Findbuch B 480 Ssymbol
Oberstenfeld, Kanonissenstift, ab Mitte 16. Jh. evangelisches freiadliges Fräuleinstift
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B 480 S U 51Archivalieneinheit
Ca. 1262 
Bischof H[einrich] von Speyer verleiht der Äbtissin und dem Konvent in Oberstenfeld in seiner Diözese auf deren Bitten eine Klosterregel, damit sie in Keuschheit und des Gehorsam ihren Gottesdienst vollbringen können, da es kein Anzeichen dafür gibt, daß sie einer Regel unterworfen gewesen wären. Diese Ordnung ist in 16 Kapiteln verfaßt und wird mit dem bischöflichen Siegel beglaubigt.

Kapitel 1 Vom Gottesdienst.
Kapitel 2 Vom Gebet für die Verstorbenen.
Kapitel 3 Von Einsetzung und Amt der Äbtissin
Kapitel 4 Von der Aufnahme der Chorfrauen und ihrem Gelöbnis
Kapitel 5 Von den Häusern und Wohnungen der Schwestern
Kapitel 6 Von der Kleidung
Kapitel 7 Von den Mahlzeiten und dem Fasten
Kapitel 8 Von den Kranken
Kapitel 9 Vom Schweigen und vom Gehorsam
Kapitel 10 Von der Abhaltung des Kapitels
Kapitel 11 Von der Dekanin und ihrem Amt
Kapitel 12 Von den Vergehen und der Zurechtweisung
Kapitel 13 Von den Priestern des Stifts
Kapitel 14 Vom Haushalt der Äbtissin und der Schwestern
Kapitel 15 Vom Ausgang und vom Benehmen außerhalb des Stifts
Kapitel 16 Von der Gastfreundschaft und der Armenpflege.

Zweispaltig auf Pergament mit roten Initialen und Kapitelbezeichnungen
 
Pergament - Ausfertigung 
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B 480 S U 52Archivalieneinheit
Ca. 1262 
Entwurf der Satzung U 51 
Pergament - Entwurf 
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B 480 S U 53Archivalieneinheit
Stuttgart, 1818 April 6 (So geschehen in Unserer Königlichen Residenz-Stadt Stuttgart den sechsten April 1818.) 
König Wilhelm von Württemberg stiftet zur Unterstüzung minder bemittelter Fräulein des im Lande ansässigen ritterschaftlichen Adels aus dem Vermögen, das von den vormaligen ritterschaftlichen Kassen im Jahre 1807 bei der Auseinandersetzung der ritterschaftlichen Verhältnisse der Krone Württemberg zugefallen ist, mehrere Präbenden gemäß dieser Siftungsurkunde.
§ 1 Der Fonds besteht aus dem bei Auflösung der ritterschaftlichen Kantone an die Krone gefallenen Anteil der ritterschaftlichen Ordenskassen und beträgt einschließlich der Zinsen 28.000 fl. Die Summe wird bei der Oberfinanzkammer als ewig unablösiges Anlehen angelegt und jährlich mit 5 % verzinst. Die Obligation soll mit der Stiftungsurkunde beim Ministerium des Innern verwahrt werden.
§ 2 Der Ertrag des Kapitals ist zur Unterstützung von Fräulein vom ritterschaftlichen Adel zu verwenden. Dies geschieht durch Anweisung von Präbenden von jährlich 200 fl. Die Zahl der Präbenden wird vorerst, bis sich das Kapital gemehrt hat, auf fünf festgesetzt.
§ 3 Zum Stiftungsgenuß sind alle Fräulein von dem im Lande ansässigen ritterschaftlichen Adel befähigt, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben. Religionsunterschiede oder größere oder geringere Ahnenzahl entscheiden nicht über den Stiftungsgenuß.
§ 4 Die Präbenden werden vom König selbst verliehen, wobei vorzugsweise diejenigen berücksichtigt werden, die einer Hilfe bedürfen. Aufnahmegesuche sind mit einem oberamtlichen Beibericht an das Ministerium des Innern zu richten, das die gesammelten Anträge alle drei Monate vorzulegen hat.
§ 5 Die Stiftung ist mit dem Stift Oberstenfeld verbunden, so daß die präbendierten Fräulein als Damen des Stifts betrachtet und die gewöhnliche Dekoration zu tragen berechtigt sind. Bei ihrer Aufnahme haben sie der Äbtissin ihren Aufenthaltsort und künftig jede Veränderung anzuzeigen. Ohne königliche Verwilligung haben sie jedoch keinen Anspruch auf eine Wohnung im Stiftsgebäude.
§ 6 Der Genuß der Präbende beginnt mit dem Tag der Verleihung und endet mit dem Tag, an dem die Befähigung dazu ein Ende nimmt. Die Präbenden werden gegen eine beim Verwalter der Stiftskasse eingereichte Quittung ausbezahlt.
§ 7 Der Genuß der Präbende dauert so lange, wie die Voraussetzungen der Aufnahme andauern. Er hört auf 1. wenn das Fräulein sich verheiratet, 2. bei Verleihung einer wirklichen Präbende des Stifts Oberstenfeld. 3. wenn sie durch Erbschaft so viel Vermögen erhält, daß sie für einen standesgemäßen Unterhalt nicht mehr einer Unterstützung bedürftig ist. 4. wenn sie sich eines Vergehens schuldig macht, das den Verlust der Ehrenrechte nach sich zieht. Über Zweifel bei den beiden letzteren Fällen entscheidet der König nach Bericht des Ministeriums des Innern.
§ 8 Vom Ableben eines präbendierten Fräuleins hat der Oberbeamte des Bezirks, in welchen sie sich aufgehalten hat, an das Ministerium zu berichten und die von ihr besessene Dekoration einzusenden.
§ 9 Die Kasse der Stiftung wird von einem Beamten der Staatskasse besorgt. Die Zinsen sind vierteljährlich von der Staatskasse zu erheben, davon die Präbenden zu bezahlen und der Überschuß auf Verzinsung zur Vermehrung des Grundstocks anzulegen.
§ 10 Der Verwalter hat jährliche Rechnung bei der Oberrechnungskammer abzulegen, die diese nach Prüfung an das Ministerium des Innern abgibt. Dort sind auch die Obligationen für die Stiftungskapitalien zu verwahren.
 
Pergament - Ausfertigung 
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