Findbuch B 397 IIsymbol
Ellwangen: Ältere fürstliche Akten
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B 397 II Bü 340Archivalieneinheit
Rechnungen der Heiligenpflege der Kirche St. Martin zu Schwabsberg 
Bem.: Urkundenfragment (1377) als Einband 
1 Fasz. 1431/32-1466/67, 1473/74-1475/76 
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B 397 II Bü 340Vorgang
[Schwäbisch] Gmünd (Gamundia), 1377 August 13 
Peter gen. Zisselmüller aus [Schwäbisch] Gmünd, verehelichter Kleriker des Bistums Augsburg, kaiserlicher öffentlicher und der Stadt [Schwäbisch] Gmünd Notar, beglaubigt auf Bitten Herrn Albrechts [IV.] (Albertum), Abt des Klosters Ellwangen OSB im Bistum Augsburg, daß die wörtlich inserierte Schiedsurkunde des Grafen Eberhard [II.] von Wirtemberg vom 24. Feb. 1377 (St. Mathias tag) mit dem Original von Wort zu Wort übereinstimmt. Z.: 1) Johann [Stau]benhaber, 2) Sifried Mangolt und 3) Wölflin Hätteler, alle Bürger zu [Schwäbisch] Gmünd (opindanis Gamundiensibus) 
1 Bü - Pergament - Ausfertigung 
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B 397 II Bü 340Dokument
Stuttgart (Stuggarten), 1377 Februar 24 (St. Mathias tag) 
Graf Eberhard [II.] von Wirtemberg beurkundet: Swigger von Gundelfingen, Konrad von Hurnhain und andere aus seinem Rat haben auf sein Geheiß und mit seinem Wissen sowie mit Wissen und auf Bitten Herrn Albrechts [I.], Abt zu Ellwangen, und des Konvents dieses Klosters zwischen Abt und Konvent der Sparung wegen folgendermaßen geschlichtet: 1) Der Abt hat sich in den nächsten drei Jahren vom Kloster, seinen Festen und Gütern fernzuhalten. In den darauffolgenden drei Jahren hat er bei der Sparung zu bleiben wie folgt: 2) Er erhält jährlich 400 Gulden je zur Hälfte am 11. Nov. (Martini) und am 1. Mai (Walpurgis) sowie im Herbst 8 Esslinger Eimer Neckarwein; über seinen Anteil an Fischen und Hühnern entscheidet Konrad von Hurnhain. 3) Der Abt darf dreimal jährlich in Ellwangen drei oder vier Tage lang prüfen, wer vom Kapitel Unrecht getan hat, und ihn strafen nach Gewohnheit und nach Beratung mit dem Kapitel. 4) Dem Abt ist für die nächsten sechs Jahre die Siegelführung abgesprochen. 5) Die Verfügung über Leute und Güter des Klosters steht während dieser sechs Jahre Pfleger und Konvent zu; wegen ihrer Amtsführung wird der Abt Zeit seines Lebens keine Forderungen an sie stellen. 6) Was der Konvent aus seinen Ämtern oder Gütern versetzt oder verkauft hat, wird ihm in Geld oder Gütern aus der Abtei ersetzt. 7) Was der Konvent für die Abtei aufgewendet hat, wird ihm, falls er Kundschaft vorlegt, innerhalb eines Monats nach dem Rat des Pflegers ersetzt. 8) [...] innerhalb der sechs Jahre, hat der Abt aus seinen oben gen. Einkünften zu bezahlen. 9) Nach Ablauf der ersten drei Jahre kann der Abt ins Kloster oder auf die Festen und Güter der Abtei zurückkehren. - Abt Albrecht bekundet, daß diese Schiedsverhandlung auf seine Bitte, mit seiner Einwilligung und seinem Gebot erfolgte und daß er Kloster und Konvent zu Ellwangen geschworen hat, sie zu halten und nichts dagegen zu unternehmen. 
1 Bü - Pergament - Insert 
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