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Kloster Beuron (Augustiner): Urkunden
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Ho 156 T 1 Nr. 1Archivalieneinheit
Meßkirch (apud Möskilch), 1279 Mai 9 (1279 Mai 9 (8. Iden Mai)) 
Diethalm von Krenkingen (Crenchingen), Ritter, überträgt um Gottes willen dem Kloster des heiligen Martin in Beuron (Burron) das Eigentum der Güter in Leibertingen (apud Leybertingen), welche Wernher genannt Scherrer von Gutenstein (Guettenstein) von ihm als Lehen innehatte, und verzichtet für sich und seine Nachfolger auf alle Rechte [an den Gütern]. Außerdem hat Hermann genannt Sulger von Mühlheim (Milhaimb), dem die Güter von Wernher genannt Scherrer lehenweise (feudaliter) verkauft wurden, dem Kloster für 3 lb Rottweiler Münze die Güter mit allem Zubehör als Lehen (nomine feudi) verkauft 
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Ho 156 T 1 Nr. 2Archivalieneinheit
Beuron (Burran), 1297 März 13 (1297 März 13 (in crastino Gregorii papae)) 
Anselm und Anselm, nobiles viri von Wildenstein (Wildenstain), bekunden: Hermann und sein Bruder, Söhne des verstorbenen Nordewin, haben die "Zebetbuhr" genannten Besitzungen an Äckern und Wiesen, die sie von den Ausstellern als Lehen hatten, dem Kloster der heiligen Jungfrau und des heiligen Martin und dem Konvent in Beuron, Augustinerordens, für 3 lb 5 ß Breisgauer Münze verkauft. Im Vertrauen auf die Barmherzigkeit Gottes haben die Aussteller diese Besitzungen dem Kloster und Konvent unter Verzicht auf alles Recht, das sie an den Besitzungen hatten, übertragen 
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Ho 156 T 1 Nr. 52Archivalieneinheit
1300 Mai 5 (1300 Mai 5 (nachsten durnstag naech sant Walpurg tag)) 
Konrad Hulling (Cunrat Hullinger) bekundet dem Propst und dem Konvent des Gotteshauses zu Beuron (Buren), der Regel des hl. Augustinus, dass er durch Gott bewegt und zum Heil seiner Seele in den Konvent gezogen ist. [Propst und Konvent] sollen ihm und seinem ehelichen Sohn Konrad Hulling (Conraden Hullingen) zwei Herrenpfründen geben. [...] Beiden oder einem soll ein besonders gutes Gemach zugeteilt (beschiben) sein und gegeben werden. Sein Sohn Konrad soll versorgt werden und bis zur Volljährigkeit ("zu sinen tagen kumpt") im Konvent lernen, dass er zu Nutzen werde. Sollte der Sohn das Konventsleben fortsetzen wollen, so sollen die Beuroner Herren ihn haben und halten nach den Regeln und Gewohnheiten ihres Ordens [...] und ihm eine Pfründe geben. Sollte der Sohn sich verheiraten, sollen ihm vom Gut des verstorbenen Vaters 100 Pfund [Heller] abgefolgt werden und die Pfründe aller Bekümmerung von ihm ledig und los sein. Seine eheliche Tochter soll, so sie denn lebt [...] bei ihrer Volljährigkeit vom Gut des Vaters ebenfalls 100 Pfund Heller erhalten. Das übrige Gut soll an Beuron gelangen; solange der Austeller lebt, sollen die Gewinne daraus jedoch noch an ihn gehen. Sollte er vor seinem gleichnamigen Sohn Konrad sterben, soll dieser unverändert in seiner Pfründe verbleiben. Sollte der Sohn vor dem Vater sterben, soll [...], wenn beide gestorben sind, sollen die [Herren von Beuron] alles unverhindert durch Dritte erben. 
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Ho 156 T 1 Nr. 3Archivalieneinheit
Konstanz, 1303 April 12 (1303 April 12 (Freitag nach Ostern)) 
Gräfin [Udelhild] (Adelheid), Ehefrau des verstorbenen Grafen Friedrich [I.] von Zollern des Jüngeren, den man nennt von [Merckenberg] (Werthenberg), und ihr Sohn, Graf Friedrich [II.] von Zollern, geben dem Bischof Heinrich zu Konstanz, dem Bistum, Dom und Gotteshaus zu Konstanz an Unserer Frauen Chor auf dem Freihof an des Reiches und der gemeinen Straße gegen 1.400 lb h, deren Empfang die Aussteller bestätigen, und gegen eine Jahrzeit für die Aussteller und deren Vorfahren zu eigen: die Burg Bronnen; die Stadt und Feste zu Mühlheim; Altstadt mit den Mühlen und dem Kirchensatz; die Vogtei über das Kloster, die Leute und das zugehörige Gut zu Beuron; die Vogtei im Talgang zu Beuron; die Vogtei über Leute, Güter und Gericht zu Irendorf; die Vogtei und Gericht über des Klosters Leute und Güter zu Oberschwandorf; Vogtei über Leute und Güter des Klosters zu Unterschwandorf, Buchheim und Riedern; das Gut zu Winzeln; Kirchensatz, Leute und Gut zu Oberdigisheim; Leute und Gut zu Telkhofen, Tieringen, Hausen unter Winzeln, Hossingen, Meßstetten, die Dörfer Königsheim mit Leuten, Gut und Gericht, Böttingen mit Leuten, Gütern und Gericht, Aggenhausen mit Leuten, Gütern, Gericht und Kirchensatz, Mahlstetten mit Leuten, Gütern und Gericht und Aixheim (Alsbein) mit Leuten, Gütern und Vogtei über die Kirchen, aber ohne Gericht; Leute und Güter zu Dürbheim und Kolbingen; Leute, Gut, halbes Gericht, halben Kirchensatz und den Hof zu Renquishausen; Leute, Gut und halbes Gericht im Dorf Heinstetten; Leute, Gut, halbes Gericht und Kirchensatz zu Worndorf und dazu alle Leute, Gut, Gericht, Zwing und Bann, Vogtei und was sie diesseits der Lauchert und Schmeie haben ohne die Leute und das Gut, die zu St. Gallen gehören. - Wenn die Empfänger die Burg Bronnen und die Stadt Mühlheim in ruhiger Gewähr 6 Wochen und 3 Tage besitzen und Graf Friedrich gen Konstanz kommt und Burg, Stadt, Leute und Gut mit allen Rechten, wie seine Mutter und er sie dem Bistum, Dom und Gotteshaus zu Konstanz gegeben haben, fordert, sollen sie ihm als Leibgeding geliehen werden. Wenn er ohne leibliche Erben stirbt, fällt alles an Konstanz zurück. Wenn er aber Leibeserben hat, sollen diese alles als Lehen haben. Wenn er einen ehelichen Erben gewinnt, muß er dem Bischof und den Domherren von Konstanz ein Drittel der 1.400 lb h zurückzahlen. Wenn der eheliche Erbe das 2. Jahr lebt, muß er am Ende des 2. Jahres das 2. Drittel zahlen. Der Rest ist am Ende des 3. Jahres fällig. Wenn der eheliche Erbe in einem der 3 Jahren stirbt, muß im Todesjahr nichts abbezahlt werden. Wenn bei einer Zahlung kein Bischof zu Konstanz ist, sollen das Geld an seiner Statt die Domherren nehmen. Zur Sicherheit hat Graf Friedrich einen Eid geschworen, alles zu halten. Wenn er bei der Rückzahlung säumig ist, kann er binnen 14 Tagen zum Einlager in Konstanz gemahnt werden. Wenn er das Einlager nicht leisten will, muß er die Burg Bronnen und die Stadt Mühlheim dem Bischof und den Domherren aushändigen. Schultheiß, Richter und Bürger der Stadt Mühlheim und die Burghüter der Burg Bronnen haben dem Bischof und den Domherren Gehorsam geschworen; sie sollen diesen Eid jährlich erneuern 
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Ho 156 T 1 Nr. 4Archivalieneinheit
Beuron, 1306 Juni 24 (1306 Juni 24 (Joh. Bapt.)) 
Es wird bekundet, daß Wolfrad genannt Frio von Talhaim zu seinem und seiner Eltern Seelenheil an Propst und Kapitel des Klosters in Beuron (Bürren) mit Einwilligung seines verstorbenen Bruders Lutold und anderer seiner Erben seine Güter in Talhaim gegeben hat, die ihm aus der väterlichen Erbschaft zugefallen sind. Diese Güter hat Wolfrad genannt Frodr [!] zinsweise (censualiter) vom Kloster und Kapitel des Klosters unter der Bedingung empfangen, dafür an jährlichem Zins 2 Maß Hafer Meßkircher Meß zu geben. Propst und Kapitel haben dem Wolfrad auf Lebenszeit als Geschenk, Leibgedinge genannt, den Hof (Curia) in Talhaim, genannt des Berrer Hove, gegeben. Wolfrad hat die Vollmacht (plenariam facultatem), den Verwalter zu setzen und zu entsetzen. Zum Ausgleich der Schenkung hat Wolfrad ihnen und dem Kloster 10 lb h (den.) Konstanzer Münze gegeben 
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Ho 156 T 1 Nr. 5Archivalieneinheit
Wildenstain, 1308 Februar 9 
Anselm von Wildenstein (Wildenstain), Ritter, und Anselm und Anselm, seine Söhne, bekunden: Algos von Heudorf (Hödorf), den man nennt Rempe, und Algoz und Hannes seine Söhne, und ihre Mutter haben eine Wiese zu Heudorf bei Meßkirch, genannt die Hupwiese, die sie vom 1. Aussteller als Mannlehen hatten, dem Kloster und den Herren zu Beuron (Buren) für 8 lb pf Konstanzer Münze verkauft und den Aussteller gebeten, die Lehenschaft über die Wiese und die Eigenschaft dem Kloster und den Herren zu Beuron zu geben. Die Aussteller haben das getan. Die Herren des Klosters Beuron haben die Wiese als Lehen an Algos, seine Söhne und seine Wirtin geliehen. Sie sollen den Herren und dem Kloster von Beuron jährlich 14 ß pf Konstanzer Münze an Michaelis geben, widrigenfalls sie das Lehen verlieren. Nach ihrem Tod soll das Lehen auf ihre Erben übergehen 
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Ho 156 T 1 Nr. 6Archivalieneinheit
1325 (1325) 
Bruder Mangoldt von Nellenburg, Komthur zu Überlingen, und die Brüder desselben Hauses vom Johanniterorden verkaufen an Propst und Konvent des Klosters zu Beuron (Beuren), Augustinerordens, für 70 lb pf Konstanzer Münze, deren Empfang die Aussteller bestätigen, folgende Güter mit allen Rechten und allem Zubehör: ihren Hof zu Thalheim (Thalhein), den man Dudenhof nennt; einen Hof zu Menningen (Meningen), den Berchtoldt, genannt Höch, bebaut; einen Hof zu Menningen, den Johann Ürrendorff bebaut; ein Gütlein zu Menningen, das Berchtoldt von Reute bebaut, und einen Garten zu Meßkirch, den Uli Saurli bebaut 
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Ho 156 T 1 Nr. 7Archivalieneinheit
Beuron (Buirre), 1335 Mai 19 (1335 Mai 19 (Freitag vor Urban)) 
Graf Heinrich, Herr zu Fürstenberg und Landgraf in der Baar, verleiht zu seinem und seiner Vorfahren Seelenheil dem Propst, Konvent und Gotteshaus zu Beuron (Buirren), die Gnade und Freiheit weder zu Neustadt (zu der Nuiwenstatte) noch zu dem alten Weg zu Gutmadingen (Guotmetingen) noch zu Hausach im Kinzigtal (Husen im Kinzgental) noch da, wo der Aussteller Zoll oder Umgeld nimmt, Umgeld und Zoll zu geben von Wein, Korn, Fleisch und anderen Dingen, die sie im Gotteshaus zu Beuron brauchen. Er gebietet auch allen seinen Zöllnern, von ihnen oder ihren Boten keinen Zoll zu nehmen, sondern sie unbekümmert fahren zu lassen. Der Aussteller hat sie und ihr Gut auch in sein Geleit und seinen Schirm genommen und bittet alle seine Freunde, Helfer und Diener, sie zu schirmen und zu geleiten 
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Ho 156 T 1 Nr. 8 (a)Archivalieneinheit
Meßkirch, 1362 Dezember 13 (1362 Dezember 13 (Lucia)) 
Konrad der Scherer von Meßkirch und Bening, seine eheliche Wirtin, "beweisen" Propst und Konvent zu Beuron im Konstanzer Bistum vom Orden des heiligen Augustinus 1 lb h Gütl auf ihrer Wiese zu Trättenfürt, durch die der Trätenbach rinnt, zahlbar jährlich an Martini, und machen dafür all ihr Gut zu Birkhloch, worauf die Herren von Beuron das lb h Gült hatten, frei. Bei Verkauf der Wiese durch die Aussteller oder deren Erben haben die Herren von Beuron das Vorkaufsrecht 
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Ho 156 T 1 Nr. 8 (b)Archivalieneinheit
Meßkirch, 1362 Dezember 13 (1362 Dezember 13 (Lucia)) 
Konrad der Scherer von Meßkirch und Bening, seine eheliche Wirtin, "beweisen" Propst und Konvent zu Beuron im Konstanzer Bistum vom Orden des heiligen Augustinus 1 lb h Gütl auf ihrer Wiese zu Trättenfürt, durch die der Trätenbach rinnt, zahlbar jährlich an Martini, und machen dafür all ihr Gut zu Birkhloch, worauf die Herren von Beuron das lb h Gült hatten, frei. Bei Verkauf der Wiese durch die Aussteller oder deren Erben haben die Herren von Beuron das Vorkaufsrecht 
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Ho 156 T 1 Nr. 9Archivalieneinheit
Meßkirch, 1369 Mai 19 (1369 Mai 19 (Heiliger Abend zu Pfingsten)) 
Hartmann von Landaw, Stadtamann zu Meßkirch, und Anna, seine eheliche Wirtin, geben zu ihrem und ihrer Vorfahren Seelenheil an Propst, Konvent und Kloster zu Beuron zu rechtem Eigen ihr zu Thalheim (Thalhain) gelegenes Gut, das der vorgenannte Hartmann von Bernhart von Thalheim gekauft hat und das jetzt Hermann von Wildenberg bebaut, mit allen Rechten und allem Zubehör 
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Ho 156 T 1 Nr. 10Archivalieneinheit
1374 Juli 3 (1374 Juli 3 (Ulrichsabend)) 
Peter Landtamman, Vogt zu Sigmaringen, bekundet, dabei gewesen zu sein, als der ehrbare Konrad Bruosch, Propst des Gotteshauses zu Beuron, dem Alb(recht), Bernharts Sohn von Thalheim (Thalhain), auf Lebenszeit ein Gütlein, genannt des Wanners Gütlein, zu Thalheim geliehen hat, das jährlich je 2 Scheffel Vesen und Hafer, 4 ß h und 2 Hühner gültet, die der vorgenannte Alb(recht) dem Propst zu geben hat. Bei [Albrechts] Tod soll das Gütlein an die von Beuron zurückfallen 
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Ho 156 T 1 Nr. 11 (a)Archivalieneinheit
1381 Mai 2 (1381 Mai 2 (Donnerstag nach Walpurgis)) 
Heinrich Schöffell, Bürger zu Überlingen, verkauft an den Priester Eberhard Mayeli, Kirchherrn zu Meßkirch, und an Lutz Schletin für 8 lb pf, deren Empfang er bestätigt, 11 ß pf Konstanzer Münze jährlicher Gült: 5 ß von einem dem heiligen Johannes gehörenden Gütlein zu Leitishofen (Lütißhouen), das Hans der Mayer zu Leitishofen bebaut; 4 ß von einem Garten am Anger, am Mühlbach zu Meßkirch und am langen Garten; 2 ß vom Garten, der der oberen Mühle am nächsten liegt und den Guotgesellin von Meßkirch bebaut 
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Ho 156 T 1 Nr. 11 (b)Archivalieneinheit
1381 Mai 2 (1381 Mai 2 (Donnerstag nach Walpurgis)) 
Heinrich Schöffell, Bürger zu Überlingen, verkauft an den Priester Eberhard Mayeli, Kirchherrn zu Meßkirch, und an Lutz Schletin für 8 lb pf, deren Empfang er bestätigt, 11 ß pf Konstanzer Münze jährlicher Gült: 5 ß von einem dem heiligen Johannes gehörenden Gütlein zu Leitishofen (Lütißhouen), das Hans der Mayer zu Leitishofen bebaut; 4 ß von einem Garten am Anger, am Mühlbach zu Meßkirch und am langen Garten; 2 ß vom Garten, der der oberen Mühle am nächsten liegt und den Guotgesellin von Meßkirch bebaut 
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Ho 156 T 1 Nr. 12 (a)Archivalieneinheit
1398 September 6 (1398 September 6 (Magnus)) 
Pfaff Eberhard Mayli, Dekan und Kirchherr zu Meßkirch, gibt zu seinem, seiner Vorfahren und Nachkommen Seelenheil an Propst und Konvent des Gotteshauses zu Beuron im Konstanzer Bistum vom Orden des heiligen Augustinus zu eigen seinen Garten am Anger, am Mühlbach zu Meßkirch und am langen Garten, der jährlich 4 ß pf Konstanzer Münze gültet, und seinen Garten am Anger bei Meßkirch beim Garten des alten Ammanns neben der Mühle, welcher jährlich 3 1/2 ß pf Konstanzer Münze gültet. Die Herren von Beuron sollen für diese Gartenzinsen jährlich für den Aussteller, seine verstorbenen Eltern, seine verstorbene Muhme und alle Vorfahren und Nachkommen Jahrzeit mit Vigil und Messen nach ihrer Ordensgewohnheit begehen, jeweils auf den Gutentag vor Markus oder in der Woche darnach. Die 3 1/2 ß pf sind für den Propst, die 4 ß pf für den Konvent bestimmt 
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Ho 156 T 1 Nr. 12 (b)Archivalieneinheit
1398 September 6 (1398 September 6 (Magnus)) 
Pfaff Eberhard Mayli, Dekan und Kirchherr zu Meßkirch, gibt zu seinem, seiner Vorfahren und Nachkommen Seelenheil an Propst und Konvent des Gotteshauses zu Beuron im Konstanzer Bistum vom Orden des heiligen Augustinus zu eigen seinen Garten am Anger, am Mühlbach zu Meßkirch und am langen Garten, der jährlich 4 ß pf Konstanzer Münze gültet, und seinen Garten am Anger bei Meßkirch beim Garten des alten Ammanns neben der Mühle, welcher jährlich 3 1/2 ß pf Konstanzer Münze gültet. Die Herren von Beuron sollen für diese Gartenzinsen jährlich für den Aussteller, seine verstorbenen Eltern, seine verstorbene Muhme und alle Vorfahren und Nachkommen Jahrzeit mit Vigil und Messen nach ihrer Ordensgewohnheit begehen, jeweils auf den Gutentag vor Markus oder in der Woche darnach. Die 3 1/2 ß pf sind für den Propst, die 4 ß pf für den Konvent bestimmt 
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Ho 156 T 1 Nr. 13 (a)Archivalieneinheit
1404 März 4 (1404 März 4 (Dienstag vor Mittlerfasten)) 
Volz von Weitingen, Ritter, übergibt zu seinem, seines verstorbenen Bruders Konrad und seiner ehelichen Hausfrau Adelheid von Bodman, aller seiner Vorfahren und Nachkommen Seelenheil die Kirche zu Worndorf mit großem und kleinem Zehnten und allem Zubehör an Propst und Konvent zu Beuron vom Orden des heiligen Augustinus unter der Bedingung, daß die Empfänger ihre Jahrzeit begehen sollen mit den Erben und Amtleuten des Ausstellers am Gutentag nach Mittlerfasten und am Gutentag nach Michael mit Vigil und Seelenmessen nach Gewohnheit ihres Gotteshauses. Wenn sie dem nicht nachkommen, werden der Aussteller, dessen Erben und Nachkommen die Kirche zu Worndorf wieder an sich ziehen 
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Ho 156 T 1 Nr. 13 (b)Archivalieneinheit
1404 März 4 (1404 März 4 (Dienstag vor Mittlerfasten)) 
Volz von Weitingen, Ritter, übergibt zu seinem, seines verstorbenen Bruders Konrad und seiner ehelichen Hausfrau Adelheid von Bodman, aller seiner Vorfahren und Nachkommen Seelenheil die Kirche zu Worndorf mit großem und kleinem Zehnten und allem Zubehör an Propst und Konvent zu Beuron vom Orden des heiligen Augustinus unter der Bedingung, daß die Empfänger ihre Jahrzeit begehen sollen mit den Erben und Amtleuten des Ausstellers am Gutentag nach Mittlerfasten und am Gutentag nach Michael mit Vigil und Seelenmessen nach Gewohnheit ihres Gotteshauses. Wenn sie dem nicht nachkommen, werden der Aussteller, dessen Erben und Nachkommen die Kirche zu Worndorf wieder an sich ziehen 
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Ho 156 T 1 Nr. 14Archivalieneinheit
1410 Juli 21 (1410 Juli 21 (Maria Magdalenenabend)) 
Marquard von Ramsperg, seßhaft zu Lichteneck, verkauft an Propst Werner und den Konvent des Gotteshauses zu Beuron Kirchensatz, großen und kleinen Zehnten sowie Widum der Kirche zu Leibertingen, die ihm erblich von seinen Vorfahren zugefallen sind, mit allem Zubehör und allen Rechten für 150 fl rh an Gold, deren Empfang er bestätigt, und für 5 Güter. Der Aussteller soll Propst und Konvent alle Briefe und Rodel über die Verkaufsobjekte aushändigen 
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Ho 156 T 1 Nr. 15Archivalieneinheit
1452 März 16 (1452 März 16 (Donnerstag vor Letare)) 
Propst Johann zu Beuron und der Konvent kündigen dem frommen festen Junker Friedrich von Enzberg hohe Gerichtsbarkeit und Wildbann auf, welche sie von ihrem seligen Stifter Peregrinus, auch durch kaiserliche und königliche Privilegien auf ihres Gotteshauses Bezirk im Tal und auf den Bergen erhalten hatten und die Friedrich von Enzberg und seine Vorfahren bisher mit Einwilligung des Gotteshauses Beuron vertreten und ausgeübt hatten, und übertragen diese Herrlichkeiten dem Herzog Sigmund zu Österreich, Steyr, Kärnten und Krain, Graf zu Tirol etc., damit er die zu dem Schloß Gutenstein ziehen und an Stelle der Aussteller und ihres Gotteshauses innehaben und nutzen soll
Unterschriften:
beglaubigt von der gräflich Schenck von Castellschen Kanzlei zu Gutenstein am 6. Februar 1759 durch Petschaft dieser Kanzlei, die damals das Original dieser Urkunde verwahrte. Mit einleitender Notiz des Hans von Hornstein, Obervogts in der Herrschaft Hohenberg, über die Vorgeschichte dieser Urkunde: Beuron kündigte dem Friedrich von Enzberg Hochgerichtsbarkeit und Wildbann auf wegen der ständigen Übergriffe
 
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Ho 156 T 1 Nr. 16Archivalieneinheit
1459 Dezember 5 (1459 Dezember 5 (Nikolausabend)) 
Marquard von Werenwag verkauft dem frommen, festen Renhard von Melchingen für 1.000 fl rh an Gold, deren Empfang er bestätigt, sein Burgstall Ensisheim mit Dorf, Zwing und Bann, allen Stücken, Gütern, Gefällen und allem anderen Zubehör sowie genannte Eigenleute. Der Aussteller behält sich lediglich eine Brachwiese vor, die an Hans Hopts Wiese liegt (wenn beide Wiesen brach liegen, gehören sie dem Aussteller, sonst nur 1/2 Mannsmahd) und die er dem heiligen Nikolaus zu Ensisheim zugeführt hat, sowie den großen und kleinen Zehnten im Ensisheimer Bann, der ganz der Kirche zu Nusplingen zugehört. Zu Bürgen setzt der Aussteller die festen Friedrich von Enzberg der Ältere, Hans von Ramsperg und seinen Bruder Konrad von Werenwag. Diese können zum Einlager in Balingen, Rosenfeld oder Rottweil gemahnt werden. Der Aussteller soll die Schriftstücke (Briefe, Schriften, Rodel oder Urkunden) über die Verkaufsobjekte dem Käufer aushändigen
Vermerke:
Abschrift [17. Jh.]
Dorsualvermerk: No. 2; Vermerk der fürstlich hohenzollerischen Regierungskanzlei zu Sigmaringen (mit deren Siegel mit Papierdecke) vom 16. Januar 1790, daß die vorliegende alte Kopie dem wegen Zerstreuung der hohenzollerischen Akten auf 3 bzw. 4 Archive (Sigmaringen, Hechingen, Haigerloch und Rottenburg) noch nicht gefundenen Original durchaus gleichlautend sei; No. 1 (mit Bleistift)
 
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Ho 156 T 1 Nr. 17 (a)Archivalieneinheit
1477 März 20 (1477 März 20 (Donnerstag nach Letare)) 
Propst Heinrich und der Konvent des Gotteshauses zu Beuron, Melchior von Tierberg zu Lautlingen und Heinrich Rieber, Bürger zu Ebingen, verkaufen an Graf Jos Niklaus zu Zollern für 1.125 fl rh an Gold, deren Empfang sie bestätigen, die Burg Ensisheim im Bärental mit allem Zubehör, allen Rechten und allen dazu gehörenden Eigenleuten. Die Aussteller verpflichten sich, dem Käufer bei auftretenden Schwierigkeiten innerhalb von 2 Monaten nach Aufforderung gerichtlich beizustehen, widrigenfalls sie der Graf zum Einlager nach Rottweil, Balingen, Hechingen oder Rottenburg mahnen kann. Die Aussteller sollen dem Grafen alle die Verkaufsobjekte betreffenden Schriftstücke (Briefe, Rodel, Register, Urkunden und Geschriften) aushändigen. Melchior und Heinrich Sätzlin, Brüder, erklären zu diesem Verkauf ihr Einverständnis
Vermerke:
Abschrift [17. Jh.]
Dorsualvermerk: Lad LXXXIII, ad fasc. 2dus, No. 5; Vermerk der fürstlich hohenzollerischen Regierungskanzlei zu Sigmaringen (mit deren Siegel mit Papierdecke) vom 8. März 1790, daß im fürstlichen Archiv Sigmaringen nicht mehr das Original dieser Urkunde, sondern nur die vorliegende Urkundenabschrift zu finden war
 
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Ho 156 T 1 Nr. 17 (b)Archivalieneinheit
1477 März 20 (1477 März 20 (Donnerstag nach Letare)) 
Propst Heinrich und der Konvent des Gotteshauses zu Beuron, Melchior von Tierberg zu Lautlingen und Heinrich Rieber, Bürger zu Ebingen, verkaufen an Graf Jos Niklaus zu Zollern für 1.125 fl rh an Gold, deren Empfang sie bestätigen, die Burg Ensisheim im Bärental mit allem Zubehör, allen Rechten und allen dazu gehörenden Eigenleuten. Die Aussteller verpflichten sich, dem Käufer bei auftretenden Schwierigkeiten innerhalb von 2 Monaten nach Aufforderung gerichtlich beizustehen, widrigenfalls sie der Graf zum Einlager nach Rottweil, Balingen, Hechingen oder Rottenburg mahnen kann. Die Aussteller sollen dem Grafen alle die Verkaufsobjekte betreffenden Schriftstücke (Briefe, Rodel, Register, Urkunden und Geschriften) aushändigen 
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Ho 156 T 1 Nr. 18Archivalieneinheit
1477 Oktober 17 (1477 Oktober 17 (Freitag nach Gallus)) 
Jörg von Werenwag gibt an Propst Heinrich und den Konvent zu Beuron vom Orden des heiligen Augustinus, die man geistliche Chorherren nennt, seinen Teil des grossen Zehnten zu Unterdigisheim (etwas mehr als die Hälfte; von 9 Garben gehören dem Aussteller 5 und dem Heiligen zu Unterdigisheim 4) und dazu sein Drittel des großen Zehnten zu Hartheim (wie er und seine Vorfahren es hatten) und den 4. Teil des großen Zehnten zu Nusplingen, den Marquart von Werenwag, verstorbener Vetter des Ausstellers, dem Heinrich Werenwag, jetzt Kirchherrn zu Nusplingen, als Leibrente gelassen hatte. Dieser Zehntanteil fällt beim Tod des Heinrich Werenwag an den Aussteller als Kastenvogt der Kirche zu Nusplingen und dann an Propst und Konvent zu Beuron. Dazu hat der Aussteller dem Propst und Konvent seine Gerechtigkeit der Lehenschaft der Pfarrkirche und Frühmesse zu Nusplingen gegeben, der beiden Kaplaneien zu Obernheim und der Kaplanei zu Hartheim. Wie der Aussteller und dessen Vorfahren sollen Propst und Konvent sie bei Vakanz verleihen. Was an Zehnt, Widumgütern und Gült in der Urkunde nicht genannt ist, bleibt von der Besitzübertragung ausgenommen. Propst und Konvent haben - wie vorher der Aussteller und dessen Vorfahren - von solchen Zehnten und Lehenschaften dem St. Martinspfleger zu Ebingen jährlich an Martini als Gült 20 Malter Vesen zu geben. Für die Besitzübertragung sollen Propst und Konvent lt. einem besiegelten Brief, den der Aussteller von ihnen hat, einen Jahrtag für den Aussteller, dessen eheliche Hausfrau und beide Eltern begehen 
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Ho 156 T 1 Nr. 19Archivalieneinheit
1477 Dezember 4 (1477 Dezember 4 (Barbara)) 
Es wird bekundet: Propst Heinrich und der Konvent zu Beuron und Hans Spreter von Mühlheim haben von dem festen Jörg von Werenwag das Burgstall Pfannenstiel mit seinem Zubehör gekauft und dafür der edlen Margreta von Urbach, ehelicher Hausfrau des Jörg von Werenwag, eine Geldsumme verschrieben. Um Irrungen unter den Käufern wegen der Schuldverschreibung vorzubeugen, ist durch die festen und weisen Jörg von Werenwag und Martin Tuoplen von Mühlheim folgendes zwischen Propst und Konvent einerseits und Hans Spreter andererseits vereinbart worden:
1. Der Kaufbrief soll bei Eckh Weisett (umb Eckh weisett [?]) zu Händen des Gotteshauses Beuron, des Hans Spreter und seiner Erben hinterlegt werden.
2. Wenn die Herren von Beuron bei der jährlichen Schuldabzahlung gegenüber Margreta von Urbach säumig werden und der Spreter oder dessen Erben dafür geschädigt werden, sollen die von Beuron das abtun. Wenn die Herren von Beuron wegen säumiger Zahlung des Hans Spreter oder dessen Erben geschädigt werden, sollen sie von den Spretern entschädigt werden.
3. Die Herren von Beuron und Hans Spreter sollen das Wasser und alle Wiesen und Äcker im Tal und auf dem Berg, die im Ackerbann liegen und Zins ertragen, miteinander verleihen, bei der Eintreibung der Zinsen einander helfen und den Zinsertrag dann jährlich teilen.
4. Weil Holz und Trieb auf dem Berg am Reinfeld für das Gotteshaus Beuron so günstig gelegen sind, sollen sie - soweit der Bann auf den Bergen zwischen dem Gotteshaus Beuron und dem Bärental im Äckerbann gelegen ist - vom Gotteshaus genutzt werden mit Trieb und Tratt, Holz und Feld, Äckern und Wiesen, auch mit Geboten und Verboten. Spreter und seine Erben sollen mit Weide, Holz und Trieb, Geboten und Verboten das innehaben, was unterhalb dem vorgenannten Berg die "schreuw schlaipffe" hinab im Tal und jenseits des Bärentals liegt und auch in den Äckerbann gehört. Weil der dem Gotteshaus zugesprochene Bann auf den Bergen besser ist als der dem Spreter zugesprochene Teil, haben die von Beuron dem Spreter 20 fl rh in bar gegeben.
Die beiden Parteien haben versprochen, alles zu halten. Es werden zwei gleichlautende Urkunden ausgefertigt
 
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Ho 156 T 1 Nr. 20Archivalieneinheit
1479 Februar 11 (1479 Februar 11 (Donnerstag vor Valentin)) 
Propst Heinrich und der Konvent des Gotteshauses zu Beuron im Konstanzer Bistum vom Orden der Augustinerchorherren bekunden: Der verstorbene edle feste Junker Friedrich von Enzberg d. Aussteller hatte ihnen 400 fl rh gegeben, wofür zum Lobe Gottes, seiner Mutter Maria und allem himmlischem Heer, zu seinem und seiner Vorfahren und aller gläubigen Seelen Trost und Hilfe eine ewige Messe auf dem Katharinenaltar in ihrem Gotteshaus gestiftet werden sollte; es sollte täglich ein gesungenes Amt oder eine gesprochene Messe gehalten werden, auch Tag und Nacht vor diesem Altar ein ewiges Licht brennen, dazu viermal im Jahr zu den vier Fronfasten ein Jahrtag gehalten werden. Nach Aufforderung durch den edlen festen Junker Hans von Enzberg, Junker und Kastenvogt der Aussteller, haben letztere ihm eine Urkunde ausgestellt und versprechen ihre Einhaltung. Wenn einer von Enzberg auf Schloß Bronnen wohnt, soll auf sein Begehren dreimal in der Woche ein Priester aus Beuron dort Messe halten; an diesen Tagen braucht die Messe am Katharinenaltar nicht gehalten zu werden. Die an den vier Fronfasten zu haltenden Jahrtage sollen sie sonntags vorher von der Kanzel verkünden. Sie sollen dann mittwochs zur Nacht zur Hilfe aller von Enzberg eine Vigil singen, sodann bei dem Begräbnisplatz derer von Enzberg vor dem Katharinenaltar ein Requiem mit gesprochenem Placebo. Am Donnerstag sollen sie ein Seelenamt singen, dann ein Liebfrauenamt; zwischen den Ämtern sollen alle Priester Messe lesen, nach den Ämtern und Messen ein Placebo und Salve singen. Der Propst soliden Herren des Konvents zu allen Fronfasten 1 lb 5 ß h geben und in die Küsterei 15 pf für Licht 
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Ho 156 T 1 Nr. 21Archivalieneinheit
1479 April 24 (1479 April 24 (Samstag nach Georg)) 
Ortolf und Kaspar von Heudorf, Vettern von Wolsperg und Boll, verkaufen an Propst und Konvent des Gotteshauses zu Beuron vom Orden der Augustinerchorherren für 100 lb guter und genehmer h, deren Empfang die Aussteller bestätigen, ihren Zehnten zu Worndorf, den man nennt der von Heudorf Zehnt, der in gemeinen Jahren ungefähr 5 Malter, halb Vesen und halb Hafer, und 9 ß pf für den kleinen Zehnten gültet. Von den 100 lb geben die Aussteller 50 lb an das Gotteshaus Beuron für eine Jahrzeit zum Gedächtnis ihrer Eltern, ihrer Vorfahren und Nachkommen. Davon soll der Propst dem Konvent und Kapitel jährlich 1 lb 5 ß h an den Tisch geben. Dieser Jahrtag soll jährlich am Donnerstag vor Christi Himmelfahrt gehalten werden. Die Aussteller verpflichten sich, den Verkauf vor allen Leuten und Gerichten zu vertreten 
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Ho 156 T 1 Nr. 22Archivalieneinheit
1479 April 24 (1479 April 24 (Samstag nach Georg)) 
Pfaff Heinrich Heudorffer, Kirchherr zu Boll, erklärt seine Einwilligung, daß die edlen und festen Junker Ortolf und Kaspar von Heudorf (Hödorff) den Zehnten zu Worndorf an Propst und Konventsherren des Gotteshauses zu Beuron vom Orden des heiligen Augustinus im Konstanzer Bistum für eine Jahrzeit lt. dem darüber ausgestellten Kaufbrief verkauft haben 
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Ho 156 T 1 Nr. 23 (a)Archivalieneinheit
1489 Februar 12 (1489 Februar 12 (Donnerstag vor Valentin)) 
Abt Johann des Gotteshauses zu Salmansweiler und Graf Jörg zu Werdenberg und Heiligenberg, beide von Hauptmann und Räten des Schwäbischen Bundes und besonders des Teils am Bodensee und im Hegau bevollmächtigte Tädingsleute in den Streitigkeiten zwischen Magdalena geb. Vögtin von Sumerow zu Prasperg, Witwe, des verstorbenen edlen strengen Hans von Enzberg, ihrer Kinder und Freunde einerseits - als deren Vertreter ist vor den Aussteller der edle und strenge Hans Jakob von Bodman der Ältere erschienen - und Propst Johann des Gotteshauses zu Beuron (Buoron) und dessen Konvent andererseits, vertreten durch den Propst, legen die Streitigkeiten über die Beiträge zum Schwäbischen Bund bei: Der Propst tritt mit seinem Konvent und Gotteshaus dem Schwäbischen Bund bei und übergibt ein Verzeichnis über die Gült seines Gotteshauses, wie das von gemeinen Hauptleuten und Räten des Bundes veranschlagt ist, denen von Enzberg als Schirmherren und Kastenvögten des Gotteshauses Beuron, die dieses Verzeichnis mit ihrem Zettel einem Hauptmann des Teils am Bodensee und im Hegau weiterleiten. Wenn Steuern oder Reisegelder veranschlagt werden, soll der Propst die Steuer der Frau von Enzberg und ihren Kindern geben, die sie mit ihrer Steuer dem Hauptmann weiterleiten sollen. Wenn zu Reisen gemahnt wird, soll der Propst sein Kontingent der Frau von Enzberg schicken; es soll mit denen von Enzberg ziehen, jedoch nicht weiter als diese. Für Steuer und Reisegelder sollen sie (Beuron) nur nach ihrer Gült veranschlagt werden wie andere im Bund. Propst und Konvent sollen die von den verstorbenen Vorfahren von Enzberg gestifteten Messen, Jahrzeiten und andere lt. den Stiftungsbriefen halten. Die Streitigkeiten über Gericht und Frevel im Kloster will Hans Jakob von Bodman selbst beilegen. Wenn dies mißlingt, soll dieser Artikel wieder vor die Aussteller kommen. - Die Vertreter der beiden Parteien versprechen, allem nachzukommen. Es werden 2 gleichlautende Urkunden ausgefertigt 
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Ho 156 T 1 Nr. 23 (b)Archivalieneinheit
1489 Februar 12 (1489 Februar 12 (Donnerstag vor Valentin)) 
Abt Johann des Gotteshauses zu Salmansweiler und Graf Jörg zu Werdenberg und Heiligenberg, beide von Hauptmann und Räten des Schwäbischen Bundes und besonders des Teils am Bodensee und im Hegau bevollmächtigte Tädingsleute in den Streitigkeiten zwischen Magdalena geb. Vögtin von Sumerow zu Prasperg, Wwe, des verstorbenen edlen strengen Hans von Enzberg, ihrer Kinder und Freunde einerseits - als deren Vertreter ist vor den Aussteller der edle und strenge Hans Jakob von Bodman der Ältere erschienen - und Propst Johann des Gotteshauses zu Beuron (Buoron) und dessen Konvent andererseits, vertreten durch den Propst, legen die Streitigkeiten über die Beiträge zum Schwäbischen Bund bei: Der Propst tritt mit seinem Konvent und Gotteshaus dem Schwäbischen Bund bei und übergibt ein Verzeichnis über die Gült seines Gotteshauses, wie das von gemeinen Hauptleuten und Räten des Bundes veranschlagt ist, denen von Enzberg als Schirmherren und Kastenvögten des Gotteshauses Beuron, die dieses Verzeichnis mit ihrem Zettel einem Hauptmann des Teils am Bodensee und im Hegau weiterleiten. Wenn Steuern oder Reisegelder veranschlagt werden, soll der Propst die Steuer der Frau von Enzberg und ihren Kindern geben, die sie mit ihrer Steuer dem Hauptmann weiterleiten sollen. Wenn zu Reisen gemahnt wird, soll der Propst sein Kontingent der Frau von Enzberg schicken; es soll mit denen von Enzberg ziehen, jedoch nicht weiter als diese. Für Steuer und Reisegelder sollen sie (Beuron) nur nach ihrer Gült veranschlagt werden wie andere im Bund. Propst und Konvent sollen die von den verstorbenen Vorfahren von Enzberg gestifteten Messen, Jahrzeiten und andere lt. den Stiftungsbriefen halten. Die Streitigkeiten über Gericht und Frevel im Kloster will Hans Jakob von Bodman selbst beilegen. Wenn dies mißlingt, soll dieser Artikel wieder vor die Aussteller kommen. - Die Vertreter der beiden Parteien versprechen, allem nachzukommen. Es werden 2 gleichlautende Urkunden ausgefertigt 
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Ho 156 T 1 Nr. 24Archivalieneinheit
1489 Februar 12 (1489 Februar 12 (Donnerstag vor Valentin)) 
Abt Johann des Gotteshauses zu Salmansweiler und Graf Jörg zu Werdenberg und Heiligenberg, beide von Hauptmann und Räten des Schwäbischen Bundes und besonders des Teils am Bodensee und im Hegau bevollmächtigte Tädingsleute in den Streitigkeiten zwischen Magdalena geb. Vögtin von Sumerow zu Prasperg, Wwe, des verstorbenen edlen strengen Hans von Enzberg, ihrer Kinder und Freunde einerseits - als deren Vertreter ist vor den Aussteller der edle und strenge Hans Jakob von Bodman der Ältere erschienen - und Propst Johann des Gotteshauses zu Beuron (Buoron) und dessen Konvent andererseits, vertreten durch den Propst, legen die Streitigkeiten über die Beiträge zum Schwäbischen Bund bei: Der Propst tritt mit seinem Konvent und Gotteshaus dem Schwäbischen Bund bei und übergibt ein Verzeichnis über die Gült seines Gotteshauses, wie das von gemeinen Hauptleuten und Räten des Bundes veranschlagt ist, denen von Enzberg als Schirmherren und Kastenvögten des Gotteshauses Beuron, die dieses Verzeichnis mit ihrem Zettel einem Hauptmann des Teils am Bodensee und im Hegau weiterleiten. Wenn Steuern oder Reisegelder veranschlagt werden, soll der Propst die Steuer der Frau von Enzberg und ihren Kindern geben, die sie mit ihrer Steuer dem Hauptmann weiterleiten sollen. Wenn zu Reisen gemahnt wird, soll der Propst sein Kontingent der Frau von Enzberg schicken; es soll mit denen von Enzberg ziehen, jedoch nicht weiter als diese. Für Steuer und Reisegelder sollen sie (Beuron) nur nach ihrer Gült veranschlagt werden wie andere im Bund. Propst und Konvent sollen die von den verstorbenen Vorfahren von Enzberg gestifteten Messen, Jahrzeiten und andere lt. den Stiftungsbriefen halten. Die Streitigkeiten über Gericht und Frevel im Kloster will Hans Jakob von Bodman selbst beilegen. Wenn dies mißlingt, soll dieser Artikel wieder vor die Aussteller kommen. - Die Vertreter der beiden Parteien versprechen, allem nachzukommen. Es werden 2 gleichlautende Urkunden ausgefertigt 
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Ho 156 T 1 Nr. 25Archivalieneinheit
1489 März 26 (1489 März 26 (Donnerstag vor Letare)) 
Abt Johann und der Konvent des Gotteshauses Salmansweiler verkaufen an Propst Johann und Konvent des Gotteshauses Beuron vom Orden geistlicher Chorherren im Konstanzer Bistum ihr Gütlein zu Worndorf, das an die Güter derer von Beuron stößt, welches Hartmann von den Aussteller innehatte und bebaute, außerdem ihr "Zehendlin", den die Aussteller zu Worndorf hatten, für 30 lb pf Meßkircher Währung 
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Ho 156 T 1 Nr. 26Archivalieneinheit
1490 Juni 11 (1490 Juni 11 (Freitag nach Fronleichnam)) 
Schultheiß, Bürgermeister, Gericht und Gemeinde zu Fridingen bekunden: Der ehrsame Hans Spretter, Bürger zu Rottweil, hat ihnen Zwing, Bann, Wun und Weide zu Egg im Bärental für 60 fl rh verkauft, die sie ihm lt. ihrem Kaufbrief bezahlt haben. Mit Zustimmung der Aussteller hat der Verkäufer sich und seinen Erben vorbehalten, daß alle Wiesmahd, Wiesen und Äcker, die jetzt als Wiesen verwendet werden, in demselben Bann, dazu das Wasser [Nachtrag am Rand: Fischwasser] mit seinem Fluß, Wasserleithe, Fischenz, Rinnstall mit dem Zugang (Pfad und Weg) ihm bleiben sollen und daß er die brauchen darf, die Wiesen mit Heu und Öhmd und auch das Wasser, nach aller Notdurft, und die verkaufen, verleihen und versetzen kann. Er hat hierbei auch einem Fischer sein Recht nach Landesbrauch vorbehalten. Die Aussteller wollen die Wiesen jährlich von Georg (April 23) bis Gallus (Oktober) und das Wasser jährlich schirmen und bannen und sie weder mit Steuern, Diensten noch Schatzung belasten
Vermerke:
Abschrift [17. Jh.]
Dorsualvermerk: Lad N. 5 (durchgestrichen); Egg, wurdt genandt der Obere Furth; seind wißen; dermahlen seind inhaaeber die hausemer, darab dem ... pfarrer zue Fridingen der Zehend gehorig ist. Obbenandtes Egg ist ohngefahr 1000 schritt vnder dem brünele, so ein scheidmarkh ist vnd Fridinger Bahn vom Ensesheimb schaydet [17. Jh.]
Beilage: Abschrift [18. Jh.], Papier, Dorsualvermerk: betreffend den Kauff von Löbl. Statt Fridingen Eggerbann; Lad XVIII; Nr. 5; ad fas. 1m
 
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Ho 156 T 1 Nr. 53Archivalieneinheit
1494 März 10 (1494 März 10 (mentag nach letare mitvasten)) 
Georg von Werenwag (Jerg von Werenwag) bekundet für sich und seine Erben, dass er Sixt von Hausen (Sixten von Husen) und dessen Erben seinen Zehnten zu Ensisheim (Ensyshain) mit allen zu- und eingehenden Rechten, so wie er ihn einst von seinem seligen Vetter Marquart von Werenwag erlangt hat, um 90 rheinische Gulden verkauft hat. Der Käufer kann den Zehnten wie sein Eigengut künftig einnehmen, verleihen, hingeben, nutzen und nießen, unverhindert durch den Verkäufer und dessen Erben. 
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Ho 156 T 1 Nr. 27Archivalieneinheit
1495 Juli 23 (1495 Juli 23 (Donnerstag nach Maria Magdalena)) 
Dorothea Spreter, Witwe des verstorbenen Hans, und Konrad und Wolfgang die Spreter, Brüder, bekunden: Homan, Propst, und der Konvent zu Beuron, Dorotheas Hauswirt und der verstorbene Vater Konrads und Wolfgangs haben Zwing, Bann, Wun, Weide, Holz, Feld, Wiesen, Acker und Wasser zu Eckh im Bärental von dem edlen und festen Junker Jerg von Werenwag gemeinsam gekauft. Die Aussteller haben ihre Hälfte, was ob den Eckhen ist, und das Renfeldt mit Holz, Acker und Feld, was zu Eckh gehört gemäß ihrem Kaufbrief, an Propst, Konvent und Gotteshaus verkauft mit allen Rechten, Nutzungen und allem Zubehör. Für den Kauf sind die Aussteller von Propst und Gotteshaus ausgerichtet worden 
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Ho 156 T 1 Nr. 54Archivalieneinheit
1514 März 13 (1514 März 13 (mentag nach dem Sonnentag reminiscere)) 
Kirchherr, Vogt, Richter und die gemeine Meierschaft des Dorfes Reichenbach (Richennbach), der Pfarrkirche Egesheim (Egeszhaim) zugehörig, in der Oberen Herrschaft Hohenberg im Bäratal (Berental) gelegen, teilen dem Bischof Hugo von Konstanz (Hugen Bischofen zu Costanntz) mit, zur Ehre Gottes, der gebenedeiten Mutter Jungfrau Maria und insbesondere des hl. Bischofs Nikolaus eine Kaplaneipfründe in der Kapelle zu Reichenbach, einer Filiale der Pfarrkiche zu Egesheim, am dortigen St. Nikolaus-Altar, dieser Zeit unter der Gewalt und in der Verwaltung des Gotteshauses zu Beuron (Buron) stehend, gestiftet, begabt und dotiert zu haben. Die Stiftung geschieht mit Wissen, Willen und Zustimmung des Abtes Peter von Kreuzlingen (Cretzlingen) als Prokurator des Propstes Sebastian zu Beuron, des Beuroner Administrators Johannes [Weck] (Joannsen), des Obervogtes der Herrschaft Hohenberg Junker Lazarus von Suntheim (Lasarus von Sunthaim) und des Kirchherrn zu Egesheim Johannes Waltz (Joannsen Waltzen). Im Falle der Vakanz der Pfründe durch Absterben, Resignieren oder anderweitige Gründe soll der Propst des Gotteshauses zu Beuron an der Donau, regulierten Chorherren-Ordens des hl. Augustinus, bzw. dessen Verwalter, dem die Lehenschaft dieser Pfründe künftig ewiglich zukommt, dem Bischof von Konstanz oder dessen Vikar einen ehrbaren und tauglichen Priester präsentieren. Der präsentierte und investierte Pfründeninhaber soll vor Ort residieren und wohnen. Die Präsentationsgewalt liegt beim Propst von Beuron; kein Kaplan soll befugt sein, diese Kaplanei zu permutieren und zu vertauschen. Falls der Inhaber der Pfründe dieser nicht länger vorstehen möchte, hat er diese frei zu resignieren und aufzusagen. Jeder darin investierte Kaplan soll am besagten Altar jede Woche drei Messen lesen, nämlich am Sonntag eine und zwei in der Woche. Sollte der Zwölfbotentag oder ein anderer Feiertag in die Woche fallen, soll an diesen Tagen eine Messe gelesen und solche Messen von den übrigen zwei Messen in der Woche abgezogen und abgerechnet werden. An den Tagen Corpus Christi, Allerheiligen, Allerseelen, Geburt und Verkündigung Mariens, Palmsonntag und an der Kirchweihe soll der Kaplaneiinhaber in der Pfarrkirche Egesheim die Messe mitfeiern und dem dortigen Pfarrer beistehen. Der Pfründeninhaber soll jeden Sonntag und am Zwölfbotentag in der Kapelle den Einwohnern das Evangelium verlesen und, so oft dies erforderlich ist, die letzten Ölungen und Taufen spenden. Die Ordnung dieser Stiftung soll den Gerechtigkeiten und Gewohnheiten des Gotteshauses zu Beuron und den Pfarrern der Pfarrkirche Egesheim weder Schaden noch Nachteil bringen. Die Kaplaneipfründe ist mit folgenden Zinsen begabt: Haus und Scheuer samt zwei Gärten, der eine davon liegt oben bei Hans Hemis Garten unten an der Hofwiese, der andere hinter Andreas Pfullingers Scheuer; dem halben Kornzehnten zu Reichenbach zu 12 Malter, auch dem Halbteil von auf dortigen Äckern wachsenden Pflanzen, seien es Erbsen, Reben, Flachs oder Linsen. Es folgen Angaben zu den jährlichen Geldzinsen und Getreidegülten einzelner Hofbesitzer in Reichenbach, Mühlheim, Nusplingen, Fridingen und Bubsheim. Die Ablösung der Gülten soll durch den Pfarrer zu Egesheim, den Kirchenpfleger sowie Vogt und Gericht daselbst zum Nutzen der Kaplanei ohne Eintrag des Kaplans und ohne allen Abgang überwacht werden. Die Aussteller versprechen für sich, ihre Nachkommen und Erben, die Bestimmungen dieser Stiftung fest einzuhalten und nicht zuwiderzuhandeln. Der Kaplaneiinhaber soll die Einkünfte der genannten Güter nutzen und nießen, doch nicht die Gülten und Güter an dem Hauptgut der Pfründe versetzen, verkaufen, verändern noch beschweren. Die Aussteller bitten den Bischof von Konstanz, diese Stiftung gnädiglich zu bestätigen und zu konfirmieren. 
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{Transfix zu Ho 156 T 1 Nr. 54}Archivalieneinheit
Konstanz, 1514 März 21 (1514 März 21 (anno domini Millesimo quingentesimo decimoquarto die vero vicesimaprima mensis marty indictione secunda)) 
Der Generalvikar in geistlichen Angelegenheiten des Bischofs von Konstanz bestätigt und bekräftigt die Stiftung einer Kaplaneipfründe am St. Nikolaus-Altar der Kapelle des Dorfes Reichenbach (in villagio Richennbach), welche der Pfarrkirche Egesheim (Egeszhain) in der Konstanzer Diözese untersteht, sowie die damit zusammenhängende Dotation mit Gütern und Einkünften. 
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Ho 156 T 1 Nr. 28Archivalieneinheit
1515 April 26 (1515 April 26 (Donnerstag nach Georg)) 
Kaspar von Klingenberg als gemeiner Obmann, Heinrich Wiglin, Stadtammann zu Meßkirch als Zusatz des Freiherrn Gottfried Werner zu Zimmern, Herrn zu Meßkirch und Wildenstein, und Kaspar Miller, Urteilsprecher des kaiserlichen Hofgerichts zu Rottweil als Zusatz des Hans Ulrich, Administrators der Propstei des Gotteshauses Beuron, legen die zwischen den beiden Parteien über Wun, Weide, Trieb, Tratt, Äcker, Wiesen, Brunnen, Holz, Feld, Grund und Boden, die Fischenz in der Donau, den großen und kleinen Zehnten und die Heiligenrechnung zu Leibertingen und Oberstetten entstandenen Streigkeiten bei:
1. Die Blankenhalde soll gemeine Weide bleiben.
2. Betr. das Eigentum von der Mark, genannt der Mehlbaum, am Schnellenberg bei des Propsts von Beuron Braittin - alter Kalkofen - Stein ob der Götzinenwiese - Gürenbad - Stein ob der oberen Sengi - Stein ob dem Wangen- oder Füllintal an der Straße von Beuron gen Leibertingen - Wangen- oder Füllintal - Donau: Was rechts dieser Begrenzung gen Wildenstein und Leibertingen unter- und oberhalb Wildensteins und diesseits der Donau liegt, gehört mit Eigentum, Grund und Boden gen Wildenstein und Leibertingen. Wenn der Herr von Zimmern und seine Erben die Wiese - das Leibach genannt - heuen wollen, soll das Heu nicht über die Wiesen des Gotteshauses Beuron geführt werden, bevor nicht die von Beuron Heu gemacht haben. Was links der Grenzen gegen Beuron zu liegt, gehört mit Eigentum, Grund und Boden dem Gotteshaus Beuron.
3. Gemeiner Trieb von der Mark, die ob Blindenloch steht, gen Leibertingen - Stein ob der Götzinenwiese - Gürenbad - Stein ob der oberen Sengi - Buchbronnen - Donau - Tiefe Wiese - donauabwärts bis Stein im Wangen - oder Füllintal an der Donau - Wangen - oder Füllintal aufwärts - Stein ob dem Wangen - oder Füllintal bei der Straße - Stein ob Blindenloch: Was zwischen den Marken liegt, soll gemeiner Trieb, Wun und Weide derer von Beuron, Wildenstein und Leibertingen sein. Der Herr von Zimmern soll dort keinen Bauhof machen. Bevor der Schäfer von Leibertingen mit den Schafen kommt, soll man 14 Tage das gehörnte Vieh darauf treiben.
4. Der Herr von Zimmern hat über den Buechbronnen das Verfügungsrecht. Wenn er die von Beuron über den rechten Bronnen nicht fahren lassen will, sollen die von Beuron einen Kohner durch den Hag oder Geschlag machen lassen, wodurch der Fluß vom Brunnen in einen Trog zur Viehtränke geht.
5. Alle großen und kleinen Zehnten zu Wildenstein, Leibertingen und Oberstetten sollen Beuron gehören. Administrator und Propst sollen dafür sorgen, daß die von Leibertingen wöchentlich mit 2 gesprochenen Ämtern versehen werden: die eine Messe am Sonntag, die andere in der Woche. Dazu soll Beuron die Kirchen zu Leibertingen und Oberstetten in gutem baulichen Zustand halten. Ein durch Brand oder Baufälligkeit erforderlich werdender Neubau soll der Administrator mit dem Gut des Heiligen zu Leibertingen oder Oberstetten und mit den Frondiensten der Untertanen machen.
6. In der Donau sollen die von Beuron abwärts bis zur Mark bei dem Hau Hausel unter dem Furt fischen.
7. Wenn die Heiligenpfleger zu Leibertingen und Oberstetten jährlich Rechnung legen wollen, sollen sie dies 8 Tage vorher dem Propst als Kirchherrn oder seinem Anwalt anzeigen.
8. Beide Parteien sollen einander gute Nachbarn sein. Es werden 2 gleichlautende Urkunden ausgestellt
 
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Ho 156 T 1 Nr. 29Archivalieneinheit
1515 April 26 (1515 April 26 (Donnerstag nach Georg)) 
Kaspar von Klingenberg als gemeiner Obmann, Heinrich Wiglin, Stadtammann zu Meßkirch als Zusatz des Freiherrn Gottfried Werner zu Zimmern, Herrn zu Meßkirch und Wildenstein, und Kaspar Miller, Urteilsprecher des kaiserlichen Hofgerichts zu Rottweil als Zusatz des Hans Ulrich, Administrators der Propstei des Gotteshauses Beuron, legen die zwischen den beiden Parteien über Wun, Weide, Trieb, Tratt, Äcker, Wiesen, Brunnen, Holz, Feld, Grund und Boden, die Fischenz in der Sonau, den großen und kleinen Zehnten und die Heiligenrechnung zu Leibertingen und Oberstetten entstandenen Streigkeiten bei:
1. Die Blankenhalde soll gemeine Weide bleiben.
2. Betr. das Eigentum von der Mark, genannt der Mehlbaum, am Schnellenberg bei des Propsts von Beuron Braittin - alter Kalkofen - Stein ob der Götzinenwiese - Gürenbad - Stein ob der oberen Sengi - Stein ob dem Wangen- oder Füllintal an der Straße von Beuron gen Leibertingen - Wangen- oder Füllintal - Donau: Was rechts dieser Begrenzung gen Wildenstein und Leibertingen unter- und oberhalb Wildensteins und diesseits der Donau liegt, gehört mit Eigentum, Grund und Boden gen Wildenstein und Leibertingen. Wenn der Herr von Zimmern und seine Erben die Wiese - das Leibach genannt - heuen wollen, soll das Heu nicht über die Wiesen des Gotteshauses Beuron geführt werden, bevor nicht die von Beuron Heu gemacht haben. Was links der Grenzen gegen Beuron zu liegt, gehört mit Eigentum, Grund und Boden dem Gotteshaus Beuron.
3. Gemeiner Trieb von der Mark, die ob Blindenloch steht, gen Leibertingen - Stein ob der Götzinenwiese - Gürenbad - Stein ob der oberen Sengi - Buchbronnen - Donau - Tiefe Wiese - donauabwärts bis Stein im Wangen - oder Füllintal an der Donau - Wangen - oder Füllintal aufwärts - Stein ob dem Wangen - oder Füllintal bei der Straße - Stein ob Blindenloch: Was zwischen den Marken liegt, soll gemeiner Trieb, Wun und Weide derer von Beuron, Wildenstein und Leibertingen sein. Der Herr von Zimmern soll dort keinen Bauhof machen. Bevor der Schäfer von Leibertingen mit den Schafen kommt, soll man 14 Tage das gehörnte Vieh darauf treiben.
4. Der Herr von Zimmern hat über den Buechbronnen das Verfügungsrecht. Wenn er die von Beuron über den rechten Bronnen nicht fahren lassen will, sollen die von Beuron einen Kohner durch den Hag oder Geschlag machen lassen, wodurch der Fluß vom Brunnen in einen Trog zur Viehtränke geht.
5. Alle großen und kleinen Zehnten zu Wildenstein, Leibertingen und Oberstetten sollen Beuron gehören. Administrator und Propst sollen dafür sorgen, daß die von Leibertingen wöchentlich mit 2 gesprochenen Ämtern versehen werden: die eine Messe am Sonntag, die andere in der Woche. Dazu soll Beuron die Kirchen zu Leibertingen und Oberstetten in gutem baulichen Zustand halten. Ein durch Brand oder Baufälligkeit erforderlich werdender Neubau soll der Administrator mit dem Gut des Heiligen zu Leibertingen oder Oberstetten und mit den Frondiensten der Untertanen machen.
6. In der Donau sollen die von Beuron abwärts bis zur Mark bei dem Hau Hausel unter dem Furt fischen.
7. Wenn die Heiligenpfleger zu Leibertingen und Oberstetten jährlich Rechnung legen wollen, sollen sie dies 8 Tage vorher dem Propst als Kirchherrn oder seinem Anwalt anzeigen.
8. Beide Parteien sollen einander gute Nachbarn sein. Es werden 2 gleichlautende Urkunden ausgestellt
 
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Ho 156 T 1 Nr. 30Archivalieneinheit
1524 Dezember 1 (1524 Dezember 1 (Donnerstag nach Andreas)) 
Hans Walter von Laubenberg zum Laubenbergerstein und Werenwag, Ritter, fürstlich österreichischer Rat und Vogt zu Magdtberg, bewilligt zum Lobe Gottes, seiner Mutter Maria und des himmlischen Heeres, zu Trost und Hilfe für sich, alle seine Vorfahren und Nachkommen und für die von Heinstetten, aus der Kaplanei zu Heinstetten, die vormals eine Filiale der Pfarrei Ebingen gewesen ist, eine Pfarrkirche zu machen. Als Inhaber des Schlosses Werenwag, zu dem das Dorf Heinstetten gehört, übergibt er seinen Teil am großen Öschzehnten zu Heinstetten, welcher bis auf ein Zwölftel zum Schloß Werenwag gehört hat und den die von Herlingen etlichen Bürgern zu Ebingen versetzt haben, vom Aussteller aber wieder ausgelöst wurde. Der große Öschzehnt soll jetzt der Pfarrkirche gehören, die der Aussteller folgendermaßen dotiert:
1. Der große Öschzehnt, der zum Schloß Werenwag gehört samt dem 12. Teil, der vorher an die Kaplanei gehört hat, soll jetzt dem jeweiligen Pfarrer zu Heinstetten ausgefolgt werden. Für den kleinen Zehnten sollen ihm die armen Leute des Ausstellers zu Heinstetten jährlich von ihren Höfen näher beschriebene Abgaben geben. Dem Pfarrer zu Heinstetten sollen das Widum samt den Äckern und näher beschriebene Wiesen des Heiligen gehören. Dem Pfarrer zu Heinstetten sollen die 4 Opfer und andere Akzidentien mit allen pfarrlichen Rechten bleiben.
2. Der Aussteller behält sich und seinen Erben und Nachkommen als Inhabern von Schloß Werenwag das Patronatsrecht der Pfarrei Heinstetten vor.
3. Der Pfarrer soll den armen Leuten zu Heinstetten, Untertanen des Ausstellers, die Messe lesen, ihnen singen, predigen, Beichte hören, Taufen und alle anderen Sakramente spenden, die pfarrlichen Rechte nach dem Brauch des Bistums Konstanz wahrnehmen.
4. Der Pfarrer soll der Gemeinde von dem Widum einen Hagen, Rahnen und Eber auf seine Kosten halten.
5. Der Pfarrer muß wöchtenlich im Schloß Werenwag auf Wunsch der Herrschaft eine Messe lesen. Anschließend erhält er sein Morgenmahl.
6. Der Pfarrer soll viermal jährlich für die Herrschaft von Laubenberg als Stifterin dieser Pfarrei, besonders für den Aussteller, dessen Vorfahren, Eltern, Hausfrau, Kinder, Erben und Nachkommen, wie im Seelbuch eingetragen werden soll, ein Amt von der heiligen Dreifaltigkeit samt 2 gesprochenen Seelenmessen und Gräberbesuch auf seine Kosten halten.
7. Der Pfarrer soll der Herrschaft zu Werenwag zu rechtem Vogtrecht jährlich an Martini je 3 Malter Vesen und Hafer Ebinger Meß und dazu auf Ostern ein Osterlamm geben.
8. Der Pfarrer muß seine Behausung und Hofraite auf seine Kosten, ohne Schaden des Heiligen und der Meier, instand halten. Vom Öschzehnten oder Widum und von dem, was der Pfarrei gehört, darf er nichts verkaufen oder versetzen.
9. Der Pfarrer soll von seiner Pfarrei Heinstetten jährlich auf den Maitag, 8 Tage vorher oder nachher dem Pfarrer zu Ebingen 6 lb h geben.
10. Der Pfarrer zu Heinstetten soll sich ehrbar, priesterlich, einer Herrschaft und Meisterschaft gegenüber unbeschwerlich halten und die geistlichen bischöflichen Synodalia halten
 
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Ho 156 T 1 Nr. 31Archivalieneinheit
1544 März 31 
Der römische König Ferdinand und die Brüder Friedrich und Hans Rudolf von Enzberg legen die zwischen König Ferdinands Grafschaft Hohenberg und ihnen über hohe und forstliche Obrigkeit ihrer Stadt Mühlheim entstandenen Streitigkeiten durch Vermittlung des königlichen Getreuen Hans Jakob von Landau, Rats des Königs Ferdinand und Landvogts zu Nellenburg, und des Ulrich von Liechtenstein, Verwalters der Vogtei Horb, als verordnete Kommissare bei. Zu einem Tag und einer Ortsbesichtigung kommen Graf Jos Niklaus zu Zollern, des heiligen römischen Reiches Erbkämmerer, Hauptmann König Ferdinands der Grafschaft Hohenberg, Dr. Basilius Brecht, Rat des Königs, und die beiden Brüder von Enzberg. Den wegen "Leibesschwachheit" verhinderten Ulrich von Liechtenstein vertritt Freiherr Schweikhard von Gundelfingen, Rat des Königs Zusätze sind König Ferdinands Rat Hans von Stozingen und für die von Enzberg Hans von Ehingen zu Bieringen. Kommissare und Zusätze vergleichen die beiden Parteien:
1. Die von Enzberg sollen als Inhaber der Stadt Mühleim alle hohe und forstliche Gerechtigkeit jenseits der Donau, wo die Stadt Mühlheim steht, haben ohne Nachteil für die Städte Fridingen und Mühlheim, was Gebot und Verbot, Einung und niederen Gerichtszwang betrifft.
2. Dorf und Höhe auf dem anderen Donauufer, namentlich Alt-Mühlheim mit dem Dorf Stetten, innerhalb und außerhalb des Etters sollen mit Zwingen und Bännen und den Mühlen auch denen von Enzberg mit der hohen Obrigkeit zustehen.
3. Die Dörfer Irrendorf, Königsheim, Böttingen, Malstetten und der Hof Allenspach sollen denen von Enzberg allein mit der hohen Gerichtsbarkeit im Etter der Dörfer und des Hofes zustehen, obwohl dort dem König Ferdinand als Grafen zu Hohenberg derselben Haupt- und Amtleute zustehen. Der von Zollern als Hauptmann des Königs und alle späteren Hauptleute der Grafschaft Hohenberg sollen denen von Enzberg als Inhabern der Stadt Mühlheim einen Hirsch und zwei Sauen auf seine Kosten reichen. Die von Enzberg müssen das Wildpret in Fridingen oder Egesheim holen. Dem jeweiligen Hauptmann zu Hohenberg soll alle Forstgerechtigkeit jenseits der Donau in der Grafschaft Hohenberg ohne Eintrag derer von Enzberg zustehen. Der König behält sich in den Dörfern Königsheim, Böttingen, Mahlstetten, Irrendorf und auf dem Hof Allenspach, in deren Zwing und Bann außerhalb Dorf- und Hofetters alle malefizischen Strafen und Bußen der hohen und forstlichen Obrigkeit vor. Wenn die Hauptleute des Königs, die von Enzberg oder ein Landvogt zu Nellenburg jeder in seinem Forstbezirk jagen und ein gehetzter Hirsch oder anderes Wildpret in der Donau gefangen wird, soll es dem, der gejagt hat, gehören.
Es werden zwei gleichlautende Verträge ausgefertigt
Vermerke:
Abschrift [17. Jh.] einer von Christian Dettinger, Notar und Bürger zu Rottweil, durch Unterschrift beglaubigten Abschrift
Vermerk: Nach diesem Vertrag hat der verstorbene Graf Jos Niklaus zu Zollern als Hauptmann der Grafschaft Hohenberg im Namen des Hauses Österreich in der denen von Enzberg eingetauschten hohen und forstlichen Obrigkeit mit Jägern, Hunden und Garnen etliche Tage gejagt und folgenden Jagdbezirk eigentümlich übergeben: Bettenau an der Donau - Mark auf dem Leittenberg - Withau - Mordergasse - Sennersteig - Masfelder Grube - hinter Neuhausen in die Buchsteig - Münchsteig - gen Buchheim in Friesenstein - das lange Tal hinab bis in das Staiglin, das zum Staigmayer hinaufgeht - Staigmayer - alte Mühle, die dem Gotteshaus Beuron gehört - Donau bis in Bettenau
Dorsualvermerk: Lad XIII; N. 29; ad fasc. 1m
 
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Ho 156 T 1 Nr. 32Archivalieneinheit
Radolfzell, 1548 September 25 (1548 September 25 (Dienstag vor Michael)) 
Georg, Abt des Gotteshauses Kreuzlingen und Visitator des Gotteshauses Beuron, Albrecht Volker von Knöringen, Ritter, wohnhaft zu Radolfzell, Johann Philipp Schad von Mittelbiberach zu Warthausen, Ritter, kaiserlicher Rat und Kämmerer, Jerg Sekhler, Bürgermeister, und Alexander Balstett, Stadtschreiber zu Radolfzell, als Schiedsleute legen den Streit zwischen Wilhelm Armsperger, Propst, Konvent und Gotteshaus Beuron einerseits und den Brüdern Friedrich und Hans Rudolf von Enzberg zu Mühlheim, Kastenvogt und Schirmherrn von Propstei und Gotteshaus Beuron andererseits, in Gegenwart der beiden Parteien bei:
1. Das Dorf Irrendorf betr., Vogtei, Zinsen, Gülten, Steuern, Dienste, Frevel, Zwing und Bann, Nutzen und Zubehör, wie das vor 70 Jahren von dem verstorbenen Hans von Enzberg an Propst und Konvent zu Beuron lt. besiegeltem Kaufbrief verkauft worden ist: Dem Friedrich von Enzberg sollen nach Bezahlung von 213 fl rh in Gold Hauptgut die niederen Gerichte zu Irrendorf gehören, wie das vor der Verpfändung durch den verstorbenen Hans von Enzberg war.
2. Friedrich von Enzberg sollen auch die beiden Höfe zu Irrendorf zustehen: des Schmeckhers Hof, den Gallin, Gallin Schmidts Sohn, innehat, den man Geckhelman nennt, und der Rieggenhof, den Hans Jakob Riegg, genannt Bruoder, innehat. Abgaben der Höfe werden näher beschrieben. Der Propst hat den Bestandsbrief dem Friedrich von Enzberg wieder zugestellt.
3. Dem Friedrich von Enzberg sollen als Eigentum zustehen alle zu Irrendorf gehörenden Hölzer.
4. Ihm sollen auch zustehen die Zinsen und Gülten, die jährlich anfallen aus den "Neugereuten" zu Irrendorf.
5. Die von Enzberg brauchen die 2 lb pf Konstanzer W. jährlich an Martini an Beuron nicht mehr zu geben.
6. Dagegen sollen dem Gotteshaus Beuron bleiben sein Hof zu Irrendorf, genannt der Freihof, den Peter Mayer, genannt Peiter, innehat, mit allem Zubehör, auch dem Recht des Holzhauens in den Irrendorfer Hölzern, alles, wie Beuron es innehatte nach der Verpfändung durch Hans von Enzberg, auch das sogenannte Laimgadengütlein, das Peter Mayer vom Gotteshaus Beuron bestandsweise innehat, ferner alle Beuron'schen Eigenhöfe und Güter, die näher beschrieben werden. Die Inhaber des Freihofs, des Gütleins und der genannten Höfe und Güter sollen denen von Enzberg nicht mehr steuerpflichtig sein außer bei kaiserlichen oder königlichen Anlegungen und Reichssteuern. Den Inhabern der Höfe wird erlaubt, Brenn- und Zimmerholz in den zu Irrendorf gehörenden Hölzern zu schlagen, doch nur da, wo es die anderen der Gemeinde Irrendorf hauen.
7. Friedrich von Enzberg übereignet dem Propst, Konvent und Gotteshaus das Donautal, so weit es im Kaufbrief steht und wie es der verstorbene Hans von Enzberg innehatte und vor etwa 70 Jahren für 213 fl rh in Gold an Beuron verpfändet hatte. Die von Beuron brauchen denen von Enzberg davon keine Steuer zu geben. Frevel und Strafen sollen aber denen von Enzberg zustehen.
8. Propst und Konvent dürfen in den Hölzern zu Irrendorf Zimmerholz für das Gotteshaus Beuron hauen.
9. Die vom Schloß Bronnen, das von Beuron aus priesterlich versehen wird, ausstehenden Zehnten bleiben verfallen, doch sollen die von Enzberg künftig den Zehnten entrichten. Wenn Schloß Bronnen bewohnt wird, soll der Propst wöchentlich von Beuron aus eine Messe halten lassen. Dem damit beauftragten Ordens- oder Weltpriester soll auf dem Schloß ein Imbiß oder eine Mahlzeit gegeben werden.
10. Die von Enzberg haben etliche Beuron gehörende Äkker zu Mühlheim bebauen lassen und keinen Zins davon gegeben. Beuron soll seinen dortigen Besitz angeben. Die von Enzberg sollen dann die Stücke entweder zurückerstatten oder verzinsen.
11. Die von denen von Enzberg seit etwa 15 Jahren dem Gotteshaus Beuron nicht entrichteten jährlichen Zinsen von 14 fl 10 ß pf Konstanzer W. an Martini und die bar geliehenen 150 fl werden gegen Schulden, die der Propst bei denen von Enzberg hat, aufgerechnet. Dagegen sollen Friedrich von Enzberg und dessen Erben 125 fl und H ans Rudolf von Enzberg und dessen Erben 75 fl - insgesamt 200 fl in Münze - an Propst, Konvent und Gotteshaus ein Jahr nach dem kommenden Martinstag bezahlen. Die von Enzberg sollen jährlich dem Propst, Konvent und Gotteshaus die 14 fl 10 ß pf Konstanzer W. Zins, beginnend an Martini 1548, bis zur Ablösung zahlen.
Die von Enzberg haben die Kastenvogtei und Beschirmung, auch ihr Begräbnis im Gotteshaus Beuron.
Es werden 2 gleichlautende Urkunden ausgefertigt
 
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Ho 156 T 1 Nr. 33 (a)Archivalieneinheit
Meßkirch, 1574 Juli 24 
Es wird bekundet: Zwischen dem verstorbenen Grafen Froben Christoph zu Zimmern, Herrn zu Wildenstein und Meßkirch, einerseits und Wilhelm von Arnsperg, Propst, und Konvent zu Beuron andererseits bestand sei etlichen Jahren Streit wegen des Zehnten auf dem Lengenfeld. Der Graf hat den Zehnten dort einsammeln lassen, worüber Propst und Konvent sich beschwert haben, da der Zehnt ihnen sei. Der eingesammelte Zehnt dieses Jahres ist in guter Nachbarschaft ausgedroschen, verkauft und das Geld beim Ammann zu Meßkirch hinterlegt worden. Seitdem hatte die Angelegenheit geruht. Graf Wilhelm zu Zimmern, Herr zu Wildenstein und Meßkirch, Rat und oberster Hofmarschall des Erzherzogs Ferdinand zu Österreich, und Propst Jakob zu Beuron haben jetzt einen Vergleich geschlossen: Der Zehnt auf dem Lengenfeld soll dem Grafen und dessen Erben bleiben. Der Graf soll das Lengenfeld als eigenes Gut nutzen. Das bei dem Ammann hinterlegte Geld soll dem Propst und Konvent zum Nutzen des Gotteshauses zukommen. Beuron verzichtet dafür auf seine Ansprüche. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten werden die Grenzen des Lengenfelds angegeben. Es werden 2 gleichlautende Verträge ausgefertigt 
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Ho 156 T 1 Nr. 33 (b)Archivalieneinheit
Meßkirch, 1574 Juli 24 
Es wird bekundet: Zwischen dem verstorbenen Grafen Froben Christoph zu Zimmern, Herrn zu Wildenstein und Meßkirch, einerseits und Wilhelm von Arnsperg, Propst, und Konvent zu Beuron andererseits bestand sei etlichen Jahren Streit wegen des Zehnten auf dem Lengenfeld. Der Graf hat den Zehnten dort einsammeln lassen, worüber Propst und Konvent sich beschwert haben, da der Zehnt ihnen sei. Der eingesammelte Zehnt dieses Jahres ist in guter Nachbarschaft ausgedroschen, verkauft und das Geld beim Ammann zu Meßkirch hinterlegt worden. Seitdem hatte die Angelegenheit geruht. Graf Wilhelm zu Zimmern, Herr zu Wildenstein und Meßkirch, Rat und oberster Hofmarschall des Erzherzogs Ferdinand zu Österreich, und Propst Jakob zu Beuron haben jetzt einen Vergleich geschlossen: Der Zehnt auf dem Lengenfeld soll dem Grafen und dessen Erben bleiben. Der Graf soll das Lengenfeld als eigenes Gut nutzen. Das bei dem Ammann hinterlegte Geld soll dem Propst und Konvent zum Nutzen des Gotteshauses zukommen. Beuron verzichtet dafür auf seine Ansprüche. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten werden die Grenzen des Lengenfelds angegeben. Es werden 2 gleichlautende Verträge ausgefertigt 
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Ho 156 T 1 Nr. 33 (c)Archivalieneinheit
Meßkirch, 1574 Juli 24 
Es wird bekundet: Zwischen dem verstorbenen Grafen Froben Christoph zu Zimmern, Herrn zu Wildenstein und Meßkirch, einerseits und Wilhelm von Arnsperg, Propst, und Konvent zu Beuron andererseits bestand sei etlichen Jahren Streit wegen des Zehnten auf dem Lengenfeld. Der Graf hat den Zehnten dort einsammeln lassen, worüber Propst und Konvent sich beschwert haben, da der Zehnt ihnen sei. Der eingesammelte Zehnt dieses Jahres ist in guter Nachbarschaft ausgedroschen, verkauft und das Geld beim Ammann zu Meßkirch hinterlegt worden. Seitdem hatte die Angelegenheit geruht. Graf Wilhelm zu Zimmern, Herr zu Wildenstein und Meßkirch, Rat und oberster Hofmarschall des Erzherzogs Ferdinand zu Österreich, und Propst Jakob zu Beuron haben jetzt einen Vergleich geschlossen: Der Zehnt auf dem Lengenfeld soll dem Grafen und dessen Erben bleiben. Der Graf soll das Lengenfeld als eigenes Gut nutzen. Das bei dem Ammann hinterlegte Geld soll dem Propst und Konvent zum Nutzen des Gotteshauses zukommen. Beuron verzichtet dafür auf seine Ansprüche. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten werden die Grenzen des Lengenfelds angegeben. Es werden 2 gleichlautende Verträge ausgefertigt 
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Ho 156 T 1 Nr. 33 (d)Archivalieneinheit
Meßkirch, 1574 Juli 24 
Es wird bekundet: Zwischen dem verstorbenen Grafen Froben Christoph zu Zimmern, Herrn zu Wildenstein und Meßkirch, einerseits und Wilhelm von Arnsperg, Propst, und Konvent zu Beuron andererseits bestand sei etlichen Jahren Streit wegen des Zehnten auf dem Lengenfeld. Der Graf hat den Zehnten dort einsammeln lassen, worüber Propst und Konvent sich beschwert haben, da der Zehnt ihnen sei. Der eingesammelte Zehnt dieses Jahres ist in guter Nachbarschaft ausgedroschen, verkauft und das Geld beim Ammann zu Meßkirch hinterlegt worden. Seitdem hatte die Angelegenheit geruht. Graf Wilhelm zu Zimmern, Herr zu Wildenstein und Meßkirch, Rat und oberster Hofmarschall des Erzherzogs Ferdinand zu Österreich, und Propst Jakob zu Beuron haben jetzt einen Vergleich geschlossen: Der Zehnt auf dem Lengenfeld soll dem Grafen und dessen Erben bleiben. Der Graf soll das Lengenfeld als eigenes Gut nutzen. Das bei dem Ammann hinterlegte Geld soll dem Propst und Konvent zum Nutzen des Gotteshauses zukommen. Beuron verzichtet dafür auf seine Ansprüche. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten werden die Grenzen des Lengenfelds angegeben. Es werden 2 gleichlautende Verträge ausgefertigt 
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Ho 156 T 1 Nr. 33 (e)Archivalieneinheit
Meßkirch, 1574 Juli 24 
Es wird bekundet: Zwischen dem verstorbenen Grafen Froben Christoph zu Zimmern, Herrn zu Wildenstein und Meßkirch, einerseits und Wilhelm von Arnsperg, Propst, und Konvent zu Beuron andererseits bestand sei etlichen Jahren Streit wegen des Zehnten auf dem Lengenfeld. Der Graf hat den Zehnten dort einsammeln lassen, worüber Propst und Konvent sich beschwert haben, da der Zehnt ihnen sei. Der eingesammelte Zehnt dieses Jahres ist in guter Nachbarschaft ausgedroschen, verkauft und das Geld beim Ammann zu Meßkirch hinterlegt worden. Seitdem hatte die Angelegenheit geruht. Graf Wilhelm zu Zimmern, Herr zu Wildenstein und Meßkirch, Rat und oberster Hofmarschall des Erzherzogs Ferdinand zu Österreich, und Propst Jakob zu Beuron haben jetzt einen Vergleich geschlossen: Der Zehnt auf dem Lengenfeld soll dem Grafen und dessen Erben bleiben. Der Graf soll das Lengenfeld als eigenes Gut nutzen. Das bei dem Ammann hinterlegte Geld soll dem Propst und Konvent zum Nutzen des Gotteshauses zukommen. Beuron verzichtet dafür auf seine Ansprüche. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten werden die Grenzen des Lengenfelds angegeben. Es werden 2 gleichlautende Verträge ausgefertigt 
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Ho 156 T 1 Nr. 34Archivalieneinheit
Beuron, 1582 Juni 7 
Die Streitigkeiten zwischen Graf Christoph zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des heiligen römischen Reiches Erbkämmerer, Kämmerer des Erzherzogs Ferdinand zu Österr., wegen des hohenbergischen Forsts und seiner Jagdgerechtigkeiten einerseits und Propst Veit des Gotteshauses Beuron wegen dessen zugehörigen Hölzern und Gütern, wegen Ausstockens, Rodens und Räumens im hohenbergischen Forst andererseits hat Graf Karl zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des heiligen römischen Reiches Erbkämmerer, Rat des Erzherzogs Ferdinand zu Österreich und Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, als Unterhändler beider Parteien auf einem zu Beuron anberaumten Tag und nach Augenschein verglichen: Der Propst soll das, was er kürzlich am Pfannenstil unten am Rheinfeldt hat ausstocken und räumen lassen, wiederum "zu Holzwachs bannen" und einzäunen lassen. Graf Christoph will das Einzäunen auf Kosten des Propstes übernehmen. Nach 3 Jahren soll das gebannte Gebiet als Weide aufgetan werden. Der Propst darf im Rheinfeldt die Weiden, wo sie mit Hecken, Gestrüpp und Stauden verwachsen sind, aushauen und säubern lassen. Hochhölzer sollen verschont werden.
Der Propst soll die Halde ob Eschenacker unter Fridinger Bann, die er auch hat aushauen lassen, 3 Jahre "zu Holzwachs bannen" und einzäunen lassen und dazu das Holz geben.
Hirten und Boten des Gotteshauses Beuron, die mit dem Vieh während der 3 Jahre in die gebannten Bezirke ziehen und von Forstmeisterknechten des Grafen Christoph gestellt werden, soll der Graf nicht nach Einsisheim, sondern nach Beuron ins Gotteshaus gefangen setzen und zur gebührenden Bestrafung abliefern lassen.
Graf Christoph bewilligt, daß der Propst im Eschenacker zwischen Fridinger Landstraße - Donauhalde vom hohen Staiglin an - Landstraße - Ebnöde - Boszen - Beuroner und Irrendorfer gemeine Mark - Donauhalde - altes Kloster im Eschenacker alles Gehölz aushauen und daraus Äcker, Wiesen oder Gärten machen lassen kann.
Der Propst will dem Grafen Christoph oben an dem Rheinfeldt noch 2 Haue, jeden auf 20 Jauchert, machen und bannen lassen, den einen am Mittelsteig oder Weg, der vom Hardsacker ins Rheinfeldt geht. Jeder Hau soll beiderseits am Weg 10 Jauchert breit gemacht werden. Das Vieh soll zu beiden Seiten Trieb und Weidgang haben. - Der andere Hau soll am Rheinfeldt zwischen der Steige ins Bäratal - auf Kolbingen zu - Steige über Widmarstal - 20 Jauchert groß gemacht werden. Solche Haue sollen zum Holzwachs wiederum 3 Jahre gebannt werden. Während der 3 Jahre will der Graf dem Propst im Sommer einen Hirsch und an jedem der 4 Hochfeste ein Reh aus dem Forst ins Gotteshaus Beuron liefern lassen.
Aus dem Bezirk am Eschenacker soll der Propst in allen beuronischen Wäldern und Gehölzen, die im hohenbergischen Forst liegen, künftig nichts mehr ausstocken und ausräumen lassen, ausgenommen Hecken, Stauden und Gestrüpp in den verwachsenen Weiden.
Der Vergleich gilt für die Zeit, in der der hohenbergische Forst beim Stamm der Grafen zu Hohenzollern bleibt.
Es werden 2 Urkunden ausgefertigt und den Parteien zugestellt
Vermerke:
Dorsualvermerk: N. 4; Lad XVII; N. 5 ad fas. 1m; Vide Saalbuch Lib. 2 fol. 23; Lad N.
Beilage: Ausfertigung, Papierlibell, 6 Blatt, 3 Siegel mit Papierdecke mit Unterschriften der Siegler, Dorsualvermerk: Lad XVII; N. I (ersetzt durch 5); ad fas. 1m; Lit. F; Litt E (beides durchgestrichen)
 
Pergament - Ausfertigung 
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Ho 156 T 1 Nr. 35Archivalieneinheit
Werenwag, 1586 Juli 29 (1586 Juli 29 (Dienstag nach Jakob)) 
Es bestanden Streitigkeiten zwischen dem Grafen Christoph zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des heiligen römischen Reiches Erbkämmerer, Kämmerer des Erzherzogs Ferdinand zu Österr., einerseits und Kaspar von Laubenberg zu Werenwag und Rißtissen andererseits. Von beiden Seiten wurden als Unterhändler vorgeschlagen Haug Dietrich von Hohenlandenberg, Deutschordenskomtur der Ballei Elsaß und Burgund, Komtur zu Altshausen, Graf Karl zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, des heiligen römischen Reiches Erbkämmerer, fürstliche Durchlaucht Rat und Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, kaiserlicher Rat, und Philipp von Laubenberg zu Werenwag und Rißtissen, fürstlich bayerischer Rat und oberster Hofmeister. Nach genommenem Augenschein und Verhör der Parteien legen die 3 Unterhändler die Streitigkeiten auf Ratifikation des Erzherzogs Ferdinand zu Österr. bei:
1. Wegen der strittigen Obrigkeit, Grund und Boden, Zwing und Bann, Wun und Weide, Trieb und Tratt zwischen Ensisheim und den beiden laubenbergischen Dörfern Kolbingen und Renquishausen wird eine Grenze festgelegt: Fridinger Bann - die untere Klamm oder Platte in Kolbinger Steig - obere Klamm - Kazental - Halde - Kollhau - Renquishausener Steig oder Kimichsteig in der oberen Ranckh - Langwartte - obere Ecke - ob der Kesselhalde - Eck, wo sich Ensisheim, Renquishausen und Egesheim scheiden. - Was linker Hand gegen Kolbingen und Renquishausen zu liegt, gehört dem von Laubenberg mit hoher und niederer Obrigkeit, Grund und Boden, Zwing und Bann, Wun und Weide, Trieb und Tratt, was rechter Hand gegen Bärenthal und Ensisheim zu liegt, gehört dem Grafen Christoph zu Hohenzollern mit niedergerichtlicher Obrigkeit, Grund und Boden, Zwing und Bann, Wun und Weide, Trieb und Tratt ohne Nachteil der fürstlichen Durchlaucht an der hohen und malefizischen Obrigkeit im Ensisheimer Zwing und Bann. Die von Renquishausen haben Wun und Weide, Trieb und Tratt samt dem Eckerich auf der Renquishausener Steig oder Kimichsteig zwischen dem oberen und unteren Eck allein, sollen aber mit dem Vieh, mit dem sie zur Tränke zum unteren Brunnen hinabfahren, bei der Straße bleiben. Wo das Holz ausgehauen wird, soll höchstens 6 Jahre gebannt werden. Die von Renquishausen sollen in dieser Zeit kein Vieh hineintreiben. Durch die beiderseits verordneten Amtleute sollen Marken und Lauchen gesetzt werden.
2. Betr. Hundestreifens, -erschießens und -briglens wollen die beiden Parteien sich gutnachbarlich verhalten. Der von Laubenberg will seinen Hunden im hohenbergischen Forst von Georgi bis Joh. Bapt. Bengel anhängen lassen.
3. Auf die Beschwerde des Grafen Christoph zu Hohenzollern über das Ausstocken und Ausroden der Wälder und Hölzer im hohenbergischen Forst will der von Laubenberg künftig alles Ausstocken und Ausroden des Hochholzes bei den Seinen gänzlich abschaffen. Graf Christoph bewilligt dem von Laubenberg im hohenbergischen Forst ein Jagen, solange der Forst als Pfand bei dem Grafen ist.
4. Der von Laubenberg behält die Schäferei und verleiht die Weide. Dem hohenbergischen Forstmeister sind von jeder Schäferei von dem Schäfer jährlich 2 Käse zu geben. Die laubenbergischen Untertanen zu Schwenningen, Heinstetten, und Hartheim sollen Rauchhaber und Forstgeld geben, soweit sie dies bisher gegeben haben. Wenn die laubenbergischen Untertanen im hohenbergischen Forst zu den Schießgesellschaften und Zielstätten gehen, sollen sie keine geladenen Büchsen mehr tragen. Wenn sie von dem von Laubenberg zur Begleitung der Gefangenen oder zu anderen Zwecken angefordert werden, dürfen sie geladene Büchsen tragen ohne Gefahr der Zollerischen. Es werden 3 gleichlautende Verträge ausgefertigt: je 1 für die beiden Parteien und für den Erzherzog Ferdinand
Unterschriften:
Abschrift [17. Jh.]
Haug Dietrich von Hohenlandenberg, Deutschordenskomtur; Graf Karl zu Zollern; Philipp von Laubenberg; Graf Christoph zu Zollern; Kaspar von Laubenberg
 
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Ho 156 T 1 Nr. 36Archivalieneinheit
1587 ([1587] (1)) 
Elisabeth von Homburg geb. von Neudeck vermacht testamentarisch der Kirche, in der sie bestattet wird, 100 fl Lw. Hauptgut für einen jährlich einmal oder zweimal zu haltenden Jahrtag. Auszug aus dem Testament der verstorbenen Frau Elisabeth von Homburg 1615 (2)
(2) vgl. dazu Urkunde 40
 
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