapelle zu Bildechingen 1 Gulden rheinisch Horber Währung jährlicher Gült, die jeweils 8 Tage vor oder nach Martini (11. November) von den Aussteller und ihren Erben aus dem Fischwasser der Vogtkinder, das am "Tugstain" zu Horb zwischen den Fischwassern der Herren Ulrich von Habsberg (Habsperg) und Wilhelm Bandenlorre liegt und Lehen des Junkers Hans von Dettingen ist, für das sie 6 Pfund Heller 15 Schilling Heller Zins zu zahlen haben, für 20 Gulden rheinischer Landeswährung, deren Empfang bestätigt wird, verkauft haben. Bei Nichterfüllung der geschlossenen Vereinbarung können sich die Käufer bei den Verkäufern oder ihren Erben schadlos halten. Der Gültkauf kann jedoch von den Verkäufern oder ihren Erben jederzeit für 20 Gulden rheinisch und den Jahreszins rückgängig gemacht werden. Junker Hans von Dettingen gibt zu dem Verkauf seine Zustimmung
Vermerke:
Dorsualvermerk: Scrinium A, Faszikel D 2, Copia, Züns Briff, wo Vor das Vischwasser ob der Statt ahm Taugstein sambt gestatt, grundt Vndt Boden Verhypothecirt. wo ausgeworfen, daß diß Wasser Lehen von Dettingen seyn, und dorthin 6 Pfundt und 15 shl. zinse 1514
 
Papier - Abschrift 
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Ho 163 T 1 Nr. 45Archivalieneinheit
1515 November 15 (1515 November 15 (Othmarsabend)) 
Lienhart Stundlar von Glatt, der zu Glatt in ehelichem Stande gesessen ist und nach dem Tod seiner Gemahlin wegen zu Glatt begangener wohlverschuldeter Sachen ins Gefängnis gekommen ist, sollte an Leib und Leben gestraft werden. Auf Bitten guter Freunde an die Junker Reinhart, Wildhans und Heinrich von Neuneck, Brüder und Vettern, wurde er begnadigt; auf peinliche Strafe und Rechtfertigung wurde verzichtet. Der Aussteller muß auf Lebenszeit Zwing und Bann, Herrlichkeit und Gebiet der Junker verlassen und schwört Urfehde 
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Ho 163 T 1 Nr. 46Archivalieneinheit
1516 September 1 (1516 September 1 (Montag nach Pelagius)) 
Junker Hans Oswald von Neuneck - auch für seine Brüder Reinhard und Wildhans von Neuneck - leiht dem Adam Marckhartt zu Fischingen - auch für dessen Ehefrau Anna Flieg - als Erblehen ihr Wasser und ihre Fischenz am Neckar und an der Meynow, die sich auf Junker Eucharius von Lichtensteins Wasser erstrecken. Dafür sind jährlich je 36 Schilling Heller Horber Währung auf Marxtag und auf Walpurgis, genannt der Maitag, 8 Tage vorher oder nachher gen Glatt in das Schloß zu entrichten. Der Belehnte und dessen Frau können die Lehenschaft verkaufen. Sooft das Wasser verkauft wird und in andere Hände kommt, sollen Verkäufer und Käufer je 1 Gulden als Handlohn geben. Der Aussteller und seine Brüder dürfen in dem Wasser fischen, wozu die Belehnten raten und helfen sollen, sollen aber keine Reußen oder anderes Geschirr über Nacht in das Wasser legen 
Pergament - Ausfertigung 
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Ho 163 T 1 Nr. 47Archivalieneinheit
1516 September 1 (1516 September 1 (Montag nach Pelagius)) 
Adam Marckhart zu Fischingen dem Dorf reversiert die Belehnung mit dem Fischwasser [vgl. Belehnungsurkunde vom gleichen Datum] 
Pergament - Ausfertigung 
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Ho 163 T 1 Nr. 48Archivalieneinheit
1518 Dezember 19 (1518 Dezember 19 (Sonntag nach Lucia)) 
Hans Kies von Immenstadt, der wegen wohlverschuldeter Sachen in das Gefängnis des Junkers Hans von Ehingen gekommen ist, wird auf Fürbitten frei gelassen und schwört Urfehde. Er muß sich innerhalb der nächsten 6 Wochen aus diesem Land über den Rhein entfernen und darf nur mit Einwilligung des Junkers zurückkehren 
Papier - Ausfertigung 
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Ho 163 T 1 Nr. 49Archivalieneinheit
1520 Januar 17 (1520 Januar 17 (Antonius)) 
Es wird bekundet: Zwischen Meister Wilhelm (Wilham) Neff (später: Steinmetz) und Hans Ithelhans (später: dem Schreiner) von Hausen (Husen) einerseits und Barbara Schwend, Simon Schwend zu Glatt, Mathys Hochdorffer zu Mettstetten und Hans Hegner zu Empfingen den Dörfern wohnhaft andererseits ist Streit entstanden wegen der Güter und des Erbfalls, welche Barbara Schwend zu Mettstetten geerbt hat. Sie gab das Gut dem Simon Schwend, Mathys Hochdorffer und dem Hegner, doch wollen Wilhelm und Ithelhans, weil sie auch Erben wären, auch einen Anteil. Nach Verhörung beider Parteien haben Schultheiß und Richter des Dorfs Glatt den Streit geschlichtet: Wilhelm Neff und Ithelhans verzichten auf alles Gut und alle Habe, die Barbara Schwend jetzt überkommt und bei ihrem Tod hinterläßt, ausgenommen 29 Gulden rheinischer Landeswährung, die ihnen Barbara Schwend, Simon Schwend, Mathys Hochdorffer und Hans Hegner an Martini, 8 Tage vorher oder nachher zu Glatt geben sollen: jeweils 10 Gulden und beim 3. Mal 9 Gulden 4 Gulden, welche Wilhelm Neff und Ithelhans der Barbara Schwend schuldig waren, sind abgegolten. - Die Parteien versprechen, alles zu halten 
Pergament - Ausfertigung 
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Ho 163 T 1 Nr. 50Archivalieneinheit
1520 November 4 ([15]20 November 4 (Sonntag nach Alleiheiligen)) 
Hans Oswald von Neuneck hat anstelle seines Bruders Renhard und seines Neffen mit seinen Hintersassen zu Glatt über das Fronen für ein Jahr nach Ausfertigung dieses Briefes folgendes vereinbart: Jeder der Hintersassen, der mit dem Pflug bebaut, soll für die schuldige Fron 3 Gulden 8 Schilling geben; wer weder einen Zug hat noch mit dem Pflug bebaut, soll 1 Gulden geben. Vom Geld soll die Hälfte auf Johannistag (24. Juni), die andere Hälfte auf Bartholomäustag (24. August) bezahlt werden. Solches Geld soll ein Amtmann einbringen. Bei Säumigkeit der Zahlung kann diese Vereinbarung am Jahresende wieder aufgekündigt werden. Die Fron, die sie an dem Rain (1) um den Schloßgraben schuldig sind, bleibt vorbehalten. Es werden 2 gleichlautende Kerbzettel ausgefertigt.
(1) Das Wort weitgehend unkenntlich (gemacht?)
 
Papier - Ausfertigung 
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