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Salemische Herrschaft Ostrach: Urkunden
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Ho 158 T 1 {247}Archivalieneinheit
1521 Mai 3 
Karl V., erwählter römischer Kaiser, bestätigt die Privilegien des Klosters Salem 
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Ho 158 T 1 Nr. 248Archivalieneinheit
1522 April 25 (1522 April 25 (Freitag vor Philipp und Jacobi)) 
Hans Jacob von Landaw, Vogt zu Nellenburg und Hauptmann der ritterlichen Gesellschaft St. Georgenschiltz in Egow, Wolfgang v. Honburg zu Mockhingen, beide Ritter, und Jacob Kesselring, Bürgermeister zu Überlingen, bekunden, daß sie die Streitigkeiten zwischen Abt Jos und Convent von Salmenswiler einerseits und den Städten Pfullendorf und Mengen, Kloster Habstall und den Dörfern Husen, Krauchenwis, Rulfingen, Rosenaw, Schweblishusen, Motschies, Lauffenswiler und Lausheim andererseits, entschieden haben: Die von Pfullendorf hatten im vergangenen Jahr in das Ecker im Weythart getriebene Schweine des Dorfes Magenbuch gepfändet, worauf der Abt, dem das Dorf zugehört, die von Pfullendorf und deren Parteigänger vor das geistl. Gericht (päpstlicher Richter und Conservator) zieht. Am genannten Tag erschienen vor den Schiedsrichtern, die sich um eine friedliche Beilegung des Streites bemühen, der Abt von Salem in eigener Person mit etlichen Amtsleuten und als Vertreter der anderen Partei Hainrich Sürg vom Sürgenstein zu Kruchenwis, Hans Payer, Bürgermeister (zu Pfullendorf), Jerg Raminger, Stadtschreiber zu Pfullendorf, Hans Kegl, Bürgermeister zu Mengen, Jerg Haslach, Ammann, und Cunrat Lutz von Husen als Bevollmächtigter Nach voraufgegangenen Erkundigungen und mündlichem Verhör werden die Parteien durch einhelligen Spruch folgendermaßen vertragen. 1. Die von Magenbuch sollen für ewige Zeiten das Recht haben, bis zu 22 Schweine in das Äckher und Kes im Weithart einzutreiben. Über diese Zahl eingetriebene Schweine können gepfändet werden. 2. Ferner haben die von Magenbuch das Recht, mit ihrem gehürneten Vieh und den Rossen in den Weithart zu treiben, Wunn und Weid zu besuchen, wie die anderen Anstößer. 3. Die von Magenbuch dürfen jedoch im Weithart keinerlei Holz hauen "weder zu prennen, zeinen, gorten, widen noch in einicherley ander weg", tun sie es doch, so dürfen die Anstößer sie pfänden und strafen. 4. Die bisher in dieser Sache ergangenen Urteile sind nichtig; jede Partei trägt die Kosten selbst 
Ausfertigung 
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Ho 158 T 1 Nr. 249Archivalieneinheit
1524 Dezember 5 (1524 Dezember 5 (Montag, St. Nicolas Abend)) 
Jos Keck der Seger, Bürger zu Pfullendorf, bekundet, daß er dem Hans Haga zu Lävenschwyler um 40 Pfund Pfennige Landeswährung sein Haus und Hofstatt mitsamt dem Gärtlin und 6 Jauchert Ackers, alles zu Lävenschwyler, verkauft hat. Haus und Garten liegen im Dorf ob des Meßmers hus, stoßen auf Peter Schultheißen Acker. Von den Äckern liegen 2 Jauchert im Huser Esch, stoßen auf den Wytthart und einen Anwander, 2 Jauchert im Bitzer, stoßen an Habstaler Holz, 2 Jauchert auf dem Kalchhoff ob Hapstal, stoßen an Hapstaler Spitz. Das verkaufte Gut ist frei lediges Eigen, doch gehen daraus 7 Schilling, 1 Fasnachtehenne und 2 Hühner an das Kloster Salmenschwiler, 1 Henne an den Vogt zu Sigmaringen. 1 Viertel Hafer an den Forstmeister und aus jedem Jauchert Ackers an das Dorf Levenschwiler 2 Viertel Vesen oder 2 Viertel Hafer 
Ausfertigung 
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Ho 158 T 1 Nr. 250Archivalieneinheit
1525 März 13 (1525 März 13 (Montag nach Reminiscere)) 
Wilhalm Truchsäss Frh. zu Waltpurg, Statthalter des Fürstentums Wirttemperg, bekundet, daß er Ammann, Gericht und Gemeinde des Dorfes Ostrach, die für Wolf Winter von Ostrach, der wegen der Untertanen des Truchsessen in der Hsch. Trauchburg ins Gefängnis gekommen war, sich für 400 Gulden verbürgt hatten, wegen dieser Summe schadlos halten will 
Ausfertigung 
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Ho 158 T 1 Nr. 251Archivalieneinheit
1526 September 25 (1526 September 25 (Zinstag vor St. Michelstag)) 
Ludwig Bosch von Oberwyler, Pfleger der St. Jörgen Pfarrkirche zu Waldt am Kungsegkerberg, bekundet, daß er mit Einwilligung des Herrn Hans Dionis von Kungsegk, Frh. zum Kungsegkerberg, als Lehen- und Schirmherr der genannten Pfarrkirche um 10 Pfund 10 Schilling Haller Landeswährung dem Theis Guldischuchen zu Tafersweiler eine Hofstatt zu Tafersweiler im Dorf, gelegen zwischen Herrn Clasen Degels, Pfarrers, und Jorigen Plumen Gärten und Thomas Kungs von Essendorf Hof, als freies Eigen verkauft hat 
Ausfertigung 
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Ho 158 T 1 Nr. 252Archivalieneinheit
1527 April 16 (1527 April 16 (Zinstag nach dem hl. Palmtag)) 
Vögte und Amtleute des Erbtruchsessen Wilhalm Frh. zu Waltpurg entscheiden nach Besichtigung einen Streit zwischen dem Fischer des Klosters Habstal, "der ir Banwasser, die Ostrach, so für Prema hinlofft, umb ain Zins inhett", und der Witwe des Walther Premlin zu Prema wegen eines Altwasser, das die Ostrach bei dem Haus und Garten der genannten Witwe gebildet und dessen Nutzung "dem landspruch und der pyllichayt nach" der Fischer beansprucht, weil die Fische aus der Ostrach kommen, während die Witwe dem Fischer die Nutznießung versagt, "us ursach, daß das altwasser uff irem grund, den die Ostrach hinweggeryssen und gefurt, erwachsen seyg", in der Weise: Die Frauen von Habstal, die Witwe Walther Premlins und die ganze Gemeinde zu Prema sollen "die Ostrach bim steg uffheben und dem fluss nach, wie sy von alther geloffen ist, hinder der bund hinumb in den flus füren und von dem jetzigen flus am dorff abwenden und an denselben buw die frowen von Hapstall ir antzal von person und in anderweg uff des gotzhus costen zu hyllff darzu geben, ..." nach Inhalt eines vor einiger Zeit aufgerichteten Vertrages; die Witwe mag das Altwasser zuschütten, sodaß in Zukunft keine Fische aus der Ostrach mehr hineinkommen; geschieht das nicht und wird der Fluß nicht abgeleitet, so darf der Fischer auch die Fische im Altwasser fangen 
Ausfertigung 
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Ho 158 T 1 Nr. 253Archivalieneinheit
1527 Mai 29 (1527 Mai 29 (Mittwoch, Himmelfahrtabend)) 
Hans Jacob von Landaw zu Wal, Ritter, Landvogt zu Nellenburg, als Obmann, und Adam von Honburg zu Langenstein und Heinrich Trasch von Butlar, genannt der Langhess, als Zusätze, entscheiden einen Streit zwischen dem Abt Jos von Salmenschwiler und den Gebrüdern Christoff und Felix Grafen zu Werdenberg und Heiligenberg, nachdem die Parteien am 25. Mai (Sonntag Vocem Jocunditatis) in der Herberge zu Salmenschwiler verhandelt hatten in folgender Weise:
1) Verletzungen, durch die Haut und Fleisch geöffnet werden, also daß Blut davon rinnt, oder infolge deren sich eine Geschwulst erhebt, die aufgeschnitten werden muß, werden den fließenden Wunden gleich gehalten und gestraft; auch wenn einem Menschen ein Schenkel, ein Arm, eine Rippe oder ein anderes Glied abgehauen wird, steht solches dem Grafen an den Orten, da er sonst laut der Verträge fließende Wunden zu strafen hat, zu strafen zu; "wo aber einer oder eine geslagen, gestoßen oder angetascht, das ime oder ir allein mund oder nas schwysste, oder sonst an irn lyben gekrötzt wurde", so wird das nicht für eine fließende Wunde angesehen, sondern der Täter vom Kloster bestraft. 2) In den Fällen, wo dem Kloster die fließenden Wunden zugehören, stehen ihm auch "beinschrötinen" und Lähmungen zu strafen zund 3) Wer einem andern ein Glied abschlägt oder dermaßen verletzt, daß zu befürchten ist, es folgt Lähmung daraus, wird, falls der geschworene Wundarzt ausspricht, daß Lähmung vorhanden ist, vom Grafen gestraft; dergleichen wer einem andern zwei oder mehrere Finger abschlägt, während das Weghauen eines Fingers vom Kloster dort, wo es die fließenden Wunden kraft des Leuchtenbergischen Vertrags (1) zu strafen hat, gebüßt wird. 4) Wer in den Niedergerichten des Klosters nächtlicher Weile Holz stiehlt, oder, sei es bei Tage oder Nacht, gescheitetes Holz ("hindan gesetzt nest, tholden oder rys, so von anderen lewten, die es gehawen heten, verlassen wern") nimmt oder Holz über offene Marken hinweg führt, wird jeweils vom Grafen, wer aber bei Tage fremdes Holz abhaut und wegführt, vom Niedergerichtsherrn bestraft, es bleibt jedoch den Grundherren ihre Gerechtigkeit des erlittenen Schadens halb vorbehalten. 5) Ehrenrührige Injurien und Schmachworte werden vom Grafen gestraft. 6) Wenn einer nach dem andern "ein stayn, bygl, crutz oder andern wern" wirft und fehlt, so wird er vom Grafen, falls aber auch der Angegriffene zur Abwher auf jenen wirft und fehlt, vom Abt gestraft. 7) Sowohl der gräfliche Amtmann zu Ostrach als auch der des Klosters daselbst hat einen Schlüssel "zu der werren", um sie zu seines Herrn Notdurft und Geschäften auf- und zuschließen zu können. Perg. Or.
(1) Fürstl. Urkundenbuch VI. No. 105
 
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Ho 158 T 1 Nr. 254Archivalieneinheit
1527 Juni 17 (1527 Juni 17 (Montag nach Trinitatis)) 
Eberhard von Karpffen, Obervogt, und Johann Mäcker, Secretarius zur Schär, vergleichen die Flecken Inhart und Jekoffen einerseits und Happerwyler andererseits wegen ihrer Streitigkeiten um Eigentum, Grund, Boden, Trieb, Tratt, Wunn und Weid im Holz genannt Brandach, beginnend oben an der Hasenegert bei einer großen Eiche, unter der ein großer Stein liegt, zwischen der Gremlich Eigenholz und Wilhalm Hagens von Rapperwyler Lehenholz, das denen von Habstal gehört, der Hasenegert und dem Berckach nach bis an der von Räpperwiler Wiesen, wo jeder Teil die ausschließliche Nutzung beansprucht, in folgender Weise: Von dem Markstein oben an der Hasenegert, der Hasenegert und dem Weg nach bis auf das Berckach, das denen von Habstal gehört, an dem Berckach hinab bis auf Unser Frauen von Dengen Holz soll allein den von Inhart und Jekoffen Grund und Boden mit allem Eigentum, Holz, Trieb, Tratt, Wunn und Waid und aller Nutzung zustehen; in der Gremlich Holz haben allein die von Inhart die Nutzung. Dagegen sollen die von Räpperwiler zwischen dem Crützweg und der von Räpperwiler Wiesen gegen Jekoffen hinaus zu dem Witengrund 14 Jauchert Boden zugemessen und untersteint erhalten und diese Fläche ebenfalls allein nutzen, wie sie auch auf der Hasenegert und in dem Berckach und was in der von Räpperwiler Güter gehört durch die von Inhart und von Jekoffen nicht beeinträchtigt werden sollen 
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Ho 158 T 1 Nr. 255Archivalieneinheit
1530 Mai 30 (1530 Mai 30 (Montag vor Pfingsten)) 
Abt Amandus von Salem überläßt tauschweise dem Abt Sebastian von Zwiefalten den Zehnten von den Äckern im Esch zu Togendorff und erhält dafür von dem Abt von Zwiefalten den bisher Zwiefalter Zehnten im Esch zu Bächingen, nämlich in der Vischer Wiesen heruff im wasserstall an Bernhart Manen Acker an die obern anwand herumb am Trattstain, so Togendorffer und Bächinger scheidet, und danach an die abgenden Äcker, die herabziehen von der capelle Hawsen, gehörend dem gotzhaus Salmenschweiler in ihr zehenden, und von dannen an den abgenden äcker hinumb an das Mittelheuser eschli alles umb und umbhin bis ufs Hawßer Riett, darnach das Haußer Riet hinauf bis an Togendorfer Holtzgassen, darnach gassen hinuff bis an den Thiergarten, gehört aber alles (dem Kloster Salem) zu; was dann gegen Bächingen zu liegt, darzischen lyt ain wisen, gehört dem Jörgen Tufel und der zehent von der Wiesen dem Gotzhaus Zwiefalten zu, in dem zehnden, gehörend ainem prelaten zu Zwifalten, 6 Jucharten Ackers gelegen an der Holtzgassen, nemlich 4 Jucharten under dem Hörsträssle, die erst an Togendorfer Gassen, gehört Bernhart Mörlin von Bächingen, die ander an Contzen Treyer von Togendorf und die 2 Jucharten gehörend Michel Schäfern zu Bächingen; die egerürten 4 Jucharten stoßen heruff an das Hörsträssle und die 2 Jucharten ob dem Hörstrassli gehört aber Michel Schäfer zu Bächingen, die ander gehört Hansen Puren von Togendorf, stossend uff Togendorfer Holtzgassli und ligent am Hörstrassli" 
Ausfertigung 
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Ho 158 T 1 Nr. 256Archivalieneinheit
1530 Dezember 22 (1530 Dezember 22 (Donnerstag nach St. Thomas)) 
This Guldenschuch, wohnhaft zu Daffatschwiler, bekundet, daß er um 12 Pfund Landeswährung dem Herrn Hans Keller, Pfleger im Salmenschwiler Hus zu Pfullendorf, seine eigene Behausung und Hofraite samt aller Zugehörde, gelegen zu Daffattschwiler an der Straße zwischen Jerg Blumen und Hans Appen Emptwiesen, als freies Eigen verkauft hat. Aus dem Haus erhielt das Kl. Salem bisher 10 Schilling
Vermerke:
Rückschriften: 1. Daß Fr. Joannes Keller dieses Haus verkauft hat an Hans Spieler, Schäfer zu Bachhaupten, jährl. 10 Schilling Bodenzins, 10 Schilling Holzgeld, 2. 1564 hat es Stoffel King. 3. 1567 Hans Bawhofer, 4. (von gleicher Hand): "diß hus ist umgefallen"
Original: Papier
 
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Ho 158 T 1 Nr. 257Archivalieneinheit
1531 Juni 6 
Vor Leonardus Altweger de Ysen, clericus conjugatus, aus der Diözese Freising, bekundet Joannes Matzenberger von Pfullendorf, presbyter der Diözese Konstanz, der durch den Abt Amandus von Salem auf die Pfarrkirche in Magenbuch präsentiert worden ist, daß er sich aus freien Stücken zur Einhaltung folgender Bedingung verpflichtet: 1. wolle er das Leben eines Geistlichen führen und persönlich residieren und seine Untergebenen seelsorglich betreuen, die Kirchengüter nicht veräußern, veräußerte zurückerlangen. 2. Mit der ihm zugewiesenen Besoldung (portio) an Früchten und Einkünften wolle er sich zufriedengeben und weder den Abt noch das Kloster wegen Erhöhung belästigen. 3. Das Pfarrhaus wolle er in gutem Bau halten ohne Kosten des Abtes oder Klosters. 4. Die von den Früchten und Einkünften der Kirche ehedem dem Herrn Bernard, z. Zt. plebanus in Burgweiler, reservierte Pension wolle er fristgemäß entrichten und ebenso die jura episcopalia (subsidium charitativum, bannales consolationes) ohne Schaden des Abtes oder des Klosters abführen. 5. Er wolle die genannte Kirche hur mit Erlaubnis des Abtes und Klosters resignieren oder vertauschen. 6. Wenn er wegen der Kirche einen Prozeß führen müsse, wolle er ihn auf eigene Kosten führen. 7. Über die Güter, die er besitze oder in Zukunft besitzen werde, wolle er ohne Wissen des Abtes weder legieren noch testieren, sondern den Abt und das Kloster zum Erben einsetzen unter Ausschluß von allen Verwandten, natürlichen und Intestaterben.
Geschehen in Radolfzell (in oppido Celleratoldi) in der Wohnung des Notars
 
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Ho 158 T 1 Nr. 258Archivalieneinheit
1532 Februar 20 (1532 Februar 20 (Mittwoch vor St. Mathias)) 
Conrad Stehelin und Hans Lutzenberger, sein Tochtermann, beide von Ostrach, bekunden, daß sie um 86 Gulden Landeswährung mit Bewilligung des Abtes Amandus dem Hieronimus Stör, Kaufmann zu Ostrach, ihr Soldgütle zu Ostrach mit Haus, Hofraite und Garten, gelegen vor Lenhart Voltz Lehen, hinüber auf den Rhain, zwischen des alten Hans Restlins und Hans Ulmers Häusern, hinten an des Meßmat Hofraite anstoßend verkauft haben, dazu folgende Grundstücke: im Esch gen Wyler 2 Jauchert auf dem Hagenrain an der Hoßkircher Straße, der Lange Weg, stößt oben auf Hensli Musterlins Gut; 3 Jauchert im Klein Eschlin, das mit oben geschriebenem Esch geht, liegt an Widenhalden, stößt an Gorius Schnider und an den Weg, anwandet auf Thoma Voltz und heißt Stockacker; 1 Jauchert, der Brunleacker, zwischen des Zoller und Brun Hansen Äckern, stößt auf den Karrenweg und aufs Brunle; 1 Jauchert hinter Tonius Wagners Haus zwischen dem alten und jungen Rästlin, stößt an die Straße; im Esch gegen Speck 1 Jauchert, der Flachsacker, liegt zwischen alt Hans Restlin und Hans Schochen, stößt auf die Straße; 1 Jauchert, der Riedacker, zwischen Thomas Voltz und dem jungen Hans Raestlin, stößt auf Lenhard Voltz und auf das Ried, 2 Jauchert im Mayenbruel zwischen alt Hans Restlin und Jacob Voltz, stößt auf des Kaufmanns Brayte; noch 1 Jauchert ebendaselbst; 2 Jauchert zu Bucho, zwischen Alt Hans Restlin und dem Zoller, stößt auf Lenhard Voltz; im Esch gegen die Mühle oder ob dem Bomgarten 1 1/2 Jauchert vor dem Wald, den langen Weg am Wald, an Hansen Schochen, stößt an Hansen Restlin und auf die Wäldgassen; 1 Jauchert gen dem Bomgarten, liegt den Langen Weg zu, beiderseits an den alten Hans Restlin, stößt auf die Waldgassen und das Mulhag; 1 Jauchert darunter den Langen Weg zwischen dem Jungen Hans Restlin und seligen Asmus Lägeler, stößt auf die Waldgassen und Tonius Wagner; 1 Jauchert ob der Siegenstaig auf dem Hagenrain zwischen Hans Schochen und Peter Giger, stößt auf Gorius Schnider. Alle vorgeschriebenen Äcker geben dem Kloster Salem die 4. Garbe. 1 1/2 Jauchert ob dem Bomgarten gegen den Wald stoßen an Hans Restlin den alten und auf das Mulhag, geben eine "troschene Landgarb", nämlich vom Winterkorn 4 1/2 Viertel Vesen, vom Sommerkorn 4 1/2 Viertel Hafer. In Seebach 2 halbe Mannsmahd Wiesen, 1 zwischen beiden Hansen Restlins Wiesen, den Langen Weg, stößt auf das Hänslin Musterle und des Dorfes Espach, das andere liegt an dem alten Hansen Restlin, stößt auf Hans Musterlin und anwandet auf den Espach; 1 Mannsmahd Wiesen am Zollstock, stößt auf die Ach und die Mulwies, liegt fischen den Wiesen des Unteren Wirts und Tonius Wagner; 1/2 Mannsmahd in Bucheln, liegt zwischen Thoma Voltz und dem jungen Hans Restlin, stößt auf die Ach und auf des Dorfes Wiesen; 1 Mannsmahd Wiesen in Leheren, wechselt mit dem alten Hans Restlin, daran liegt ein Espach, der zur Hälfte in das Gütlein, zur anderen Hälfte in Hans Restlins Gut gehört. Die Grundstücke werden verkauft mit allen Rechten als frei lediges Eigen. Aus dem Gut gehen dem Kl. Salem jährlich 4 Schilling Bodenzins, 1 Fastnachtshenne, in das Schloß zu Sigmaringen 4 Pfennig Mayensteuer und 1 Fastnachtshenne. Die Verkäufer verkaufen dem Hieronimus Stör auch ihre eigene Schmiede, gelegen unter oben genanntem Haus, mitsamt den Blasbälgen (blausbelgen), Amboessen, Schliffsteinen, Hämern, Zangen und allen Schmidgeschier: von der Schmiede gehen jährl. an die Kirche zu Ostrach 2 Schilling Bodenzins und 1 rh. Gulden ablösiger Zins; an das Kl. Salem 12 Schilling für Kolholtz, sonst ist sie freies Eigen, wie solche schon Conrad Stehelins Vater und sein seliger Aenin innegehabt haben 
Ausfertigung 
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Ho 158 T 1 Nr. 259Archivalieneinheit
1532 Juli 24 (1532 Juli 24 (St. Jacobs Abend)) 
Hans Zymmerman, alter Ammann, und Michel Salther, alter Bürgermeister, beide Bürger zu Mengen, als Untertädinger der Äbtissin Elisabeth geborne Freiin von Hohengeroldseck zu Buchau, Cunrat Brenner, Stadtammann, Caspar Grym, Zunftmeister, beide Bürger zu Pfullendorf, Untertädinger des Abtes Amand von Salmenschwyler als Lehensherren der Pfarrkiche zu Lävenschwyler, sowie Jacob Herdlin, alter Bürgermeister zu Sigmaringen, und Jacob Jerg, Kaufmann zu Wald, als Untertädinger des Klosters Habstal, bekunden, daß sie die Streitigkeiten zwischen den 3 genannten Parteien wegen eines Zehnten zu Bernwyler, nämlich aus 2 Bainden im unteren Esch gegen Habstal, stoßen an die Braite, von denen der Pfarrer von Levertsweiler auf 4 Orten 4 Garben erhält, und wegen des Zehnten auf dem Hof zu Bernweiler, von dem jede Partei allein den Zehnten beansprucht, auf einen Tag zu Hapstall am heutigen Tage nach Besichtigung der strittigen Grundstücke und nach dem Verhör der Parteien in folgender Weise beigelegt haben: Was oberhalb der 3 Marksteine (vom Äpfelbaum am Holz bis in die Mark beim großen Äpfelbaum under dem Rain im Buinden und hinüber in den alten Stumpen) gen Levertsweiler zu liegt, gehört in den Zehnten der Pfarrei Levertsweiler, was oberhalb des Rains liegt zwischen den 3 Marken (beim Äpfelbaum am Holz bis in die Mark beim großen Äpfelbaum under dem Rain und dem Rain nach hinaus bis auf die Braite), gehört in den Zehnten der Pfarrei Enendach, was unterhalb dem Rain liegt zwischen den 3 Marken bis an die Braite, gehört in den Zehnten derer von Habstal; von der Braite erhält der Pfarrer zu levertsweiler die 4-Egg-Garben (Fruchtmaß, vgl. Schwab. Wörterbuch Bd. II Sp. 534)
Vermerke:
die Siegler siegeln für sich, für ihre Zusätze und für die Anwälte der Parteien, nämlich für Cunrat Ryßling, Chorherr zu Buchau, Herrn Johann Keller, Pfleger im Steinhaus zu Pfullendorf, und Josuel Eglinger, Untervogt zu Sigmaringen
3 Ausfertigungen
inseriert: Urkunden Ostrach im StA. Sigmaringen 1677 Mai 17
 
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Ho 158 T 1 Nr. 260Archivalieneinheit
1534 Oktober 19 (1534 Oktober 19 (Montag nach St. Gallentag)) 
Jeronimus Stör, Kaufmann zu Ostrach, bekundet, daß er um 225 Gulden, einen Gulden zu 15 Batzen Landeswährung, worüber er einen Schuldbrief erhalten hat, dem Walther Murwetzel von Innzkofen sein Soldgut zu Ostrach, bestehend aus Haus, Hofrgite und Garten, gelegen zwischen den Häusern des alten Hans Rästlin und des Hans Ulmer, stößt hinten an des Meßmat Hofraite, vorne auf die Straße, sowie mit den zughörigen Äckern und Wiesen, und der gleich unterhalb des Hauses liegenden Schmiede mit allem Schmiedgeschirr verkauft hat, wie er das alles von Cuonrat Staechelin und Hans Lutzperger gekauft hatte. Aus dem Hause erhält das Kloster Salmenschweyl jährlich 4 Schilling Bodenzins und eine Fastnachtshenne, die Herrsch. Sigmaringen 4 Pfennig Maiensteuer und 1 Fastnachthenne; von den Äckern erhält Salemschwyl die 4. Garbe mit Ausnahme von 1 1/2 Jauchert auf dem Milhag, die im ersten Jahre 4 1/2 Viertel Vesen, im zweiten 4 1/2 Viertel Hafer und im dritten Jahr, wenn sie brach liegen, nichts geben; ebenso geht daraus eine Vogtgarbe, 1 Leitgarbe und 1 Bomwartgarbe. Aus der Schmiede erhält die Kirche zu Ostrach jährlich 2 Schilling Bodenzins, das Kloster Salmenschweyl laut Urbarbuch 12 Schilling für das Kolholz sowie Steuer, Dienste und gewöhnlichen Zehnten. Das Soldgut erhält dagegen vom Kloster Salmenschweyl die Beholzung "zu aller zimblicher nottdurft nach inhalt und ausweysung des Briefs, so die soldguter zu Ostrach von einem Prälaten und Convent versigelt bey handen haben." 
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Ho 158 T 1 Nr. 261Archivalieneinheit
1535 Oktober 19 (1535 Oktober 19 (Zeinstag nach St. Gallentag)) 
Abt Johann von Salmenschwyler belehnt mit Zustimmung des Jacob Kettenagkers, Bürgers zu Riedlingen, und des Wilhalm Egen von Stadion als Pfleger den Stoffel Kettenacker, Sohn des seligen Georg Kettenacker, mit des Klosters Hof zu Burgau, bestehend aus Haus, Hofraite, Scheuer, Garten, Wiesen, Äckern, Wunn, Weid und allen Zugehörungen, den vorher der selige Stoffel Kettenagker, Bruder des Georg Kettenagker, zu Leiblehen gehabt hat. Der Lehensmann soll den Hof in wesentlichen Ehren halten und nutzen, wie es bei anderen des Klosters Lehen Sitte und Gewohnheit ist, doch behält sich das Kloster alle die zum Hofe gehörigen Hölzer vor, so daß der Lehensmann weder Ziimmer- noch Brennholz darin hauen darf. Von den bebauten Äckern muß der Lehensmann den 4. Teil des Ertrags abgeben, ferner zu Hofzins 2 Pfund 10 Schilling Pfennige Riedlinger Währung, 8 Hühner, 3 Viertel Eier, 1 Fastnachthenne, 1 Viertel Öl, die Landgarbe vom Feld in des Klosters Behausung zu Burgau und das ausgedroschene Korn in das Haus des Klosters zu Riedlingen führen, wohin ar auch Geld, Hühner und Eier auf St. Martinstag zu liefern hat. Das Kloster verpflichtet sich, Zins und Landgarbe nicht zu erhöhen, ihm von der Landgarbe Stroh und Pruet zu verabfolgen und ihm jährlich von jeder Jauchert mit Wintersaat 1 Schilling 6 Pfennig, von einer Jauchert mit Sommersaat 9 Pfennig Schnittergeld zu geben; zum Dreschen der Landgarbe wird das Kloster 2, der Lehensmann 1 Drescher stellen, doch muß er sie alle 3 verpflegen, wofür er von jedem Dreschtag 1 Viertel des ausgedroschenen Korns, Riedlinger Meß, erhält. Ebenso muß er das Dreschzeug mit Ausnahme der Säcke stellen. Von dem Hof darf der Inhaber kein Vogtrecht weder in Geld noch in Korn entrichten, da es ein freier und recht eigener Hof des Klosters ist, damit keine Gerechtigkeit oder Last auf ihm erwächst. Dem Kloster muß er mit Gebot und Verbot, mit Reisen und Reissteuern gehorsam sein. Ohne des Klosters Einwilligung darf er keinen Schirm annehmen; jährlich muß er 2 Wagenfuhren von Riedlingen nach Pfullendorf tun; das Kloster hat aber die Wahl, die Fuhren zu nehmen oder für jede 10 Batzen entrichten zu lassen. Bei der Fuhr nach Pfullendorf bekommt der Lehensmann Essen und Futter für die Pferde. Frondienste in und um Riedlingen herum muß er leisten wie andere Hintersassen auf Befehl des Pflegers zu Pfullendorf oder des Hauswirts zu Riedlingen. Hält er den Hof nicht in gutem Zustand oder gerät er mit den Zinszahlungen in Verzug, so fällt der Hof dem Kloster heim 
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Ho 158 T 1 Nr. 262Archivalieneinheit
1535 Oktober 19 (1535 Oktober 19 (Zinstag nach St. Gallentag)) 
Stoffel Kettenacker, seligen Georg Kettenackers von Burgow Sohn, bekundet, daß er mit Vorwissen seiner Pfleger, des Jacob Kettenacker, Bürger zu Riedlingen, und Wilhalm Egk von Stadion von Abt Johann von Salmanßwiler des Klosters Salem Hof zu Burgau, bestehend aus Haus, Hofraite, Scheuer, Garten, Acker, Wiese, Wunn, Weid und allen Rechten zu Leiblehen empfangen hat, wie ihn ehedem Stoffel Kettenacker, seines Vaters Bruder selig, auch zu Lehen gehabt hatte. Er verpflichtet sich, den Hof in gutem Zustand zu halten, doch hat das Kloster sich die zu dem Hofe gehörigen Hölzer selbst vorbehalten, so daß er darin weder Zimmer- noch Brennholz hauen darf. Der jährliche Zins beträgt von aller Frucht den 4. Teil, 2 Pfund 10 Schilling Hofzins Riedlinger Währung, 8 Hühner, 3 Viertel Eier, 1 Fastnachtshenne, 1 Viertel Öl; die Landgarbe muß er vom Feld in des Klosters Behausung zu Burgau führen, das daraus gedrochsche Korn in das salemische Haus nach Riedlingen bringen, wie er auch Geld, Hühner und Eier nach Riedlingen liefern muß. Auf der anderen Seite verpflichtet sich das Kloster, den Zins nicht zu erhöhen, dem Inhaber von der Landgarbe Stroh und bruet (Hexel) zu geben und von jedem Jauchert, der mit Wintersaat bestanden ist, einen Schilling 6 Pfennig, von jedem Jauchert mit Sommersaat 9 Pfennig Schnittergeld zu geben. Zum Dreschen der Landgarbe stellt das Kloster 2, der Lehensmann einen Drescher, doch muß der Lehensmann die Drescher verpflegen, wofür ihm für jeden Dreschtag von dem ausgedroschenen Korn 1 Viertel Riedlinger Meß verabfolgt wird; er muß aber das Geschirr (Zeug, damit man das Korn ausmacht und zueberait) mit Ausnahme der Säcke stellen. Von dem Hof soll er kein Vogtrecht weder in. Korn noch in Geld geben, weil es ein freier und recht eigener Hof des Klosters ist, damit keine Gerechtigkeit oder Last auf ihm erwächst. Dem Kloster muß er mit Gebot und Verbot, mit Reisen und Reissteuern gehorsam sein, ohne des Klosters Einwilligung darf er keinen Schirm annehmen; jährlich muß er 2 Wagenfuhren von Riedlingen nach Pfullendorf tun; das Kloster hat aber die Wahl, die Fuhren zu nehmen oder für jede 10 Batzen entrichten zu lassen. Bei der Fuhr nach Pfullendorf bekommt der Lehensmann Essen und Futter für die Pferde. Frondienste in und um Riedlingen herum muß er leisten wie andere Hintersassen auf Befehl des Pflegers zu Pfullendorf oder des Hauswirts zu Riedlingen. Hält er den Hof nicht in guten Zustand oder gerät er mit den Zinszahlungen in Verzug, so fällt der Hof dem Kloster heim 
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Ho 158 T 1 Nr. 263Archivalieneinheit
1535 Dezember 24 
König Ferdinand belehnt die Grafen Carl, Eitelfriedrich und Felix zu Zollern mit den Grafschaften Sigmaringen, und Veringen 
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Ho 158 T 1 Nr. 264Archivalieneinheit
1539 April 10 (1539 April 10 (Donnerstag nach Ostern)) 
Margrete Metzgerin, Bürgerin zu Rüetlingen, bekundet, daß sie mit Vorwissen ihrer geordneten Pfleger Bartholomä Schölderlin, alter Stadtammann, und Hans Hesel, Bürger zu Riedlingen, von Abt und Convent des Klosters Salmanschweyler des Klosters Gut mit Äckern und Wiesen, zu Rüetlingen vor der Stadt gelegen, zu einem Erblehen empfangen hat. Von den Grundstükken liegen 2 1/2 Jauchert am großen Acker, 1 Jauchert streckt über den Rücken auf den Langen Acker, der gegen Hewdorf streckt, ferner 1 1/2 Jauchert am Langen Acker, der gegen Hewdorf streckt, sind zwen Hürst, ferner 1 1/2 Jauchert im Grund, strecken über den Rücken, 1 Jauchert an Semen, an den 7 Hürsten; 1 Wiese am Topriedt und am Käppelin auf der obern Kripp, ferner die Spitzwies, die Erswies im Gereut, wie alles vormals Martin Stumpp zu Erblehen hatte. Margret Metzgerin verpflichtet sich, das Gütlein in guten wesentlichen Ehren und Bau zu halten nach Erblehens Sitte; sie darf es versetzen und verkaufen, soch bleibt dem Kloster 1 Gulden zu Handlohn und 1 Gulden zu Weglöse vorbehalten. Der jährliche Zins beträgt 24 Viertel Vesen, 12 Viertel Hafer, 1 Pfund 2 Schilling Heugeld, alles Riedlinger Meß und Währung, fällig auf St. Martinstag. Die oben genannten Pfleger erklären ihr Einverständnis 
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Ho 158 T 1 Nr. 265Archivalieneinheit
1540 Mai 25 (1540 Mai 25 (uf St. Urbanstag)) 
Petter Sterck von Ostrach bekundet, daß er um 50 Pfund Haller Landeswährung dem Christan Michel, Amtmann zu Ostrach, sein eigen Halbteil an Haus, Hofraite und Garten zu Ostrach hinter dem underen Wirtshus gelegen, stößt vorne an die Straße bei Andriß Falten Hus, mit Äckern, Wiesen und aller Zugehör, wie es sein Schweher Hans Schöybli selig innegehabt hatte, als frei lediges Eigen verkauft hat. Aus dem Gut gehen an das Kloster Salmenschwyler 2 Schilling Bodenzins, 1 Fastnachtshenne, die vierte Garbe von den Äckern und die schuldigen Dienste; die Hsch. Sigmaringen erhält eine Vogtgarbe, 1/2 Fastnachtshenne und 4 Pfennig Mayensteuer 
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Ho 158 T 1 Nr. 266Archivalieneinheit
1544 März 4 (1544 März 4 (Zinstag nach Invocavit)) 
Laux Rotmundt von Inhart bekundet, daß der Tischtitel, den Jacob Gremlich von Jungingen zu Hasenweyler seinem Sohn Hans Rotmundt "uff seinen thisch zu Hasenweyler im schloß in der undern stuben" zu einem Patrimonium mit einer besiegelten Urkunde verschrieben hat, dem Aussteller ohne Schaden sein soll 
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Ho 158 T 1 Nr. 267Archivalieneinheit
1544 Oktober 20 (1544 Oktober 20 (Montag nach St. Gallentag)) 
Agatha Mayerin, Witwe des Hans Mayer von Burgaw, bekundet, daß sie mit Zustimmung des Michel Guntz von Burgaw und des Jakob Zoll von Nuwfra als der ihr zugeordneten Vögte und Pfleger von Abt Johann von Salmenschweyler auf ihr und ihres Sohnes Hans Leib, und Leben lang des Klosters Hof zu Burgaw zu Leiblehen empfangen hat, wie ihn Hans Mayer der Alte, ihr verst. Hauswirt, vom Kloster zu Lehen hatte. Sie wollen den Hof ihr Leben lang in guten wesentlichen Ehren halten und anerkennen, daß das Kloster sich die zum Hofe gehörigen Hölzer vorbehalten hat, so daß sie selbst weder Zimmer- noch Brennholz ohne besondere Genehmigung des Klosters darin hauen dürfen. Der jährl. Zins besteht im 4. Teil des Ertrages von allen angebauten Äckern, ferner aus 2 Pfund 10 Schilling Hofzins Riedlinger Währung, 8 Hühnern, 2 Fastnachthennen, 4 Viertel Eiern; die Landgarbe ist vom Feld in des Klosters Haus zu Burgau zu führön, das ausgedroschene Korn in des Klosters Haus zu Riedlingen zu bringen, auch das Geld, die Hühner, Hennen und Eier sind in Riedlingen abzuliefern. Dafür will das Kloster weder Zins noch Landgarbe steigern, den Lehensleuten von der Landgarbe Stroh und Bruet, von jedem Jauchert Wintersaat 1 Schilling 6 Pfennig, von jedem Jauchert Sommersaat 9 Pfennig Schnittergeld verabfolgen lassen; zum Dreschen der Landgarben soll das Kloster 2, der Lehensmann 1 Drescher stellen, die vom Lehensmann zu verpflegen sind, wofür er aber von dem ausgedroschenen Korn je Dreschtag 1 Viertel Riedlinger Meß erhält; das Dreschgeschirr mit Ausnahme der Säcke muß der Lehensmann stellen. Die Lehensleute verpflichten sich, von dem Hof, der ein freier und eigener Hof des Klosters ist, kein Vogtrecht weder an Korn noch an Geld zu geben, damit nicht eine Gerechtigkeit oder andere Last auf dem Hofe erwächst. Mit Gebot, Verbot, Reisen und Reissteuern wollen sie wie andere Leute des Klosters gehorsam sein, keinen Schirm annehmen, jedes Jahr 2 Wagenfuhren von Riedlingen nach Pfullendorf leisten oder für jede Fuhr 10 Batzen geben; wenn sie die Fuhren leisten, muß ihnen das Kloster in Pfullendorf Essen und für ihre Pferde Futter geben. Die Frohdienste wollen sie wie andere in Riedlingen und Umgebung leisten, sooft sie von den Amtleuten aufgefordert werden. Bei Zuwiderhandlungen fällt der Hof dem Kloster heim 
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Ho 158 T 1 Nr. 268Archivalieneinheit
Radolfzell (Celleratoldi), 1545 Februar 25 
Der Generalvikar des Erzbischofs Johannes von Lundt, Konstanz und Roßhilden beauftragt (den Dekan?), den Priester Georgius Schroff, der auf die Pfarrkirche in Magenbuch instituiert ist, aber nicht selbst zur Leistung des Treueides vor dem Generalvikar erscheinen kann, darauf zu verpflichten, daß er in der Einheit der hl. Kirche bleiben, die lutherische Häresie und andere Häresien nach Kräften bekämpfen, dem Bischof von Konstanz, dessen Vikar und Offizial treu und gehorsam sein, der Kirche nichts entfremden, entfremdetes Gut wieder herbeischaffen, von der Investitur erst nach Verlauf der Frist Gebrauch machen und keine Funktionen ausüben wolle, bevor er in die possessio corporalis eingeführt sei 
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Ho 158 T 1 Nr. 269Archivalieneinheit
Radolfzell (Celleratoldi), 1545 Februar 25 
Der Generalvikar des Erzbischofs Johannes von Lundt, Konstanz und Roßhilden bekundet, daß ihm Herr Georgius Schroff, Priester der Diözese Konstanz, mitgeteilt habe, er sei von dem Abt in Salem auf die Pfarrei Magenbuch, die durch den Tod des letzten Inhabers Johannes N. vakant sei, präsentiert worden und bitte um Investitur und Übertragung der Seelsorge. Der Generalvikar fordert den Dekan, den Kammerer und die Priester des Dekanats Mengen auf, die Präsentation beim Gottesdienst öffentlich bekanntzumachen und diejenigen, die etwas dagegen vorzubringen hätten, aufzufordern, innerhalb 8 Tagen ihre Einwände beim geistl. Gericht in Radolfzell vorzubringen 
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Ho 158 T 1 Nr. 270Archivalieneinheit
Radolfzell (Celleratoldi), 1545 Februar 25 
Der Generalvikar des Erzbischofs Johannes von Lundt, Constanz und Roßhilden beauftragt den Dekan des Dekanats Mengen, den Georgius Schroff, Priester der Diözese Constanz, der durch den Abt Johannes auf die nach dem Tode des Priesters Johannes vacante Pfarrei Magenbuch präsentiert ist und den der Generalvikar investiert, in die corporalis possessio einzuführen und ihm das Kirchenvermögen zu übergeben 
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Ho 158 T 1 Nr. 271Archivalieneinheit
1548 März 17 
Urban Nißle und Hans Schenbrott, des hl. Geistspitals zu Wald in der Herrschaft Künigsegg verordnete Pfleger, verkaufen um 760 Gulden Landeswährung dem Jergen Miller, gebürtig von Plärith, wohnhaft zu Ostrach, des Spitals Mühle zu Ostrach, unter dem Dorf gelegen, mit Haus, Hofraite, Stadel, Speicher, Garten, Äckern und Wiesen, von denen 1/2 Jauchert Acker neben des Dorfs Espach liegt, heißt Endtenacker, 1 Jauchert bei der Sandgrube, 1/2 Jauchert im Atzenspitz, stößt an den Fronwald und an Walther Murwetzel, 3 Jauchert hinter der Mühle am Garten, 1/2 Jauchert unter dem Mühlhag, 1 Wiese am Laupacher Kirchweg, stößt an die Throlegarten, sowie mit allen Rechten an Grund und Boden, Wunn und Weid, Trieb und Tratt, Wasser und Wasserläufen, auch mit allem Mühlwerk und Mühlzeug, an Steinen, Bädern, Zargen, Wannen, Sieben, Maßen und allem, was am Verkaufstage in der Mühle vorhanden ist, so wie das Spital die Mühle als Eigen innegehabt und benutzt hat. Aus den Äckern geht der gewöhnliche Zehnte, aus der Mühle gehen 3 Pfund 4 Schilling Bodenzins, Vogtrecht und Fastnachtshenne an das Kl. Salem, 4 Pfennig Mayensteuer an die Hsch. Sigmaringen und 3 Schilling an die Gemeinde zu Ostrach von dem Rain hinter der Mühle zwischen den Ahen 
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Ho 158 T 1 Nr. 272Archivalieneinheit
1548 Dezember 18 
Nachdem sich zwischen dem Reichserbtruchsessen Wilhelm Frh. zu Waldburg, kgl. Rat und Kammerer, einerseits und den Gebrüdern Hans Jacob und Wolfgang Gremlich von Jungingen zu Hasenweiler und Betenreuti andererseits über die Auslegung des 1508 abgeschlossenen Vertrages bezüglich der hohen und niederen Gerichtsbarkeit zu Einhart Schwierigkeiten ergeben hatten und insbesondere im Widerspruch zu Art. 2 des genannten Vertrages der Gremlichsche Amtmann Laux Rotmundt die Frevler daselbst nicht "in glüpt genommen" und darüber hinaus auch sich Eingriffe in die hohe Obrigkeit, die dem Erbtruchseß zusteht, erlaubt hat, wofür der Erbtruchseß ihn ins Gefängnis zu Scheer werfen ließ, ihn dann aber auf Bitten der Gremlich wieder entlassen hat, weil er aus Unwissenheit gefehlt habe, einigen sich die Parteien erneut auf den Vertrag von 1508, wonach Frevler in und außer Etters zunächst in Gelübd genommen und befriedet werden sollen und daß es darüber hinaus den Gremlich freisteht, den Frieden auch gegen eine Geldsumme zu gebieten; wird der Frieden gebrochen, so können sowohl der Erbtruchseß wie die Gremlich die Frevler auf Grund der hohen bzw. niederen Obrigkeit strafen. Damit die Untertanen sich nicht mit Unwissenheit entschuldigen können, soll der Vertrag jährlich bei der Gerichtsbesatzung zu Einhart öffentlich verlesen werden 
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Ho 158 T 1 Nr. 273Archivalieneinheit
1549 Februar 18 (1549 Februar 18 (Montag vor St. Mathis des hl. Apostels Tag)) 
Christan Michel und Pangratzi Ratich genannt Wagner zu Ostrach bekunden, daß sie von Herrn Caspar Kirch, Kaplan des St. Annen Altars in der Pfarrkirche zu Wald am Küngsegkherberg, aus dem Pfründgut 30 Gulden erhalten haben, und verpflichten sich, innerhalb eines halben Jahres darüber einen Zinsbrief mit ausreichendem Unterpfand auszustellen. Für die Summe ist jährl. auf St. Mathistag ein Zins von 1 1/2 Gulden zu entrichten 
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Ho 158 T 1 Nr. 274Archivalieneinheit
1550 April 28 (1550 April 28 (Montag nach Georg)) 
Peter Uttenweyler und seine Frau Margretha Appin zu Riedhausen bekunden, daß sie von Abt Johann von Salmanschweiler des Klosters Acker und Wiese zu Riedhausen, wie diese im Urbar eingetragen sind und sie vormals Hans Uttenweyler, Bruder des Peter, und dessen Frau Appolonia Geigerin hatten, zu Leiblehen empfangen haben. Sie verpflichten sich, Acker und Wiese in gutem Bau zu halten und jährlich davon auf Martini 12 Viertel Vesen, 12 Viertel Hafer, 5 Schilling, alles Pfüllendorfer Meß und Währung, und 2 Hühner als Zins in den Hof des Klosters zu Pfullendorf zu liefern, wofür das Kloster sie auf Lebenszeit dabei lassen und den Zins nicht steigern darf. Nach ihrem Tode fällt alles dem Kloster ledig und los heim 
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Ho 158 T 1 Nr. 275Archivalieneinheit
1551 Mai 19 (1551 Mai 19 (Zinstag nach Pfingsten)) 
Johann Keller, Conventual und Pussierer des Gotzhaus Salmenschweil, Pfleger zu Pfullendorf, und Jacob Blum, des Rates und Pfleger des hl. Geistspitals zu Pfullendorf, legen die Streitigkeiten in der Gem. Ochsenbach "von des bachs und wassers wegen, so dann durch das dorff Ochsenbach leufft und fleusset, also das ettlich under der gemaind sich understanden und vermeint haben, den bach und söllich wasser irs gefallens und nutzes in ire güeter ze richten und ze laiten und die damit zu bessern, das aber etlich in der gemaind nit haben gestatten noch zulassen wellen", in folgender Weise bei: 1. Dem Bach ist freier Lauf zu lassen vom Ursprung durch das Dorf Ochsenbach bis zu Hans Gassers Häuslein unterm Dorf, ohne daß der Bach aufgehalten oder geschwellt werden darf; Hans Gasser darf, wenn er wässern will; das Wasser in seine Baind führen und solange, wie die Gemeinde ihm vergönnt, wässern; danach soll er das Wasser wieder in den Wassergraben laufen lassen bis auf den Espan. Alsdann mögen die Maier der Reihe nach wässern, jeder solange es die Gemeinde erlaubt. 2. Wer wässern will, soll dem andern keinen Schaden zufügen und nur mit Erlaubnis der Nachbarn den Graben durch andere Güter legen; 3. Wenn die Gemeinde "zu gehayner und truckner" das Wasser auf dem Espan für Vieh und Schweine gebraucht, so ist sie nicht schuldig, einen andern wässern zu lassen. 4. Wird der Espan zum Heuen verliehen, und wollten die Pächter das Wasser im Espan nutzen, so soll die Gemeinde darüber entscheiden. 5. Die Gemeinde soll auf eigene Kosten einen Graben zwei Schuh tief und 2 1/2 Schuh weit vom Dorf hinab durch den Espan führen und das Wasser darin ableiten. 6. Am Wassergraben entlang soll ein 8 Schuh weiter Fahrweg trocken gelegt werden; wer durch den Fahrweg graben und das Wasser auf den Espan oder auf seine Güter leiten will, muß über den Fahrweg ein Floss machen und mit Holz und Fiecklingen so versehen, daß man mit geladenen Wagen herüberfahren kann, das Wasser nicht ausläuft und der Weg trocken bleibt; wer nicht selbst wässern will, darf den nächsten nicht hindern. 7. Wer das Wasser nutzt und auf seine Güter leiten will, soll von 1 Jauchert 2 Schilling Pfennig, von 1/2 Jauchert 1 Schilling und von einem vierten Teil 6 Pfennig jährlich an die Gemeinde bezahlten 
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Ho 158 T 1 Nr. 276Archivalieneinheit
1551 Oktober 5 (1551 Oktober 5 (Montag nach St. Michael)) 
Angnesa Bruggerin, Witwe des Martin Schembucher zu Vilsingen, bekundet, daß sie mit Bewilligung des Hans Hennenberg und des Hans Rechberger zu Vilsingen, ihrer verordneten Pfleger, von Abt Johann des Klosters Gut mit Haus, Hofraite, Garten, Acker, Wiesen und aller Zubehör zu Vilsingen, so wie es des Klosters rechtes Eigen ist, zu Erblehen empfangen hat. Sie verpflichtet sich, das Gut in guten Ehren und Bau zu halten und jährl. auf St. Martinstag 2 Malter Vesen, 2 Malter Hafer, 1 Pfund Pfennig, 1 Viertel Eier, 2 Hühner zu Zins in des Klosters Haus zu Meßkirch zu liefern, wofür das Kloster sie bei dem Gut lassen und den Zins nicht steigern soll. Will sie das Gut verkaufen, so muß sie es anzeigen und es, wenn es das Kloster will, um 1 Gulden weniger, als der Kaufpreis sein soll, überlassen; will es das Kloster nicht, so soll das Kloster dem Käufer den Hof zu Lehen geben und vom Verkäufer 1 Gulden Weglösung und vom Käufer 1 Gulden Handlohn erhalten. So oft ein neuer Abt zur Regierung kommt, soll das Gut mit einem rheinischen Gulden neu empfangen und ein neuer Lehensbrief ausgestellt werden 
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Ho 158 T 1 Nr. 277Archivalieneinheit
1553 Mai 30 (1553 Mai 30 (Zinstag nach der hl. Dreifaltigkeit)) 
Bastion Bosch, Amtmann der Hasch. Kingsegkh, als Obmann und Theiß Burckhover von Eglareutin und Hans Kretz zu Hewreutin als Zusätze von Seiten des Grafen Friedrich zu Fürstenberg (folgt der ganze Titel) sowie Benedikt Weltin, Amtmann zu Burckhweyler, und Christan Michel, Amtmann zu Ostrach, als Zusätze des Abtes Johann von Salem, entscheiden die Streitigkeiten zwischen dem Grafen Friedrich von Fürstenberg und dem Abt von Salem "von wegen des krayss des etters ußerhalb des bads zum Rotenbuchel und ains frävels, so daselbst zum Rotenbuchel hinder dem alten wiertzhus uff der wis bim krutgarten beschechen". Der Graf von Fürstenberg ist der Ansicht, daß der Frevel außerhalb des Etters begangen sei und deshalb ihm zustehe, "dieweil sich der krayßetter umb den Rottenbuchel nit weyter streckhen tue dann wie die graben umb das new und alt wiertzhus und bad herumb gangen", während der Abt den Frevel für sich beansprucht, weil er innerhalb des Etters "wie der in der wies umb den Roten buchel den aychinen pfälen und stainen nach herumb gange" beschehen sei. Nach Verhör der Anwälte, nämlich des Wendel Rudolf, Landvogt der Grafsch. Heiligenberg, sowie des Herrn Johann, Burschierer des Kl. Salem, und Jeronimus Stör, Kaufmann zu Ostrach, von seiten des Klosters wird nach Augenschein und Verhör der Zeugen entschieden, daß der Kraißetter um das Bad zum Rotenbuchel bis zu den unten angegebenen eichenen Pfählen, die zu Marken gesetzt wurden, gehen soll, nämlich von der Mark beim Steg an der Straße gen Burckhweyler hin, von dort in die Mark mitten in der Wiese gegen den mittleren Casten, von dort zu der Mark in der Wiese hinterm krutgarten, dann in die Mark hinterm Schopfbrunnen, dann hinab zu der Mark am Teuffenbach hinter dem unteren Brunnen, dann herauf in die Mark bei dem Steg hinderm Sekret, ferner hinauf zu der Mark beim Kochbrunnen dem Wirtshaus zu, dann hinauf zu der Mark am unteren Eck am Wirtshaus, dann in die Mark bei der hinteren Tür, von dort zu der Mark am oberen Eck an Galgreuter Staig (diese letzten 4 außerhalb des Grabens) und schließlich wieder in die erste Mark beim Steg an der Straße gegen Burgweiler 
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Ho 158 T 1 Nr. 278Archivalieneinheit
1554 September 22 (1554 September 22 (Samstag nach Mathäus des hl. Zwölfboten)) 
Anna Toblerin, Michel Rentzen zu Ygendorf Witwe, bekundet, daß sie mit Bewilligung des Jacob Tobler, ihres Bruders, und des Martin Benn, beide von Diettelhofen, als der ihr zugeordneten Pfleger, von Abt Johann von Salem mit dem Hof und Gut des Klosters zu Ygendorf, bestehend aus Haus, Hofraite, Scheuer, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wunn und Weid, mit Ehäftinen, Gewohnheiten und Rechten, wie das vorher ihr Mann Michel Rentz innehatte, zu Erblehen empfangen hat. Sie verspricht, das Gut in gutem Zustand zu erhalten, kein Holz zu verkaufen, es sei denn zu des Hofes und Gutes Notdurft und nach Erblehens Brauch. Zu jährl. Zins wird sie geben 3 Malter Veesen, 2 Malter Roggen, 2 Malter Hafer, 1 Pfund 5 Schilling, alles Riedlinger Meß und Währung, 4 Hühner, 1 Henne und 1 Viertel Eier, alles fällig auf Martinstag zu Riedlingen in das Haus des Kloster. Dafür soll sie das Kloster bei dem Gut lassen und den Zins nicht steigern. Will sie das Gut verkaufen, was sie tun kann, so hat das Kloster um 1 Gulden weniger als den ausbedungenen Kaufpreis das Vorkaufsrecht. Beim Verkauf ist 1 Gulden zu Weglöse und 1 Gulden zu Handlohn zu geben. Hält sie sich nicht an die Abmachungen, so fällt das Gut dem Kloster heim 
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Ho 158 T 1 Nr. 279Archivalieneinheit
1555 September 27 
Hans Nester von Levenschwiller bekundet, daß er vom Kloster Habstal auf Lebenszeit den Hof des Klosters zu Levenschwiller, den vormals sein Vater Burckh Nester innegehabt hat, zu einem Aberlehen empfangen hat mit Haus, Hofraite, Bainden, Gärten, Äckern, Wiesen und allen anderen Zugehörigen und Gerechtigkeiten, wie er in des "gotzhus bergamentin urbar lautter geschriben und renoviert statt". Er verpflichtet sich, den Hof unzerteilt zu erhalten, jährlich davon zu Landgarb, Zins und Gült die 4. Garbe, 2 Pfund Heller Heuzins, 6 Hühner, 1 Viertel Eier, 1 Fastnachtshenne und eine Seefahrt oder 1 Pfund Haller dafür entrichten zu wollen. Ohne Genehmigung des Klosters darf er weder Grundstücke noch Frucht veräußern, sowie alle Unkosten, die aus Markenschlagen, Untergang oder sonstwie entstehen, übernehmen. Das Haus wird er in gutem Zustand halten, und gegen Überlassung von Zimmerholz ausbessern 
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Ho 158 T 1 Nr. 280Archivalieneinheit
1556 Januar 31 (1556 Januar 31 (Freitag vor Lichtmeß)) 
Baltus Kunler, Hauptgülte, und Urban Reuchli, Mitgülte, beide zu Ostrach, bekunden, daß sie zum Vorteil des Hauptgülten um 20 Gulden dem Matheiß Hoß zu Hoßkirch und Martin Seltenreichen zu Huttenreute in der Hsch. Kunigsegg als Pflegern des Sondersiechenhauses zu Hoßkirch einen jährl. Zins von 1 Gulden, der Gulden zu 60 Kreuzer gerechnet, verkauft haben aus des Baltus Kunler und seiner Geschweihen Othilia Ullmerin eigenen Zinslehen, bestehend aus Haus und Hofraite, gelegen zwischen den Häusern des Schmieds Wallther Murrwetzel und des Matheis Musterlin zu Ostrach. Das Zinslehen zinst jährl. 8 Schilling Bodenzins und 1 Fastnachtshenne dem Kloster Salem, 2 Pfennig Mayensteuer und 1 Rauchhenne gegen Sigmaringen und ist um 20 Pfund Haller Hauptgut und 1 Pfund ablösigen Zins dem Kapitel zu Mengen versetzt, sonst frei lediges Eigen. Urban Reuchlin als Mitgülte und Pangratz Rettich erklären als Vögte der Othilia Ullmer ihr Einverständnis, nach dem Haus und Hofreite von Ammann und Gericht eidlich auf 100 Gulden geschätzt worden sind, daß das Halbteil an Haus und Hofraite, das der Othilia Ullmer gehört, als Pfand eingelegt wird
Vermerke:
Rückschrift: Hauptsumme und Zins sind den 26. Februarii anno 1600 durch mich Fratrem Jacobum Rueffern, Salmenschweilischen Pflegen zu Pfulendorff, abgelöst worden, dieweil inverleipt Unterpfand koufflichen an das gottshauß kommen laut darumb gegebnen kouffbriefs
 
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Ho 158 T 1 Nr. 281Archivalieneinheit
1557 Juni 26 (1557 Juni 26 (Samstag nach St. Johann Baptisten Tag)) 
Jheronimus Frowendienst von Hosskürch, Priester des Bistums Konstanz, bekundet, daß der Abt Johann von Salem ihm auf seine Bitte hin, vornehmlich aber "umb gottes singens und lesens willen" die Pfarrei Ostrach verliehen hat und daß er sich eidlich zur Einhaltung folgender Punkte verpflichtet: 1. Persönlich zu residieren und die Untertanen mit Messelesen, Predigen, Reichung der hl. Sakramente und Abhaltung der gewöhnlichen Zeremonien zu versehen, sich eines priesterlichen Wesens befleißigen, keine neuen Sekten, Lehren, Satzungen, "so jetzo an etwelchen Orten wider unser alt hailwertige christenliche kirchen vor augen", anzunehmen noch zu lehren, hängt er solchen Sekten und Glauben an, so soll er de facto der Pfarrei entsetzt sein. 2. Das Einkommen der Pfarrei weder zu vermindern noch zu vertauschen und auch die Pfarrei selbst nicht zu resignieren ohne Erlaubnis des Lehensherrn. 3. Das Pfarreinkommen, Kelche, Ornate, Bücher, Rechte und Gerechtigkeiten, die der Pfarrei zukommen, zu erhalten. 4. Sich mit dem Einkommen, wie es sein Vorgänger Jacobus Benz, der auf die Pfarrei resigniert hatte, erhielt, zufriedenzugeben und sich wegen Streitigkeiten mit dem Kloster nicht an weltl. oder geistl. Gerichte zu wenden 
Ausfertigung 
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Ho 158 T 1 Nr. 282Archivalieneinheit
1558 Januar 27 (1558 Januar 27 (Donnerstag nach St. Pauli Bekehrung)) 
Abt Johann von Salem verkauft um 18 Gulden und 4 Böhmische dem Hans Spiler, Schäfer des Klosters zu Bachhaupten, des Klosters eigenes Haus mit Hofraite und Garten zu Tafertsweiler, stößt auf die Landstraße und auf des Klosters Güter, die z. Zt. Hans App innehat, zu rechtem Eigen. Aus dem Haus erhält das Kloster jährl. 1 Pfund Pfennige Zins 
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Ho 158 T 1 Nr. 283Archivalieneinheit
1558 November 7 (1558 November 7 (Zinstag vor St. Martinstag)) 
Jörg Moll und Hans Schoch der Junge zu Ostrach bekunden, daß sie um 40 Gulden Landeswährung dem Hans Vögen, Frühmeßpfleger zu Ostrach, einen jährl. Zins von 2 Gulden, der Gulden zu 15 Batzen, aus ihrem eigenen Erbzinslehen, bestehend aus Haus, Hofraite, Kraut- und Baumgarten zu Ostrach im Dorf, liegt zwischen Michel Kreislins und Jacob Haintzlers Häusern, verkauft habe. Das Erbzinslehen gehört dem Kloster Salem, das daraus jährlich 4 Schilling Bodenzins erhält, ferner gehen daraus von alters die Steuern und Dienste. Der Zins ist ablösig 
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Ho 158 T 1 Nr. 284Archivalieneinheit
1559 Februar 23 (1559 Februar 23 (Donnerstag nach Reminiscere)) 
Veit Villieber, zu Nußdorff seßhaft, geschworener Sydelrichter des Abtes Georg von Salem, bekundet, daß er am angegebenen Tag "vor dem Sydelgericht in gemeltem Gotzhaus an gewonlicher Gerichtsstatt" die Klage der Gemeinden Ostrach, Wangen und Yeckhoffen gegen die Gemeinsame zu Magenbuch, wobei die Kläger das alleinige Triebrecht im Ostracher Wald beanspruchen, in der Weise entschieden habe, daß die Kläger mit ihrem Vieh gegen Magenbuch zu nicht weiter als bis an das Waldenbechlin und außerhalb des Huenermoß, die Beklagten dagegen Ostrach zu auch nicht weiter als bis an das Waldenbechlin und an das Huenermoß zu treiben berechtigt sind. Die Kläger hatten behauptet, sie dürften treiben im Ostracher Wald bis an das Waldenbechlin und außer Huenermoß und über das Huenermoß und Waldenbechlin gegen Magenbuch über den Reichenbach unter dem Ostracher Weg hinein bis zu dem alten Getzen an Kalkreuter Steig und am Steig hinab bis in das Teufelsbild und von diesem geradewegs hinaus zu Löblinspronnen und wieder über den Reichenbach hinüber bis an das Waldenbechlin ungefähr 2 Jauchert breit unter dem Huenermößlin. Die Gemeinde Magenbuch dagegen behauptete durch ihren Fürsprech, im Ostracher Wald von Magenbuch aus gegen Ostrach, Wangen und Yeckhoffen bis an den Markweg, der von Ostrach gegen Pfullendorf geht, unter dem Weg hinaus gegen Ostrach über den Reychenbach bis an das äußere Huenermoß und unter dem Huenermoß hinab am Waldenbechlin bis in das Rotenthal einen eigenen Trieb zu haben, über das äußere Huenermoß und Waldenbechlin hätten sie jedoch mit Ostrach, Yetkofen und Wangen einen gemeinsamen Trieb auf dem Mittelbuhel an dem Rotenthal hinab bis an den Yeckhoffer Markweg gegen Pfullendorf, dann am selben Weg hinein wiederum bis an das Waldenbechlin, Huenermoß und Pfullendorfer Markweg ob dem Huenermoß 
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Ho 158 T 1 Nr. 285Archivalieneinheit
1560 April 20 (1560 April 20 (Samstag nach Ostern)) 
Abt Georg und Convent von Salem bekunden, daß sie dem Bläsi Schouvelin zu Andelspach des Klosters Gut zu Andelspach, bestehend aus Haus, Hofraite, Speicher, Baum- und Krautgarten und einem Gärtlin ob dem Haus, ungefähr 1/2 Jauchert, einer Baindt, unten am Bach, ebenfalls 1/2 Jauchert, sowie mit den zugehörigen Äckern, Wiesen, Holz und allen Gerechtigkeiten, wie sie in dem Urbar des Klosters verzeichnet sind und wie dasselbe vormals Thoma Gehli zu Leiblehen hatte, als rechtes Eigen des Klosters zu Leiblehen verliehen haben. Er soll das Gut in guten Ehren und Bau halten, nicht versetzen und nicht verkaufen, ohne Erlaubnis des Klosters niemand darin aufnehmen noch beherbergen, das Gut an Dach und Gemach und allen zugehörigen Stücken zu Dorf und Feld ohne Kosten des Klosters erhalten, besonders aber das darein gehörige Holz nicht freventlich schädigen, auch nichts davon verschenken oder verkaufen. Er soll jährlich davon geben 8 Viertel Vesen, 1 Malter Roggen, 1 Malter Hafer, 1 Pfund Pfennige, alles Pfullendorfer Meß und Währung, ferner 1/2 Viertel Eier, 2 Hühner, wovon Korn und Geld auf Martini, Hühner und Eier zu gewöhnlicher Zeit in des Klosters Haus zu Pfullendorf zu liefern sind. Das Kloster verpflichtet sich, ihn auf sein Leben lang bei dem Gut zu belassen und den Zins nicht zu steigern, doch soll das Gut nach seinem Tode heimfallen 
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Ho 158 T 1 Nr. 286Archivalieneinheit
1560 April 20 (1560 April 20 (Samstag nach Ostern)) 
Bläsi Schouvelin zu Andelspach bekundet, daß er von Abt und Convent zu Salem des Klosters Gut zu Andelspach, wie es im Lehensbrief näher beschrieben ist, unter den dort angegebenen Bedingungen und mit den dort angegebenen Zinsen zu Leiblehen empfangen hat 
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Ho 158 T 1 Nr. 287Archivalieneinheit
1560 November 14 (1560 November 14 (Donnerstag nach St. Martin)) 
Georg Michelberger zu Faulgenstadt, bekundet, daß er um 237 Gulden. (1 Gulden gleich 15 Batzen oder 60 Kreuzer) dem Josef Stor von Osterach, Verwalter der Grafschaft Kürchberg, sein Erbzinslehen, das er von Hans Achberger sel. gekauft hat, bestehend aus: Haus, Hofraite und Garten zu Ostrach unten im Dorf, stößt vorn an die Straße, hinten auf die Ach, oben an des Dorfes Gäßlin, das auch auf die Ach geht, und unten an Theiß Moser, mit allen Rechten und Gerechtigkeiten an Zimmer-, Brennholz und Zeynreis verkauft hat. Aus dem Erbzinslehen erhält das Kloster Salem jährlich 2 Gulden zu Bodenzins, 1 Fastnachtshenne, 2 Hühner, 60 Eier, es ist auch sonst mit Steuern, Diensten und Gerichtsbarkeit ihm unterworfen 
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Ho 158 T 1 Nr. 288Archivalieneinheit
1560 Dezember 18 (1560 Dezember 18 (Mittwoch vor Thomas Apostel)) 
Abt Georg und der Konvent des Klosters Salmenschweyler bekunden, daß sie um 100 Gulden dem Josef Stor von Ostrach, Kastner und Verwalter der Grafschaft Kirchberg, all ihre Rechte an dem Gut, das Josef Stor kürzlich von Jörg Michelberger von Faulgenstadt gekauft hat, - das Gut liegt zu Ostrach unten im Dorf, stößt vorn an die Straße, hinten auf die Ach, oben auf des Dorfs Gäßlin, das auf die Ostrach geht, und unten auf Theiß Moser - überlassen haben; ebenso überlassen sie ihm für ihn, seine Hausfrau und ihre Erben einen Platz in der Kirche zu Ostrach, um dort beim Taufstein auf eigene Kosten 1 Gestühl zu machen, ferner auf dem Kirchhof bei dem Grab des Jheronimus Stor, seines Vaters, oberhalb des Beinhauses gegen den Glockenstuhl vor der Mauer heraus, so weit sich dasselbige Gebäude erstreckt und hinauf 21 Schuh lang Grund und Boden zu einem Begräbnis 
Abschrift 
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Ho 158 T 1 Nr. 289Archivalieneinheit
1561 Oktober 11 (1561 Oktober 11 (Samstag vor St. Gallentag)) 
Abt Georg und Konvent des Klosters Salmanßweyler bekunden, daß sie den Hans Schwarz von Oberwaldthausen und seine Frau Ursula Uttenweylerin zu Rietthausen mit den 9 Jauchert Acker und 3 Mannsmahd Wiesen des Klosters, die zu Riethausen in den 3 Eschen, und zwar in jedem Esch drei Jauchert, liegen- und die vor ihnen Peter Uttenweiler und dessen Frau Margretha Äppin zu Leiblehen hatte, so wie sie in des Klosters Urbar verzeichnet sind, mit allen Gewohnheiten und Rechten als des Klosters rechtes Eigen zu Leiblehen belehnt haben. Sie sollen die Grundstücke in guten wesentlichen Ehren und Bau halten, nicht versetzen und verkaufen und als jährl. Zins auf St. Martinstag 12 Viertel Vesen, 12 Viertel Hafer, 5 Schilling, alles Pfullendorfer Maß und Währung, und 2 Hühner in des Klosters Hof zu Pfullendorf liefern, wofür das Kloster sie bei dem Hofe lassen und den Zins nicht steigern will. Nach ihrem Tode fallen die Grundstücke dem Kloster heim 
Ausfertigung 
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Ho 158 T 1 Nr. 290Archivalieneinheit
1561 November 13 (1561 November 13 (Donnerstag nach St. Martin)) 
Anna Reine, Witwe Martin Geigers zu Ostrach, bekundet, daß sie mit Bewilligung der ihr zugeordneten Vögte und Pfleger, des Jörg Mollen und Jörg Vischer, beide zu Ostrach, um 80 Gulden Landeswährung, die ihr der geistliche Herr Matheus Roth, salemischer Pfleger zu Pfullendorf, bezahlt hat, dem Abt Georg und Konvent von Salmenschweyler ihr eigen Soldgut zu Ostrach mit Haus, Hofraite und Garten zwischen Balthaß Künlers und der mötzg Häusern gelegen, stößt vorn an die Straße gegen die obere Schmiede hin, sowie mit allen Rechten und Gerechtigkeiten, wie das ihr verstorbener Mann von Thorathea Herttenstainina, ihrer Schwiger selig, abgekauft hatte, als frei lediges und rechtes Eigen verkauft hat. Aus dem Soldgut erhält das Kloster 4 Schilling Bodenzins, nach Sigmaringen gehen 1 Fastnachtshenne und 2 Pfennig Mayensteuer, ist sonst steuer- und dienstbar wie von altersher 
Ausfertigung 
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Ho 158 T 1 Nr. 291Archivalieneinheit
1562 Januar 8 (1562 Januar 8 (Donnerstag nach Traykünig)) 
Jörg Moll und Theyß Schwegler zu Ostrach als Pfleger von Theyß und Cristeina Rüedin und Rüedina, Kinder des verstorbenen Theyß Rüedin und der Görthraut Nägelerna, bekunden, daß sie zum Nutzen der genannten Kinder dem Abt Georg und Konvent zu Salmenschweyler um 93 Gulden der genannten Pflegekinder eigenes Haus, Hofraite und Krautgarten zu Ostrach im Dorf, gelegen zwischen dem Haus der Frühmeßpfründe und dem Lehenhaus des Theyß Bosch, mit allen Rechten und Gerechtigkeiten verkauft haben, wie das der sel. Martin Rösch und Sophey Eürmlerin innehatten und erblich an die genannten Kinder als frei lediges Eigen gekommen war. Aus dem Haus erhält das Kloster Salem jährl. 4 Schilling Bodenzins, gegen Sigmaringen geht 1 Fastnachtshenne und Steuer und Dienste, wie von altersher 
Ausfertigung 
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Ho 158 T 1 Nr. 292Archivalieneinheit
1562 August 5 
Graf Joachim zu Fürstenberg, Heiligenberg und Werdenberg, Landgraf in der Bar und Herr zu Hausen im Kinzingertal, bekundet, daß er dem Wolf Gremlich von Jungingen zu Hasenweyler auf dessen Bitte den Hof zu Thobeln, den Wolf und seine Vorfahren bisher zu Lehen trugen, zu freiem Eigen überlassen und dafür den Gremlichschen Hof zu Einhart, den Hans Bandtelin um die vierte und teils um die dritte. Garbe baut, erhalten und zu einem Lehen gemacht und diesen dem Wolf Gremlich nach Leistung des Lehenseides zu Lehen gegeben hat 
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Ho 158 T 1 Nr. 293Archivalieneinheit
1562 August 15 (1562 August 15 (auf Assumptionis Mariä)) 
Petter Michael von Neuffra, Priester des Bistums Konstanz, bekundet, daß ihn Abt Georg und Konvent des Klosters Salmansweyller auf seine Bitte hin auf des Klosters Pfarrei zu Leverßweyller haben investieren lassen und daß er sich freiwillig zu folgenden Punkten verpflichtet: 1. Persönliche Residenz zu halten und seine Pfarrkinder mit Messelesen, Predigen und Reichung der hl. Sakramente und Haltung der gewöhnl. Zeremonien zu versehen, sich eines priesterlichen Wandels zu befleißigen, nach der Ordnung der kath. Kirche zu leben, auch keine neuen Sekten anzunehmen, sondern alles bei der hergebrachten Ordnung zu lassen; schließt er sich einer neuen Sekte an, so will er ipso facto der Pfarrei entsetzt sein. 2. Die Pfarrei, deren Einkünfte und Rechte weder zu verändern noch zu resignieren; will er die Pfarrei nicht mehr besitzen, so will er ein halb Jahr vorher den Lehensherrn die Pfarrei aufkündigen und alle pfarrl. Gewalt frei resignieren, doch soll ihm das, was er "nach anzall jars an der pfarr als ain christenlicher pfarrer verdient hette", ausgefolgt werden. 3. das Pfarreinkommen, Kelche und Ornate, Bücher, Rechte und Gerechtigkeiten nach bestem Vermögen erhalten. 4. Sich mit dem Pfarrcorpus und -einkommen, wie es Pfarrer Jacob Bentz von Ostrach, sein Vorgänger, der resigniert hat, innehatte, zufriedengeben und seinen Lehensherrn vor keinem Gericht um Aufbesserung verklagen, ihm auch die schuldige Reverenz erweisen 
Ausfertigung 
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Ho 158 T 1 Nr. 294Archivalieneinheit
1562 Oktober 13 (1562 Oktober 13 (Zinstag vor St. Gallentag)) 
Hans Wangner zu Ostrach bekundet, daß er all seine Rechte an 2 Jauchert Ackers zu Ostrach im Esch vor dem Wald auf dem Haidach, von denen 1 Jauchert auf dem Haidach zwischen Michel Kreyslin und Theiß Schwegler, die andere Jauchert ob dem Bomgarten zwischen Hans und Michel Restlin liegt, und die er von seinem Äni Antonius Wangner und Anna Berchtoldshoferna, seiner Stiefana und rechten Schwiger selig, ererbt hat und von denen er jährl. 1 gedroschene Landgarbe, nämlich 6 Viertel Vesen Winterfrucht und 6 Viertel Hafer Sommerfrucht zu Zins mitsamt dem Zehnten an das Kloster Salem entrichten mußte, nunmehr um 30 Gulden Landeswährung, die ihm der geistl. Herr Mathäus Roth, salmansweilischer Pfleger zu Pfullendorf, als Käufer, bezahlt hat, verkauft hat. Hans Hensler, Miterbe, ist einverstanden 
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Ho 158 T 1 Nr. 295Archivalieneinheit
1562 November 7 (1562 November 7 (Samstag vor St. Martin)) 
Lorentz Rüegger zu Ostrach bekundet, daß er um 60 Gulden Landeswährung, die ihm Matheus Roth, salmenschwellischer Pfleger zu Pfullendorf, bezahlt hat, dem Abt Georg und Konvent zu Salmenschweiler sein eigenes Soldgut zu Ostrach, bestehend aus Haus, Hofraite und Garten, gelegen zwischen dem Heurttenhaus der Gemeinde und den Ackern des Hans Vög und des Hans Restlin des Jungen, stößt vorn an den Markweg gen Pfullendorf, mit allen Rechten als frei lediges Eigen verkauft hat. Von dem Soldgut erhält die Pfarrkirche zu Ostrach jährl. 4 Schilling Bodenzins, Sigmaringen 1 Fastnachtshenne, Steuer und Dienste sind wie von altersher 
Ausfertigung 
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Ho 158 T 1 Nr. 296Archivalieneinheit
1562 November 12 
Urban Röchlin zu Ostrach bekundet, daß er um 110 Gulden Landeswährung, die ihm der geistliche Herr Mathäus Roth, Salmenschweyler Pfleger zu Pfullendorf, als Käufer bezahlt hat, dem Abt Georg und Konvent zu Salmenschweiler sein eigenes Soldgut zu Ostrach, bestehend aus Haus, Hofraite und Garten, gelegen zwischen den Häusern des Hans Räschlin, des Jungen, und des Jörg Voltz, stößt einthalb an die Straße, mit allen Rechten als frei lediges Eigen verkauft hat. Das Kloster Salem erhält daraus 4 Schilling Bodenzins, gegen Sigmaringen gehen alle Jahr eine Fastnachtshenne und 2 Pfennig Mayensteuer, sonst mit den üblichen Steuern und Diensten belastet 
Ausfertigung 
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